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Steuer-Herold

Kurze Praxishinweise, Kommentierungen, aber auch Kritik zur Rechtsprechung, zu Verwaltungsanweisungen und zur Gesetzgebung - all das finden Sie, mit spitzer Feder geschrieben, in der Rubrik "Steuer-Herold." Die Beiträge werden von Christian Herold verfasst, der viele Jahre Chefredakteur der Zeitschrift "Gestaltende Steuerberatung" und Mitherausgeber der Zeitschrift "NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht" war.

Erdbeben Türkei und Syrien: Katastrophenerlass des BMF in Kraft

Das furchtbare Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern und nicht noch durch steuerliche Schranken zu blockieren, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019).

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Grundsteuererklärung: Verlängerung der Abgabefrist in Bayern; Kulanzzeit in Baden-Württemberg

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endete - eigentlich - am 31.1.2023. Das Bayerische Landesamt für Steuern genehmigt allen Eigentümern von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft allerdings eine Fristverlängerung um drei Monate, also bis zum 30.4.2023 (Quelle: Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern). Und das Finanzministerium Baden-Württemberg kündigt eine Kulanzzeit an (Quelle: Grundsteuerfrist beendet − Kulanzzeit schließt sich an).

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Rentner: Grundrentenzuschlag - Steuerbescheide werden korrigiert

Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt. Übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren. Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen (§ 3 Nr. 14a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).

 

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Solidaritätszuschlag 2020, 2021: Laut Bundesfinanzhof verfassungskonform

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20) entschieden. Zum Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahre 1991 eingeführt und wird seitdem - mit Ausnahme vom 1.7.1992 bis 31.12.1994 - als Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben, um gezielt den "Aufbau Ost" zu finanzieren. Die Einnahmen sind allerdings keineswegs zweckgebunden, sondern werden für unterschiedliche Aufgaben verwendet. Die Regierung Kohl hatte einst versprochen, dass die Sonderabgabe und entsprechende Rückführungsmöglichkeiten jährlich überprüft würden. Je mehr Zeit vergangen ist, umso lauter wurden folglich die Rufe nach einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Und tatsächlich wurde die Ergänzungsabgabe mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" für die meisten Steuerzahler abgeschafft - aber eben nicht für alle. So genannte Gut- und Besserverdienende müssen den Solidaritätszuschlags, gegebenenfalls abgestuft, weiter zahlten. Der BFH sieht dies als rechts an.

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Energiepreispauschale: Bei Streit mit Arbeitgeber ist das Finanzgericht zuständig

Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber, insbesondere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Personen mit pauschal besteuertem Arbeitslohn, also Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, können die Energiepreispauschale aber mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen, wenn sie diese nicht über den Arbeitgeber erhalten haben. Dafür müssen sie die "Anlage Sonstiges" zur Steuererklärung ausfüllen. Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Arbeitnehmer tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Offenbar hat sich manch Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert, die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob das Finanzgericht zuständig ist.

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Energiepreispauschale: Rentner mit Minijob - erste Pauschale bleibt steuerfrei

Rentner und Pensionäre erhalten nun eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR (so genannte EPP II). Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die EPP II bekommt man auch dann, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige (EPP I) erhalten hat. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Nicht ganz klar war aber, ob die eigentlich steuerfreie Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) nun doch steuerpflichtig wird, wenn man zusätzlich die Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre (EPP II) bezogen hat. Doch das Bundesfinanzministerium sorgt aktuell für Klarheit.

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Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?

Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Mittlerweile kommen an der Besteuerung immer mehr Zweifel auf.

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Inflationsausgleichsprämie: Fragen-Antworten-Katalog endlich veröffentlicht

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf. Doch nun hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage den lang erwarteten Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) veröffentlicht. Hier ist der Link: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung:

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Grundsteuer: Soll jeder Grundsteuerwertbescheid angefochten werden?

