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Steuertipps

Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.

Steuertipp der Woche Nr. 279: Pkw-Vermietung unter Ehegatten

Wer einen Pkw für betriebliche Zwecke erwirbt und zulässigerweise seinem Betriebsvermögen zuordnet, kann den Kaufpreis verteilt über die Nutzungsdauer im Wege der AfA absetzen und auch die laufenden Kosten geltend machen, soweit die Aufwendungen auf betriebliche Fahrten entfallen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass ein Erlös aus dem späteren Verkauf des Kfz zu versteuern ist, und zwar selbst dann in voller Höhe, wenn das Fahrzeug beispielsweise zu 20 oder 30 Prozent privat genutzt wurde. Wenn ein Kfz im Zeitpunkt des Verkaufs bereits voll abgeschrieben ist, führt der Verkauf also zu einer hohen einkommen- und gegebenenfalls gewerbesteuerlichen Belastung. Um dem zu entgehen, wurde schon vor vielen Jahren das Modell "Pkw-Vermietung unter Ehegatten" angepriesen. Das hat beispielsweise folgenden Ablauf:

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Steuertipp der Woche Nr. 278: Anspruch auf Kindergeld bei nur angestrebter Weiterbildung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht. Wie sind aber Fälle zu beurteilen, in denen die fachliche Weiterentwicklung lediglich angestrebt wird und das Kind bis zu einer Zusage des möglichen Ausbildungsbetriebs in Vollzeit arbeitet? Kann das Kindergeld dann auch für die Übergangszeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsschrittes beantragt werden? Antwort: Ja, das ist möglich!

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Steuertipp der Woche Nr. 277: Entgeltlicher Verzicht auf Wohnungsrecht

Wenn eine Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, behalten sich die Eltern oftmals ein Nießbrauchs- oder ein Wohnrecht vor. Manchmal ändern sich aber die Lebensumstände und so kann es sinnvoll sein, ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht abzulösen. Doch sind die Zahlungen für die Aufgabe eines solchen Rechts als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll?  Nachfolgend stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor, weisen aber auch auf steuerliche Risiken bei der Aufgabe von Rechten hin.

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Steuertipp der Woche Nr. 276: Was fällt bei doppeltem Haushalt unter die 1.000 EUR-Grenze?

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Doch es gibt bahnbrechende Urteile, mit denen ein Abzug über den Höchstbetrag hinaus möglich ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 275: Grunderwerbsteuer auch auf Erschließungskosten?

Wer ein unbebautes Grundstück oder ein Gebäude mit Grund und Boden erwirbt, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, also üblicherweise nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten sind, aber noch nicht realisiert sind?

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Steuertipp der Woche Nr. 274: Vorsicht beim Verkauf eines Mobilheims

Auf vielen Dauer-Campingplätzen sind Mobilheime aufgestellt und werden als Feriendomizil genutzt. Oftmals werden sie auch vermietet. Mobilheime sind keine Wohnwagen, aber echte Gebäude sind sie auch nicht. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21). Er hat damit ein Urteil des das Niedersächsischen Finanzgerichts kassiert, das eine andere Auffassung vertreten hatte (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

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Steuertipp der Woche Nr. 273: Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale ab 2023

In vielen Fällen können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit 2020 ist zudem ein Abzug der so genannten Homeoffice-Pauschale möglich, wenn nur eine Arbeitsecke genutzt wird. Zum 1. Januar 2023 werden die Grundsätze für den Abzug von Arbeitszimmerkosten sowie für die Gewährung der Homeoffice-Pauschale aber grundlegend geändert. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 272: Erneuerte Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Um den Neubau von Mietwohnungen zur fördern, wurde vor einigen Jahren die Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt. Sie ist Ende 2021 ausgelaufen, wird nunmehr jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2022 - ab dem 1.1.2023 - erneuert. Allerdings wird sie in einigen wichtigen Punkt anders ausgestaltet als bislang. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 271: Unterhalt an Angehörige im Januar leisten

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 EUR abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.

 

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Steuertipp der Woche Nr. 270: Bis Ende März Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann. AKTUELL ist auf den Stichtag 31.3.2023 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2022 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bis zum 31.3.2023. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in Berlin, Bremen (aber nicht Bremerhaven) und Hamburg an das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 GrStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 269: Wenn die Pflegekraft im Haushalt wohnt

Pflegebedürftige Menschen werden oftmals - neben einem ambulanten Pflegedienst - von Betreuern und Betreuerinnen aus dem EU-Ausland versorgt, die im Haushalt leben und manchmal rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Vielfach stammen die Betreuer und Betreuerinnen aus Polen, die bei einer polnischen Agentur sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Kosten der Betreuer(innen) sind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft der Pflegekraft steuerlich absetzbar sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 268: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchs Finanzamt nicht hinnehmen

Zunehmend versucht die Finanzverwaltung, ihre Befugnisse erheblich zu erweitern. Eine dieser - äußerst umstrittenen - Maßnahmen ist der so genannte Flankenschutz. Danach sollen Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt sein, bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anzuklingeln, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Zwar sind Sie nicht verpflichtet, dem Finanzbeamten Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren. Jedoch setzt die Finanzverwaltung ganz massiv auf den Effekt der "Überrumpelung."

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Steuertipp der Woche Nr. 267: Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppeltem Haushalt

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung sind wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt wird eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Absetzbar sind allerdings nur die Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher sind als die Entfernungspauschale. Bei Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen am Wochenende nicht nach Hause fahren kann, sondern seine Familie ihn am Beschäftigungsort besucht? Können dann diese Kosten der umgekehrten Familienheimfahrt ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 266: Bonusleistungen der Krankenkasse - Änderung von Steuerbescheiden beantragen

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dann dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. In der Vergangenheit haben die gesetzlichen Krankenkassen diesen Umstand bei ihren Datenübertragungen an die Finanzverwaltung nicht berücksichtigt. Das heißt: Viele Steuerbescheide der früheren Jahre weisen zu niedrige Sonderausgaben und damit eine zu hohe Einkommensteuer aus! Das Bundesfinanzministerium hat soeben zu der Frage Stellung genommen, wann Steuerbescheide für Altjahre noch geändert werden können. Wer jetzt tätig wird, kann sich möglicherweise noch einige Euro vom Fiskus zurückholen. 

