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Erbschaft und Schenkung

"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen", sagt Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832). So war es vielleicht anno dazumal, doch heute muss eine Erbschaft grundsätzlich mit dem Fiskus geteilt werden. Seit 2016 gelten neue Regeln zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Sie erfahren nachfolgend, wie Sie Schenkungen an Angehörige steueroptimal vorbereiten und worauf Sie bei der Testamentsgestaltung in steuerlicher Hinsicht achten sollten.

Arbeitshilfe: Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV

Erbschaft- und Schenkung: Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze

"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen", sagt Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832). So war es vielleicht anno dazumal, doch heute muss eine Erbschaft oftmals mit dem Finanzamt geteilt werden. Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer richtet sich grundlegend danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe / Beschenkte zum Erblasser / Schenker steht. Je entfernter der Grad der Verwandtschaft, um so höher die Steuer.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Anwendung der neuen Regeln

Aufgrund der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts muss das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bis spätestens 31.12.2008 verfassungskonform angepasst werden. Andernfalls darf die Steuer ab 2009 nicht mehr erhoben werden (BVerfG-Urteil vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02). Und tatsächlich treten die neuen Regeln am 1.1.2009 in Kraft. Die Frage ist, ob die Neuregelungen auch rückwirkend angewandt werden können.

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Erbschaft- und Schenkung: Steuervergünstigung für das Eigenheim

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurde heftig um die steuerliche Behandlung von "Oma ihr klein Häuschen" und der "Villa am Starnberger See" im Erbfall gerungen. Das Ergebnis ist erfreulich für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erbe das Familienheim mindestens 10 Jahre lang selber bewohnt.

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Erbschaftsteuer: Anrechnung von Erbschaft- auf Einkommensteuer

"Einmal erben und zweimal Steuern zahlen." Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung (§ 35b EStG 2009).

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Erbschaft- und Schenkung: Steuervergünstigung für Mietwohnimmobiien

Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sind im Fall der Erbschaft oder Schenkung steuerlich begünstigt: Sie werden nur mit 90 % des Verkehrswertes der Besteuerung zugrunde gelegt. Begünstigt sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum sowie für Teile von gemischt genutzten Grundstücken.

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Schenkungsteuer: Zuwendungen unter Ehegatten dem Fiskus melden

Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen. Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. "Selbstverständlich" wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen. Doch eines Tages kommt Post vom Finanzamt. Dieses fragt zunächst "höflich" nach, wie das Einfamilienhaus finanziert wurde und woher die Ehefrau die Mittel hatte. Daraufhin holen sich die Eheleute steuerlichen Rat und sind verblüfft, denn sie erfahren: Auch Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Das gilt auch für unbenannte Zuwendungen, zum Beispiel bei einem Zugriff auf ein so genanntes Oder-Konto.

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Immobilienübertragung an Kinder: Vorsicht Falle bei Rentenverträgen

Häuser und Wohnungen werden häufig - vor allem unter Angehörigen - gegen langfristige monatliche Rentenzahlungen übertragen, wobei der Wert der Immobilie entweder auf die gewünschte Laufzeit verteilt wird oder durch die gewünschte "Rate" dividiert und die Laufzeit entsprechend vereinbart wird. Man spricht hier von einer so genannten Veräußerungszeitrente. Doch dabei gibt es eine fiese Steuerfalle: Wer nicht aufpasst, muss nämlich einen extrem hohen Zinsanteil versteuern, und zwar selbst dann, wenn tatsächlich keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Nießbrauch: Steuerliche Risiken bei Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch

Viele Eltern übertragen ihren Kindern schon zu Lebzeiten eine vermietete Immobilie, behalten sich aber vor, bis zu ihrem Tode weiterhin die Erträge zu vereinnahmen. Man spricht insoweit von einem Vorbehaltsnießbrauch. Die Gründe für eine Übertragung gegen Nießbrauch können vielfältig sein. Zumeist möchten die Eltern die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten regeln. In einkommensteuerlicher und in schenkungsteuerlicher Hinsicht bereitet die Übertragung gegen Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs keine allzu großen Probleme. Doch ganz anders ist die Sache, wenn Eltern und Kinder nach einigen Jahren zu der Überzeugung gelangen, dass die Kinder über die Immobilie unbelastet verfügen sollen und die Eltern daher auf ihr Nießbrauchrecht verzichten möchten. Hier sind nämlich in schenkungsteuerlicher Hinsicht merkwürdigerweise wichtige Fragen ungeklärt, so dass der Verzicht auf ein Nießbrauchrecht in finanzieller Hinsicht sogar zu einem unkalkulierbaren Risiko werden kann.

