Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhält. Mitunter ist aber der Fall anzutreffen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit der doppelten Haushaltsführung den Beschäftigungsort wechselt bzw. wechseln muss und sodann auch die Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort "verlegt" wird. Dann können sich in steuerlicher Hinsicht eine ganze Reihe von Fragen stellen. Zum Beispiel: Was gilt, wenn während der doppelten Haushaltsführung das Arbeitsverhältnis endet und der neue Arbeitsplatz erst nach einer bestimmten Frist angetreten wird? Kann in dieser Zwischenzeit die - noch weiterlaufende - Miete weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden?Im Jahre 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Miete für die bisher genutzte Zweitwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist und darüber hinaus auch für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als "vorweggenommene Werbungskosten" abgesetzt werden kann (FG Münster vom 12.6.2019, 7 K 57/18 E).
- Der Fall: Der Kläger arbeitete in Berlin, hatte jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber gekündigt zum 31.8.2015. Der Kläger behielt seine Wohnung in Berlin und bewarb sich bundesweit um eine neue Stelle. Er bewarb sich auch auf drei Stellen in Berlin. Er fand eine Stelle in Hessen zum 1.1.2016 und kündigte daraufhin die Wohnung in Berlin fristgerecht zum 29.2.2016. Das Finanzamt erkannte die Mietkosten nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte den Abzug jedoch auch für die Dezembermiete - und bekam vom Finanzgericht Recht.
- Nach Auffassung der Richter ist die Miete für den Monat Dezember 2015 zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um "vorweggenommene Werbungskosten", denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Kläger habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für mögliche Wochenendbesuche, überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.
ABER: Ob die Auffassung der Münsteraner Richter auch von anderen Finanzgerichten oder gar vom Bundesfinanzhof geteilt würde, ist fraglich. Der BFH hat nämlich in einem anderen Fall ausgeführt: "Es kann daher dahinstehen, ob das Urteil des FG Münster .... überhaupt mit den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in Einklang steht." Der BFH musste hierzu nicht direkt entscheiden, doch der Satz könnte als Wink mit dem Zaunpfahl verstanden werden (BFH-Urteil vom 23.10.2019, VI R 1/18).
Weitere Informationen:
- Doppelter Haushalt: Wann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird
- Doppelter Haushalt: Was Sie alles absetzen können
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