Steuerbürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, sind oft der Meinung, dass sie eine Steuererklärung nicht verpflichtend abgeben müssen. Doch diese Auffassung entpuppt sich vielfach als falsch, beispielsweise wenn beide Ehegatten verdienen und die Steuerkassenkombination III/V gewählt haben. Der Gesetzgeber weiß, dass es bei dieser Konstellation in zahlreichen Fällen zur Nachzahlung kommt und verlangt daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Zumeist bekommen die Betroffenen nach zwei oder drei Jahren einen bösen Brief vom Finanzamt, mit dem sie zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden, wenn sie diese trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgegeben haben. Schließlich liegen den Finanzämtern die entsprechenden Informationen über Steuerklassen und Arbeitslöhne vor, da sie ihnen vom jeweiligen Arbeitgeber digital übermittelt worden sind. Doch zuweilen kommt der Brief des Finanzamts erst nach vielen Jahren. Und dann stellt sich die Frage, für wie viele Jahre die Steuererklärungen noch abgegeben werden müssen.Antwort: Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich nur vier Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Aber: Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen verschiebt sich ihr Beginn um drei Jahre. Im Jahre 2026 kann das Finanzamt also die Steuererklärungen für die Jahre 2019 bis 2025 anfordern. Anders ausgedrückt: Die Festsetzungsfrist für das Steuerjahr 2019 beginnt am 1.1.2020 und endet am 31.12.2026.
Zugegeben: Sieben Jahre sind schon eine lange Zeit. Doch die Finanzverwaltung will zumeist noch weiter zurückgehen und wendet einen Kniff an. Die Nichtabgabe einer Steuererklärung sei nämlich mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Und dann kann sich die Festsetzungsfrist auf fünf oder gar zehn Jahre verlängern. Zusammen mit der dreijährigen Verschiebung des Fristbeginns droht also die Nacherklärung für bis zu 13 Jahre.
AKTUELL: Das Finanzgericht Münster hatte zwar entschieden, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgegeben wurde. Die Steuererklärungen hätten also nur für maximal sieben Jahre nachgereicht werden müssen (Urteil vom 24.6.2022, 4 K 135/19 E). ABER: Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise entgegengetreten. Im Urteilsfall habe mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung vorgelegen (BFH-Urteil vom 15.5.2025, VI R 14/22).
- Der Fall: Bis einschließlich 2008 erzielte lediglich der Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III. Die Ehegatten reichten regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein. Sie wurden zusammen veranlagt. Ab 2009 erzielte nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielten die Eheleute nicht. Der Lohnsteuerabzug des Ehemannes erfolgte weiterhin über die Steuerklasse III, derjenige der Ehefrau über die Steuerklasse V. Die jeweiligen Arbeitgeber übermittelten dem Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Ehegatten reichten ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ein. Erst Anfang 2018 wertete das Finanzamt eine Prüfliste aus. Hierbei fiel auf, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung durch die Ehefrau in 2009 ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung erfolgt war und die Eheleute daher ab 2009 verpflichtet waren, Einkommensteuererklärungen einzureichen. Hierauf leitete das Finanzamt ein Strafverfahren ein und erließ im Jahre 2018 Steuerbescheide von 2009 an. Gegen die Festsetzungen für 2009 und 2010 wehrten sich die Eheleute, da ihrer Meinung nach Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ihre Klage beim Finanzgericht war zunächst erfolgreich, doch der BFH hat das Urteil aufgehoben.
- Begründung: Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich einer so genannten Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) oder auf zehn Jahre (Steuerhinterziehung) plus der dreijährigen Anlaufhemmung. Das Finanzamt durfte daher zumindest den Einkommensteuerbescheid 2010 einschließlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen noch erlassen.
- Eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung liegt zwar dann nicht vor, wenn dem Finanzamt die für die Einkommensteuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind. Doch dabei ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind. Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten mit der Steuernummer verknüpft sind. Dass dem Finanzamt als Behörde aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen bekannt gewesen ist, dass die Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen und beim Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklassen III und V berücksichtigt wurden, ist insoweit unerheblich.
STEUERRAT: Die Vorinstanz hatte die Sache zunächst anders beurteilt. Sie ging davon aus, dass weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgelegen habe, weil dem Finanzamt aufgrund der so genannten eDaten bekannt war, dass die Kläger Arbeitslohn bezogen hatten und dieser nach den Lohnsteuerklassen III/V besteuert wurde. Doch der BFH hat sich dem nicht angeschlossen. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun noch prüfen müsse, ob eine Steuerhinterziehung oder lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Und diese Prüfung ist zwischenzeitlich auch erfolgt. Nach Ansicht des FG Münster liegt zwar eine leichtfertige Steuerverkürzung, nicht aber eine Steuerhinterziehung vor. Das bedeutete für die Kläger, dass zwar die Steuerfestsetzung 2010 rechtmäßig war, nicht aber die für das Jahr 2009. Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2009 lief unter Berücksichtigung der Verlängerung auf fünf Jahre bereits am 31.12.2017 ab. Damit durften für das Jahr 2009 auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden (FG Münster, Urteil vom 13.3.2026, 4 K 135/19 E).
STEUERRAT: Das FG Sachsen-Anhalt hat zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen entschieden, dass von einem steuerlichen Laien nicht erwartet werden könne, jegliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erkennen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.2.2024, 2 K 628/22; vgl. SteuerSparbrief Mai 2025). Zumindest im Einzelfall kann diese Entscheidung vielleicht weiterhelfen.
Weitere Informationen:
- Steuererklärung: Bis wann müssen Sie die Einkommensteuererklärung abgeben?
- Steuererklärungen 2019 bis 2024: Diese Abgabefristen gelten nun
- Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Verspätungszuschläge
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Steuertipp der Woche vom 24.8.2026

