Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder gar mit den tatsächlichen Kosten abziehbar, wobei eventuelle Erstattungen des Arbeitgebers gegengerechnet werden. Was aber gilt, wenn eine Dienstreise mit dem privaten Pkw durchgeführt wird, obwohl dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht? Sind die Aufwendungen dann trotzdem als Werbungskosten zu berücksichtigen? Der Fall kommt beispielsweise vor, wenn im Sommer das private Cabrio anstelle des Firmenwagens genutzt wird. Oder wenn der Firmenwagen, etwa ein Kombi, gerade von der Familie benötigt wird und daher das eigene Kfz für die Dienstreise genutzt wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden: Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (BFH-Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24). Damit hat der BFH das positive Urteil der Vorinstanz wieder kassiert (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).
  • Der Fall: Dem Kläger, einem Ingenieur, wurde von seinem Arbeitgeber ein Multivan sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Fahrberechtigt war auch die Ehefrau. Privat nutzte der Kläger einen Audi TT RS. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Genauer gesagt hätte der Arbeitgeber die Kosten erstattet, denn der Kläger machte in seiner Steuererklärung geltend, dass er Dienstreisen jeweils mit dem Audi durchgeführt hat und beantragte den entsprechenden Kostenabzug. Dabei ermittelte er für den Audi Fahrzeugkosten in Höhe von 2,28 EUR pro Kilometer, die dem Werbungskostenabzug zugrunde gelegt werden sollten. Der Multivan hingegen sei als Familienwagen vollständig privat genutzt worden. Das Finanzamt hat den Abzug der Werbungskosten für die Dienstreisen gestrichen. Der BFH stimmt mit dem Finanzamt überein.
  • Begründung: Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies gilt für Werbungskosten sinngemäß (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Ob ein unangemessener Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt. Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird. Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird ("Über-Kreuz-Nutzung"), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Davon ist auszugehen, wenn die "Über-Kreuz-Nutzung" - wie hier - nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen beruht. Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein zwar noch nicht zum Abzugsverbot. Dieses greift erst dann ein, wenn die Aufwendungen als unangemessen anzusehen sind. Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Kläger nämlich keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.

STEUERRAT: Es ist trotz des aktuellen BFH-Urteils zulässig, dass ein Steuerpflichtiger statt des Dienstwagens berufsbedingt, zum Beispiel aus Gründen der Zeitersparnis, ein anderes Transportmittel für eine Dienstreise wählt - so BFH-Richter Dr. Stephan Geserich in einer Kommentierung des Urteils für den NWB-Verlag. Das heißt, eine Dienstreise darf natürlich weiterhin - steuerlich abziehbar- mit der Bahn erfolgen, auch wenn eigentlich ein Dienstwagen für die Fahrt zur Verfügung steht. Zudem kann es durchaus Fälle geben, in denen die besagte "Über-Kreuz-Nutzung" berufliche Gründe hat. Auch dann dürfte ein Kostenabzug weiter möglich sein. Das wäre etwa der Fall, wenn der Multivan - anders als im Besprechungsfall - nicht der Dienstwagen wäre, sondern das Privat-Kfz. Und wenn etwa umfassende Arbeitsmaterialien zu einem Kongress befördert werden müssen, kann es angebracht sein, statt eines kleineren Dienstwagens den privaten Multivan zu nutzen.

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