Spätestens bis zum 31. Januar 2023 müssen die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte an das Finanzamt übermittelt werden. Viele Immobilieneigentümer haben die Erklärung allerdings bereits abgegeben und halten auch schon ihren Bescheid über den Grundsteuerwert in den Händen. Es bleibt aber ein ungutes Gefühl: Sind die angegeben Werte wirklich korrekt, das heißt, stimmen die Größe der Wohnfläche, das Baujahr oder die Bodenwerte wirklich? Und hat das Finanzamt seinerseits mit korrekten Zahlen gerechnet? Etwas kryptisch sind die Grundsteuerwertbescheide allemal. Und dann hat auch noch ein bekannter Verfassungsrechtler, Professor Gregor Kirchhof, geäußert, dass die  neue Grundsteuer zumindest in einigen Bundesländern verfassungswidrig sein soll (Focus online: Top-Jurist Kirchhof „Die neue Grundsteuer ist in einigen Bundesländern verfassungswidrig“). Da stellt sich bei Vielen die Frage, ob jeder einzelne Grundsteuerwertbescheid vorsorglich mit einem Einspruch angefochten werden soll.

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Baukindergeld: Die Förderung endet bereits zum Jahresende 2022

Die letzte wichtige Förderung für ein Eigenheim ist das Baukindergeld. Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland, sofern die Baugenehmigung oder der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 stattfanden. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 EUR. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 EUR je Kind 10 Jahre lang. Beantragt werden kann das Baukindergeld seit September 2018 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Doch die Förderung läuft jetzt aus, und zwar früher als gedacht!

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Schenkung und Erbschaft von Immobilien: Ab 2023 wird es teurer!

Wer eine Immobilie im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erhält, muss für den Erwerb Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen, wenn keine Steuerbefreiung in Betracht kommt und wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. So bleibt zwar die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Wenn aber beispielsweise ein Mehrfamilienhaus übertragen wird, wenn die Erben in das übertragene Einfamilienhaus nicht selbst einziehen oder wenn eine Immobilie an Geschwister, Nichten oder Neffen geht, dann wird es steuerlich zumeist sehr teuer. Das liegt insbesondere daran, dass Grundlage für die Schenkung- und Erbschaftsteuer die Verkehrswerte, also die "echten" Werte der Immobilen, sind -  und diese sind in den letzten Jahren extrem gestiegen. AKTUELL ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Parameter für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte angepasst hat - und damit wird das Verschenken und Vererben noch teurer.

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Energiepreispauschale: Ist sie pfändbar oder unpfändbar?

Arbeitnehmer und Selbstständige haben eine Energiepreispauschale von 300 EUR erhalten. Die Energiepreispauschale ist - von Ausnahmen abgesehen - einkommensteuerpflichtig, unterliegt allerdings nicht der Sozialversicherung. Im Übrigen ist sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die Energiepreispauschale eine staatliche Sozialleistung darstellt. Aber ist die Pauschale pfändbar?

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Energiepreispauschale: Auszahlung an Rentner bis Mitte Dezember 2022

Die sprunghaft gestiegenen Energiekosten sorgen für erhebliche Mehrbelastungen, welche die Bundesregierung ein wenig ausgleichen möchte. Nunmehr erhalten auch Rentner und Pensionäre die Energiepreispauschale von 300 EUR. Lesen Sie nachfolgend, wer konkret begünstigt ist. 

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Grundsteuer: Fristverlängerung bis Ende Januar 2023

Immobilieneigentümer sind aufgefordert worden, zwischen dem 1.7. und dem 31.10.2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Dies muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Zunächst hieß es vehement, dass es keine allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärungen geben würde. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich aber nunmehr doch  gemeinsam - in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium - auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.23 ab. Das neue Fristende sei unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

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Fotovoltaik: Verbesserte steuerliche Förderung beschlossen

Nach derzeit geltendem Recht lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt allerdings nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden soll.  AKTUELL: Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 - und nicht erst zum 1.1.2023 - werden Fotovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor. Im Einzelnen:

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Arbeitgeber: Seit August 2022 wesentlich mehr Pflichten beachten

Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, vor allem, indem die Regelungen eines Arbeitsverhältnisses transparenter werden. Ein Arbeitnehmer soll wissen, worauf er sich einlässt, wenn er eine neue Arbeitsstelle antritt und darf nicht erst hinterher auf vermeintliche Nebenabreden hingewiesen werden. Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Richtlinie erweiterte Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses vor. Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie nun in ein nationales Gesetz gegossen, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1. August 2022 beachten müssen. Betroffen sind durch die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie zahlreiche Gesetze. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Änderungen des Nachweisgesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts).

