Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass das Kfz tatsächlich für Privatfahrten genutzt wurde, da bereits der "Beweis des ersten Anscheins" für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht - so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.12.2011 (VIII B 82/11). Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen, ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Grundsätzlich gilt diese Ausnahme auch für den Geschäftsführer einer GmbH, da er steuerlich als Arbeitnehmer gilt. Wenn der Geschäftsführer allerdings zugleich Gesellschafter der GmbH ist, läuft ein entsprechendes Privatnutzungsverbot zumeist ins Leere. Das heißt, die Finanzverwaltung will trotz des Verbots der Privatnutzung einen Privatanteil versteuern. Aber darf sie das?

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, der für Fragen der Lohnsteuer zuständig ist, will von der Versteuerung eines Privatanteils absehen, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Selbst wenn dieses nicht überwacht wird, sei es nicht in Frage zu stellen (z.B. BFH-Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12). Folge: Für die Nutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird keine Lohnsteuer fällig, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

ABER: Der I. Senat des Bundesfinanzhofs, der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständig ist und der auch zu Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung Stellung nimmt, sieht die Sache anders. Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot - und zwar insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (BFH-Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 83/07). Folge: Zwar wird keine Lohnsteuer fällig, doch eine Versteuerung erfolgt "unterm Strich" trotzdem durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

AKTUELL hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs seine Haltung bestätigt: Die lohnsteuerliche Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ist auf die Körperschaftsteuer und die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu übertragen (BFH-Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24).

  • Der Fall: Im Betriebsvermögen einer GmbH befanden sich gleich mehrere Porsche. Gegenüber dem alleinigen Gesellschafter wurde ein privates Nutzungsverbot bezüglich dieser Fahrzeuge ausgesprochen. Dennoch ging das Finanzamt von einer privaten Nutzung der Pkw aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg; die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zurückgewiesen.
  • Begründung: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder aber ein Privatnutzungsverbot besteht - und zwar insbesondere, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es widerspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass, wenn eine Fahrt teils betrieblichen Zwecken, teils privaten Zwecken dient, das Fahrzeug gewechselt wird. Nach der Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade das Fahrzeug genutzt wird, das zur Verfügung steht.

STEUERRAT: Wer ein Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart hat, sollte dieses auch kontrollieren und dem Finanzamt gegenüber erläutern, warum es auch glaubhaft ist, dass ein Kfz tatsächlich nicht privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt worden ist. Das sollte u.a. durch folgende Maßnahmen geschehen: a) Dem Finanzamt gegenüber wird dargelegt, dass dem Geschäftsführer mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug gehört. b) Der Firmenwagen wird - nachweislich - nachts und am Wochenende auf dem verschlossenen Firmengelände geparkt. c) Es gibt im Betrieb einen Schlüsselkasten, der seinerseits abschließbar ist und in dem die Schlüssel der Firmenwagen - nachweislich - aufbewahrt werden. d) Es wird ein Fahrtenbuch geführt. Übrigens sollten natürlich die Tankbelege des Firmenwagens mit den Reisen des Geschäftsführers übereinstimmen. Nicht gerade förderlich wäre es, wenn angeblich ein privates Nutzungsverbot besteht, sich aber ein Tankbeleg für die Zeit in den Unterlagen befindet, in denen der Nutzer des Firmenwagens im Urlaub war.

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