Computer und Telekommunikation
Auch ein Computer kann ein Arbeitsmittel sein. Sie erfahren in dieser Rubrik, wie Sie die Kosten optimal absetzen. Die Steueränderung des Jahres 2018 sowie eine neue Regelung des Bundesfinanzministeriums ab 2021 sorgen für verbesserte Abzugsmöglichkeiten. Zudem erfahren Sie, wie Sie die Kosten rund um Telefon und Internet steuerlich geltend machen können. Vordrucke:
Vordruck: Berufliche Telekommunikationskosten Nachweismethode
Vordruck: Berufliche Telekommunikationskosten Pauschalmethode
Anfang des Jahres 2021 war die Coronalage in Deutschland dramatisch. Am 19.1.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder daher zahlreiche neue und zum Teil verschärfte Corona-Maßnahmen beschlossen. Aber es wurden auch wirtschaftliche Impulse gesetzt. Und so heißt es in dem Beschluss: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden." Das bedeutet, dass beruflich genutzte PCs und Notebooks, aber auch die Software, die seit Beginn des Jahres 2021 angeschafft werden, statt über einen Zeitraum von drei Jahren sofort in einer Summe abgeschrieben werden dürfen. Lesen Sie dazu nachfolgend alles Wissenswerte.
Konnten Sie das Finanzamt mit guten Argumenten davon überzeugen, dass der Computer für Sie ein berufliches Arbeitsmittel ist oder wie hoch der berufliche Nutzungsanteil ist, gibt es viele Fragen zum "Wie" des Steuerabzugs. Im ersten Fall sind die Kosten voll absetzbar, im zweiten Fall nur teilweise. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Aufwendungen für Anschaffung, Aufrüstung und Austausch des PC und seiner Komponenten steuerlich optimal geltend machen. Auch erhalten Sie die notwendigen Informationen über die Neuregelung bei einem Kauf ab dem 1. Jnauar 2021. Vordruck: Aufwendungen für Computer und Software
Wer aus beruflichen Gründen vom privaten Gerät aus Telefonate führt, Faxe verschickt, E-Mails sendet und empfängt oder im Internet surft, kann das Finanzamt an seinen "Telekommunikationskosten" beteiligen. Hier erfahren Sie, welchen Kostenanteil Sie in der Steuererklärung ansetzen können und wie Sie diesen ermitteln.Vordruck: Berufliche Telekommunikationskosten Nachweismethode
Vordruck: Berufliche Telekommunikationskosten Pauschalmethode
Auch ein Computer kann ein Arbeitsmittel sein. Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Absetzbarkeit geklärt: Die Kosten können in voller Höhe oder aber auch nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar sein. Hier erfahren Sie, wann der PC in vollem Umfang und wann er nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar ist, wie dieser berufliche Nutzungsanteil ermittelt wird und wie die abzugsfähigen Kosten berechnet werden.
Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gegenstände zur privaten Nutzung überlässt, muss dieser private Nutzungsvorteil normalerweise als geldwerter Vorteil versteuert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Privatnutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten, wie PC, Laptop, Tablet-PC, Telefon, Handy, Smartphone usw., mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Alles steuerfrei!
Zum Computer gehören auch bestimmte Peripheriegeräte, insbesondere Monitor, Drucker, Scanner. Diese Geräte sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die eigenständig über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn sie mehr als 800 Euro (ohne MwSt.) gekostet haben (bis 2017: 410 Euro). Falls aber die Anschaffungskosten weniger als 800 Euro betragen, stellt sich die Frage, ob die Geräte sog. geringwertige Wirtschaftsgüter darstellen und deshalb in voller Höhe sofort abgesetzt werden können. Vorab der Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Anschaffung von Computerhard- und -software ab dem 1. Januar 2021 die aktuellen Hinweise am Ende des Beitrages.