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Makler, Handwerker, Architekten: Keine Pflicht zur steuerlichen Aufklärung

Das Leben ist kompliziert und viele unserer Handlungen haben zumindest am Rande mit dem Steuerrecht zu tun. Wer ein Haus verkauft, muss möglicherweise beachten, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann. Wer einen Handwerker mit Arbeiten rund ums Eigenheim beauftragt, sollte daran denken, dass er dessen Rechnung nur per Überweisung und nicht bar begleicht, denn sonst geht der Steuerabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG verloren. Und wer zum Beispiel ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt, das er umbauen lässt, will üblicherweise eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Für Fragen rund ums Steuerrecht sind grundsätzlich Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die richtigen Ansprechpartner. Manch Steuerbürger verlässt sich aber darauf, dass er von seinem Makler, seinem Handwerker oder seinem Architekten über steuerliche Vergünstigungen oder Risiken hingewiesen wird, soweit diese im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen. Wer sich darauf verlässt, kann aber im wahrsten Sinne des Wortes verlassen sein, denn regelmäßig treffen die genannten Personen keine steuerlichen Aufklärungspflichten. Zumindest haften sie nicht für entstandene Steuerschäden, wie drei Urteile der Zivilgerichte aus den letzten Jahren zeigen.

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Steuererklärungen 2019 bis 2024: Diese Abgabefristen gelten nun

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet normalerweise am 31. Juli des jeweiligen Folgejahres. Für beratene Steuerbürger endet die Frist jeweils am 28. Februar des "Folge-Folgejahres". Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 aber immer wieder verlängert. Nachfolgend erfahren Sie, welche Abgabefristen aktuell für die genannten Steuerjahre und auch für die Steuererklärungen der Jahre 2022 bis 2024 gelten.

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Grunderwerbsteuer: In NRW gibt es 2 Prozentpunkte fürs Eigenheim zurück

Die Grunderwerbsteuer beträgt in einigen Bundesländern bis zu 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, also üblicherweise 6,5 Prozent des Kaufpreises. Auch in Nordrhein-Westfalen wird diese außerordentlich hohe Grunderwerbsteuer verlangt. Immerhin gibt es nun in diesem Bundesland eine Entlastung: Für Kaufverträge über Eigenheime, die in 2022 beurkundet werden, werden auf Antrag 2 Prozentpunkte erstattet, so dass die Grunderwerbsteuer "nur noch" bei 4,5 Prozent liegt. Genau genommen wird der Betrag nicht erstattet, sondern als Zuschuss gezahlt - und zwar von der NRW.Bank über das Programm NRW.Zuschuss Wohneigentum. Die NRW.Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Das sind die Bedingungen für den Zuschuss (Quelle: NRW.Bank):

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9-Euro-Tickets: Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern Zuschüsse für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Zuschüsse sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Allerdings ist die Steuerfreiheit auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt (§ 3 Nr. 15 EStG). Während der Gültigkeitsdauer des so genannten 9-Euro-Tickets zahlt mancher Arbeitgeber den bisherigen - höheren - Zuschuss weiter. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 30.5.2022, IV C 5 -S 2351/19/10002 :007).

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Aktienverluste: Vorsicht Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren

Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertig gebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" veröffentlicht, das in Bezug auf die Verlustverrechnung - wieder einmal - eine echte Falle enthält. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022,  IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

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Grundsteuer-Reform: Rechtzeitig Antrag auf Härtefallregelung stellen

Bald geht es los: Für alle Grundstücke in Deutschland sind neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Das betrifft rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes. Und die Werte dafür müssen die Grundstückseigentümer dem Finanzamt mitteilen. Dazu werden sie aufgefordert, zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Das Verfahren soll weitestgehend digital ausgestaltet sein. Deshalb sind Feststellungserklärungen elektronisch anzufertigen und digital einzureichen. Dies geschieht über die Steuer-Onlineplattform ELSTER (www.elster.de).

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Steuerverzinsung: Zinssatz von 1,8 Prozent p.a. in Planung

Ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ist verfassungswidrig. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nunmehr sind die ersten Pläne zur neuen Steuerverzinsung bekannt geworden (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.2.2021).

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Ausgleich von Aktienverlusten: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig, aber ...

AKTUELL verfügt das Bundesfinanzministerium, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001). Doch Kapitalanleger sollten trotzdem Sorgfalt walten lassen. Denn nicht in jedem Fall hilft der Vorläufigkeitsvermerk weiter.

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Elektroautos: Ist der Verkauf der THG-Quote zu versteuern?

