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Fortbildung

"Bildung ist das, was die meisten empfangen, viele weitergeben und nur wenige haben" - sagte einst der österreichische Schriftsteller Karl Kraus. Unter steuerlichen Aspekten ist die Frage wichtig: Fortbildung oder Ausbildung? Die Zuordnung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen: Im ersten Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, im zweiten Fall nur begrenzt als Sonderausgaben. Arbeitshilfen:

Vordruck: Aufwendungen für Aus- oder Fortbildung

Aus- und Fortbildung: Welche Aufwendungen steuerlich absetzbar sind

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Hingegen werden Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach dem Abschluss der Erstausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt. Hier erfahren Sie, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können. Dabei gelten für Sonderausgaben und Werbungskosten im Wesentlichen die gleichen Regeln.

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Erststudium: Studienkosten nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein Erststudium als Erstausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls Berufsausbildung oder Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinden, können die Kosten hingegen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungskonform, auch wenn der Sonderausgabenabzug für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in vielen Fällen steuerlich ohne Auswirkung bleibt. Lesen Sie nachfolgend, in welchen Fällen konkret ein Abzug als Sonderausgeben und in welchen Fällen noch ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen.

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Aus- und Fortbildung: Besuch der Berufsschule

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind eigentlich nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Da aber eine Lehre im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist, sind folglich alle damit zusammenhängenden Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar.

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Fortbildung: Sprachkurse

Fremdsprachenkenntnisse gehören zur Allgemeinbildung. Und Bildung ist Privatvergnügen - sagt der Bundesfinanzhof. Das gilt auch dann, wenn solche Kenntnisse Ihnen beruflich durchaus nützlich sind. In bestimmten Fällen aber können die Kosten für einen Sprachkurs doch steuermindernd abgesetzt werden. Informieren Sie sich, wann dies möglich ist und auf was es dabei genau ankommt.

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Fortbildung: Meisterschule und Meisterprüfung

Der Besuch eines Lehrgangs oder einer Meisterschule zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ist nicht nur langwierig und arbeitsintensiv, sondern auch sehr teuer. Da stellt sich die Frage, ob das Finanzamt wenigstens einen Teil der Kosten übernimmt.

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Aus- und Fortbildung: Private und dienstliche Lerngemeinschaften

Häufig treffen sich die Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme oder einer beruflichen Ausbildung abends oder am Wochenende zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften, um gemeinsam den Unterrichtsstoff vor- oder nachzubereiten oder um sich auf Klausuren und Prüfungen vorzubereiten. Man vergleicht und ergänzt die Mitschriften, erörtert den Unterrichtsstoff, bespricht Übungen, erledigt Hausaufgaben und verbessert dadurch den Lernerfolg.

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Ausbildung und Fortbildung: Berücksichtigung von Bildungsmaßnahmen

"Bildung ist das, was die meisten empfangen, viele weitergeben und nur wenige haben" - sagte einst der österreichische Schriftsteller Karl Kraus. Unter steuerlichen Aspekten ist die Frage wichtig: Fortbildung oder Ausbildung? Die Zuordnung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen: Im ersten Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, im zweiten Fall nur begrenzt als Sonderausgaben.

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Auslandsreisen zur Fortbildung

Studienreisen, Exkursionen, Lehrgänge, Fachkongresse und Fachtagungen finden bevorzugt an touristisch interessanten Orten und Regionen im Ausland statt. Bei der steuerlichen Anerkennung der Reisekosten gibt es immer wieder Ärger mit dem Finanzamt, weil hier ein erheblicher privater Erlebniswert anzunehmen sei. Solche Reisen seien privat mitveranlasst und deshalb die Kosten dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Hier erfahren Sie, auf was es für die steuerliche Anerkennung der Reisekosten ankommt.

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Fortbildung: Weitere Kurse, Lehrgänge, Seminare...