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Steuertipp der Woche Nr. 265: Werbungskosten bei Leiharbeitnehmern

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Können sie ihre Fahrtkosten zum Tätigkeitsort daher nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen? Und stehen Ihnen Verpflegungspauschalen zu? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 264: Vermieter müssen Bauabzugsteuer beachten

Bereits zum 1.1.2002 wurde für Vermieter im Einkommensteuergesetz eine besondere Pflicht verankert, die vielen Immobilieneigentümern selbst nach über 20 Jahren nicht bekannt ist: Wer Arbeiten am Mietshaus oder in der vermieteten Wohnung durchführen lässt, muss in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag einen Teilbetrag von 15 Prozent einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dadurch soll die Steuer gleich an der Quelle erhoben werden. Wenn sich der Bauunternehmer oder Handwerker aus dem Staub macht, ohne seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen, hat der Fiskus wenigstens 15 Prozent Steuern kassiert. Der Auftraggeber wird von der Verpflichtung, 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten, grundsätzlich nur befreit, wenn ihm der Bauunternehmer oder Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese erhält er vom Finanzamt, wenn er als redlicher Steuerzahler gilt.

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Steuertipp der Woche Nr. 263: Werbungskosten bei Beamtenanwärtern

Wer die Beamtenlaufbahn anstrebt und eine entsprechende Ausbildung absolviert, etwa zum Polizei- oder Finanzbeamten, wird von seinem Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Während der Ausbildung, dem Vorbereitungsdienst, werden Beamtenanwärter üblicherweise einer Stammdienststelle zugeordnet und durchlaufen dort die einzelnen Ausbildungsstationen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Zeit der zumeist zwei- oder dreijährigen Ausbildung. Doch während der Ausbildungszeit kann es auch zu Abordnungen kommen, etwa weil einzelne Ausbildungsschritte nur an einer bestimmten Einrichtung des Dienstherrn erfolgen können. In diesen Fällen gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, wie die Fahrten zum eigentlichen Ausbildungsamt und zu den davon abweichenden Ausbildungseinrichtungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 262: Werbungskosten bei Fahrgemeinschaften

Fahren Sie zusammen mit anderen Personen in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, spart jeder nicht nur Benzinkosten, sondern auch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann - ungeschmälert - die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt und wer bloß mitfährt. Und doch sollten Sie hier einige Sonderregeln kennen.

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Steuertipp der Woche Nr. 261: Unschädliches Aufladen des Elektro-Firmenwagens an kleiner PV-Anlage

Die Finanzverwaltung lässt Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202). Aber ist das Aufladen des Elektro-Dienstwagens eines Arbeitnehmers oder des Elektro-Firmenwagens eines Selbstständigen schädlich? Das heißt: Darf die Finanzverwaltung die Billigkeitsregelung in diesen Fällen verweigern?

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Steuertipp der Woche Nr. 260: Kein Vorsteuerabzug für Batteriespeicher - oder?

Zunehmend werden Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern (Stromspeichern, Solarspeichern) ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einbauen zu lassen, stehen - neben der Auswahl der richtigen Systems - vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gehört. Folge: Wird der gespeicherte Strom ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht, darf die bei Anschaffung des Speichers gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Fotovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2020, 12 K 418/18). Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil vor und weisen Sie auf eine - sehr wichtige - Gesetzesänderung hin.

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Steuertipp der Woche Nr. 259: Vermietung an Angehörige - kleine Fehler sind verzeihlich

Wer eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet, darf die Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn er lediglich 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt. Werden zumindest 66 Prozent der Marktmiete verlangt, muss nicht einmal nachgewiesen werden, dass auf lange Sicht ein Überschuss mit der Vermietung erzielt wird. Doch naturgemäß ist das Finanzamt bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen skeptisch und verlangt, dass die Verträge wie unter fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hat zwar wiederholt geurteilt, dass an den so genannten Fremdvergleich keine zu hohen Maßstäbe angelegt werden dürfen. Wichtig sei vielmehr, dass die so genannten Hauptpflichten geregelt und erfüllt seien (z.B. BFH-Urteil vom 31.7.2007, IX R 8/07). Doch das hält die Finanzämter nicht davon ab, kleinlich zu sein.

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Steuertipp der Woche Nr. 258: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit (Ausnahme: Erbbaurecht). Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Abschreibung ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 257: Kindergeld für Studium nach der Ausbildung?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht. Die Rechtsprechung lässt es zuweilen auch durhaus zu, dass ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sind. Man spricht dann von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung. Allerdings sind die Hürden für die Anerkennung einer einheitlichen Erstausbildung hoch.

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Steuertipp der Woche Nr. 256: Vorsicht bei Immobilienverkauf nach Auszug des Ex-Partners

Der Verkauf einer Immobilie ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, sofern der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Was aber gilt, wenn Ehepartner zerstritten sind, der eine Ehegatte auszieht und das ihm gehörende Eigenheim nach dem Auszug von dem anderen (Ex-)Gatten oder einem Kind weiter - unentgeltlich - genutzt wird, bis die Immobilie verkauft wird? Gilt dies noch als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", so dass der Verkauf des Eigenheims im Zehn-Jahres-Zeitraum steuerfrei bleibt?

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Steuertipp der Woche Nr. 255: Sind Zuschläge für Rufbereitschaft steuerfrei?

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit geleistet werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass Sie in der begünstigten Zeit tatsächlich arbeiten, z.B. bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub, sind diese steuerpflichtig. Was aber gilt bei einer Rufbereitschaft? Hierzu hat der Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahren wie folgt entschieden:

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Steuertipp der Woche Nr. 254: Corona-Pflegebonus steuerfrei kassieren

Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist der so genannte Corona-Pflegebonus. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG). In erster Linie geht um die Mitarbeiter in Krankenhäusern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit aber auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Insofern ist der Kreis der berechtigten Arbeitnehmer durchaus beachtlich.

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Steuertipp der Woche Nr. 253: Abfindungen immer geballt auszahlen lassen

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Interesse des Arbeitgebers vorzeitig aufgelöst wird, erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes üblicherweise eine Abfindung. Diese gehört zu den außerordentlichen Einkünften und wird im Rahmen der Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert. Die Abfindung muss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Wird die Abfindung in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt. Diese bittere Erfahrung musste ein Steuerzahler machen, der in einem Jahr eine Abfindung kassiert und im Folgejahr dann eine so genannte Startprämie für den schnellen Einstieg in ein neues Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen hat. Keine Zusammenballung = keine Steuerermäßigung. So lautet die einfache Formel des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).

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Steuertipp der Woche Nr. 251: Unterhaltszahlungen richtig nachweisen

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 EUR abziehbar (2021: 9.744 EUR), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag für Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten Ländergruppeneinteilung fest. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen nachzuweisen sind. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur Frage des Nachweises der Unterhaltsleistungen. (Hinweis: Für 2022 ist eine Erhöhung des maximalen Abzugsbetrages auf 10.347 EUR geplant).