Für die Besitzer von Elektroautos tut sich seit Anfang des Jahres eine neue Geldquelle auf: Sie können mit dem Verkauf der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) bis zu 350 EUR pro Jahr verdienen. Das heißt: Die Einsparung von CO2-Emissionen können sie zu Geld machen. Es hat sich mittlerweile ein Markt für den An- und Verkauf der THG-Quoten von Elektroautos entwickelt. Bestimmte Anbieter vermitteln die THG-Quote an Unternehmen, die diese ihrerseits ankaufen, um Strafzahlungen zu entgehen, weil sie zu viel CO2 produzieren. Wer sich ausführlich informieren möchte, sollte zum Beispiel die Seite der Verbraucherzentrale unter THG-Quote: So können Sie mit einem reinen E-Auto Geld verdienen aufrufen. Wie alles im Leben hat natürlich auch der Verkauf der THG-Quote eine steuerliche Komponente. Das heißt: Muss der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote versteuert werden und - falls ja - in welcher Höhe?

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Homeoffice-Pauschale: Wie lange pro Tag gearbeitet werden muss

In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar. Aber wie lange muss eigentlich pro Tag im Homeoffice gearbeitet werden, um 5 EUR steuerlich geltend machen zu können? Antwort: Theoretisch reichen fünf Minuten aus. Und diese können auch am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub geleistet werden, etwa zur Lektüre von Fachzeitschriften.

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Fotovoltaik: Umsatzsteuerliche Zuordnungsfrist bleibt erhalten

Zwar nutzen nun viele Betreiber von Fotovoltaikanlagen die neue Billigkeitsregelung und verzichten auf die Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung. Und zudem wenden sie die Kleinunternehmerregelung an, um von ihren umsatzsteuerlichen Pflichten entbunden zu werden. Doch es gibt nach wie vor viele Betreiber, die gerne die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für die Fotovoltaikanlage abziehen möchten und die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden. Diese müssen aber eine wichtige Frist beachten: Die Fotovoltaikanlage muss nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres dem so genannten Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Zuordnungsentscheidung muss getroffen werden, denn wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen.

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Doppelbesteuerung von Renten: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig, aber…

Ende Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner blieben allerdings erfolgslos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, also den begrenzten Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben, verbunden mit der nur teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Die unterlegenen Kläger haben nun aber gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Und die Finanzverwaltung hat sich endlich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Was bedeutet das für betroffene Rentner?

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Nachzahlungszinsen: Zinssatz seit 2014 verfassungswidrig!

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 Prozent heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diesem Zinswucher ein Ende bereitet.

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Fahrtkosten: Finanzämter verlangen zunehmend Nachweis der Arbeitstage

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; in 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Seit 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung (Anlage N) die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, denn nur für diese Tage wird die Pauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden im Rahmen der Anlage N zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.

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Doppelbesteuerung von Renten: Bundesverfassungsgericht soll entscheiden!

Am 31. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht; sie datieren vom 19. Mai 2021. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber (nur) im Einzelfall für möglich. Gegen die beiden  Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Sie erhalten insoweit Unterstützung vom Bund der Steuerzahler.

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Rentner: Ab welcher Rentenhöhe fallen Steuern an?

Zum 1. Juli 2020 wurden die Renten um 3,45 Prozent (West) und 4,20 Prozent (Ost) angehoben. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können.

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Aktienverluste: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Bekanntermaßen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien der Einkommensteuer bzw. der Abgeltungsteuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

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Rentenbesteuerung - Doppelbesteuerung ist möglich!

Es gab in den letzten Jahren eine Reihe von Klagen, um die hohe Besteuerung der Renten zu vermeiden. Doch weder der Bundesfinanzhof noch das Bundesverfassungsgericht haben das System der Rentenbesteuerung für verfassungswidrig gehalten. Der Gesetzgeber habe nun einmal einen breiten Spielraum bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einkommensteuer - und diesen hat er in noch zulässiger Weise ausgenutzt. Nun gab es zwei neue Verfahren vor dem BFH. Am 31. Mai 2021 hat der BFH seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht; sie datieren vom 19. Mai 2021. Dazu vorweg: Ja, eine Doppelbesteuerung ist möglich. Aber: Sie ist nach wie vor vom Steuerbürger nachzuweisen. Steuerrat24 hat die aktuellen Entscheidungen für Sie sehr kurzfristig analysiert. Wir stellen Ihnen die Urteile vor und geben Ihnen eine erste Einschätzung. Wichtig: Unser bereits vor einiger Zeit veröffentlichtes Berechnungsschema sowie den Mustereinspruch haben wir angepasst. Prüfen Sie, ob Sie von einer möglichen Doppelbesteuerung betroffen sind und wehren Sie sich mithilfe dieser Unterlagen gegen belastende Steuerbescheide.

