Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu muss er - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Vor allem aber wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Insbesondere bei Ledigen, die am Wochenende noch bei ihren Eltern wohnen, sieht die Sache aber anders aus.

a) Die Wohnung muss Ihr Lebensmittelpunkt sein

Auch bei Ledigen ist zunächst erforderlich, dass sich in der Hauptwohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht umso mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden, je länger die Auswärtstätigkeit dauert.

Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange Sie sich in der einen und der anderen Wohnung aufhalten, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2007 II S. 820).

  • Anzahl der Heimfahrten zur Hauptwohnung: Wenn Sie mindestens zweimal im Monatnach Hause fahren, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben (R 9.10 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 LStR). Erkennbar wird dies für den Finanzbeamten aus Ihrer Einkommensteuererklärung, in der Sie Aufwendungen für mindestens 24 Heimfahrten im Jahr geltend machen.
  • Größe und Ausstattung der Zweitwohnung: Übertrifft die Zweitwohnung in Größe und Ausstattung die Hauptwohnung, so spricht vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt wurden. Ist die Zweitwohnung mehr als doppelt so groß wie die Hauptwohnung, ist von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen.
  • Persönliche Beziehungen: Besondere Bedeutung hat der Aspekt, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, wo also die Eltern oder die/der Verlobte leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Vereinsmitgliedschaften bestehen, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, andere Aktivitäten stattfinden, das Bankkonto unterhalten wird. Ein großes Plus für Sie ist die Tatsache, wo sich Ihre Bezugsperson überwiegend aufhält. Das gilt auch und gerade dann, wenn Sie mit einer Lebensgefährtin bzw. -gefährten zusammenleben (BFH-Urteil vom 22.2.2001, BFH/NV 2001 S. 1111).

Wenn Sie weniger als 24 Heimfahrten im Jahr unternehmen?

Die Finanzverwaltung verlangt zwei Heimfahrten im Monat. Doch nach Auffassung des BFH ist die Anzahl der Heimfahrten zwar ein wesentliches Indiz für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes, aber nicht ausschlaggebend. Ergibt sich nämlich anhand der Umstände im Einzelfall, dass die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht zum Lebensmittelpunkt geworden ist, kann auch eine geringere Zahl von Heimfahrten ausreichen. Dies muss vor allem dann gelten, wenn der Aufenthalt am Beschäftigungsort oder die Beschäftigung selber befristet ist, die Zweitwohnung gegenüber der Hauptwohnung nach Größe und Ausstattung minderwertig ist, die Entfernung sehr weit ist und die Heimfahrten entsprechend teuer sind, sich infolge der Befristung des Aufenthalts am Beschäftigungsort kaum ein neuer Bekanntenkreis entwickeln kann und der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner auswärtigen Tätigkeit zu seinem bisherigen Wohnort zurückkehrt (BFH-Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949).

Als Lebensmittelpunkt anerkannt trotz geringerer Anzahl von Heimfahrten:

  • Bei einem ledigen Gastarbeiter, der für ein Jahr in Deutschland tätig war, hat der BFH nur drei Heimfahrten im Jahr als ausreichend angesehen (BFH-Urteil vom 10.2.2000, BFH/NV 2000 S. 949).
  • Bei einer ledigen Krankenschwester, die nur 8-10 Mal im Jahr die 500 km weite Strecke nach Hause gefahren und jedes Mal etliche Tage geblieben war, rechnete das FG München genau nach: Sie war insgesamt 56 Tage zu Hause anwesend, während im Normalfall bei 24 Heimfahrten mit jeweils zwei Tagen nur 48 Tage zusammen kommen (FG München vom 21.6.1995, EFG 1996 S. 744).
  • Bei einem Zeitsoldaten, der als Offiziersanwärter an der Bundeswehrhochschule in München studierte, wurde der Lebensmittelpunkt in Aachen anerkannt, obwohl er lediglich 11 Heimfahrten unternommen hatte. Das FG München erkannte Aachen als Lebensmittelpunkt an, weil er sich dort insgesamt an 76 Tagen im Jahr aufhielt, sein Studentenzimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft lediglich 15 qm groß war und die Entfernung mit 657 km relativ groß war (FG München vom 25.1.2003, 1 K 3303/01).
  • Bei einem Zeitsoldaten, der als Offiziersanwärter an der Bundeswehrhochschule in München studierte, wurde der Lebensmittelpunkt anerkannt, obwohl er wegen seiner Dienstzeiten, der großen Entfernung von 840 km und nicht zuletzt aus Kostengründen nur 14 Heimfahrten unternommen, sich dabei aber insgesamt 91 Tage zu Hause aufgehalten hatte (FG München vom 30.12.2005, 1 K 4382/04).

