Arbeitshilfen 2021
Damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bestimmte Werbungskosten und andere Aufwendungen so einfach wie möglich und möglichst vollständig geltend machen können, halten wir spezielle Berechnungsbögen, Arbeitshilfen und Checklisten für Sie bereit. Hier werden Punkt für Punkt alle erforderlichen Angaben abgefragt, sodass Sie nichts vergessen und alles ausschöpfen können.
Die ausgefüllten Vordrucke legen Sie Ihrer Steuererklärung bei, tragen den ermittelten Gesamtbetrag in das Steuerformular ein und verweisen im Textfeld auf die beigefügte Anlage.
Berufliche Ausgaben 2021
Auswärtstätigkeit Gesamtaufstellung
Auswärtstätigkeit: Gesamtaufstellung bei wechselnden Einsatzstellen
Ermittlung des Kilometer-Kostensatzes
Pkw-Schaden durch Unfall, Beschädigung, Diebstahl
Berufliche Telekommunikationskosten - Pauschalmethode
Berufliche Telekommunikationskosten - Nachweismethode
Umwidmung: Berufliche Verwendung von Privatgegenständen
Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung
Arbeitszimmer in der Mietwohnung
Aufwendungen für Aus- oder Fortbildung
Firmenwagen
Nutzungswert nach der Pauschalmethode
Hinweis: Beachten Sie die Besonderheiten für Elektrofahrzeuge in dem Beitrag: Firmenwagen: Nutzungswert bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode
Hinweis: Beachten Sie die Besonderheiten für Elektrofahrzeuge in dem Beitrag: Firmenwagen: Nutzungswert bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Korrektur des versteuerten Nutzungswerts
Private Ausgaben
Aufwendungen für Heimunterbringung eines Angehörigen
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bei bedürftigen Angehörigen
Berechnung des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages
Berechnung der Vorsorgepauschale 2021 - nur für Lohnsteuerabzug
Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 2021
Mit diesem Vordruck können Sie einfach Ihre Altersvorsorgeaufwendungen und anderen Vorsorgeaufwendungen ermitteln, diese mit der Regelung des Jahres 2004 vergleichen und so den abzugsfähigen Betrag für das Jahr 2019 feststellen.
Kapitalerträge
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Kontrolle und Überblick über erteilte Freistellungsaufträge
Eigenheim und Vermietung
Zimmervermietung in der eigenen Wohnung
Zimmervermietung in der Mietwohnung
Altersvorsorge & Alterseinkünfte
Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 2021
Rürup-Rente: Berechnung des steuerwirksamen Höchstbetrages 2021
Riester-Rente: Berechnung des Mindest-Eigenbeitrages
Riester-Rente: Berechnung von Zulagenanspruch und Mindestbeitrag
Besteuerung von Alterseinkünften
Selbstständige
Der Betriebs-Pkw in der Einnahmen-Überschussrechnung 2021
Hinweis: Beachten Sie die Besonderheiten für Elektrofahrzeuge in dem Beitrag: Firmenwagen: Nutzungswert bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Auswärtstätigkeit: Gesamtaufstellung
Steuerberechnung
Berechnung der Einkommensteuer nach der Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte
Steuertipp der Woche Nr. 461: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist kindergeldrechtlich keine Erstausbildung
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Für Zwecke des Kindergeldes ist es daher von Vorteil, wenn eine "weitere" Ausbildung oder ein "aufbauendes" Studium noch als Erstausbildung gelten, da dann eine eventuelle Erwerbstätigkeit unbedeutend wäre. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (BFH-Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24; BFH-Urteil vom 21.5.2026, III R 22/24; BFH-Urteile vom 18.3.2026, III R 12/24 - 24/24).

