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Steuertipps

Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.

Steuertipp der Woche Nr. 305: Wartungskosten für PV-Anlagen auch ab 2022 abziehen

Seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auch Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern sind bis zu einer gewissen Grenze begünstigt. Steuerfreistellungen haben aber grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nämlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig. Und so stellt sich die Frage, ob ein Abzug von Kosten wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt, denn danach können Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 304: BFH-Urteil zur gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist zu entscheiden, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Im zweiten Fall kann Gewerbesteuer entstehen, vor allem aber wäre die Wohnung stets "steuerverhaftet" und ein Gewinn aus einem Verkauf der Wohnung wäre auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern. Doch es gibt ein bahnbrechendes Urteil des Bundesfinanzhofs, das soeben erst veröffentlicht wurde. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 303: Das neue Gesellschaftsregister für die GbR

Das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG) wirft seine Schatten voraus. Im Wesentlichen tritt es zwar erst am 1. Januar 2024 in Kraft, doch insbesondere GbR-Gesellschafter sollten sich bereits jetzt mit dem Gesetz befassen. Das - sehr umfangreiche - Gesetz enthält 137 Artikel. Von besonderer Relevanz ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter künftig eintragen lassen können (§§ 705 bis 740c BGB). Das Gesellschaftsregister tritt selbstständig neben das Handels- und Transparenzregister.

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Steuertipp der Woche Nr. 302: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb der Nachbarwohnung

Ein typischer Fall: Die Eltern erwerben die eine Doppelhaushälfte, ein Kind die unmittelbar angrenzende Hälfte des Hauses. Sowohl die Eltern als auch das Kind nutzen ihre Doppelhaushälfte jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Nach einigen Jahren versterben die Eltern. Das Kind wird Alleinerbe, nachdem auch der länger lebende Elternteil verstorben ist. Die beiden Haushälften werden nun miteinander verbunden, das heißt, es erfolgt ein Durchbruch und aus den beiden Haushälften entsteht eine einzige Wohnung. Diese wird von dem Kind und dessen Familie vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Frage: Ist die geerbte Haushälfte vollständig von der Erbschaftsteuer befreit? Antwort: Es kommt darauf an.

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Steuertipp der Woche Nr. 301: Steuerbonus für das Ausführen des Hundes

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind u.a. die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte sowie die Betreuung von Kindern durch selbstständige Tagesmütter oder Au-pairs im Haushalt des Auftraggebers. Der Bundesfinanzhof hat aber auch geklärt, dass die Versorgung und Betreuung eines Haustieres - mitsamt den Anfahrtskosten - durch einen Dienstleister eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und deshalb ebenfalls gemäß § 35a EStG steuerbegünstigt ist (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15). Strittig war lange Zeit die Frage, ob auch das Ausführen eines Hundes ("Gassi gehen") über die Grundstücksgrenzen hinaus steuerbegünstigt ist? Der Bundesfinanzhof hat auch diese wichtige Frage zugunsten der Hundehalter entschieden.

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Steuertipp der Woche Nr. 300: Umzug wegen Homeoffice während der Pandemie absetzbar?

Umzugskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Üblicherweise ist das der Fall, wenn ein Arbeitnehmer durch den Umzug erheblich näher an seine Arbeitsstätte "rückt". Allerdings können die Kosten auch abziehbar sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung oder Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Dazu hat das Finanzgericht Hamburg ein bahnbrechendes Urteil gefällt.

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Steuertipp der Woche Nr. 299: Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen Mütterrente

Der steuerliche Rentenfreibetrag zugunsten einer Rentnerin ist auch dann neu zu berechnen, also zu erhöhen, wenn eine Erhöhung der laufenden Rente um die so genannte Mütterrente erfolgt. Das hat die Finanzverwaltung zwar nicht anders gesehen, allerdings kam sie bei der Berechnung des Rentenfreibetrages dennoch vielfach zu niedrigeren Werten als der BFH bei seiner Ermittlung. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 298: Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksverkauf

Der Verkauf einer Immobilie unterliegt eigentlich nicht der Umsatzsteuer, doch manchmal kann es sinnvoll sein, auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten und Umsatzsteuer im Kaufvertrag auszuweisen. Das ist dann die so genannte Option zur Umsatzsteuerpflicht. Sie kommt vor, wenn ein Unternehmer ein Grundstück erworben oder ein Gebäude errichtet hat, bei dem er seinerseits die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat und die Immobilie nun an einen anderen Unternehmer weiterverkauft, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und der ebenfalls die Vorsteuer geltend machen kann. Würde der Unternehmer die Immobilie, für die er den Vorsteuerabzug beantragt hat, innerhalb von zehn Jahren umsatzsteuerfrei weiterveräußern, müsste er die Vorsteuer hingegen - gegebenenfalls teilweise - wieder ans Finanzamt zurückzahlen (§ 15a EStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 297: Kosten für Hausnotrufsystem ´mal steuerbegünstigt, ´mal nicht

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Doch sind auch die Kosten für ein so genanntes Hausnotrufsystem, das viele Senioren in Auftrag gegeben haben, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar? Im Jahre 2016 hatte die Finanzverwaltung in einem Erlass dazu Stellung genommen - und dabei eine kleine, aber feine Unterscheidung vorgenommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11):

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Steuertipp der Woche Nr. 296: Außergewöhnliche Abschreibung bei Unfallkosten

Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?

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Steuertipp der Woche Nr. 295: Finanzielle Beteiligung bei doppeltem Haushalt

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Vor allem aber wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Bei Ledigen sieht die Sache aber anders aus: Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung wird zumeist streng geprüft (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.

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Steuertipp der Woche Nr. 294: Steuerfalle "Wohnungsverkauf nach Airbnb-Vermietung"

Wird ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, so bleibt ein Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer verschont. Ein Spekulationsgewinn ist auch dann nicht zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf nur wenige Jahre vergangen sind. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Wird eine Wohnung nach vorheriger Airbnb-Vermietung verkauft, muss folglich eine fiese Steuerfalle beachtet werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 293: Wiederauffüllungsleistungen nach Scheidung

Werden bei der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften beim Ausgleichsverpflichteten gemindert, hat dieser die Möglichkeit, die gekürzten Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Wiederauffüllungsleistungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.3.2023, IV C 3 - S 2221/19/10035 :001). Danach gilt:

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Steuertipp der Woche Nr. 292: Kein Minijob beim Hauptarbeitgeber

Eine - einzige - geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 520 EUR monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Der Minijob bleibt also auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt, der Arbeitgeber muss nur Pauschalabgaben zahlen. So viel zum Grundsatz. Doch aufgepasst: Eine andere Regelung gilt, wenn der Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.