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Steuertipp der Woche Nr. 250: Höherer Schuldzinsenabzug bei Immobilien möglich?

Schuldzinsen im Zusammenhang mit vermieteten Objekten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Lediglich bei einem extrem hohen Disagio können sich von diesem Grundsatz Abweichungen ergeben. Ganz anders sieht die Sache bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus: Diese dürfen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), zumeist lediglich mit 2 Prozent pro Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Schuldzinsen einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchaus problematisch. Doch Unterstützung kommt nun vom Bundesfinanzhof. Ein aktuelles Urteil kann in bestimmten Fällen einen höheren Abzug von Finanzierungskosten ermöglichen.

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Steuertipp der Woche Nr. 249: Vorsicht Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Aktien

Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertig gebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" veröffentlicht, das in Bezug auf die Verlustverrechnung - wieder einmal - eine echte Falle enthält. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

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Steuertipp der Woche Nr. 247: Katerfrühstück kann geschäftlich bedingt sein

Wer am Vorabend zu tief ins Glas geschaut hat und am Morgen mit einem Brummschädel aufwacht, dem wird zuweilen ein Katerfrühstück empfohlen. Die Lebensgeister sollten zum Beispiel durch den Verzehr eines Bismarckherings wieder geweckt werden. Der eine schwört auf die lindernde Wirkung eines Katerfrühstücks, dem anderen dreht sich eher der Magen um. Über Sinn und Nutzen eines Katerfrühstücks lässt sich also trefflich streiten - und zwar sogar vor dem Finanzgericht.

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Steuertipp der Woche Nr. 246: Schädliche Verknüpfung von Grundstücks- und Bauvertrag

Beim Erwerb einer Immobilie verlangt der Fiskus auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer von bis zu 6,5 Prozent. Diese entrichtet regelmäßig der Erwerber. Grunderwerbsteuer wird auch fällig, wenn Sie ein Grundstück von einem Bauunternehmen kaufen und sich von diesem ein Haus darauf errichten lassen oder gleich ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben - und zwar auf den Gesamtpreis! Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes. Der Bau eines Hauses kann sich also erheblich verteuern. Experten sprechen hier von der Steuerfalle "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand". Zwar ist diese Steuerfalle schon oft kritisiert worden, doch der Bundesfinanzhof erteilt ihr nach wie vor den Segen. Was vielfach nicht beachtet wird: Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks reicht bereits ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag. Selbst bei einer recht losen Verknüpfung kann also Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus entstehen.

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Steuertipp der Woche Nr. 245: Versteuerung von Bitcoin und Co.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel, auch wenn sie von vielen Bürgern wohl eher als Spekulationsobjekt betrachtet werden. Zum Wahrnehmung als spekulative Anlage tragen sicherlich Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste bei. Wie dem auch sei: Wittert der Fiskus eine Einnahmequelle, hier in Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Umtausch der virtuellen Währungen, möchte er diese Quelle gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001).

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Steuertipp der Woche Nr. 244: Kindergeld trotz längerer Krankheit während der Ausblidung?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nun geschieht es leider doch recht häufig, dass ein Kind während der Ausbildung einen Unfall erleidet oder erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen oder sogar ganz beenden muss. Lesen Sie nachfolgend, was die Eltern dann in Bezug auf das Kindergeld beachten müssen.

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Steuertipp der Woche Nr. 243: Vermietungsabsicht nach Mieterauszug nachweisen

Folgender Fall: Ein Wohnungseigentümer vermietet die Immobilie seit nahezu 20 Jahren an fremde Mieter. Nach dem - freiwilligen - Auszug des letzten Mieters renoviert er die Wohnung und möchte sie wieder vermieten, entscheidet sich dann aber doch für eine Selbstnutzung. Darf der Eigentümer die Kosten trotz Eigennutzung steuerlich als Werbungskosten abziehen? Antwort: Im Prinzip ja, doch an den Nachweis der zunächst bestehenden Vermietungsabsicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 5.11.2021, 2 K 163/19):

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Steuertipp der Woche Nr. 242: Arbeitszimmer muss nicht notwendig sein!

Bei vielen Steuerzahlern haben die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, weil es für die beschriebene Tätigkeit nicht "erforderlich" oder "notwendig" sei, etwa für die Verwaltung von einigen Mietwohnungen oder für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage. Ist dieses Kriterium aber für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers tatsächlich von Bedeutung? Jedenfalls ergibt sich die Bedingung der "Erforderlichkeit" nicht aus dem Gesetz. Doch die Finanzverwaltung lehnt den Werbungskostenabzug ab, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist (OFD Rheinland vom 10.7.2012, S 2130-2011/0003-St 142). Im März 2017 hatte der Bundesfinanzhof indes genau ins Gesetz geschaut und kam zu dem verblüffenden Ergebnis, dass es auf die "Erforderlichkeit" des häuslichen Arbeitszimmers gar nicht ankommt. Die Erforderlichkeit ergebe sich nicht aus dem Gesetz und sei auch kein Merkmal für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 8.3.2017, IX R 52/14).

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Steuertipp der Woche Nr. 241: 150-Euro-Grenze bei Bonusleistungen einer Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung oder sportliche Aktivitäten. Bei solchen Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18). Allerdings gibt es natürlich weiterhin Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die als "echte" Beitragsrückerstattungen zu werten sind und deshalb den Sonderausgabenabzug mindern. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium erneut zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155). Danach gilt unter anderem:

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Steuertipp der Woche Nr. 240: Förderung energetischer Sanierung bei Erweiterungen

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Direkt von der Steuerschuld können 20 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, verteilt über drei Jahre. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Nun gibt es Fälle, in denen zwar das eigentliche Gebäude älter als zehn Jahre ist, jedoch Anbauten vorgenommen werden und im Zuge dieser Maßnahme auch eine energetische Sanierung erfolgt. Sind die Kosten der energetischen Sanierung dann förderfähig, obwohl für den neuen Teil des Eigenheims die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist?