Bei Ledigen mit finanziell abhängigen Angehörigen reicht bei größerer Entfernung, insbesondere wenn die Hauptwohnung im Ausland liegt, bereits eine Heimfahrt im Jahr aus, um dort den Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Dies gilt allerdings nur, wenn in der Wohnung auch während Ihrer Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrscht und Sie sich an der Haushaltsführung personell und finanziell maßgeblich beteiligen. Liegt die Wohnung in weit entfernten Ländern, genügt sogar eine Heimfahrt innerhalb von zwei Jahren (R 9.11 Abs. 3 LStR).

b) Die Wohnung müssen Sie aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen

Die Nutzung aus eigenem Recht liegt vor, wenn Sie die Wohnung als Mieter oder Eigentümer nutzen. Für die Nutzung ist auch ein gemeinsames Nutzungsrecht ausreichen, z.B. ein gemeinsamer Mietvertrag mit der Lebensgefährtin.

  • Sie bewohnen im Haus Ihrer Eltern eine abgetrennte Wohnung (Einliegerwohnung) und haben hierüber ordnungsgemäß einen Mietvertrag abgeschlossen (Hessisches FG vom 19.3.1997, EFG 1998 S. 32).
  • Sie nutzen eine Wohnung aufgrund einer "Leihe": Wenn die Wohnung Ihnen und Ihrem Lebensgefährten unentgeltlich von dessen Eltern überlassen wird, handelt es sich um ein Leihverhältnis. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt auch dann eine Nutzung aus eigenem Recht vor (FG Baden-Württemberg vom 12.4.2000, EFG 2000 S. 784). Allerdings könnten dann der Nachweis der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung schwieriger werden.

Ausreichend ist ein abgeleitetes Nutzungsrecht, z.B. Nutzung als Untermieter oder aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung. Dies kann in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Sie leben im Haushalt Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Lebensgefährten und haben mit ihr/ihm ein gemeinsames Kind (Niedersächsisches FG vom 17.9.2004, EFG 2005 S. 264; FG Saarland vom 16.1.1997, EFG 1997 S. 1428; BFH-Urteil vom 24.11.1989, BStBl. 1990 II S. 312).
  • Sie wohnen unentgeltlich in der Wohnung Ihrer Lebengefährtin oder Ihres Lebensgefährten, ohne sich an den Mietkosten zu beteiligen. Dann aber ist erforderlich, dass Sie sich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Es ist für eine gemeinsame Haushaltsführung nicht ausreichend, wenn Sie lediglich ein teures Fahrrad für die Lebenspartnerin anschaffen und Kosten für die gemeinsame Freizeitgestaltung übernehmen (BFH-Urteil vom 1.4.2009, VI B 37/08).
  • Ein abgeleitetes Nutzungsrecht ist sogar bei einer Kostenbeteiligung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn Sie - ohne den Mietvertrag mit unterschrieben zu haben - die Kosten der Miete oder der Lebensführung mit tragen (BFH-Urteil vom 12.9.2000, BStBl. 2001 II S. 29; BFH-Urteil vom 30.1.1996, BStBl. 1996 II S. 359).
  • Ein abgeleitetes Nutzungsrecht liegt ebenfalls vor, wenn ein Geschiedener nach der Scheidung erneut zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zieht und Zahlungen zur Bestreitung des gemeinsamen Haushalts leistet (FG Saarland vom 15.7.1997, EFG 1997 S. 1306).
  • Sie übernehmen das Haus Ihrer Eltern, in dem sich diese ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Gebäude vorbehalten haben. Sie selber bewohnen in dem Zweifamilienhaus die Dachgeschosswohnung. Ein Vorbehaltsnießbrauch an der genutzten Wohnung schließt einen eigenen Hausstand nicht aus, wenn gesichert ist, dass Sie die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen können (BFH-Urteil vom 4.11.2003, BStBl. 2004 II S. 16).

c) Den Haushalt müssen Sie unterhalten oder mitunterhalten

Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt aufhält, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Außerdem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Haushaltsführung mitbestimmt und nicht lediglich in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist.