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Steuertipp der Woche Nr. 291: Wann sind Bonuszinsen eines Bausparvertrages zu versteuern?

Bei einem Bausparvertrag erhält der Kunde auf sein Guthaben in der Ansparphase nur eine geringe Verzinsung, hat dafür aber bei Zuteilungsreife Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen. Zumindest früher sahen die Verträge oftmals zudem folgende Regelung vor: Wird der Bausparkredit nicht benötigt und folglich darauf verzichtet, werden dem Kunden Bonuszinsen auf seine Bauspareinlage gutgeschrieben. Die "erreichten" Bonuszinsen werden in der jährlichen Übersicht der Bausparkasse - buchmäßig - ausgewiesen, auch wenn der Anspruch letztlich von dem Verzicht auf das Bauspardarlehen abhängt. Aber in welchem Jahr sind die Bonuszinsen eigentlich zu versteuern? Mit ihrem jährlichen buchmäßigen Ausweis oder erst mit dem tatsächlichen Entstehen beim Verzicht auf das Darlehen?

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Steuertipp der Woche Nr. 290: Keine Ratenzahlung bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, beispielsweise eine Lohnnachzahlung für mehrere Jahre, muss diese zwar voll versteuert werden, doch immerhin wird die Steuer ein Stück weit ermäßigt. Es greift nämlich die so genannte Fünftel-Regelung (§ 34 EStG). Diese sorgt dafür, dass die Steuerprogression für die Vergütung "geglättet" wird, der Steuersatz also wegen der Einmalzahlung nicht in die Höhe schießt. Aber: Die Vergütung muss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Wird sie in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Steuerzahler machen. Eigentlich ist die Rechtsprechung seit Jahren bekannt, doch es gibt immer wieder neue Facetten, die die Steuergerichte beleuchten müssen.

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Steuertipp der Woche Nr. 289: Keine Kostenschätzung bei Fahrtenbuchführung

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Zudem müssen alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt - auch teilweise - selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

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Steuertipp der Woche Nr. 288: Streikgelder sind steuer- progressionsfrei

Arbeitnehmer, die an einem Arbeitskampf teilnehmen und deswegen ihre Arbeitsleistung einstellen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus den §§ 275, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Stattdessen erhalten Mitglieder der Gewerkschaft in diesem Fall Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Die Frage ist, wie Streikgelder steuerlich behandelt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 287: Interessante Urteile für Fahrten zum Sammelpunkt

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abziehbar. Doch viele Arbeitnehmer haben gar keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne, also zum Beispiel einen Betrieb, den sie täglich aufsuchen und dort ihre Arbeit verrichten. Das betrifft beispielsweise Bauarbeiter, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt sind. Grundsätzlich dürfen diese die Fahrtkosten dann nach Dienstreisesätzen geltend machen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten. Davon wiederum gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Fahren die Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterzufahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Pendlerpauschale abzugsfähig. Nun gibt es zwei sehr interessante Urteile zu dem Thema, die wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen.

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Steuertipp der Woche Nr. 286: Nullsteuersatz für PV-Anlagen - Vorsicht bei reiner Installation

Für die Lieferung einer Fotovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Es gilt der so genannte Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Auch die Lieferung eines Batteriespeichers und der wesentlichen Komponenten, beispielsweise des Wechselrichters, unterliegt dem Nullsteuersatz. Unproblematisch ist es steuerlich, wenn so genannte Paketlösungen in Auftrag gegebenen werden, das heißt, wenn die Fotovoltaikanlage von einem einzigen Anbieter verkauft und komplett installiert wird. Schwieriger ist die Sache aber, wenn nur die Solarmodule erworben und von einer anderen Firma installiert werden. Zwar fällt der Verkauf der Solarmodule unter den Nullsteuersatz, wenn diese beispielsweise auf dem Eigenheim installiert werden. Und - rein gesetzlich - sind auch die Installationsarbeiten, etwa der Elektrofirma, von dem Nullsteuersatz begünstigt (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG). Doch in der Praxis gibt es hier einige Tücken.

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Steuertipp der Woche Nr. 285: Ermäßigte Umsatzsteuer für Wärme-Hausanschluss

Um die hohen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 beschlossen, den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz zu verringern. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt insoweit der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG, eingefügt durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" vom 19.10.2022). AKTUELL hat das Bayerische Landesamt für Steuern zu einigen Zweifelsfragen rund um die Senkung des Steuersatzes Stellung genommen (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Das Schreiben enthält zum Teil äußerst interessante Regelungen. Danach gilt unter anderem:

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Steuertipp der Woche Nr. 284: Vorsicht bei Teilverkauf des Gartens

Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unterliegt der so genannten Spekulationsbesteuerung, ein Veräußerungsgewinn ist also steuerpflichtig. Ausgenommen ist der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn ein Teil des Grundstücks, auf dem das Eigenheim steht, abgetrennt und innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird? Gilt das noch als - nicht steuerbarer - Verkauf eines Eigenheims? Oder ist der entsprechende Veräußerungsgewinn zu versteuern?

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Steuertipp der Woche Nr. 283: Kindergeld bei freiwilligem Wehrdienst?

Zum 1.7.2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt - und damit auch die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes. Stattdessen gibt es jetzt einen freiwilligen Wehrdienst für Männer und Frauen. Können Eltern auch während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes von Sohn oder Tochter Kindergeld erhalten? Antwort: Grundsätzlich "nein", doch in bestimmten Fällen "ja".

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Steuertipp der Woche Nr. 282: Steuerfalle bei Verzicht auf Versorgungsausgleich?