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Steuertipp der Woche Nr. 239: Steuerbonus für Reparatur von Haushaltsgeräten

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG). Der Steuerabzug wird gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der selbst genutzten Wohnung. Die Frage ist, ob auch Reparaturen von stationären Elektrogeräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, oder Reparaturen von mobilen Geräten, wie zum Beispiel Handys und Fernsehgeräten, steuerlich begünstigt sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 238: Aktuelles zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 EUR zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind (jeweils 240 EUR). Nach dem Willen der Finanzverwaltung soll der Entlastungsbetrag komplett verlorengehen, wenn Alleinerziehende heiraten und zusammenziehen. Das heißt, im Jahr der Eheschließung verlieren die Ehepartner eine hohe Steuerentlastung. Gleiches gilt im Jahr der Trennung von Ehegatten: Da sie noch das Splitting-Verfahren wählen können, sollen beide Elternteile keinen Entlastungsbetrag erhalten, wenn einer der beiden aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch hier gilt es unbedingt, zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zu beachten.

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Steuertipp der Woche Nr. 237: Zuzahlung zum Firmenwagen

Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Doch wie wird diese Zuzahlung steuerlich berücksichtigt? Und gibt es eine Möglichkeit, um die Versteuerung geschickt "zu verteilen", um dadurch Progressionsvorteile zu nutzen? Antwort: Ja, diese Möglichkeit gibt es.

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Steuertipp der Woche Nr. 236: Vergünstigung für PV-Anlage trotz voller Einspeisung

Viele Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen möchten das neue Liebhaberei-Wahlrecht nutzen, um sich die lästige Einnahmen-Überschussrechnung zu sparen und eventuelle Gewinne nicht mehr versteuern zu müssen. Allerdings reißt die Flut der Zweifelsfragen nicht ab und die Finanzverwaltung schafft es oberndrein, diese nicht gesammelt in einem einzigen Schreiben zu beantworten, sondern die Antworten vielmehr über diverse Publikationen zu verteilen. AKTUELL ist immer wieder folgende Frage gestellt worden: Muss der Strom zumindest teilweise eigenverbraucht werden oder kann die Billigkeitsregelung auch genutzt werden, wenn wer Strom vollständig ins öffentliche Netzt eingespeist wird?

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Steuertipp der Woche Nr. 235: Wiederauffüllung der Rente nach Scheidung

Werden bei der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften beim Ausgleichsverpflichteten gemindert, hat dieser die Möglichkeit, die gekürzten Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Frage ist, ob und wie diese Wiederauffüllungszahlungen an den Versorgungsträger (Rentenversicherung, Versorgungswerk), die Kürzungen der späteren Rente vermeiden sollen, steuerlich berücksichtigt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 234: Zu hohe Steuern für betreutes Wohnen?

Das betreute Wohnen ist für viele ältere Menschen attraktiv, weil sie zum einen ihre Eigenständigkeit behalten, zum anderen Unterstützung erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Einschränkungen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichten können. Und im Fall der Fälle ist über einen Hausnotruf zumeist für eine schnelle Hilfe gesorgt. Die Kosten des betreuten Wohnens können aber recht hoch sein und werden von den Pflegekassen, wenn überhaupt, zumeist nicht voll übernommen. Da kann es schon einmal wichtig sein, die Abrechnung des Betreibers unter die Lupe zu nehmen. Und wer dort den Ausweis von Umsatzsteuer sieht, sollte ein zweites Mal auf die Rechnung schauen.

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Steuertipp der Woche Nr. 233: Lohnnachzahlung nach Kündigung begünstigt?

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, ist diese grundsätzlich nach der so genannten Fünftel-Regelung steuerlich begünstigt. Die Entschädigung wird also zumindest ein Stück weit tarifermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Nun gehen den Abfindungen oftmals arbeitsrechtliche Streitigkeiten voraus und wenn diese beigelegt sind, erhält manch Arbeitnehmer nicht nur seine Abfindung, sondern auch noch seinen Lohn für einige Monate nachgezahlt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, dieses Mal nach der Nr. 4 des § 32 Abs. 2 EStG. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

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Steuertipp der Woche Nr. 232: Für beruflichen Umzug mehr absetzen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden (§ 10 BUKG). Und dieser Pauschbetrag ist aktuell, das heißt zum 1. April 2022, erhöht worden.

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Steuertipp der Woche Nr. 231: Steuerabzug für Wärmeschutz

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Aber wussten Sie, dass Sie auch die Kosten für einen "sommerlichen Wärmeschutz" steuerlich abziehen dürfen?

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Steuertipp der Woche Nr. 230: Steuerfreier Ersatz für Bergschäden

Hauseigentümer, deren Immobilie sich in einem aktiven oder ehemaligen Bergbaugebiet befindet, sind vielfach von Bergschäden geplagt. Ob Risse in den Wänden oder eine Schieflage des gesamten Hauses - die Liste der möglichen Schäden ist lang. Immerhin gelingt es vielen Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen. Sofern die Zahlung dann für die Mängelbeseitigung an einem Eigenheim gezahlt wird, ist klar, dass diese zu keinen steuerbaren Einkünften führt. Doch gilt dies auch bei vermieteten Immobilien?

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Steuertipp der Woche Nr. 229: Schlupfloch bei Vereinfachungsregel für PV-Anlage

Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen können beantragen, dass sie von der Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung befreit werden. Gewinne müssen dann nicht mehr versteuert werden. Ab 2022 gilt sogar eine gesetzliche Steuerfreistellung. Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Wer diese Billigkeitsregelung nutzt, sollte aber beachten, dass sie ein schönes Schlupfloch enthält: Handwerkerleistungen sind nämlich nach wie vor im gewissen Rahmen abziehbar. Vor allem aber kann dieses Schlupfloch auch für die Vergangenheit wichtig sein. Lesen Sie dazu den folgenden Beitrag.

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Steuertipp der Woche Nr. 228: Zweitwohnungssteuer und doppelter Haushalt

Die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich abziehbar. Für die Miete der Zweitwohnung gibt es aber einen Höchstbetrag. Er beträgt 1.000 EUR pro Monat. Darüber hinausgehende Kosten fallen steuerlich grundsätzlich unter den Tisch. Allerdings lassen die Finanzgerichte immer mehr Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Jüngst ging es in einem Verfahren vor dem Finanzgericht München um die Zweitwohnungsteuer. Lesen Sie dazu die nachfolgende Information.

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Steuertipp der Woche Nr. 227: Vorsicht bei Verkauf einer Studentenwohnung

Oftmals wird eine Immobilie einem Kind unentgeltlich überlassen, etwa eine Eigentumswohnung am Studienort von Sohn oder Tochter. Grundsätzlich gilt die kostenlose Überlassung an Kinder noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie auch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfris steuerfrei ist. Aber eben nur im Prinzip und es gibt eine fiese Steuerfalle, in die schon so mancher Verkäufer getappt ist. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 226: Verpflegungspauschalen für Müllwerker

Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Es gibt aber zahlreiche Fälle, in denen fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer überhaupt eine "erste Tätigkeitsstätte" hat. Falls dies verneint wird, reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus, um Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen zu können. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof mehrfach zuungunsten der Steuerbürger entschieden - anders aber bei Müllwerkern.