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Kosten für Schutzmasken: Mustereinspruch gegen harte Linie der Finanzämter

Seit einigen Monaten werden medizinische Masken in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorgeschrieben oder zumindest empfohlen. Dabei sind gerade die FFP2-Masken recht teuer. Auch im vergangenen Jahr hatten viele Bürger hohe Kosten für ihren Mund-Nase-Schutz zu tragen - sei es aus beruflichen Gründen, sei es aus privaten Gründen. Bereits im SteuerSparbrief März 2021 sind wir der Frage nachgegangen, ob die Aufwendungen für den Kauf von Schutzmasken steuerlich abziehbar sind. Dabei haben wir die Auffassung vertreten, dass die Kosten entweder - anteilig - bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein müssten. AKTUELL ist allerdings festzustellen, dass die Finanzämter wohl überwiegend eine harte Linie vertreten und den Abzug verweigern. Daher stellen wir noch einmal kurz die Rechtslage dar und geben Ihnen Empfehlungen für mögliche Einspruchsbegründungen. Ein Mustereinspruch am Ende des Beitrages rundet die Information ab.

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Arbeitsmittel: Für PC und Software jetzt Sofortabschreibung

Wird ein PC so gut wie ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, für berufliche Zwecke genutzt, sind die Anschaffungskosten - ggf. im Wege der Abschreibung - in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Falls die berufliche Nutzung weniger als 90 Prozent beträgt, sind die Anschaffungskosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischter Nutzung (§ 12 Nr. 1 EStG) gilt hier nicht. Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Eine Ausnahme gilt aber für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 EUR (ohne Mehrwertsteuer). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten von PCs, Notebooks und der Anwendersoftware sind also grundsätzlich über drei Jahre zu verteilen, wenn diese mehr als 800 EUR (netto) betragen. Doch nach dem politischen Willen und einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird ab dem Jahr 2021 eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer ("Hardware") und Software gelten (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013):

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Kurzarbeitergeld: Bezieher müssen Steuererklärung abgeben

Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld sind zwar im Prinzip steuerfrei, unterfallen aber dem so genannten Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den persönlichen Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärung 2019 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Nun könnte man auf den Gedanken kommen, auf die Abgabe der Steuererklärung zu verzichten. Aber: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dem können Sie nicht entkommen, denn die Finanzverwaltung wird automatisiert über den Bezug Ihres Kurzarbeitergeldes informiert und Sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordern, wenn Sie diese nicht fristgerecht abgebeben haben.

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Steuererklärung 2019: Sechs Monate mehr Abgabefrist für beratene Steuerbürger

Die Einkommensteuererklärung 2019 musste bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt vorliegen. Steuerzahler, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben indes länger Zeit: Grundsätzlich muss die Erklärung bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahme: Das Finanzamt fordert die Erklärung "vorweg" an. Wer seine Erklärung nicht fristgerecht abgibt, wird mit einem Verspätungszuschlag bestraft. Wichtig: Wird die Steuererklärung nicht bis zum 28. Februar 2021 abgegeben und kommt es zu einer Nachzahlung, wird ein Verspätungszuschlag verpflichtend festgesetzt. Es ist also nicht nur eine reine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

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Mehrwertsteuer von 16 Prozent retten: Bauarbeiten in Teilleistungen aufsplitten?

Zum 1. Januar 2021 kehren wir wieder zu den alten Mehrwertsteuersätzen, also 7 und 19 Prozent, zurück. Gerade wer Bauleistungen in Auftrag gegeben hat und die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, mit ihr also endgültig belastet ist, hat natürlich ein Interesse daran, dass die Leistungen bis Ende des Jahres abgeschlossen sind. Denn für die Frage, welcher Steuersatz maßgebend ist, kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, und das ist bei Bauarbeiten üblicherweise die Abnahme. Nun gibt es aber eine Ausnahme, und die gilt für so genannte Teilleistungen. Sind diese vereinbart worden, kommt es für den maßgebenden Steuersatz auf die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Teilleistung an.