Im Rahmen von Scheidungsfolgenvereinbarungen kommt es zuweilen vor, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, zumeist verbunden mit einer angemessenen Ausgleichsleistung. Manchmal wird die Scheidungsfolgenvereinbarung - zulässigerweise - auch erst nach dem Scheidungstermin getroffen. Dann kann eine Steuerfalle drohen!

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Steuertipp der Woche Nr. 281: Steuermodell "Ankauf von Mobiltelefonen"

Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon, muss der Arbeitnehmer hierfür also keinen Cent versteuern. Das gilt auch für die Übernahme der Grundgebühr und der laufenden Kosten durch den Arbeitgeber. Dieser Grundsatz brachte einige Arbeitgeber auf folgende schöne Idee:

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Steuertipp der Woche Nr. 280: Vorsicht bei tageweiser Raumvermietung

Wird ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, so bleibt ein Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer verschont. Ein Spekulationsgewinn ist auch dann nicht zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf nur wenige Jahre vergangen sind. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Aber gilt das ausnahmslos? Das Niedersächsische Finanzgericht zeigte sich hier gnädig: Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum sei auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Urteil vom 27.05.2021, 10 K 198/20). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das positive Urteil aber verworfen:

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Steuertipp der Woche Nr. 279: Pkw-Vermietung unter Ehegatten

Wer einen Pkw für betriebliche Zwecke erwirbt und zulässigerweise seinem Betriebsvermögen zuordnet, kann den Kaufpreis verteilt über die Nutzungsdauer im Wege der AfA absetzen und auch die laufenden Kosten geltend machen, soweit die Aufwendungen auf betriebliche Fahrten entfallen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass ein Erlös aus dem späteren Verkauf des Kfz zu versteuern ist, und zwar selbst dann in voller Höhe, wenn das Fahrzeug beispielsweise zu 20 oder 30 Prozent privat genutzt wurde. Wenn ein Kfz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits voll abgeschrieben ist, führt der Verkauf also zu einer hohen einkommen- und gegebenenfalls gewerbesteuerlichen Belastung. Um dem zu entgehen, wurde schon vor vielen Jahren das Modell "Pkw-Vermietung unter Ehegatten" angepriesen. Das hat beispielsweise folgenden Ablauf:

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Steuertipp der Woche Nr. 278: Anspruch auf Kindergeld bei nur angestrebter Weiterbildung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht. Wie sind aber Fälle zu beurteilen, in denen die fachliche Weiterentwicklung lediglich angestrebt wird und das Kind bis zu einer Zusage des möglichen Ausbildungsbetriebs in Vollzeit arbeitet? Kann das Kindergeld dann auch für die Übergangszeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsschrittes beantragt werden? Antwort: Ja, das ist möglich!

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Steuertipp der Woche Nr. 277: Entgeltlicher Verzicht auf Wohnungsrecht

Wenn eine Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, behalten sich die Eltern oftmals ein Nießbrauchs- oder ein Wohnrecht vor. Manchmal ändern sich aber die Lebensumstände und so kann es sinnvoll sein, ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht abzulösen. Doch sind die Zahlungen für die Aufgabe eines solchen Rechts als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll?  Nachfolgend stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor, weisen aber auch auf steuerliche Risiken bei der Aufgabe von Rechten hin.

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Steuertipp der Woche Nr. 276: Was fällt bei doppeltem Haushalt unter die 1.000 EUR-Grenze?

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Doch es gibt bahnbrechende Urteile, mit denen ein Abzug über den Höchstbetrag hinaus möglich ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 275: Grunderwerbsteuer auch auf Erschließungskosten?

Wer ein unbebautes Grundstück oder ein Gebäude mit Grund und Boden erwirbt, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, also üblicherweise nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten sind, aber noch nicht realisiert sind?

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Steuertipp der Woche Nr. 274: Vorsicht beim Verkauf eines Mobilheims

Auf vielen Dauer-Campingplätzen sind Mobilheime aufgestellt und werden als Feriendomizil genutzt. Oftmals werden sie auch vermietet. Mobilheime sind keine Wohnwagen, aber echte Gebäude sind sie auch nicht. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21). Er hat damit ein Urteil des das Niedersächsischen Finanzgerichts kassiert, das eine andere Auffassung vertreten hatte (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

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Steuertipp der Woche Nr. 273: Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale ab 2023

In vielen Fällen können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit 2020 ist zudem ein Abzug der so genannten Homeoffice-Pauschale möglich, wenn nur eine Arbeitsecke genutzt wird. Zum 1. Januar 2023 werden die Grundsätze für den Abzug von Arbeitszimmerkosten sowie für die Gewährung der Homeoffice-Pauschale aber grundlegend geändert. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 272: Erneuerte Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Um den Neubau von Mietwohnungen zur fördern, wurde vor einigen Jahren die Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt. Sie ist Ende 2021 ausgelaufen, wird nunmehr jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2022 - ab dem 1.1.2023 - erneuert. Allerdings wird sie in einigen wichtigen Punkt anders ausgestaltet als bislang. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 271: Unterhalt an Angehörige im Januar leisten

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 EUR abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.

 

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Steuertipp der Woche Nr. 270: Bis Ende März Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann. AKTUELL ist auf den Stichtag 31.3.2023 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2022 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bis zum 31.3.2023. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in Berlin, Bremen (aber nicht Bremerhaven) und Hamburg an das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 GrStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 269: Wenn die Pflegekraft im Haushalt wohnt

Pflegebedürftige Menschen werden oftmals - neben einem ambulanten Pflegedienst - von Betreuern und Betreuerinnen aus dem EU-Ausland versorgt, die im Haushalt leben und manchmal rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Vielfach stammen die Betreuer und Betreuerinnen aus Polen, die bei einer polnischen Agentur sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kosten der Betreuer(innen) sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft der Pflegekraft steuerlich absetzbar sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 268: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchs Finanzamt nicht hinnehmen

Zunehmend versucht die Finanzverwaltung, ihre Befugnisse erheblich zu erweitern. Eine dieser - äußerst umstrittenen - Maßnahmen ist der so genannte Flankenschutz. Danach sollen Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt sein, bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anzuklingeln, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Zwar sind Sie nicht verpflichtet, dem Finanzbeamten Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren. Jedoch setzt die Finanzverwaltung ganz massiv auf den Effekt der "Überrumpelung."

