Das Finanzgericht Düsseldorf hatte ein Urteil gefällt, das viele Eltern vor Kindergeld-Nachforderungen der Familienkasse hätte bewahren können. Leider hat der Bundesfinanzhof das Urteil nun wieder kassiert, damit die Rechte der Eltern massiv eingeschränkt und diejenigen der Familienkasse enorm gestärkt. Im Kern geht es darum, dass die Familienkasse Kindergeld, das aufgrund ihrs eigenen Fehlers zu Unrecht gewährt wurde, auch Jahre später noch zurückfordern kann. Dies selbst dann, wenn Mutter oder Vater nahezu alles richtig gemacht haben und die Familienkasse jahrelang einfach nur "gepennt" hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.2024, 15 K 1957/23 Kg; BFH-Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24).
  • Der Fall: Nachdem der Sohn eine Ausbildung erfolgreich absolviert hatte, nahm er ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Studium auf. Die Mutter gab gegenüber der Familienkasse zunächst an, dass ihr Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ausübe. Das Kindergeld stand ihr danach zu und wurde auch entsprechend festgesetzt. Etwas später informierte die Mutter die Familienkasse darüber, dass sich der Studiengang geändert habe und sich die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes seit dem 1.10.2018 auf 23,1 Stunden pro Woche erhöht habe. Und noch einmal später informierte sie die Familienkasse erneut über die Erwerbstätigkeit des Sohnes und die entsprechende wöchentliche Stundenzahl von über 20 Stunden. Einzig die Tatsache, dass der Sohn nunmehr ein Teilzeit- statt ein Vollzeitstudium aufgenommen hatte, teilte die Mutter nicht mit. Allerdings war das angesichts der erhöhten Stundenzahl vermeintlich auch nicht weiter erheblich - ein Kindergeldanspruch bestand grundsätzlich nicht mehr. Das hätte der Familienkasse sofort klar sein müssen. Trotzdem wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die Jahre ab 2018 erst mit Bescheid vom August 2023 aufgehoben. Es wurde ein überzahlter Betrag von sage und schreibe 9.910 EUR zurückgefordert. Es sind also rund fünf Jahre zwischen der Mitteilung der Mutter und der Rückforderung vergangen. Jahrelang ist die Familienkasse untätig geblieben!
  • Das Finanzgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Klägerin für den Streitzeitraum zwar kein materieller Kindergeldanspruch zugestanden habe. Jedoch sei der angefochtene Aufhebungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. So sei die Änderung eines Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Familienkasse ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Doch die Richter des BFH sehen das anders. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Familienkasse darf eine Kindergeldfestsetzung "ohne Wenn und Aber" ändern. Dies ergibt sich aus § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, in dem es heißt: "Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern." Zwar habe die Familienkasse eine Ermittlungspflicht und diese sei hier auch durchaus verletzt worden - doch negative Folgen ergeben sich daraus für die Familienkasse nicht.
  • Und was ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben? Salopp formuliert können sich Betroffene diesen ausdrucken, einrahmen und an die Wand hängen - darauf berufen können sie sich aber nur in absoluten Extremfällen. Der Mutter wurde seitens des BFH vorgeworfen, sie hätte die Familienkasse auch über das Teilzeitstudium informieren müssen, so dass sich allein schon daraus kein Anspruch auf Treu und Glauben herleiten ließe. Die bloße Weiterzahlung des Kindergelds trotz eines Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen begründe keinen Vertrauenstatbestand. Ohnehin fehle es für eine wirksame Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben an einer schlüssigen Zusage der Familienkasse, dass die Klägerin mit einer Rückforderung des Kindergelds nicht mehr zu rechnen brauchte.

STEUERRAT: Immerhin ist die Sache noch nicht ganz verloren. Es gibt einen kleinen, sehr schwachen Hoffnungsschimmer: Es könnte eventuell eine "mehraktige Erstausbildung" vorliegen - so der BFH. In diesem Fall würde das Studium noch der ersten Ausbildung zugerechnet und es käme auf die Stundenzahl der nebenher ausgeübten Tätigkeit nicht an. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließe eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht aus. Darauf weist der BFH explizit hin und hat die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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