Ein eigener Hausstand kann auch bei unentgeltlicher Nutzung der Hauptwohnung vorliegen. Denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist lediglich ein Indiz, jedoch keine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass ein eigener Haushalt vorliegt (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10).

  • Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann nur unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe eben dieser Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.
  • Weiter sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht oder gar den elterlichen Haushalt übernimmt und seine Eltern wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in den vormals elterlichen, nunmehr eigenen Haushalt aufnimmt (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10; BFH-Urteil vom 26.7.2012, VI R 10/12).

Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Haupthaushalt im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit den Eltern geführt wird. Zwar sind Kinder zunächst in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haus eigene Räume bewohnen. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich aber zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, wenn die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit darin aufgenommen werden (BFH-Urteil vom 26.7.2012, VI R 10/12).

  • Bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, ist anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert (siehe dazu nachfolgend Punkt 2e).
  • Bei älteren berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12).

STEUERRAT: Ein abgeleitetes Nutzungsrecht ist anzunehmen, wenn Sie die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen, z.B. als Lediger leben Sie mit Ihren alten und bedürftigen Eltern zusammen und finanzieren maßgeblich den gemeinsamen Haushalt. In diesem Fall "ist der Haushalt der Eltern im Laufe der Jahre auch oder sogar nur der Haushalt des Ledigen geworden" (BFH-Urteil vom 5.10.1994, VI R 62/90; BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12).

d) An den Haushaltskosten müssen Sie sich finanziell beteiligen

Eine Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014). Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht lediglich Bagatellbeträge sind. Die finanzielle Beteiligung ist grundsätzlich nachzuweisen.

  • Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100;  BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101).
  • Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
  • Bezüglich der steuerfreien Arbeitgeberleistungen darf der Arbeitgeber bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne weiteren Nachweis unterstellen (R 9.11 LStR 2015).
  • Bei allen anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann annehmen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Heimatort unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Einen Nachweis muss der Arbeitnehmer nicht erbringen, wohl aber die Richtigkeit seiner Erklärung durch Unterschrift bestätigen.
  • In der Steuererklärung muss der Ledige die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung darlegen.

Im Jahre 2019 hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht ausführlich mit der Frage befasst, wann eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am Haupthaushalt ausreichend ist, damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Nach Auffassung des Finanzgerichts gilt beispielsweise, dass eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes in direkter Form (etwa durch bare und unbare Leistungen von Geldbeträgen an die Eltern), aber auch indirekt erfolgen kann (etwa durch Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Tragen von Reparatur- oder Renovierungskosten, Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten). Im Übrigen sei eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten nicht erforderlich, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (entgegen BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100). Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Und auch auf den Zeitpunkt der Zahlung - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - komme es insoweit nicht an. Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Beträge können ausreichend sein.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt und den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).

  • Der Fall: Der Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet. Zudem bewohnt er in seinem Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss gemeinsam mit seinem Bruder. Ein Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung besteht nicht. Im Rahmen seiner Steuererklärung gab der Kläger an, dass er sich in einer Gesamthöhe von 3.160,47 EUR im Jahr 2015 an den Haushaltskosten beteiligt habe. Im Einzelnen legte er dar und wies mit Hilfe von Kreditkartenauszügen nach, dass er durchgängig das ganze Jahr über Lebensmitteleinkäufe getätigt hatte. Zudem fügte er Kontoauszüge über eine Überweisung in Höhe von 1.200 EUR (Verwendungszweck: Nebenkosten/Telekommunikation) sowie über eine Überweisung über 550 EUR (Verwendungszweck: Anteil neue Fenster in 2015) an seinen Vater vor. Beide Kontoauszüge datierten vom Dezember 2015. Das Finanzamt sah hierin jedoch keinen ausreichenden Nachweis über eine finanzielle Beteiligung und lehnte den Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Höhe monatlich regelmäßig laufende Kosten der Lebensführung für die Haushaltsführung entstanden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war indes erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Unter Kosten der Lebensführung sind lediglich die Kosten des Haushalts und der sonstigen Lebenshaltung des Haupthausstands zu verstehen. Hierzu zählen vornehmlich die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z.B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (z.B. Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.). Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.
  • Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Auch darf die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands nicht erkennbar unzureichend sein.
  • Als Vergleichsmaßstab zur Prüfung der ausreichenden finanziellen Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z.B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z.B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden. Wird eine Wohnung dem Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen, entstehen ihm insoweit keine Kosten, an denen er sich beteiligen könnte.
  • Ob die finanzielle Beteiligung dann tatsächlich ausreichend ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