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Steuertipp der Woche Nr. 267: Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppeltem Haushalt

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung sind wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt wird eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Absetzbar sind allerdings nur die Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher sind als die Entfernungspauschale. Bei Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen am Wochenende nicht nach Hause fahren kann, sondern seine Familie ihn am Beschäftigungsort besucht? Können dann diese Kosten der umgekehrten Familienheimfahrt ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 266: Bonusleistungen der Krankenkasse - Änderung von Steuerbescheiden beantragen

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dann dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. In der Vergangenheit haben die gesetzlichen Krankenkassen diesen Umstand bei ihren Datenübertragungen an die Finanzverwaltung nicht berücksichtigt. Das heißt: Viele Steuerbescheide der früheren Jahre weisen zu niedrige Sonderausgaben und damit eine zu hohe Einkommensteuer aus! Das Bundesfinanzministerium hat soeben zu der Frage Stellung genommen, wann Steuerbescheide für Altjahre noch geändert werden können. Wer jetzt tätig wird, kann sich möglicherweise noch einige Euro vom Fiskus zurückholen. 

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Steuertipp der Woche Nr. 265: Werbungskosten bei Leiharbeitnehmern

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Können sie ihre Fahrtkosten zum Tätigkeitsort daher nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen? Und stehen Ihnen Verpflegungspauschalen zu? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 264: Vermieter müssen Bauabzugsteuer beachten

Bereits zum 1.1.2002 wurde für Vermieter im Einkommensteuergesetz eine besondere Pflicht verankert, die vielen Immobilieneigentümern selbst nach über 20 Jahren nicht bekannt ist: Wer Arbeiten am Mietshaus oder in der vermieteten Wohnung durchführen lässt, muss in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag einen Teilbetrag von 15 Prozent einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dadurch soll die Steuer gleich an der Quelle erhoben werden. Wenn sich der Bauunternehmer oder Handwerker aus dem Staub macht, ohne seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen, hat der Fiskus wenigstens 15 Prozent Steuern kassiert. Der Auftraggeber wird von der Verpflichtung, 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten, grundsätzlich nur befreit, wenn ihm der Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese erhält er vom Finanzamt, wenn er als redlicher Steuerzahler gilt.

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Steuertipp der Woche Nr. 263: Werbungskosten bei Beamtenanwärtern

Wer die Beamtenlaufbahn anstrebt und eine entsprechende Ausbildung absolviert, etwa zum Polizei- oder Finanzbeamten, wird von seinem Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Während der Ausbildung, dem Vorbereitungsdienst, werden Beamtenanwärter üblicherweise einer Stammdienststelle zugeordnet und durchlaufen dort die einzelnen Ausbildungsstationen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Zeit der zumeist zwei- oder dreijährigen Ausbildung. Doch während der Ausbildungszeit kann es auch zu Abordnungen kommen, etwa weil einzelne Ausbildungsschritte nur an einer bestimmten Einrichtung des Dienstherrn erfolgen können. In diesen Fällen gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, wie die Fahrten zum eigentlichen Ausbildungsamt und zu den davon abweichenden Ausbildungseinrichtungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 262: Werbungskosten bei Fahrgemeinschaften

Fahren Sie zusammen mit anderen Personen in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, spart jeder nicht nur Benzinkosten, sondern auch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann - ungeschmälert - die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt und wer bloß mitfährt. Und doch sollten Sie hier einige Sonderregeln kennen.

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Steuertipp der Woche Nr. 261: Unschädliches Aufladen des Elektro-Firmenwagens an kleiner PV-Anlage

Die Finanzverwaltung lässt Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202). Aber ist das Aufladen des Elektro-Dienstwagens eines Arbeitnehmers oder des Elektro-Firmenwagens eines Selbstständigen schädlich? Das heißt: Darf die Finanzverwaltung die Billigkeitsregelung in diesen Fällen verweigern?

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Steuertipp der Woche Nr. 260: Kein Vorsteuerabzug für Batteriespeicher - oder?

Zunehmend werden Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern (Stromspeichern, Solarspeichern) ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einbauen zu lassen, stehen - neben der Auswahl der richtigen Systems - vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gehört. Folge: Wird der gespeicherte Strom ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht, darf die bei Anschaffung des Speichers gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Fotovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2020, 12 K 418/18). Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil vor und weisen Sie auf eine - sehr wichtige - Gesetzesänderung hin.

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Steuertipp der Woche Nr. 259: Vermietung an Angehörige - kleine Fehler sind verzeihlich

Wer eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet, darf die Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn er lediglich 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt. Werden zumindest 66 Prozent der Marktmiete verlangt, muss nicht einmal nachgewiesen werden, dass auf lange Sicht ein Überschuss mit der Vermietung erzielt wird. Doch naturgemäß ist das Finanzamt bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen skeptisch und verlangt, dass die Verträge wie unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hat zwar wiederholt geurteilt, dass an den so genannten Fremdvergleich keine zu hohen Maßstäbe angelegt werden dürfen. Wichtig sei vielmehr, dass die so genannten Hauptpflichten geregelt und erfüllt seien (z.B. BFH-Urteil vom 31.7.2007, IX R 8/07). Doch das hält die Finanzämter nicht davon ab, kleinlich zu sein.

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Steuertipp der Woche Nr. 258: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit (Ausnahme: Erbbaurecht). Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Abschreibung ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 257: Kindergeld für Studium nach der Ausbildung?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht. Die Rechtsprechung lässt es zuweilen auch durhaus zu, dass ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sind. Man spricht dann von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung. Allerdings sind die Hürden für die Anerkennung einer einheitlichen Erstausbildung hoch.

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Steuertipp der Woche Nr. 256: Vorsicht bei Immobilienverkauf nach Auszug des Ex-Partners

Der Verkauf einer Immobilie ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, sofern der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Was aber gilt, wenn Ehepartner zerstritten sind, der eine Ehegatte auszieht und das ihm gehörende Eigenheim nach dem Auszug von dem anderen (Ex-)Gatten oder einem Kind weiter - unentgeltlich - genutzt wird, bis die Immobilie verkauft wird? Gilt dies noch als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", so dass der Verkauf des Eigenheims im Zehn-Jahres-Zeitraum steuerfrei bleibt?

