Grenzgänger, -pendler
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz ins benachbarte Ausland auspendeln und umgekehrt. Für Grenzgänger nach oder aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gibt es eine besondere steuerliche Regelung. Grenzpendler sind Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern. Ob Sie täglich einpendeln, ist unerheblich.
Anlage Grenzpendler EU/EWR (Anlage zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung)
Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR (Anlage zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung)
Anlage Grenzpendler in Fremdsprachen
Zahlreiche deutsche Arbeitnehmer pendeln arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz in die Schweiz. Auch umgekehrt gibt es Schweizer Bürger, die in Deutschland arbeiten. Für diese Grenzgänger gibt es steuerlich eine spezielle Grenzgängerregelung. Zudem gelten eine ganze Reihe von steuerlichen Besonderheiten.
Zahlreiche deutsche Arbeitnehmer pendeln arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Frankreich. Auch umgekehrt gibt es viele französische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind. Für diese Grenzgänger gibt es steuerlich eine spezielle Grenzgängerregelung sowie weitere steuerliche Besonderheiten.
Grenzgänger nach Luxemburg sind in Trier und Umgebung ein Massenphänomen. Die ganze Großregion profitiert vom Standort Luxemburg. Rund 30.000 Grenzgänger pendeln täglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Luxemburg. Doch neuerdings prüfen die Finanzämter, ob die Grenzgänger tatsächlich ausschließlich in Luxemburg beschäftigt sind oder ob sie doch in erheblichem Umfang in Deutschland eingesetzt werden.
Zahlreiche deutsche Arbeitnehmer pendeln arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz nach Österreich. Auch umgekehrt gibt es viele österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind. Für diese Grenzgänger gibt es steuerlich eine spezielle Grenzgängerregelung sowie weitere steuerliche Besonderheiten.
Seit 2004 gibt es die besondere Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr, sodass Grenzgänger ihren Arbeitslohn jetzt nicht mehr im Wohnsitzstaat, sondern im Tätigkeitsstaat versteuern müssen. Doch für Einpendler aus Belgien besteht eine kuriose Sonderregelung spezieller Art. Diese Besonderheit gilt auch für Einpendler, die bisher nicht als Grenzgänger galten, sowie für Rentner und Pensionäre mit Wohnsitz in Belgien und Bezügen aus Deutschland.
Liegt der Wohnsitz von Piloten und Flugbegleitern in einem anderen Staat als die Geschäftsleitung ihrer Fluggesellschaft, erfolgt die Besteuerung im Staat des Unternehmens. Doch für Flugpersonal von deutschen Fluggesellschaften mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es steuerliche Besonderheiten. Aufgrund des neuen Änderungsprotokolls mit der Schweiz verzichtet Deutschland ab 2012 für einige Jahre auf sein Besteuerungsrecht.

