Manch gesetzlich Krankenversicherter begibt sich in eine Privatklinik, die keine sozialversicherungsrechtliche Zulassung hat. Dies liegt gewöhnlich daran, dass man sich eine bessere oder spezialisiertere Behandlung erhofft. Damit gehen aber hohe Kosten einher, die die gesetzliche Krankenversicherung üblicherweise nicht oder nur zum Teil übernimmt. AKTUELL hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass Kosten für die Behandlung in einer nicht zugelassenen Privatklinik keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die medizinische Indikation der Behandlungen in der Privatklinik nicht hinreichend nachgewiesen ist, das heißt, dass sich der Bürger sozusagen "freiwillig" für die Privatklinik entschieden hat (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2026, 7 K 794/24).
  • Der Fall: Der Kläger machte außergewöhnliche Belastungen von über 15.000 EUR geltend. Darin enthalten waren Aufwendungen für medizinische Eingriffe in einer Privatklinik. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung der Klinik abgelehnt, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handele. Über zugelassene Krankenhäuser, die für die Behandlung zur Verfügung gestanden hätten, sei der Kläger informiert worden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
  • Begründung: Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur bei Kosten vor, die dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Behandlung in der Privatklinik in der Weise medizinisch indiziert war, dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Die Aufwendungen beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung des Klägers und sind daher nicht zwangsläufig entstanden.
  • Der Kläger hat zwar dargelegt, dass Eingriffe in einem anderen Klinikum vorgenommen worden seien, die nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hätten. Es seien immer wieder Rezidive aufgetreten, die ihn physisch und psychisch sehr belastet hätten. Daher habe er sich in die Privatklinik begeben. Doch auch wenn die Beweggründe des Klägers nachvollziehbar sind, ist materiell-rechtlich entscheidend, dass weder vorgetragen noch belegt ist, dass für die Durchführung der Behandlungen in der Privatklinik gegenüber der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in einem Vertragskrankenhaus eine medizinische Notwendigkeit bestanden hat. Im Fall des entsprechenden Nachweises, zum Beispiel durch vorab erstellte ärztliche Gutachten, wäre unter Umständen zu prüfen gewesen, ob die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse auf einer steuerlich unbeachtlichen Einschränkung des entsprechenden Leistungskatalogs beruht. Ohne ärztlich bestätigte medizinische Indikation gerade der Behandlungen in der Privatklinik fehlt es für diese Eingriffe jedoch bereits am Merkmal der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 1 EStG. Die Behandlungen des Klägers in der Privatklinik beruhten nach den Umständen des Streitfalls auf dessen freier autonomer Entscheidung.

STEUERRAT: Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass die Behandlung in der Privatklinik medizinisch notwendig war. Der Nachweis wäre bereits vor der Inanspruchnahme der dortigen Leistungen erforderlich gewesen, denn das Finanzgericht verwendet das Wort "vorab". Allerdings wären die Kosten dann möglicherweise auch von der Krankenversicherung übernommen worden (vgl. zur Kostenübernahme in einer nicht zugelassenen Privatklinik zum Beispiel Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.2.2018, L 11 KR 1127/17). Oder um es anders zu sagen: Lehnen gesetzliche Krankenkassen eine Kostenübernahme ab, scheitert in vielen Fällen auch der steuerliche Abzug, weil Finanzämter und Finanzgerichte die Zwangsläufigkeit verneinen. Übernehmen sie hingegen die Kosten ausnahmsweise, entstehen von vornherein keine (außergewöhnlichen) Belastungen.

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