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Steuertipp der Woche Nr. 255: Sind Zuschläge für Rufbereitschaft steuerfrei?

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit geleistet werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass Sie in der begünstigten Zeit tatsächlich arbeiten, z.B. bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub, sind diese steuerpflichtig. Was aber gilt bei einer Rufbereitschaft? Hierzu hat der Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahren wie folgt entschieden:

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Steuertipp der Woche Nr. 254: Corona-Pflegebonus steuerfrei kassieren

Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der so genannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG). In erster Linie geht um die Mitarbeiter in Krankenhäusern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit aber auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Insofern ist der Kreis der berechtigten Arbeitnehmer durchaus beachtlich.

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Steuertipp der Woche Nr. 253: Abfindungen immer geballt auszahlen lassen

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Interesse des Arbeitgebers vorzeitig aufgelöst wird, erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes üblicherweise eine Abfindung. Diese gehört zu den außerordentlichen Einkünften und wird im Rahmen der Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert. Die Abfindung muss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Wird die Abfindung in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt. Diese bittere Erfahrung musste ein Steuerzahler machen, der in einem Jahr eine Abfindung kassiert und im Folgejahr dann eine so genannte Startprämie für den schnellen Einstieg in ein neues Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen hat. Keine Zusammenballung = keine Steuerermäßigung. So lautet die einfache Formel des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).

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Steuertipp der Woche Nr. 251: Unterhaltszahlungen richtig nachweisen

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 EUR abziehbar (2021: 9.744 EUR), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag für Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten Ländergruppeneinteilung fest. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen nachzuweisen sind. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen. (Hinweis: Für 2022 ist eine Erhöhung des maximalen Abzugsbetrages auf 10.347 EUR geplant).

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Steuertipp der Woche Nr. 250: Höherer Schuldzinsenabzug bei Immobilien möglich?

Schuldzinsen im Zusammenhang mit vermieteten Objekten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Lediglich bei einem extrem hohen Disagio können sich von diesem Grundsatz Abweichungen ergeben. Ganz anders sieht die Sache bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus: Diese dürfen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), zumeist lediglich mit 2 Prozent pro Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Schuldzinsen einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchaus problematisch. Doch Unterstützung kommt nun vom Bundesfinanzhof. Ein aktuelles Urteil kann in bestimmten Fällen einen höheren Abzug von Finanzierungskosten ermöglichen.

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Steuertipp der Woche Nr. 249: Vorsicht Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Aktien

Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertig gebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" veröffentlicht, das in Bezug auf die Verlustverrechnung - wieder einmal - eine echte Falle enthält. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

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Steuertipp der Woche Nr. 247: Katerfrühstück kann geschäftlich bedingt sein

Wer am Vorabend zu tief ins Glas geschaut hat und am Morgen mit einem Brummschädel aufwacht, dem wird zuweilen ein Katerfrühstück empfohlen. Die Lebensgeister sollten zum Beispiel durch den Verzehr eines Bismarckherings wieder geweckt werden. Der eine schwört auf die lindernde Wirkung eines Katerfrühstücks, dem anderen dreht sich eher der Magen um. Über Sinn und Nutzen eines Katerfrühstücks lässt sich also trefflich streiten - und zwar sogar vor dem Finanzgericht.

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Steuertipp der Woche Nr. 246: Schädliche Verknüpfung von Grundstücks- und Bauvertrag

Beim Erwerb einer Immobilie verlangt der Fiskus auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer von bis zu 6,5 Prozent. Diese entrichtet regelmäßig der Erwerber. Grunderwerbsteuer wird auch fällig, wenn Sie ein Grundstück von einem Bauunternehmen kaufen und sich von diesem ein Haus darauf errichten lassen oder gleich ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben - und zwar auf den Gesamtpreis! Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes. Der Bau eines Hauses kann sich also erheblich verteuern. Experten sprechen hier von der Steuerfalle "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand". Zwar ist diese Steuerfalle schon oft kritisiert worden, doch der Bundesfinanzhof erteilt ihr nach wie vor den Segen. Was vielfach nicht beachtet wird: Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks reicht bereits ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag. Selbst bei einer recht losen Verknüpfung kann also Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus entstehen.

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Steuertipp der Woche Nr. 245: Versteuerung von Bitcoin und Co.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel, auch wenn sie von vielen Bürgern wohl eher als Spekulationsobjekt betrachtet werden. Zum Wahrnehmung als spekulative Anlage tragen sicherlich Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste bei. Wie dem auch sei: Wittert der Fiskus eine Einnahmequelle, hier in Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Umtausch der virtuellen Währungen, möchte er diese Quelle gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001).

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Steuertipp der Woche Nr. 244: Kindergeld trotz längerer Krankheit während der Ausblidung?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nun geschieht es leider doch recht häufig, dass ein Kind während der Ausbildung einen Unfall erleidet oder erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen oder sogar ganz beenden muss. Lesen Sie nachfolgend, was die Eltern dann in Bezug auf das Kindergeld beachten müssen.

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Steuertipp der Woche Nr. 243: Vermietungsabsicht nach Mieterauszug nachweisen

Folgender Fall: Ein Wohnungseigentümer vermietet die Immobilie seit nahezu 20 Jahren an fremde Mieter. Nach dem - freiwilligen - Auszug des letzten Mieters renoviert er die Wohnung und möchte sie wieder vermieten, entscheidet sich dann aber doch für eine Selbstnutzung. Darf der Eigentümer die Kosten trotz Eigennutzung steuerlich als Werbungskosten abziehen? Antwort: Im Prinzip ja, doch an den Nachweis der zunächst bestehenden Vermietungsabsicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 5.11.2021, 2 K 163/19):

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Steuertipp der Woche Nr. 242: Arbeitszimmer muss nicht notwendig sein!