STEUERRAT: Sofern das Finanzamt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung mit dem Argument der fehlenden Kostenbeteiligung ablehnt, sollten Sie hiergegen Einspruch einlegen und sich auf die aktuelle Entscheidung des BFH berufen. Nach Möglichkeit sollten Sie es natürlich erst gar nicht auf einen Streit ankommen lassen, sondern am besten einen Dauerauftrag einrichten und einen angemessenen Betrag "Beteiligung an den Miet- und Hauskosten" monatlich überweisen. Im Übrigen: Auch wenn der BFH einer strengen Grenze zur Prüfung der Beteiligung an den Haushaltskosten eine Absage erteilt hat, sollten Sie die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung einhalten, das heißt, es sollten mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernommen werden. Auch dies dient der Streitvermeidung.

STEUERRAT: Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung am Ort des eigenen Hausstands grundsätzlich in seiner Einkommensteuererklärung darzulegen, und zwar auch dann, wenn er vom Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen erhalten hat. Bei Arbeitnehmern, die mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen, kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 114).

STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof und auch die Vorinstanz haben sich in ihren Entscheidungen mit einer Fülle weiterer Fragen befasst, auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen werden soll. Den Experten unter unseren Lesern sei aber empfohlen, die Urteilstexte in Streitfällen zurate zu ziehen. Beispielsweise war von Bedeutung, dass der Haushalt der beiden Brüder als eigenständiger Haushalt galt. Der BFH sah keinen Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern, obwohl es sich nicht um einen abgeschlossene Wohnung handelte. Daher musste sich der Kläger auch nicht an den Kosten des gesamten Hauses bzw. Haushaltes, sondern nur an dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder beteiligen.

STEUERRAT:  Einen Sonderfall stellen - nach wie vor - jüngere berufstätige Kinder dar. Bei ihnen wird die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung regelmäßig trotz einer finanziellen Beteiligung verneint. Beachten Sie hierzu den nachfolgenden Punkt.

e) Sonderfall "Jüngere berufstätige Kinder"

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nicht angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zuhause keine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzt, sondern noch im Haus der Eltern wohnt, also ein so genannter Mehrgenerationenhaushalt besteht. Hier gilt:

  • Bei älteren berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12; BFH-Urteil vom 5.6.2014, VI R 76/13). Folge: Dem Grunde nach sind Kosten der doppelten Haushaltsführung gegeben. Allerdings müssen sich die Kinder nachweislich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen (siehe oben Punkt 2d).
  • Bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, ist anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass trotz Abschlusses einer Berufsausbildung die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sind, wenn das Kind zwar am Arbeitsort eine eigene Wohnung angemietet hat, zuhause bei den Eltern aber nur über ein Zimmer, das ehemalige Kinder- oder Jugendzimmer, verfügt. Selbst wenn es sich an den Kosten des Haushalts der Eltern nachweislich beteiligt, soll dies für die Anerkennung eines eigenen Haushalts nicht ausreichen (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).

  • Der Fall: Nach Abschluss ihrer Ausbildung mietete die 23 Jahre alte Tochter eine Zwei-Zimmer-Wohnung am Arbeitsort an. Ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte sie aber im Haus ihrer Eltern, das sich offenbar weit entfernt von der Arbeitsstelle befand. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich nach wie vor an ihrem Heimatort. Mit ihren Eltern vereinbarte die Tochter eine Kostenbeteiligung in Höhe von 200 EUR pro Monat. Diesen Betrag hat sie per Dauerauftrag auf ein Bankkonto ihrer Eltern überwiesen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, deren Abzug das Finanzamt verweigerte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei zwar zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht zwingend entgegen. Ein eigener Hausstand werde aber nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in die Haushaltsführung eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung könne zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand. Auch dass die Klägerin eine Kostenbeteiligung an ihre Eltern gezahlt hat, könne die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt ihrer Eltern nicht erschüttern. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung handele es sich bei der Vereinbarung einer Kostenbeteiligung zwar um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsam Hausstands.