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Steuertipp der Woche Nr. 225: Spesen dürfen nicht zum Lohn gehören

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 EUR, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen. Nun sind zwar die meisten Arbeitgeber bereit, die Verpflegungspauschalen für ihre auswärts tätigen Kräfte zu zahlen, doch mancher kann der Versuchung nicht widerstehen, die Spesen von vornherein als Teil des Arbeitslohns zu betrachten. Die Pauschalen werden also nicht "on top" gezahlt, sondern sind Bestandteil des ohnehin geschuldeten monatlichen Nettolohns. Gerade in Branchen, in denen es auf jeden Cent ankommt, wird zuweilen so verfahren. Doch die Arbeitgeber haben die Rechnung ohne das Sozialversicherungsrecht gemacht.

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Steuertipp der Woche Nr. 224: AfA-Zeitraum für Gebäude verkürzen

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt - je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum - üblicherweise nur 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt - typisierend - eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist; allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, die zugegebenermaßen nicht leicht zu erbringen sind (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Doch der Bundesfinanzhof hat soeben ein wichtiges Urteil für Hauseigentümer gefällt. Und nun hat das Bundesfinanzministerium zu dem Urteil Stellung genommen.

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Steuertipp der Woche Nr. 223: Schenkung an Schwiegerkinder

Bei Grundstücksschenkungen kommt es häufig vor, dass Eltern ihr Haus an das eigene Kind und das Schwiegerkind übertragen wollen. Das Problem dabei aber ist: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt der Freibetrag für Kinder immerhin 400.000 EUR und für Schwiegerkinder gerade ´mal 20.000 EUR. Wollen Eltern bei der Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung direkt auch die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn bedenken, fällt somit fast immer Schenkungsteuer an. Aber gibt es nicht eine steuerlich günstigere Lösung?

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Steuertipp der Woche Nr. 222: Bei bAV Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss

Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Eine solche Gehaltsumwandlung ist möglich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2022: 4 % von 84.600 EUR = 3.384 EUR). Gefördert wird die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen dadurch, dass die umgewandelten Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Zum 1.1.2022 gibt es eine wichtige Änderung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 221: Verlängerung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf eigentlich nicht mehr als 6.300 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner. Doch im Zuge der Corona-Krise gibt es eine Sonderregelung, die nun verlängert wurde.

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Steuertipp der Woche Nr. 220: Kosten für Bildschirmbrille abziehbar?

Viele Arbeitnehmer benötigen Bildschirmarbeitsplatzbrillen, auch einfach nur Bildschirmbrillen oder Computerbrillen genannt. Die Frage ist, ob die Kosten für solche Brillen als Werbungskosten abzehbar sind. Zudem ist von Interesse, ob der Arbeitgeber den Kauf dieser Brillen - steuerfrei - bezuschussen kann. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 219: Therapiekosten bei Burnout steuerlich abziehen?

Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und ausgebrannt - sie leiden unter einem "Burnout". Eine psychosomatische Erkrankung mit den Symptomen des Burnout und eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms stellt grundsätzlich keine "typische Berufskrankheit" dar. Es handelt sich vielmehr um eine schwer objektivierbare Erkrankung, die Menschen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, treffen kann. Doch auch wenn ein Burnout keine typische Berufskrankheit ist, so kann das Leiden aber durch den Beruf verursacht werden. Und dann liegt der Gedanke nahe, die Kosten für psychosomatische Behandlungen als Werbungskosten geltend zu machen. Geht das?

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Steuertipp der Woche Nr. 218: Unfallkosten für Wegeunfall abziehen

Ein Kfz-Unfall, gerade auch auf dem Weg zur Arbeit, geschieht schneller als man denkt. Wer den Unfall selbst verschuldet hat und mangels Vollkaskoversicherung auf dem Schaden sitzen bleibt, möchte die Kosten zumindest in der Steuererklärung geltend machen. Doch geht das? Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Abgegolten seien also auch Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das heißt: Unfallkosten für Wegeunfälle sind steuerlich eigentlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Eigentlich, denn es gibt eine sehr interessante Anweisung der Finanzverwaltung, die Betroffene unbedingt kennen sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 217: Jetzt Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann. Gerade in Corona-Zeiten und nach dem Unwettersommer 2021 dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. AKTUELL ist auf den Stichtag 31.3.2022 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2021 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bis zum 31.3.2022.

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Steuertipp der Woche Nr. 215: Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich "in der Wohnung ausgeübt" und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Doch kann die Pauschale auch bei einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 214: Betriebseröffnung digital anzeigen

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Etwas salopp gesagt konnte der Neu-Unternehmer früher anschließend warten, bis er Post vom Finanzamt bekommen hat, mit der er aufgefordert wurde, das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen. Doch bereits seit dem 1.1.2021 gilt, dass die Gründer gesetzlich verpflichtet sind, innerhalb eines Monats den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" dem Finanzamt in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln, und zwar unaufgefordert (§ 138 Abs. 1b AO, BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 - O 1561/19/10003 :005).

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Steuertipp der Woche Nr. 213: Fotovoltaikanlage unschädlich für Frührentner?

Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Diese tollen Einnahmen können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Doch gegebenenfalls hilft der nachfolgende Tipp weiter.

 

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Steuertipp der Woche Nr. 212: Vorsicht bei Hausverkauf nach Trennung

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder verkauft, ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Nur ein Gewinn aus dem Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims bleibt steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Leider zeigt die Praxis, dass es im Zusammenhang mit der Berechnung der Zehn-Jahres-Frist und den Voraussetzungen der Steuerbefreiungen immer wieder zu teuren Fehlern kommt, etwa bei einem Hausverkauf anlässlich einer Trennung.

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Steuertipp der Woche Nr. 211: Was der Arbeitgeber an Internetkosten ersetzen darf

Digitale Arbeit vom Homeoffice aus mag früher noch der Ausnahmefall gewesen sein - heute ist sie fast schon die Regel. Der Zugriff auf das Intranet des Arbeitgebers per Fernverbindung ist genauso an der Tagesordnung wie Videokonferenzen. Manch Arbeitgeber ist daher bereit, seinen Mitarbeitern die Internetkosten zu erstatten. Doch wie viel darf er zahlen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür mit Lohnsteuern und Sozialabgaben belastet werden?