Bei vielen Steuerzahlern haben die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, weil es für die beschriebene Tätigkeit nicht "erforderlich" oder "notwendig" sei, etwa für die Verwaltung von einigen Mietwohnungen oder für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage. Ist dieses Kriterium aber für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers tatsächlich von Bedeutung? Jedenfalls ergibt sich die Bedingung der "Erforderlichkeit" nicht aus dem Gesetz. Doch die Finanzverwaltung lehnt den Werbungskostenabzug ab, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist (OFD Rheinland vom 10.7.2012, S 2130-2011/0003-St 142). Im März 2017 hatte der Bundesfinanzhof indes genau ins Gesetz geschaut und kam zu dem verblüffenden Ergebnis, dass es auf die "Erforderlichkeit" des häuslichen Arbeitszimmers gar nicht ankommt. Die Erforderlichkeit ergebe sich nicht aus dem Gesetz und sei auch kein Merkmal für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 8.3.2017, IX R 52/14).

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Steuertipp der Woche Nr. 241: 150-Euro-Grenze bei Bonusleistungen einer Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung oder sportliche Aktivitäten. Bei solchen Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18). Allerdings gibt es natürlich weiterhin Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die als "echte" Beitragsrückerstattungen zu werten sind und deshalb den Sonderausgabenabzug mindern. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium erneut zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155). Danach gilt unter anderem:

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Steuertipp der Woche Nr. 240: Förderung energetischer Sanierung bei Erweiterungen

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Direkt von der Steuerschuld können 20 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, verteilt über drei Jahre. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Nun gibt es Fälle, in denen zwar das eigentliche Gebäude älter als zehn Jahre ist, jedoch Anbauten vorgenommen werden und im Zuge dieser Maßnahme auch eine energetische Sanierung erfolgt. Sind die Kosten der energetischen Sanierung dann förderfähig, obwohl für den neuen Teil des Eigenheims die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist?

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Steuertipp der Woche Nr. 239: Steuerbonus für Reparatur von Haushaltsgeräten

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 238: Aktuelles zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 EUR zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind (jeweils 240 EUR). Nach dem Willen der Finanzverwaltung soll der Entlastungsbetrag komplett verlorengehen, wenn Alleinerziehende heiraten und zusammenziehen. Das heißt, im Jahr der Eheschließung verlieren die Ehepartner eine hohe Steuerentlastung. Gleiches gilt im Jahr der Trennung von Ehegatten: Da sie noch das Splitting-Verfahren wählen können, sollen beide Elternteile keinen Entlastungsbetrag erhalten, wenn einer der beiden aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch hier gilt es unbedingt, zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zu beachten.

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Steuertipp der Woche Nr. 237: Zuzahlung zum Firmenwagen

Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Doch wie wird diese Zuzahlung steuerlich berücksichtigt? Und gibt es eine Möglichkeit, um die Versteuerung geschickt "zu verteilen", um dadurch Progressionsvorteile zu nutzen? Antwort: Ja, diese Möglichkeit gibt es.

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Steuertipp der Woche Nr. 236: Vergünstigung für PV-Anlage trotz voller Einspeisung

Viele Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen möchten das neue Liebhaberei-Wahlrecht nutzen, um sich die lästige Einnahmen-Überschussrechnung zu sparen und eventuelle Gewinne nicht mehr versteuern zu müssen. Allerdings reißt die Flut der Zweifelsfragen nicht ab und die Finanzverwaltung schafft es oberndrein, diese nicht gesammelt in einem einzigen Schreiben zu beantworten, sondern die Antworten vielmehr über diverse Publikationen zu verteilen. AKTUELL ist immer wieder folgende Frage gestellt worden: Muss der Strom zumindest teilweise eigenverbraucht werden oder kann die Billigkeitsregelung auch genutzt werden, wenn wer Strom vollständig ins öffentliche Netzt eingespeist wird?

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Steuertipp der Woche Nr. 235: Wiederauffüllung der Rente nach Scheidung

Werden bei der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften beim Ausgleichsverpflichteten gemindert, hat dieser die Möglichkeit, die gekürzten Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Frage ist, ob und wie diese Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger (Rentenversicherung, Versorgungswerk), die Kürzungen der späteren Rente vermeiden sollen, steuerlich berücksichtigt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 234: Zu hohe Steuern für betreutes Wohnen?

Das betreute Wohnen ist für viele ältere Menschen attraktiv, weil sie zum einen ihre Eigenständigkeit behalten, zum anderen Unterstützung erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Einschränkungen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichten können. Und im Fall der Fälle ist über einen Hausnotruf zumeist für eine schnelle Hilfe gesorgt. Die Kosten des betreuten Wohnens können aber recht hoch sein und werden von den Pflegekassen, wenn überhaupt, zumeist nicht voll übernommen. Da kann es schon einmal wichtig sein, die Abrechnung des Betreibers unter die Lupe zu nehmen. Und wer dort den Ausweis von Umsatzsteuer sieht, sollte ein zweites Mal auf die Rechnung schauen.

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Steuertipp der Woche Nr. 233: Lohnnachzahlung nach Kündigung begünstigt?

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, ist diese grundsätzlich nach der so genannten Fünftel-Regelung steuerlich begünstigt. Die Entschädigung wird also zumindest ein Stück weit tarifermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Nun gehen den Abfindungen oftmals arbeitsrechtliche Streitigkeiten voraus und wenn diese beigelegt sind, erhält manch Arbeitnehmer nicht nur seine Abfindung, sondern auch noch seinen Lohn für einige Monate nachgezahlt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, dieses Mal nach der Nr. 4 des § 32 Abs. 2 EStG. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

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Steuertipp der Woche Nr. 232: Für beruflichen Umzug mehr absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden (§ 10 BUKG). Und dieser Pauschbetrag ist aktuell, das heißt zum 1. April 2022, erhöht worden.

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Steuertipp der Woche Nr. 231: Steuerabzug für Wärmeschutz

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Aber wussten Sie, dass Sie auch die Kosten für einen "sommerlichen Wärmeschutz" steuerlich abziehen dürfen?

