Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden. Bis einschließlich 2024 konnte die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die "sonstigen Bezüge" bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Doch das hat sich seit dem Veranlagungszeitraum 2025 geändert, das heißt, außerordentliche Einkünfte werden nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.Das bedeutet:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen. Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Die Folgen für Steuerbürger:
Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten. Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben (Quelle: Thüringer FG, Pressemitteilung vom 6.5.2026)
STEUERRAT: Betroffene sollten ihre steuerlichen Unterlagen sorgfältig aufbewahren und den entsprechenden Vorgang im Rahmen der Steuererklärung gesondert erläutern. Das heißt: Zum einen sollte die Zeile 17 der Anlage N (Jahr 2025) ausgefüllt werden. Zum anderen sollte aber gegebenenfalls die Zeile 37 des Steuerhauptformulars ausgefüllt und der Vorgang mit einem Begleitschreiben dargestellt werden. Die Eintragung in Zeile 37 ist vor allem dann enorm wichtig, wenn streitig sein kann, ob die außerordentliche Einkünfte überhaupt begünstigt sind. Oder anders ausgedrückt: Möglicherweise hat der Arbeitgeber gar keine außerordentlichen Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, weil er davon ausgegangen ist, dass die Einnahmen nicht begünstigt sind. So kann es beispielsweise Streit um die Frage geben, ob die Abgeltung eines Urlaubsanspruchs für mehrere Jahre der Fünftel-Regelung unterliegt (FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E; Revision beim BFH unter Az. VI R 23/25; FG München, Urteil vom 27.11.2025, 10 K 714/25; Revision unter Az. VI R 21/25; vgl. SteuerSparbriefe Februar und März 2026). Hat der Arbeitgeber - im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung und daher aus seiner Sicht zurecht - keine außerordentlichen Einkünfte ausgewiesen, wird das Finanzamt ohne gesonderte Erläuterung in der Steuererklärung von dem Vorgang "Abgeltung eines Urlaubsanspruchs" gar keine Kenntnis erlangen.
Weitere Informationen:
- Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte
- Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Abfindung wegen Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
- SteuerSparbrief Februar 2026
- SteuerSparbrief März 2026
Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik
Steuertipp der Woche vom 13.7.2026