STEUERRAT: Trotz Kenntnis des Urteils des Niedersächsischen FG vom 18.9.2019 (9 K 209/18; siehe Punkt 2d) sahen die Richter aus Münster keinen Anlass für die Zulassung einer Revision. In ähnlich gelagerten Fällen müssen Kinder also darlegen, dass sie a) den Mittelpunkt der Lebensinteressen noch zuhause bei den Eltern haben, b) sich an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligen, c) wirtschaftlich selbständig sind und d), dass zuhause ein "echter" Mehrgenerationenhaushalt vorliegt. Der letzte Punkt ist besonders wichtig. Dazu sollte glaubhaft gemacht werden, dass der Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern geführt wird. Die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten reicht dafür aber nicht aus. Nach Ansicht des FG Münster zeichnet sich eine gleichberechtigte Haushaltsführung nach Art einer Wohngemeinschaft unter anderem dadurch aus, dass Investitionsentscheidungen gemeinsam getroffen und umgesetzt werden.

f) Sensationsurteil zu Ein-Personen-Haushalten - Frage der finanziellen Beteiligung stellt sich nicht!

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu muss er - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung aber erst gar nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts nur einen Ein-Personen-Haushalt führt. Die finanzielle Beteiligung muss in diesem Fall also gar nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 29.4.2025, VI R 12/23).

  • Der Fall: Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung die Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend studiert. Während des Studiums (Streitjahre 2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 BAföG. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Der Kläger trug vor, er habe zuhause Aufgaben wie zum Beispiel Garten-, Renovierungs- und Umbauarbeiten übernommen. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Jedenfalls sei aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit die Regelvermutung anzuwenden, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern von einer maßgeblichen Mitbestimmung der Haushaltsführung auszugehen sei. Mit diesen Argumenten beantragte er den Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung, was Finanzamt und Finanzgericht jedoch - insbesondere wegen der geringen finanziellen Beteiligung - ablehnten. Doch der BFH ist dem nun entgegengetreten.
  • Begründung: Kosten der doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger neben seinem Wohnsitz am Tätigkeitsort eine eigene Wohnung in der Heimat inne hat. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung auch dann inne, wenn sie ihm beispielsweise von den Eltern unentgeltlich überlassen wird. Entscheidend ist, dass sich hier nach wie vor sein Lebensmittelpunkt befindet und sich dieser nicht an den Tätigkeitsort verlagert hat. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.
  • Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt dem jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal "Beteiligung". Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung "beteiligen". Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - ist insoweit unerheblich.

Fazit

Das Urteil ist ein Meilenstein zur Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ledigen. Es kommt nicht (mehr) auf die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an, sondern nur noch darauf, ob tatsächlich ein zweiter Haushalt aus beruflichen Gründen unterhalten wird. Insofern ist es wichtig, gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darzulegen, dass man sich in dem Haushalt daheim - nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit - auch aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist insoweit nicht ausreichend. Auch muss zuhause ein "echter" Haushalt mit Küche und Bad gegeben sein, wenn man von dem neuen Urteil profitieren will. Doch trotz des sensationellen BFH-Urteils sind weiterhin zwei Ausnahmen zu beachten, und zwar zu einem bei jüngeren Kindern und zu anderen bei Mehrgenerationenhaushalten.

Ausnahme jüngere Kinder

Bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen, ist anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen (so z.B. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E; vgl. SteuerSparbrief Dezember 2020). Der BFH hat diese Auffassung in seinem aktuellen Urteil bestätigt.

Ausnahme Mehrgenerationenhaushalt

Dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt weiterhin Bedeutung zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt - zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts - angehört. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19, BStBl 2023 II S. 747).

STEUERRAT: Wenn oben steht, dass ein Steuerpflichtiger mehr als zehn Prozent der Haushaltskosten übernehmen muss, entspricht dies der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung in den genannten BMF-Schreiben. Der BFH hingegen hat in dem seinem Urteil vom 12.1.2023 entschieden, dass es bezüglich der Kostenbeteiligung keine bestimmte betragsmäßige Grenze gibt. Ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Dennoch kann es empfehlenswert sein, sich bei einem Mehrpersonen bzw. Mehrgenerationenhaushalt an der Zehn-Prozent-Grenze zu orientieren.