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Fotovoltaik

Wer plant, eine Fotovoltaikanlage anzuschaffen oder eine solche bereits besitzt, sollte die nachfolgenden Hinweise in dieser Rubrik beachten, um einerseits teure Fehler zu vermeiden und um andererseits alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Folgende Vordrucke und Arbeitshilfen sind dabei sehr nützlich:

Fragebogen zur Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage
Vordruck Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (zum Ausfüllen am Bildschirm)
Vordruck: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (zum Ausdrucken)
Vordruck: Gewinnermittlung (PDF)
Vordruck: Vereinfachte Anlage EÜR bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage (gilt nur im Ausnahmefall)
Anlage G zur Einkommensteuererklärung 2022
Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung 2021 (PDF)
Ausfüllhilfe zur Anlage EÜR 2021
Vordruck: Antrag auf Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer (PDF)
Umsatzsteuererklärung 2022 (PDF)
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 (PDF)
Broschüre "Hilfe zu Fotovoltaikanlagen" (Stand 2021)

Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Nach bisherigem Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll. Fotovoltaikanlagen werden nunmehr aber steuerlich noch besser gefördert. Einkommen- und gewerbesteuerlich gelten die Verbesserungen rückwirkend ab 2022, umsatzsteuerlich ab 2023. Dies ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen worden. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Fotovoltaik: Vereinfachungsregelung für kleine Anlagen

Betreiber von Fotovoltaikanlagen erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. In der Einkommensteuererklärung müssen sie ihre Einkünfte in der Anlage G angeben, zusätzlich die Anlage EÜR ausfüllen und beides üblicherweise digital an das Finanzamt übermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. Doch im Jahre 2021 hat das Bundesfinanzministerium eine interessante Vereinfachungsregelung für die Betreiber kleinerer Anlagen erlassen. Und nun sorgt der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 für weitere Vereinfachungen, die für die Einkommen- und Gewerbesteuer ab 2022 und für die Umsatzsteuer ab 2023 gelten. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zunächst ausführlich die Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums vor (Punkte 1. bis 15.) und im Anschluss die gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (Punkte 16. und 17.). Hinweis: Wer sich mit der Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums nicht mehr befassen möchte, weil er das Steuerjahr 2021 abgeschlossen hat, kann auch gleich den Beitrag Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022 zur Hand nehmen.

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Steuerrat für Fotovoltaik-Betreiber: Überblick über die Besteuerung

Sonne, Strom und Steuern. Investitionen in Fotovoltaikanlagen auf dem Dach, an der Fassade des Hauses oder auf Freiflächen sind deshalb so beliebt, weil der Staat 20 Jahre lang sichere Einnahmen garantiert oder zumindest in der Vergangenheit garantiert hat. Doch wie immer, wenn Einnahmen erzielt werden, ist auch das Finanzamt mit dabei. Hier erfahren Sie, was Sie als privater Betreiber einer Fotovoltaikanlage steuerlich beachten müssen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es für Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen ganz aktuell Erleichterungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer gibt, die wir am Ende des Beitrages vorstellen.

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Fotovoltaik: Was Sie zur Einkommensteuer wissen müssen

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage gilt steuerlich als Gewerbebetrieb. Damit verbunden sind steuerliche Pflichten wie Gewinnermittlung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Sie sollten Bescheid wissen über Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag. Aufgrund dieser Vergünstigungen ergibt sich in den ersten Jahren ein Verlust, der zu einer schönen Steuerersparnis verhilft. Hier erfahren Sie alles, was Sie zur ertragsteuerlichen Behandlung wissen müssen.Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es für Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen ganz aktuell Erleichterungen gibt, die wir am Ende des Beitrages vorstellen.

