Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Für Zwecke des Kindergeldes ist es daher von Vorteil, wenn eine "weitere" Ausbildung oder ein "aufbauendes" Studium noch als Erstausbildung gelten, da dann eine eventuelle Erwerbstätigkeit unbedeutend wäre. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (BFH-Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24; BFH-Urteil vom 21.5.2026, III R 22/24; BFH-Urteile vom 18.3.2026, III R 12/24 - 24/24).
  • Exemplarisch soll hier der Streitfall III R 7/24 - etwas verkürzt - vorgestellt werden: Die volljährige Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert (Februar bis Mai). Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung bei der Polizei noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Ausbildung bei der Polizei sollte erst im September beginnen. Die Familienkasse versagte das Kindergeld für die Monate Juni bis August. Die Tochter habe bereits eine Erstausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und anschließend eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Dies schließe das Kindergeld für die streitigen Monate aus. Doch der BFH beurteilt das anders und gewährt das Kindergeld auch für die Monate Juni bis August.
  • Begründung: Ein Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Da die Tochter auf den Antritt ihres Ausbildungsplatzes gewartet hatte, war diese Voraussetzung zunächst erfüllt. Der neue - angestrebte - Ausbildungsplatz ist auch noch als Erstausbildung und nicht als Zweitausbildung zu werten. Denn: Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz und stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar. Die "Kurzqualifizierung" führt zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Sie führt jedoch noch nicht zum "Verbrauch der Erstausbildung", weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die an die Ausbildungsdauer i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu stellen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

STEUERRAT: Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter hindert also nicht die Zahlung von Kindergeld für eine weitere Ausbildung oder für die Zwischenzeit zwischen den Ausbildungsabschnitten, selbst wenn bei der weiteren Ausbildung die eingangs erwähnte 20-Stunden-Grenze einer Erwerbstätigkeit überschritten wird.

STEUERRAT: Der Vollständigkeit halber: Rein kindergeldrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Erst- und Zeitausbildung schon sehr kompliziert. Letztlich kann hier aber festgehalten werden, dass die Gewährung von Kindergeld bei einer Zweitausbildung an höhere Hürden geknüpft ist als bei einer Erstausbildung. Wenn es hingegen um die Frage geht, ob Kosten einer weiterführenden Ausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, ist es hingegen von Vorteil, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt. Denn in diesem Fall sind die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosen abziehbar und können gegebenenfalls auf Folgejahre vorgetragen werden. Bei einer Erstausbildung hingegen sind die Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben zu berücksichtigen (Ausnahme: Ausbildung oder Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses). Vor allem aber sind sie steuerlich verloren, wenn in dem betreffenden Jahr keine Einkünfte erzielt werden, denn Sonderausgaben können nicht auf andere Jahre vorgetragen werden.

Weitere Informationen: 

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik 

 

Steuertipp der Woche vom 14.9.2026