 

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Steuertipp der Woche Nr. 210: Mehr vom Weihnachtsgeld erhalten

Hatten Sie in diesem Jahr 2021 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches "Weihnachtsgeld" vom Fiskus bekommen. Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2021 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2021 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.

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Steuertipp der Woche Nr. 209: Zehnjahresfrist bei der Erbschaftsteuer vermeiden

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Die Zehnjahresfrist ist eine hohe Hürde, denn Lebensumstände können sich ändern. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Zehnjahresfrist kann aber sehr teuer werden. Doch was kann getan werden, um die Frist zu vermeiden?

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Steuertipp der Woche Nr. 208: Steuern sparen bei Fahrten zum Sammelpunkt

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendler- bzw. Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Doch viele Arbeitnehmer haben gar keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne, also zum Beispiel einen Betrieb, den sie täglich aufsuchen und dort ihre Arbeit verrichten. Das betrifft beispielsweise Bauarbeiter, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt sind. Grundsätzlich dürfen diese die Fahrtkosten dann nach Dienstreisesätzen geltend machen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten. Davon wiederum gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Fahren die Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterzufahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Pendlerpauschale abzugsfähig. Doch es gibt ein neues Urteil, das Bauarbeiter und Co. unbedingt kennen sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 207: So senken Sie die Spekulationssteuer

Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen der so genannten Spekulationsbesteuerung, also der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt lediglich für das selbstgenutzte Eigenheim. Nun sind Immobilien in den vergangenen Jahren vielerorts extrem im Wert gestiegen und so stellt sich die Frage, wie bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist die Steuer gesenkt werden kann. Antwort: Eine Gestaltung im Familienverbund macht´s möglich.

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Steuertipp der Woche Nr. 206: Kosten für Gehwegreinigung abziehen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Abzug der Kosten, dass diese im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt stehen. Verschiedene Tätigkeiten werden aber sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt oder sie kommen dem privaten Haushalt zumindest mittelbar zugute, auch wenn sie in erster Linie den öffentlichen Bereich betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Gehwegreinigung oder das Schneeräumen.

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Steuertipp der Woche Nr. 205: Verzeihliche Fehler beim Fahrtenbuch

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per - ordnungsgemäßem - Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Nun gibt es ein sehr interessantes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

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Steuertipp der Woche Nr. 204: Kosten für ein Hausnotrufsystem abziehen

Beim so genannten betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. Für dieses Notrufsystem ist meist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Ob insoweit für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG ("Haushaltsnahe Dienstleistungen") beansprucht werden kann, erfahren Sie nachfolgend. 

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Steuertipp der Woche Nr. 203: Darlehenserlass für Meister-BAföG nicht steuerpflichtig

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird gefördert, wer sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet (sog. Meister-BAföG). Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Doch was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?

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Steuertipp der Woche Nr. 202: Arbeitszimmeranteil bei Hausverkauf steuerfrei

Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein Eigenheim innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

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Steuertipp der Woche Nr. 201: Arbeitszimmer in der Coronazeit

In den Coronajahren 2020 und 2021 sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?

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Steuertipp der Woche Nr. 200: Verteilung einer Zuzahlung auf Nutzungsdauer

Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode wird die Zuzahlung auf den ermittelten Nutzungswert angerechnet und vermindert somit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und ggf. in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 61; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens - statt im Jahr der Zuzahlung und ggf. im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen ist und so über die gesamte Nutzungsdauer den geldwerten Vorteil mindert. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 199: Stundenzettel bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis entbehrlich?

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum "Fremdvergleich" gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass die Führung von Arbeitszeitnachweisen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 198: Verrechnungskonten angemessen verzinsen

In GmbHs werden zumeist Gesellschafter-Verrechnungskonten geführt. Diese sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Leider zeigt die Praxis, dass der Umgang mit den Verrechnungskonten manchmal fahrlässig ist. Beispielsweise werden diese nicht oder nicht angemessen verzinst oder die Rückzahlung wird mehr oder weniger ins Belieben gestellt. Daher sollte den Verrechnungskonten durchaus mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Das gilt besonders nach einem aktuellen Finanzgerichtsurteil.

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Steuertipp der Woche Nr. 197: Mitgliedsbeiträge an Musikvereine absetzen

Dass Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, ist weitgehend bekannt. Doch wie steht es um die Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine? Hier ist zu unterscheiden, ob der Verein altruistische Ziele verfolgt und damit keine Vorteile für die Mitglieder selbst bietet oder ob er bestimmte freizeitnahe gemeinnützige Zwecke "mit Eigennutz" fördert. Im ersten Fall sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Mitgliederumlagen steuerlich absetzbar. Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge an Vereine, die lediglich bestimmte freizeitnahe gemeinnützige Zwecke fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG). AKTUELL hat das Finanzgericht Köln indes entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung bekommt (FG Köln vom 25.2.2021, 10 K 1622/18, Revision X R 7/21).

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Steuertipp der Woche Nr. 196: Übernahme von Beiträgen durch Arbeitgeber

In vielen Berufen besteht ein erhöhtes Risiko, für Fehler aus der Berufstätigkeit in Haftung genommen zu werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt dann im Schadensfall vor den finanziellen Folgen. Die Beiträge zu einer solchen Versicherung sind bei selbstständig Tätigen als Betriebsausgaben abziehbar. Doch was gilt, wenn Arbeitgeber die Beiträge für ihre Arbeitnehmer übernehmen oder die Mitarbeiter über ihren Chef mitversichert sind? Liegt dann insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn? Oder ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben, das nicht zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers führen würde. Die Frage stellt sich gleichermaßen bei der Übernahme von Kammerbeiträgen und Mitgliedsbeiträgen für Berufsverbände.

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Steuertipp der Woche Nr. 195: Erleichterung für Besitzer von PV-Anlagen

Betreiber von Fotovoltaikanlagen, vielfach auch als PV-Anlagen bezeichnet, erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. In der Einkommensteuererklärung müssen sie ihre Einkünfte in der Anlage G angeben, zusätzlich die Anlage EÜR ausfüllen und beides üblicherweise digital an das Finanzamt übermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. AKTUELL verfügt das Bundesfinanzministerium, dass bei kleinen Fotovoltaikanlagen auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers unterstellt werden kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt dann grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Das heißt: Für den Betrieb bestimmter Fotovoltaikanlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl 2021 I S. 722; ergänzt und aktualisiert durch BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006). Vorab: Der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 für weitere Vereinfachungen gesorgt, die für die Einkommen- und Gewerbesteuer ab 2022 und für die Umsatzsteuer ab 2023 gelten. Wer sich mit der hier vorgesteööten Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums nicht mehr befassen möchte, weil er das Steuerjahr 2021 abgeschlossen hat, kann auch gleich den Beitrag Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Hand nehmen.

