Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet oder - umgekehrt - sind Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt (§ 1601 BGB). Daher können die Kinder Unterstützungsleistungen an Eltern im Rahmen der Höchstbeträge des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das sind bis zu 12.096 EUR in 2025 und 12.348 EUR in 2026. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass die Eltern lediglich geringe Einkünfte und Bezüge haben und allenfalls ein geringes Vermögen besitzen. Doch was gilt bei Unterstützungsleistungen an die Schwiegereltern? Gegenüber diesen besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls eine moralische Unterhaltsverpflichtung.

Antwort: Auch Unterhaltsleistungen an Schwiegermutter oder Schwiegervater sind steuerlich absetzbar. Bereits im Gesetz (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) ist geregelt, dass Unterstützungsleistungen auch dann abziehbar sind, wenn die gesetzliche Unterhaltsberechtigung "nur" gegenüber dem Ehegatten des Unterstützers besteht. Ohnehin spielt es aber bei zusammenveranlagten Ehegatten keine Rolle, wer die Ausgaben verursacht hat und wer sie bezahlt hat. Die Ausgaben des einen sind immer zugleich als Ausgaben des anderen anzusehen (BFH-Urteil vom 22.3.1967, BStBl 1967 III S. 596).

Und was gilt, wenn die Eheleute wegen Getrenntlebens die Einzelveranlagung gewählt haben? Es gibt Schwiegerkinder, die sich ihren baldigen Ex-Schwiegereltern moralisch verpflichtet fühlen und Unterstützungsleistungen zahlen. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerbürger entschieden, dass Unterhaltsleistungen an die Noch-Schwiegereltern auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Zahlende wegen Getrenntlebens vom Ehepartner einzeln veranlagt wird. Denn die Unterhaltsberechtigung muss nach dem Gesetzeswortlaut gegenüber "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten" bestehen. Daher kommt es allein auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses an, nicht hingegen auf die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung. Daher spielt es keine Rolle, ob die Ehe intakt ist und die Eheleute zusammen leben oder ob sie getrennte Wege gehen (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10). Aus dieser Entscheidung wird andererseits aber deutlich, dass nach der Scheidung Unterhaltsleistungen an die Eltern des Ex-Gatten - die ehemaligen Schwiegereltern - nicht mehr steuerlich anerkannt werden.

STEUERRAT: Leben die Schwiegereltern mit Ihnen zusammen im Haushalt, können Sie auf den Nachweis von Unterhaltsleistungen verzichten und immer den maßgeblichen Unterhaltshöchstbetrag ansetzen (siehe oben). Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich nicht deswegen, weil die Schwiegereltern im Haushalt mithelfen. Lebt die unterstützte Person im Ausland, wird der Höchstbetrag je nach Land aber gegebenenfalls um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt. Wichtig: Seit 2025 ist bei Geldzuwendungen hingegen zu beachten, dass die Zahlung der Unterhaltsleistungen grundsätzlich durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt sein muss. Anderenfalls scheidet ein Abzug aus.

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