Erbschaft und Schenkung
"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen", sagt Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832). So war es vielleicht anno dazumal, doch heute muss eine Erbschaft grundsätzlich mit dem Fiskus geteilt werden. Seit 2016 gelten neue Regeln zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Sie erfahren nachfolgend, wie Sie Schenkungen an Angehörige steueroptimal vorbereiten und worauf Sie bei der Testamentsgestaltung in steuerlicher Hinsicht achten sollten.
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"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen", sagt Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832). So war es vielleicht anno dazumal, doch heute muss eine Erbschaft oftmals mit dem Finanzamt geteilt werden. Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer richtet sich grundlegend danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe / Beschenkte zum Erblasser / Schenker steht. Je entfernter der Grad der Verwandtschaft, um so höher die Steuer.
Aufgrund der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts muss das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bis spätestens 31.12.2008 verfassungskonform angepasst werden. Andernfalls darf die Steuer ab 2009 nicht mehr erhoben werden (BVerfG-Urteil vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02). Und tatsächlich treten die neuen Regeln am 1.1.2009 in Kraft. Die Frage ist, ob die Neuregelungen auch rückwirkend angewandt werden können.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wurde heftig um die steuerliche Behandlung von "Oma ihr klein Häuschen" und der "Villa am Starnberger See" im Erbfall gerungen. Das Ergebnis ist erfreulich für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erbe das Familienheim mindestens 10 Jahre lang selber bewohnt.
"Einmal erben und zweimal Steuern zahlen." Es kann vorkommen, dass Vermögen im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegt und darin enthaltene Erträge später nochmals mit Einkommensteuer belastet werden. Diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll mittels einer besonderen Vorschrift im Einkommensteuergesetz gemindert werden und gilt für Erbfälle ab dem 1.1.2009. Bei Schenkungen kommt die Steuerermäßigung nicht zur Anwendung (§ 35b EStG 2009).
Es kommt relativ häufig vor, dass eine größere Schenkung mit der Auflage verbunden wird, dass der Beschenkte den Schenker pflegt, wenn dies erforderlich werden sollte. Zumeist wird dies in notariellen Schenkungs- oder Übergabeverträgen geregelt. In einem solchen Fall mindert die Pflegeleistung die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Die zunächst "unbelastete" Schenkung wird im Nachhinein, wenn der Pflegefall eintritt, zu einer "gemischten Schenkung" . Die Pflegeleistungen werden steuerlich aber erst berücksichtigt, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist. Es muss dann beim zuständigen Finanzamt eine Änderung des damaligen Schenkungsteuerbescheides beantragt werden, und zwar als "rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO". Aber wie werden die Pflegeleistungen für steuerliche Zwecke eigentlich "in Geld umgerechnet"? Und welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Vielfach wird vergessen, dass auch Schenkungen unter Ehegatten, selbst wenn Sie "unbenannt" sind, Schenkungsteuer auslösen. Wer aber rechtzeitig gestaltet, muss sich um die Schenkungsteuer eigentlich keine großen Sorgen machen, denn unter Ehegatten gibt es äußerst interessante Steuermodelle, mit denen sich - auf relativ einfache Art und Weise - locker mehrere tausend Euro sparen lassen. Wer vermögend ist und ein "Häuschen" auf Sylt oder am Tegernsee sein eigen nennt, kann sogar einige hunderttausend Euro sparen.