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Minderung von Zweitwohnungssteuer wegen Corona möglich?

Aufgrund der Corona-Maßnahmen konnten Zweit- und Ferienwohnungen in den Jahren 2020 und 2021 mitunter über Wochen nicht wie gewohnt genutzt werden. Zwar sind die Nutzungsverbote zuweilen von den Gerichten wieder gekippt worden, doch de facto blieben viele Zweit- und Ferienwohnungen pandemiebedingt leer. Dennoch haben die Gemeinden die Zweitwohnungssteuer - soweit ersichtlich - unvermindert erhoben und so stellt sich die Frage, ob dies rechtens war oder ob zumindest ein teilweiser Erlass in Betracht kommt.

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Stundung von Miete oder Pacht: Vorsteuerabzug trotzdem frühzeitig beantragen!

Unternehmer, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig angemietet haben, dürfen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bereits nach Ausführung der - monatlichen - Mietleistung abziehen, wenn sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ihrerseits also umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen. Das Recht zum - sofortigen - Abzug der Vorsteuer besteht auch, wenn die Miete oder Pacht gestundet wird. Genauer gesagt besteht nicht nur das Recht, vielmehr "muss" die Vorsteuer sogar in dem betroffenen Monat abgezogen werden; ein späterer Abzug - etwa erst bei Zahlung - kommt nicht infrage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter oder der Mieter so genannte Ist- oder Soll-Versteuerer sind. Machen Sie die Vorsteuer also immer frühzeitig geltend!

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Betriebsübertragung: Steuerfalle "Corona und die Schenkungsteuer"

Schenkungsteuerliche Fragen stehen gerade zwar nicht ganz oben auf der Tagesordnung der meisten Steuerberater und ihrer Mandanten. Dennoch möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sich durch die Corona-Krise ein enormes Problem im Bereich der Schenkungsteuer auftut. Wer gerade seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen hat oder eine Übertragung plant, will wohl in aller Regel die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen oder hat diese bereits beansprucht, also eine volle oder teilweise Steuerbefreiung der Übertragung des betrieblichen Vermögens. Allerdings müssen zur Erhaltung der Steuerbegünstigung bestimmte Lohnsummen innerhalb einer bestimmten Frist beachtet werden (Lohnsummenregelung oder Lohnsummenklausel, §§ 13a Abs. 3 bzw. 13a Abs. 10 ErbStG). Wird die Lohnsumme nicht erreicht, drohen hohe Nachforderungen des Finanzamts hinsichtlich der Schenkungsteuer. Betroffene stehen aktuell vor der Frage, inwieweit sie von der Lohnsummenregelung der §§ 13a Abs. 3 bzw. 13a Abs. 10 ErbStG Gebrauch machen sollen oder mit dieser nun umgehen müssen. Denn viele Betriebe müssen Mitarbeiter freisetzen und werden, so prophezeie ich, damit die erforderlichen Lohnsummen nicht erreichen. Wer sein Unternehmen bereits vor Jahren übertragen hat, könnte die Lohnsumme vielleicht sogar ausgerechnet im letzten Jahr der Frist doch noch unterschreiten.

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Zeitwertkonten für Minderheitsgesellschafter: Etwas Mühe ist notwendig

Zeitwertkonten sind beliebt und gerne würden auch GmbH-Geschäftsführer die Modelle in Anspruch nehmen. Denn mit Hilfe eines solchen Modells können Gehaltsbestandteile lohnsteuerfrei umgewandelt und in ein Wertguthaben eingestellt werden, um eine spätere Freistellung von der Arbeitspflicht bei unverändertem Bezug von Gehalt aus dem Wertguthaben zu ermöglichen. Allgemein wurde gejubelt, als der Bundesfinanzhof im Jahre 2018 entschieden hat, dass auch Fremd-Geschäftsführer einer GmbH die Vorteile des Zeitwertkontos genießen können. Für sie sind - wie bei "normalen" Arbeitnehmern - die Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht bereits bei Einzahlung, sondern erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Ebenfalls sind die Erträge aus dem Konto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, sondern bei Auszahlung als Arbeitslohn. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH v. 22.2.2018, VI R 17/16).

