Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist um Verbindlichkeiten und Erbfallkosten zu mindern, so dass entsprechende Aufwendungen in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden sollten. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH-Urteil vom 11.3.2026, II R 10/23).Hintergrund:
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist um Verbindlichkeiten und Erbfallkosten zu mindern. Allerdings sind verschiedene Arten von Aufwendungen zu unterscheiden. So gibt es "echte" Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten. Dafür werden sozusagen drei Töpfe gebildet:
- Nachlassverbindlichkeiten im Sinne § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (Topf 1) sind einzeln nachzuweisen und werden in ihrer tatsächlichen Höhe steuerlich abgezogen. Das sind die "echten" Schulden, die die Erben vom Erblasser übernehmen sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.
- Zu den Nachlassregelungskosten (Topf 2) gehören unter anderem Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, eventuell Kosten der Wohnungsauflösung sowie die Aufwendungen für die übliche Grabpflege. Darunter fallen aber auch die Kosten, die "dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen". Diese können in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt werden. Es kann aber auch insgesamt ein Betrag von 15.000 EUR (früher: 10.300 EUR) ohne Nachweis abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 u. 2 ErbStG).
- Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten (Topf 3) sind überhaupt nicht abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 3 ErbStG).
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaf als Kosten der Nachlassverteilung (Topf 2) abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war (BFH-Urteil vom 11.3.2026, II R 10/23).
- Der Fall: Nachdem der Vater verstorben war, sind die beiden Söhne dessen Erben geworden. Zum Nachlass gehörten auch Mietwohngrundstücke. Einer der Söhne beantragte den Abzug von Rechtsanwaltskosten zur Minderung der Erbschaftsteuer. Diese waren ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden. Gegenstand der Streitigkeiten waren unter anderem Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Für die Beratung und Begleitung während der Erbauseinandersetzung beauftragte er eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der er mehrere Vergütungsvereinbarungen abschloss. Der BFH ließ die Anwaltskosten, soweit sie mit der Versteigerung zusammenhingen, zum Abzug zu.
- Begründung: Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Ob die Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig war, um die durch den Erwerb von Todes wegen erlangte Bereicherung zu nutzen, und gegebenenfalls eine kostengünstigere Lösung als die Erbauseinandersetzung möglich gewesen wäre, ist ohne Bedeutung. Dem Abzug der Rechtsanwaltskosten steh es ebenfalls nicht entgegen, dass die beiden Brüder die Immobilien nach dem Tod des Vaters zunächst weitervermietet haben.
STEUERRAT: Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten, soweit sie Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Nachlassgegenständen durch die Erbengemeinschaft betreffen. Diese fallen in die Phase der Verwaltung der Nachlassgegenstände (Topf 3).
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