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Steuertipp der Woche Nr. 230: Steuerfreier Ersatz für Bergschäden

Hauseigentümer, deren Immobilie sich in einem aktiven oder ehemaligen Bergbaugebiet befindet, sind vielfach von Bergschäden geplagt. Ob Risse in den Wänden oder eine Schieflage des gesamten Hauses - die Liste der möglichen Schäden ist lang. Immerhin gelingt es vielen Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen. Sofern die Zahlung dann für die Mängelbeseitigung an einem Eigenheim gezahlt wird, ist klar, dass diese zu keinen steuerbaren Einkünften führt. Doch gilt dies auch bei vermieteten Immobilien?

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Steuertipp der Woche Nr. 228: Zweitwohnungssteuer und doppelter Haushalt

Die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich abziehbar. Für die Miete der Zweitwohnung gibt es aber einen Höchstbetrag. Er beträgt 1.000 EUR pro Monat. Darüber hinausgehende Kosten fallen steuerlich grundsätzlich unter den Tisch. Allerdings lassen die Finanzgerichte immer mehr Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Jüngst ging es in einem Verfahren vor dem Finanzgericht München um die Zweitwohnungsteuer. Lesen Sie dazu die nachfolgende Information.

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Steuertipp der Woche Nr. 227: Vorsicht bei Verkauf einer Studentenwohnung

Oftmals wird eine Immobilie einem Kind unentgeltlich überlassen, etwa eine Eigentumswohnung am Studienort von Sohn oder Tochter. Grundsätzlich gilt die kostenlose Überlassung an Kinder noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie auch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfris steuerfrei ist. Aber eben nur im Prinzip und es gibt eine fiese Steuerfalle, in die schon so mancher Verkäufer getappt ist. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 226: Verpflegungspauschalen für Müllwerker

Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Es gibt aber zahlreiche Fälle, in denen fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer überhaupt eine "erste Tätigkeitsstätte" hat. Falls dies verneint wird, reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus, um Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen zu können. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof mehrfach zuungunsten der Steuerbürger entschieden - anders aber bei Müllwerkern.

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Steuertipp der Woche Nr. 225: Spesen dürfen nicht zum Lohn gehören

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 EUR, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen. Nun sind zwar die meisten Arbeitgeber bereit, die Verpflegungspauschalen für ihre auswärts tätigen Kräfte zu zahlen, doch mancher kann der Versuchung nicht widerstehen, die Spesen von vornherein als Teil des Arbeitslohns zu betrachten. Die Pauschalen werden also nicht "on top" gezahlt, sondern sind Bestandteil des ohnehin geschuldeten monatlichen Nettolohns. Gerade in Branchen, in denen es auf jeden Cent ankommt, wird zuweilen so verfahren. Doch die Arbeitgeber haben die Rechnung ohne das Sozialversicherungsrecht gemacht.

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Steuertipp der Woche Nr. 224: AfA-Zeitraum für Gebäude verkürzen

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt - je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum - üblicherweise nur 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt - typisierend - eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist; allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, die zugegebenermaßen nicht leicht zu erbringen sind (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Doch der Bundesfinanzhof hat soeben ein wichtiges Urteil für Hauseigentümer gefällt. Und nun hat das Bundesfinanzministerium zu dem Urteil Stellung genommen.

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Steuertipp der Woche Nr. 223: Schenkung an Schwiegerkinder

Bei Grundstücksschenkungen kommt es häufig vor, dass Eltern ihr Haus an das eigene Kind und das Schwiegerkind übertragen wollen. Das Problem dabei aber ist: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt der Freibetrag für Kinder immerhin 400.000 EUR und für Schwiegerkinder gerade ´mal 20.000 EUR. Wollen Eltern bei der Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung direkt auch die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn bedenken, fällt somit fast immer Schenkungsteuer an. Aber gibt es nicht eine steuerlich günstigere Lösung?

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Steuertipp der Woche Nr. 222: Bei bAV Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss

Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Eine solche Gehaltsumwandlung ist möglich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2022: 4 % von 84.600 EUR = 3.384 EUR). Gefördert wird die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen dadurch, dass die umgewandelten Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Zum 1.1.2022 gibt es eine wichtige Änderung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 221: Verlängerung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf eigentlich nicht mehr als 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner. Doch im Zuge der Corona-Krise gibt es eine Sonderregelung, die nun verlängert wurde.

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Steuertipp der Woche Nr. 220: Kosten für Bildschirmbrille abziehbar?

Viele Arbeitnehmer benötigen Bildschirmarbeitsplatzbrillen, auch einfach nur Bildschirmbrillen oder Computerbrillen genannt. Die Frage ist, ob die Kosten für solche Brillen als Werbungskosten abzehbar sind. Zudem ist von Interesse, ob der Arbeitgeber den Kauf dieser Brillen - steuerfrei - bezuschussen kann. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 219: Therapiekosten bei Burnout steuerlich abziehen?

Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und ausgebrannt - sie leiden unter einem "Burnout". Eine psychosomatische Erkrankung mit den Symptomen des Burnout und eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms stellt grundsätzlich keine "typische Berufskrankheit" dar. Es handelt sich vielmehr um eine schwer objektivierbare Erkrankung, die Menschen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, treffen kann. Doch auch wenn ein Burnout keine typische Berufskrankheit ist, so kann das Leiden aber durch den Beruf verursacht werden. Und dann liegt der Gedanke nahe, die Kosten für psychosomatische Behandlungen als Werbungskosten geltend zu machen. Geht das?

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Steuertipp der Woche Nr. 218: Unfallkosten für Wegeunfall abziehen

Ein Kfz-Unfall, gerade auch auf dem Weg zur Arbeit, geschieht schneller als man denkt. Wer den Unfall selbst verschuldet hat und mangels Vollkaskoversicherung auf dem Schaden sitzen bleibt, möchte die Kosten zumindest in der Steuererklärung geltend machen. Doch geht das? Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 217: Jetzt Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann. Gerade in Corona-Zeiten und nach dem Unwettersommer 2021 dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. AKTUELL ist auf den Stichtag 31.3.2022 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2021 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bis zum 31.3.2022.

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Steuertipp der Woche Nr. 215: Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich "in der Wohnung ausgeübt" und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Doch kann die Pauschale auch bei einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 214: Betriebseröffnung digital anzeigen

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Etwas salopp gesagt konnte der Neu-Unternehmer früher anschließend warten, bis er Post vom Finanzamt bekommen hat, mit der er aufgefordert wurde, das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen. Doch bereits seit dem 1.1.2021 gilt, dass die Gründer gesetzlich verpflichtet sind, innerhalb eines Monats den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" dem Finanzamt in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln, und zwar unaufgefordert (§ 138 Abs. 1b AO, BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 - O 1561/19/10003 :005).