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Steuertipp der Woche Nr. 194: Zu geringe AfA nachholen

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt grundsätzlich auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit. Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) als Werbungskosten abgesetzt werden. Die AfA ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich eine vereinfachte Wertermittlung durch die Finanzverwaltung verworfen, zumal diese oftmals zu ungerechten Ergebnissen führte. Kann nun eine zu niedrige bemessene AfA nachgeholt werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 193: So machen Sie Kosten nachträglich geltend

Steuerbescheide können innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe per Einspruch angefochten werden. Im Rahmen des Einspruchs können Sachverhalte nachgetragen oder Belege nachgereicht werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen dürfen auch bestimmte Anträge nachträglich gestellt werden. Doch ist die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen, so gelten die Steuerbescheide als bestands- oder rechtskräftig und sie können nur in besonderen Fällen geändert werden. Das gilt sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerzahler. Die Bestandskraft und damit die Rechtssicherheit sind hohe Güter. Doch manchmal erkennen Steuerbürger, dass sie vergessen haben, eine bestimmte Ausgabe steuerlich geltend zu machen. Oder es wird ein Antrag auf eine gewisse Steuerbegünstigung versehentlich nicht gestellt. Oder ein anderer Steuerzahler hat ein positives Urteil erstritten, das auch auf den eigenen Fall passen würde und dessen Rechtsfolge man gerne im Nachhinein bei der eigenen Steuerfestsetzung sehen würde. Wie kann hier eine Änderung des Steuerbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist erreicht werden?

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Steuertipp der Woche Nr. 192: Kosten für Gartenarbeit abziehen

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 Prozent von 20.000 EUR, also 4.000 EUR, abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 Prozent von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Antwort: Ja, die Kosten sind prinzipiell abziehbar. In der Praxis macht die Finanzverwaltung dabei aber einen feinen Unterschied (BMF 26.10.2007, BStBl 2007 I S. 783):

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Steuertipp der Woche Nr. 191: Mietspiegel bei Vermietung an Angehörige

Immobilienbesitzer, die eine Wohnung verbilligt vermieten, dürfen ihre Werbungskosten nur dann vollständig geltend machen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ab 2021 gelten insoweit 50 Prozent, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine Überschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel? Beachten Sie hierzu ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

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Steuertipp der Woche Nr. 190: Kindergeld trotz Auslandsstudium

Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Studiert ein Kind in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld aber grundsätzlich nur zu, wenn Sohn oder Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.

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Steuertipp der Woche Nr. 189: Rechte bei "Riester-Rückforderung" gestärkt

Riester-Verträge werden staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung der Riester-Sparer. Diese fühlen sich zuweilen "vor den Kopf gestoßen", da sie rückblickend oftmals gar nicht mehr wissen, wo der Fehler lag. Legen Sie dann Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide ein, werden sie von den Finanzämtern wiederum auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen, zumal Einwendungen unmittelbar bei der Zulagenstelle in den betroffenen Fällen vielfach wegen Fristablaufs aussichtslos sind. Doch nun kommt Hilfe von den obersten deutschen Steuerrichtern.

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Steuertipp der Woche Nr. 187: Kauf eines E-Bikes nach Leasingende

Die Überlassung von Firmenfahrrädern und E-Bikes an Mitarbeiter hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erfahren. Aktuell hat die Finanzverwaltung eine umfassende Anweisung rund um die Überlassung von Fahrrädern, insbesondere E-Bikes, veröffentlicht. Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils beim Kauf des Fahrrades nach Leasingende, denn üblicherweise wird den Mitarbeitern die Möglichkeit geboten, ihr liebgewonnenes Rad zu einem relativ günstigen Preis zu erwerben. Steuerrat24 stellt Ihnen die Rechtslage vor.

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Steuertipp der Woche Nr. 186: Homeoffice-Pauschale für Wochendarbeit

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Doch kommt die Pauschale nur für die Tage in Betracht, an denen der Arbeitnehmer sonst im Büro des Arbeitgebers tätig wäre oder ist sie auch bei Arbeiten am Samstag, Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren?

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Steuertipp der Woche Nr. 185: Bei Aktienverlusten mit dem Finanzamt statt der Bank streiten

Zuletzt haben die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof mehrfach zugunsten von Anlegern entschieden, wenn es um die Berücksichtigung von Verlusten aus wertlos gewordenen Aktien geht. Das heißt: Verluste aufgrund einer Depotausbuchung wertloser Aktien waren auch vor dem Jahr 2020 grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Aber: Einige maßgebende Urteile zu dem Themenkomplex sind recht spät im Bundessteuerblatt (BStBl) worden. Es gibt sogar Urteile zur Verlustberücksichtigung, die bis heute nicht im BStBl veröffentlicht worden sind. Und das ist misslich, denn die Banken sind nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet, die Auffassung der Finanzverwaltung beim Kapitalertragsteuerabzug und der Bildung von "Verlusttöpfen" anzuwenden - und zwar auf "Gedeih und Verderb". Anders ausgedrückt. Erst wenn ein Urteil im BStBl veröffentlicht wird, signalisiert die Finanzverwaltung, dass dieses über den entschiedenen Einzelfall hinaus, also allgemein, anzuerkennen ist. Und erst dann dürfen es die Banken beim Kapitalertragsteuerabzug bzw. bei der Verlustverrechnung berücksichtigen.

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Steuertipp der Woche Nr. 184: Kostenabzug bei Unterbringung in Pflege-WG

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 30.9.2020, 3 K 1858/18).

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Steuertipp der Woche Nr. 183: Sind Fahrten vom Homeoffice zum Betrieb Dienstreisen?

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-km (2021: 35 Cent ab dem 21. Km; seit 2022: 38 Cent ab dem 21. Km) steuerlich geltend gemacht werden, während Dienstreisen mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Nun arbeiten derzeit unzählige Arbeitnehmer von zuhause aus, sei es im "echten" häuslichen Arbeitszimmer oder sei es in einer Arbeitsecke. Das Büro im Betrieb oder in der Behörde wird nur noch gelegentlich aufgesucht. Und da liegt der Gedanke nahe, dass die gelegentlichen Fahrten ins Büro des Arbeitgebers doch eigentlich nach Dienstreise-Grundsätzen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Km, abziehbar sein müssten. Oder anders ausgedrückt: Die erste Tätigkeitsstätte liegt doch eigentlich nicht mehr am Sitz des Unternehmens oder der Verwaltung, sondern zuhause. Aber Sie ahnen es: Leider ist die Sache nicht so einfach.

