Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim neben dem Gebäude auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück umfassen kann, selbst wenn diese als eigene Flurstücke gelten. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird (BFH-Urteil vom 17.6.2026, II R 27/23).
  • Der Fall: Der Kläger ist Erbe seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz, der zwar aus mehreren Flurstücken bestand, die aber im Grundbuch gemäß § 890 BGB zu einem einzigen Grundstück vereinigt worden sind. Das Belegenheitsfinanzamt, also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes, fasste drei Teilflächen als wirtschaftliche Einheit zusammen und bewertete diese entsprechend. Hierauf befand sich auch das Wohnhaus, das der Erblasser genutzt hatte und in das der Kläger wohl zeitnah nach dem Versterben des Vaters eingezogen war. Der Kläger begehrte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Er ging davon aus, dass das gesamte Grundstück bzw. alle drei Flurstücke, auf dem sich auch das Wohnhaus befindet, begünstigt seien. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt gewährte die Befreiung aber nur für ein einziges Flurstück - nämlich das, auf dem sich das Wohngebäude ganz unmittelbar befand. Das Finanzgericht hatte zwar dem Finanzamt Recht gegeben, doch die hiergegen gerichtete Revision war erfolgreich. Auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück kann der Steuerbefreiung unterliegen. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
  • Begründung: Der Begriff des "bebauten Grundstücks" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuer-Finanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden - etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg - der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

STEUERRAT: Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr - darauf weist der BFH in einer Pressemitteilung vom 13.8.2026 zu dem Urteil extra hin. Vorsicht ist übrigens geboten, wenn eine Teilfläche später wieder abgespalten werden sollte. Der BFH hat nämlich bereits entschieden: Wird zum Beispiel ein Teil eines mitgenutzten Gartenflurstücks innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, erfolgt insoweit eine Nachversteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16).

Weitere Informationen: 

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik 

 

Steuertipp der Woche vom 28.9.2026