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Steuertipp der Woche Nr. 213: Fotovoltaikanlage unschädlich für Frührentner?

Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Diese tollen Einnahmen können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Doch gegebenenfalls hilft der nachfolgende Tipp weiter.

 

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Steuertipp der Woche Nr. 212: Vorsicht bei Hausverkauf nach Trennung

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder verkauft, ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Nur ein Gewinn aus dem Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims bleibt steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Leider zeigt die Praxis, dass es im Zusammenhang mit der Berechnung der Zehn-Jahres-Frist und den Voraussetzungen der Steuerbefreiungen immer wieder zu teuren Fehlern kommt, etwa bei einem Hausverkauf anlässlich einer Trennung.

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Steuertipp der Woche Nr. 211: Was der Arbeitgeber an Internetkosten ersetzen darf

Digitale Arbeit vom Homeoffice aus mag früher noch der Ausnahmefall gewesen sein - heute ist sie fast schon die Regel. Der Zugriff auf das Intranet des Arbeitgebers per Fernverbindung ist genauso an der Tagesordnung wie Videokonferenzen. Manch Arbeitgeber ist daher bereit, seinen Mitarbeitern die Internetkosten zu erstatten. Doch wie viel darf er zahlen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür mit Lohnsteuern und Sozialabgaben belastet werden?

 

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Steuertipp der Woche Nr. 210: Mehr vom Weihnachtsgeld erhalten

Hatten Sie in diesem Jahr 2021 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches "Weihnachtsgeld" vom Fiskus bekommen. Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2021 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2021 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.

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Steuertipp der Woche Nr. 209: Zehnjahresfrist bei der Erbschaftsteuer vermeiden

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Die Zehnjahresfrist ist eine hohe Hürde, denn Lebensumstände können sich ändern. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Zehnjahresfrist kann aber sehr teuer werden. Doch was kann getan werden, um die Frist zu vermeiden?

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Steuertipp der Woche Nr. 208: Steuern sparen bei Fahrten zum Sammelpunkt

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendler- bzw. Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Doch viele Arbeitnehmer haben gar keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne, also zum Beispiel einen Betrieb, den sie täglich aufsuchen und dort ihre Arbeit verrichten. Das betrifft beispielsweise Bauarbeiter, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt sind. Grundsätzlich dürfen diese die Fahrtkosten dann nach Dienstreisesätzen geltend machen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten. Davon wiederum gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Fahren die Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterzufahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Pendlerpauschale abzugsfähig. Doch es gibt ein neues Urteil, das Bauarbeiter und Co. unbedingt kennen sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 207: So senken Sie die Spekulationssteuer

Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen der so genannten Spekulationsbesteuerung, also der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt lediglich für das selbstgenutzte Eigenheim. Nun sind Immobilien in den vergangenen Jahren vielerorts extrem im Wert gestiegen und so stellt sich die Frage, wie bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist die Steuer gesenkt werden kann. Antwort: Eine Gestaltung im Familienverbund macht´s möglich.

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Steuertipp der Woche Nr. 206: Kosten für Gehwegreinigung abziehen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.

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Steuertipp der Woche Nr. 205: Verzeihliche Fehler beim Fahrtenbuch

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per - ordnungsgemäßem - Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Nun gibt es ein sehr interessantes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

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Steuertipp der Woche Nr. 203: Darlehenserlass für Meister-BAföG nicht steuerpflichtig

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Doch was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?

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Steuertipp der Woche Nr. 202: Arbeitszimmeranteil bei Hausverkauf steuerfrei

Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein Eigenheim innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

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Steuertipp der Woche Nr. 201: Arbeitszimmer in der Coronazeit

In den Coronajahren 2020 bis 2022 sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?

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  1. Steuertipp der Woche Nr. 200: Verteilung einer Zuzahlung auf Nutzungsdauer
  2. Steuertipp der Woche Nr. 199: Stundenzettel bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis entbehrlich?
  3. Steuertipp der Woche Nr. 198: Verrechnungskonten angemessen verzinsen
  4. Steuertipp der Woche Nr. 197: Mitgliedsbeiträge an Musikvereine absetzen
  5. Steuertipp der Woche Nr. 196: Übernahme von Beiträgen durch Arbeitgeber
  6. Steuertipp der Woche Nr. 195: Erleichterung für Besitzer von PV-Anlagen
  7. Steuertipp der Woche Nr. 194: Zu geringe AfA nachholen
  8. Steuertipp der Woche Nr. 193: So machen Sie Kosten nachträglich geltend
  9. Steuertipp der Woche Nr. 192: Kosten für Gartenarbeit abziehen
  10. Steuertipp der Woche Nr. 191: Mietspiegel bei Vermietung an Angehörige
  11. Steuertipp der Woche Nr. 190: Kindergeld trotz Auslandsstudium
  12. Steuertipp der Woche Nr. 189: Rechte bei "Riester-Rückforderung" gestärkt
  13. Steuertipp der Woche Nr. 187: Kauf eines E-Bikes nach Leasingende
  14. Steuertipp der Woche Nr. 186: Homeoffice-Pauschale für Wochendarbeit
  15. Steuertipp der Woche Nr. 185: Bei Aktienverlusten mit dem Finanzamt statt der Bank streiten
  16. Steuertipp der Woche Nr. 184: Kostenabzug bei Unterbringung in Pflege-WG
  17. Steuertipp der Woche Nr. 183: Sind Fahrten vom Homeoffice zum Betrieb Dienstreisen?
  18. Steuertipp der Woche Nr. 182: Arbeitnehmer dürfen Angehörige anstellen
  19. Steuertipp der Woche Nr. 181: Vorsicht Falle bei Tankgutscheinen
  20. Steuertipp der Woche Nr. 180: Keine Arbeitgeberbescheinigung für Homeoffice-Pauschale
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Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuertipp-der-woche.html
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