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Steuertipp der Woche Nr. 182: Arbeitnehmer dürfen Angehörige anstellen

Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe wird per se kritisch gesehen.

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Steuertipp der Woche Nr. 181: Vorsicht Falle bei Tankgutscheinen

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Daher suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne nach Wegen, damit der Mitarbeiter mehr "Netto vom Brutto" erhält. "Extras statt Gehalt" lautet die Formel. Und zumindest bis Ende 2019 haben sich Benzingutscheine vom Arbeitgeber sehr bewährt. Dabei gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Gutschein, der diesen ermächtigt, sein Kfz für 44 EUR bei einer bestimmten Tankstelle aufzutanken. Der Betrag sollte dann entsprechend steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Es wird bzw. wurde die "kleine Sachbezugsgrenze von 44 EUR genutzt (ab 2022: 50 EUR). Die Betonung liegt hier auf der Vergangenheitsform "sollte" und "wurde", denn zum 1.1.2020 ist eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten. Zudem sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts beachten, das für die Betroffenen sehr einschneidend sein kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 180: Keine Arbeitgeberbescheinigung für Homeoffice-Pauschale

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Arbeitgeber die Tage bescheinigen muss, die der Arbeitnehmer von zuhause arbeitet.

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Steuertipp der Woche Nr. 179: Dienstwagen in Coroanzeiten richtig abrechnen

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalregelung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Corona-Zeiten ist die oben bezeichnete Einzelbewertung wichtiger denn je, denn viele Arbeitnehmer können ihr Fahrzeug de facto gar nicht für die Fahrten zum Betrieb nutzen, da sie von zuhause aus arbeiten (müssen).

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Steuertipp der Woche Nr. 178: Steuern auf Verkauf von Sammlerstücken?

Egal ob Swarovski-Figuren, Schallplatten oder Streichholzschachteln: Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte oder gar trennen muss. Und wie so oft im Leben will der Fiskus dann seinen Teil abhaben. Sprich. Er verlangt Einkommensteuer. Doch wann ist der Verkauf einer privaten Sammlung überhaupt einkommensteuerpflichtig? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt: 

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Steuertipp der Woche Nr. 177: Vorsicht bei Mietsenkung zugunsten Angehöriger

Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist. Ab 2021 gibt es eine Verbesserung bei der verbilligten Vermietung: Nun reichen auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete aus, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist aber eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Natürlich stellt sich die Frage, ob Vermieter, die eine Wohnung an einen nahen Angehörigen bereits vor 2021 vermietet haben, die Miete nun senken dürfen. 

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Steuertipp der Woche Nr. 176: Kostenersatz bei Streit mit Familienkasse

Die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes in ein Massenverfahren. Da unterlaufen den Familienkassen schon einmal Fehler. Vieles lässt sich schnell aufklären und die Kindergeldbescheide werden geändert. Doch manchmal gibt es Streit und so kommt es zu einem mehr oder minder aufwendigen Einspruchsverfahren oder gar zu einer Klage. Nun gilt im Steuerrecht - und dazu gehört das Kindergeld letztlich auch - der Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren kostenlos ist, und zwar für beide Seiten. Sprich: Wenn der Einspruch des Steuerbürgers erfolglos bleibt, stellt ihm der Fiskus dafür keine Kosten in Rechnung. Andererseits erhält er auch keinen Kostenersatz, selbst wenn er gewinnt. Auch die mitunter erforderliche Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wird durch das Finanzamt nicht "vergütet". Nur wenn es zu einer Klage vor dem Finanzgericht kommt, kann ein Ersatz der Kosten des Vorverfahrens, also des Einspruchsverfahren beim Finanzamt, beantragt werden. So viel zum Grundsatz, denn beim Kindergeld gibt es eine gewichtige Ausnahme, die sich etwas versteckt in § 77 des Einkommensteuergesetzes befindet:

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  1. Steuertipp der Woche Nr. 175: Kosten von Masken steuerlich abziehen?
  2. Steuertipp der Woche Nr. 174: Homeoffice-Pauschale bei Aus- und Weiterbildung
  3. Steuertipp der Woche Nr. 173: Hauptbeschäftigung neben Minijob beim selben Arbeitgeber?
  4. Steuertipp der Woche Nr. 172: 5.000 Euro-Grenze bei Einrichtung des doppelten Haushalts
  5. Steuertipp der Woche Nr. 171: Spenden: Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis
  6. Steuertipp der Woche Nr. 170: Renten-Lücken bei Minijob schließen
  7. Steuertipp der Woche Nr. 169: Kindergeld-Abzweigung nicht einfach hinnehmen
  8. Steuertipp der Woche Nr. 168: Mieter können Handwerkerleistungen abziehen
  9. Steuertipp der Woche Nr. 166: Pauschale für das Homeoffice
  10. Steuertipp der Woche Nr. 165: Ausnahme zur digitalen Steuererklärung erlaubt
  11. Steuertipp der Woche Nr. 162: Grund und Boden-Anteil für AfA prüfen
  12. Steuertipp der Woche Nr. 161: Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
  13. Steuertipp der Woche Nr. 160: Steuerbonus für Wintergarten und Dachgaube
  14. Steuertipp der Woche Nr. 157: Wichtige Steueränderungen für Behinderte
  15. Steuertipp der Woche Nr. 156: Wichtige Frist für gleichgeschlechtliche Paare
  16. Steuertipp der Woche Nr. 155: Steuererleichterung bei Aktien-Totalverlust
  17. Steuertipp der Woche Nr. 154: Kosten einer künstlichen Befruchtung abziehen
  18. Steuertipp der Woche Nr. 153: Restaurantschecks im Supermarkt einlösen?
  19. Steuertipp der Woche Nr. 152: Verluste bei Arbeitszimmer-Vermietung an Arbeitgeber
  20. Steuertipp der Woche Nr. 151: Verzicht auf Feststellungserklärung für PV-Anlage
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  • Solidaritätszuschlag 2020, 2021: Laut Bundesfinanzhof verfassungskonform
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  • Steuertipp der Woche Nr. 278: Anspruch auf Kindergeld bei nur angestrebter Weiterbildung
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  • Steuertipp der Woche Nr. 276: Was fällt bei doppeltem Haushalt unter die 1.000 EUR-Grenze?
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