Im Berufsalltag gibt es ungezählte Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Ob die Aufwendungen dafür steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, hängt immer von zwei Faktoren ab: zum einen von der jeweils ausgeübten Berufstätigkeit, zum anderen von der Art der Bildungsmaßnahme. Beides muss zusammenpassen. So sind Aufwendungen für einen Lehrgang dann als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

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Bildungsprämie: Weiterbildung mit staatlicher Förderung

Die regelmäßige Weiterbildung ist wichtig zur Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes. Um Erwerbstätige zum lebenslangen Lernen zu motivieren und zu mobilisieren, gibt es seit Anfang 2009 die "Bildungsprämie". Wer in seine Weiterbildung investiert, wird über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten gefördert. Die Förderung wurde im September 2016 bis Ende 2018 verlängert.

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Fortbildung: Vorgeschriebene Studienreisen als Werbungskosten absetzbar

Bei Studienreisen und Exkursionen in ferne Länder setzen die Finanzämter immer wieder gerne den Rotstift an, weil diese wegen interessanter touristischer Orte und Erfahrungen einen persönlichen Erlebniswert hätten und deshalb dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien. Falls aber Studienreisen, Exkursionen, Klassenfahrten u. Ä. integraler Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme und damit eine Pflichtveranstaltung sind, sollten Sie nicht klein beigeben.

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Führerscheinkosten

Die Kosten für einen Führerschein sind mittlerweile recht hoch. Wer aber solche Kosten steuerlich absetzen will, erntet beim Finanzamt meist nur ein müdes Lächeln. Der Finanzbeamte wird erklären, dass Führerscheinkosten zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und wegen § 12 EStG steuerlich nicht absetzbar sind. Doch es gibt durchaus Ausnahmen.

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Fortbildung: Promotion und Habilitation

Aufwendungen für die Promotion oder eine Habilitation sind steuerlich absetzbar. Die Frage ist, ob sie nur begrenzt als Sonderausgaben oder unbegrenzt als Werbungskosten anerkannt werden. Hier erfahren Sie die Antwort.

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Fortbildung: Kurse zur Persönlichkeitsbildung

Viele Kurse und Lehrgänge, die aus beruflichem Grund absolviert werden, vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind. Besonders gilt dies für psychologisch orientierte Kurse. Genau deshalb wollen die Finanzämter solche Aufwendungen häufig steuerlich nicht anerkennen. In vielen Fällen aber können Sie Ihre Kosten doch erfolgreich absetzen.

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Fortbildung: Grundqualifikation und Weiterbildung bei Berufskraftfahrern

Seit dem 10.9.2008 sind alle Berufskraftfahrer im Personen- und Güterverkehr - also Busfahrer und Lkw-Fahrer - gesetzlich verpflichtet, neben dem Erwerb des Führerscheins auch noch eine Grundqualifikation zu absolvieren und diese alle fünf Jahre durch Weiterbildung aufzufrischen. Grundlage ist das sog. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14.8.2006 und die dazugehörige Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV), mit denen eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde.

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Aus- und Fortbildung: Pilotenausbildung und Kosten der Fluglizenz

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 EUR bis 80.000 EUR für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen. Hier erfahren Sie, ob Sie wenigstens mit der Unterstützung des Finanzamts rechnen können.

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Weitere Informationen

  • Berufsbegleitendes Studium: Wenn der Arbeitgeber die Studiengebühren übernimmt
  • Fahrten zur Bildungsstätte: Fahrten jetzt deutlich besser absetzbar
  • Erststudium: Wegen Gesetzesänderung jetzt doch kein unbegrenzter Werbungskostenabzug möglich
  • Sprachkurse im Ausland: Reisekosten teilweise abzugsfähig
  • Auslandsreisen: Bei privater Mitveranlassung Kostenaufteilung möglich

Ein-Spruch

  • "Abgesehen davon ist das Steuerrecht so unübersichtlich und kompliziert und von so vielen Sonderregelungen bestimmt, dass es immer schwieriger wird, Grundzüge eines Gesetzes festzustellen."
    (FG Berlin vom 18.3.1986, EFG 1987 S. 114)
  • "Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber oftmals doch."
    (Baron Rothschild, 1743-1812)
  • "Steuern zu erheben heißt, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viele Federn mit möglichst wenig Gezische bekommt."
    (Jean Baptiste Colbert,
    1619-1683)
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Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerratgeber/berufliche-ausgaben/fortbildung.html
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