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Steuerfalle "Wohnrecht für den länger lebenden Ehegatten"

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang immer wieder eine Steuerfalle zu beobachten, die wir Ihnen kurz anhand eines Beispiels schildern möchten.

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Familienheim: Zehnjahresfrist bei der Erbschaftsteuer vermeiden

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Die Zehnjahresfrist ist eine hohe Hürde, denn Lebensumstände können sich ändern. Für die Steuerbefreiung ist es zwar unschädlich, wenn der Erbe aus dem Familienheim aus einem "zwingenden Grund" ausziehen muss. Als ein solch zwingender Grund wird oftmals nur die Pflegebedürftigkeit des Erben mit dem damit verbundenen Umzug in ein Pflegeheim akzeptiert. Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte sind hier sehr streng. Hier ein typischer Praxisfall mit einem STEUERRAT:

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Schenkungsteuer: Mittels Kettenschenkung Steuern sparen

Das Weiterschenken von Geschenken ist eigentlich verpönt. Doch bei größeren Vermögenswerten kann der Umweg über die sog. Kettenschenkung attraktive Steuervorteile bieten, wenn bestimmte Bedingungen beachtet werden.

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Schenkungsteuer: Eigenheimschaukel spart hunderttausende Euro

Vielfach wird vergessen, dass auch Schenkungen unter Ehegatten, selbst wenn Sie "unbenannt" sind, Schenkungsteuer auslösen. Wer aber rechtzeitig gestaltet, muss sich um die Schenkungsteuer eigentlich keine großen Sorgen machen, denn unter Ehegatten gibt es äußerst interessante Steuermodelle, mit denen sich - auf relativ einfache Art und Weise - locker mehrere tausend Euro sparen lassen. Wer vermögend ist und ein "Häuschen" auf Sylt oder am Tegernsee sein eigen nennt, kann sogar einige hunderttausend Euro sparen.

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Erbschaft: Was der Fiskus über Erbschaften und Schenkungen weiß

Eine Erbschaft oder Schenkung ist nicht nur für den Begünstigten erfreulich, sondern auch für das Finanzamt interessant. Wenn die Gabe nämlich eine gewisse Größenordnung erreicht, prüfen die Beamten, ob sie nicht Erbschaft- oder Schenkungsteuer abgreifen können. Manch einer meint nun, die Zuwendung einstecken zu können, ohne das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Doch dann dürfte er sich wundern, was das Finanzamt alles weiß und erfährt.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertung von Grundvermögen

Werden Vermögenswerte, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, vererbt oder verschenkt, muss deren Wert in Geld umgerechnet werden. Früher wurden die einzelnen Vermögensarten unterschiedlich - und insbesondere Grundvermögen geringer - bewertet, nun sind sie einheitlich mit dem Marktwert anzusetzen. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes richtet (§ 176 ff. BewG).

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Weitere Informationen

  • Überblick Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze
  • Erben und Vererben: Broschüre des Bundesjustizministeriums
  • Steuerrat für die nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Steuerrat für die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Verlustverrechnung im Todesjahr beim Erblasser und Erben

Ein-Spruch

  • "Nichts fördert die Dankbarkeit mehr als die Aussicht, noch mehr zu erhalten" (Weisheit unter Erbrechts-Anwälten)
  • "Finden Sie in Steuerklasse III einen, den Sie adoptieren. Das ist ein kostenloser Rat von mir."
    (Peer Steinbrück, ehem. Bundesfinanzminister)
  • "Ein altes schlesisches Sprichwort lautet: Eine halbe Stunde gut erben ist besser als fünf Jahre arbeiten."
    (Peer Steinbrück, ehem. Bundesfinanzminister)
  • "Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte."
    (Unbekannt)
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Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerratgeber/erbschaft-schenkung.html
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