Verdienst
In dieser Rubrik geht es um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei gibt es viele Einkünfte und Bezüge, die steuerfrei oder steuerbegünstigt sind. Sie erfahren nachfolgend, mit welchen - zum Teil recht einfachen - steuerlichen Gestaltungen Sie mehr Netto vom Brutto erhalten. Auch haben Sie Zugriff auf zahreiche Tools und Vordrucke. Zum Beispiel:

Vordruck: Berechnung der Einkommensteuer nach der Fünftelregelung
Abfindung: Steuergünstige Verwendung
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Berechnung des Arbeitslosengeldes I
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn - Freibeträge werden nicht gewährt. Allenfallls die Steuervergünstigung mittels der so genannten Fünftelregelung verschafft eine geringfügige Linderung. Also ist die Frage, wie ein steuerpflichtiger Abfindungsbetrag möglichst steuergünstig verwendet werden kann.
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Zur gütlichen Trennung werden sie daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet und erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Solche Zahlungen sind seit 2006 leider nicht mehr durch einen Steuerfreibetrag begünstigt, wohl aber noch durch die Fünftelregelung. Hier erfahren Sie interessante Einzelheiten rund um die Besteuerung der Abfindung.Vordruck Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Ersatzleistungen
Rechner: Programm zur Berechnung des Progressionsvorbehalts
Vordruck: Berechnung der Einkommensteuer nach der Fünftelregelung
Abfindung: Steuergünstige Verwendung
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz – freiwillig oder unfreiwillig – gegen eine Abfindung aufgeben, sind stets daran interessiert, diese möglichst gering besteuert zu wissen. Als unmittelbare Vergünstigung kommt hier allenfalls die „Fünftel-Regelung“ des § 34 Abs. 1 EStG in Betracht. Dadurch wird aber zumeist nur eine geringe Entlastung erreicht – insbesondere, wenn die Abfindung in einem Jahr zufließt, in dem hohe laufende Einkünfte vorliegen. Daher sollte nach einer Gestaltung gesucht werden, die dem Anliegen der Steuerzahler gerecht wird. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags kann hier die Rettung sein.
Wer Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder andere Sozialleistungen als Lohnersatz bezogen hat, kann seine Einkommensteuer nicht einfach nach der Steuerformel berechnen bzw. aus der Steuertabelle ablesen. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, und doch treiben sie den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen in die Höhe. So kassiert der Fiskus indirekt mit über den sog. "Progressionsvorbehalt" (§ 32b EStG).Vordruck Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Ersatzleistungen
Rechner: Programm zur Berechnung des Progressionsvorbehalts
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt - als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Erfahren Sie nachfolgend, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen.
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttolohn. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die vom Arbeitnehmer zu tragende Lohn- und Kirchensteuer sowie der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber mit übernommen werden. Eine solche Vereinbarung über den Lohn, den der Mitarbeiter "auf die Hand bekommt", nennt man Nettolohnvereinbarung. Sie ist grundsätzlich zulässig und kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden. Hier erfahren Sie dazu die Einzelheiten aus steuerlicher Sicht.
Die Arbeit aller Menschen ist wertzuschätzen. Wer Vollzeit arbeitet, sollte eigentlich von seiner Arbeit leben können. Insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten werden jedoch oftmals unangemessen niedrige Löhne gezahlt. Deshalb wurde zum 1.1.2015 branchenunabhängig ein Mindestlohn eingeführt. Grundlage ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.8.2014, besser bekannt als Mindestlohngesetz.
Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind ohne feste Arbeitsstätte beim Arbeitgeber und werden gewöhnlich an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Oftmals sind sie in einem Betrieb für einen längeren Zeitraum tätig, um einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen. Die Frage ist, ob eine solche Tätigkeit als Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitsuchende, die während der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und eine neue Beschäftigung suchen.
Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet wird, zahlt die Bundesagentur für Arbeit für einen bestimmten Zeitraum den ausfallenden Arbeitslohn, sog. Insolvenzgeld. Die Mittel hierfür bringen alle Arbeitgeber im Wege einer Umlage auf, sog. Insolvenzgeldumlage.
Berufstätige Frauen sind während des Mutterschutzes von der Arbeit freigestellt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - nach der Entbindung. Mit Beginn der Schutzfrist wird die Zahlung des Arbeitslohns eingestellt, doch es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt sowie auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber (§§ 13, 14 MuSchG).
Durch das Saison-Kurzarbeitergeld sind Beschäftigte des Baugewerbes und des Baunebengewerbes in der Schlechtwetterzeit - vom 1. Dezember bis 31. März - begünstigt. Damit soll erreicht werden, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer im Winter beschäftigt bleiben. Zusätzlich gibt es verschiedene Zusatzleistungen, die im Wege einer Umlage finanziert werden. Die Arbeitnehmerbeiträge zu dieser Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten abziehbar.