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Fotovoltaik: Was Sie bei der Umsatzsteuer beachten müssen

Mit der Lieferung des selbst erzeugten Stroms an den Netzbetreiber gelten Sie auch umsatzsteuerlich als Unternehmer. Sie erhalten im Allgemeinen vom Netzbetreiber Umsatzsteuer vergütet, führen diese ans Finanzamt ab, erstellen hierzu monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen und am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung. Großer Vorteil dieser Regelung ist, dass Sie die gezahlte Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten der Anlage vom Finanzamt erstattet bekommen. Hier zeigen wir Ihnen, was Sie dabei alles beachten müssen. Bitte beachten Sie auch die Neuregelungen ab 2023, die wir Ihnen am Ende des Beitrages vorstellen.

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Fotovoltaik: Schädliche Einnahmen bei vorzeitiger Rente / Sozialleistungen

Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus der Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Diese tollen Einnahmen können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Vorab: Bitte beachten Sie die gesetzlichen Änderungen zum 1.1.2022 und zum 1.1.2023, auf die wir am Ende des Beitrages eingehen. In den meisten Fällen dürfte der Betrieb einer Fotovoltaikanlage nun für die Rente unschädlich sein!

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Blockheizkraftwerk: Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Ein Blockheizkraftwerk in einem Gebäude dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel in das öffentliche Netz eingespeist, soweit er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Zwei Verfügungen der OFD Niedersachsen und OFD Frankfurt erläutern, wie die Erlöse hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer behandelt werden. Vorweg sei darauf hingewisen, dass sich aktuell eine Vereinfachung für die Betreiber kleiner Anlagen ergibt - allerdings nur für die Einkommensteuer und nicht für die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer ist - ganz im Gegenteil - aufgrund zweier Revisionen beim Bundesfinanzhof einiges unklar.

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Fotovoltaik: Steuervorteile durch den Investitionsabzugsbetrag

Wenn Sie die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage planen, können Sie bereits im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen und so Steuern sparen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Vorab: Bitte beachten Sie die Änderungen, die nun rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Wir gehen hierauf am Ende des Beitrages ein. Auch gehen wir der Frage nach, was mit einem bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrag geschieht.

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Vordrucke und Arbeitshilfen zu Fotovoltaikanlagen

Hier finden Sie zahlreiche Vordrucke, Arbeitshilfen, Hinweise zu Broschüren rund um das Thema "Fotovoltaikanlagen".

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Aktuell

  • Fotovoltaik: Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022
  • Immobilieneigentümer: Die Reform der Grundsteuer
  • Immobilieneigentümer: Die Reform der Grundsteuer
  • Fotovoltaik: Vereinfachungsregelung für kleine Anlagen
  • Eigenheim: Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)

Weitere Informationen

  • Fragebogen zur Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage
  • Vordruck Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (zum Ausdrucken; nur noch ausnahmsweise zulässig)
  • Ausfüllhilfe zur Anlage EÜR - Einnahmen-Überschussrechnung - 2021
  • Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR 2020 bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage
  • Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR 2021 bei Betrieb einer Fotovoltaikanlage
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Grundlagen
  • Schädliche Einnahmen bei vorzeitiger Rente
  • Liebhabereiwahlrecht für kleine PV-Anlagen: BMF-Schreiben vom 2.6.2021
  • Liebhabereiwahlrecht für kleine PV-Anlagen: BMF-Schreiben vom 29.10.2021
  • Liebhabereiwahlrecht für kleine PV-Anlagen: Merkblatt
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Bayern
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Brandenburg
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Baden-Württemberg
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Hessen
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen NRW
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Sachsen
  • Antrag Liebhabereiwahlrecht kleine PV-Anlagen Thüringen

Links

  • Broschüre "Hilfe zu Fotovoltaikanlagen" (Stand 2021)
  • Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (Stand 2022)
  • Anmeldung Fotovoltaikanlage zum Marktstammdatenregister
  • Umsatzsteuer-Erklärung und -Voranmeldung (Link zum Elster-Portal)
  • Impressum
    • AGB
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • Kündigung
Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerratgeber/eigenheim/fotovoltaik.html
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