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Verlustverrechnung

Verluste aus wirtschaftlichen Aktivitäten sind ärgerlich. Der Fiskus möchte an diesen Verlusten üblicherweise nicht beteiligt werden. Doch es gibt viele Möglichkeiten, um Verluste dennoch steuerlich geltend zu machen. Einzelheiten erfahren Sie in dieser Rubrik.

Verlustverrechnung: Wie Verluste steuerlich verrechnet werden

Ein Verlust entsteht immer dann, wenn die Aufwendungen höher sind als die entsprechenden Einnahmen. Das gilt nicht nur bei einem Einzelgeschäft, z.B. einem Mietobjekt, sondern auch bei einer Einkunftsart oder gar über alle Einkunftsarten hinweg. Lesen Sie nachfolgend, wie verluste steuerlich verrechnet werden. Bitte beachten Sie auch die Besonderheiten während der Coronazeit, auf die wir am Ende des Beitrages unter den Punkten 12. und 13. näher eingehen.

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Abgeltungsteuer: Wie Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden

Verluste entstehen, wenn die Erlöse aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen niedriger sind als die entsprechenden Erwerbskosten. Solche Verluste können mit positiven Kapitalerträgen saldiert werden und so die Abgeltungsteuer vermindern. Allerdings nur im Grundsatz, denn die Rechtslage ist ganz schön kompliziert und zuweilen auch umstritten. Und ab 2020 sowie erneut ab 2021 haben sich wichtige Neuerungen ergeben, die Sie kennen sollten. 

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Steuerstundungsmodelle: Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG

Für sog. Steuerstundungsmodelle, wie Medien-, Windkraft-, Leasing- und Videogamefonds, wurde die Verlustverrechnung mit dem "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen" vom 22.12.2005 drastisch eingeschränkt. Betroffen sind Anlagen mit einer modellhaften Gestaltung und Verlusten in der Anfangsphase von mehr als 10 % des gezeichneten Kapitals. Verluste aus solchen Anlagen dürfen seit dem 11.11.2005 nicht mehr mit anderen Einkünften im selben Jahr, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

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Verlustverrechnung im Todesjahr beim Erblasser und Erben

Man mag nicht gerne daran denken, aber wahr ist: Auch Verstorbene müssen letztmals für das Todesjahr noch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese letzte Steuererklärung hat der Erbe für den Verstorbenen zu machen. Was aber passiert mit Verlusten des Verstorbenen, die im Todesjahr nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können?

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Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften u.ä. Modellen (§ 2b EStG)

Bei Beteiligung an einer sog. Verlustzuweisungsgesellschaft können die Verluste nicht mehr uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere geschlossene Immobilienfonds, Medienfonds, Windkraftfonds, Flugzeug-Leasingfonds, Immobilien-Leasingfonds und Schiffsbeteiligungen, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils durch Verlustzuweisungen im Vordergrund steht (§ 2b EStG).

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  • Steuertipp der Woche Nr. 400: Fahrtkostenersatz an Großeltern zur Kinderbetreuung
  • Steuertipp der Woche Nr. 399: Kindergeld auch bei Freiwilligem Wehrdienst?
  • Steuertipp der Woche Nr. 398: Keine unbeschränkte Steuerpflicht bei nur kurzen Besuchen
  • Steuertipp der Woche Nr. 397: Treu und Glauben im Steuerrecht?
  • Steuertipp der Woche Nr. 396: Schuldzinsenabzug bei Grundstücksschenkung verloren?

Ein-Spruch

"Gut behauptet ist besser als schlecht bewiesen."

(ein unbekannter Betriebsprüfer)

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Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerratgeber/steuergrundlagen/verlustrechnung.html
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