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Fahrtenbuch: "Das haben wir schon immer so gemacht"

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist - von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen - die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch ist lästig und macht viel Arbeit. Daher lotet der eine oder andere Inhaber eines Dienst- oder Firmen-Pkw gerne die Grenzen des Machbaren aus und schont seine Kräfte für die wichtigeren Dinge des Lebens. Sprich: Die Eintragungen liegen etwas unterhalb des Nötigsten. Seltsamerweise sind in der Vergangenheit viele Steuerzahler damit "durchgekommen." War die Prüfung der Fahrtenbuchführung nicht gerade Veranlagungsschwerpunkt, haben zahlreiche Finanzbeamte die Fahrtenbücher wohl durchgewunken. Aber dem Fiskus entrinnt niemand und so kommt irgendwann doch der Tag, an dem ein Fahrtenbuch intensiv geprüft und verworfen wird. Reflexartig entgegnen die Betroffenen in diesen Fällen, dass es in den Vorjahren nie Beanstandungen gab und man gar nicht wüsste, was denn eigentlich falsch sei.

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Gutscheine und Sachbezüge: Nachträgliche Kostenerstattungen vermeiden

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat. Diese 44-EUR-Grenze haben sich in der Vergangenheit viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunutze gemacht, beispielsweise durch die monatliche Hingabe eines Warengutscheins oder durch Kostenerstattung nach dem Erwerb von Waren durch Arbeitnehmer.

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Fortbildung: Sky-Abonnement bei Profi-Fußballer als Werbungskosten

Viele Fußball-Interessierte haben ein Abonnement des Pay-TV-Senders Sky, z.B. für die Programmpakete Fußball Bundesliga und Sport (UEFA Champions League, DFB-Pokal u.a.). Damit kann das Sportvergnügen gesteigert werden, weshalb die Abo-Gebühren zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Die Frage ist, ob die Abonnementgebühren bei einem Profi-Fußballspieler oder -Trainer beruflich veranlasst sein können und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind.

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Bundesverfassungsgericht: Kosten der Erstausbildung keine Werbungskosten

Seit vielen Jahren gibt es Streit über die Frage, ob Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind oder nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben, wo sie zumeist ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Wahrscheinlich hätten die Betroffenen, aber auch die meisten Steuerberater wohl Haus und Hof darauf verwettet, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des Bundesfinanzhofs folgt, wonach die Kosten voll abziehbar sein müssen. Doch weit gefehlt: Am 10.1.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass Kosten der Erstausbildung und des Erststudiums nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Urteil hat für Studenten, aber auch für angehende Piloten erhebliche negative Konsequenzen.

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Sachbezüge: Aktuelles zur Prepaidkarten und Gutscheinkarten

Nachdem das Bundesfinanzministerium am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte ("Jahressteuergesetz 2019“), ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 hinfällig würden. Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Nunmehr liegt das endgültige Gesetz vor. Es kommt nicht so schlimm wie befürchtet, aber dennoch gibt es Einschänkungen.

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Wohnen für Hilfe: Gesetzgeber rudert überraschend zurück

Bei dem bundesweiten Projekt "Wohnen für Hilfe" bieten in der Regel ältere Menschen jungen Menschen günstigen Wohnraum an. Die Studierenden und Auszubildenden verpflichten sich regelmäßig, als Gegenleistung den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Ziel solcher Wohnformen ist die gegenseitige respektvolle Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen mit Sozialbindung, die zum Vorteil beider Seiten zusammenleben. In diesen Wohnformen profitieren alle Beteiligten vom gegenseitigen Geben und Nehmen im Sinne zivilgesellschaftlicher Hilfe. Bundesweit gibt es eine Vielzahl entsprechender Konzepte. Ab dem 1.1.2020 sollten Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen steuerfrei sein. Doch der Gesetzgeber ist nun vollkommen überraschend zurückgerudert.

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Wertlose Aktien: Aktuelles zu den Verlusten bei Ausbuchung

Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen. Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Und sie hat zumindest einen Teilerfolg errungen. Lesen Sie nachfolgend, was ab 2020 gilt.

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Unfall mit Leasing-Pkw: Schadenregulierung mit oder ohne Umsatzsteuer?

Seit Jahr und Tag gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist, ob also die Reparaturkosten brutto oder nur netto zu ersetzen sind. Dies gilt gerade auch im Bereich der Leasingfahrzeuge. Die gegnerischen Versicherungen stellen sich oft auf den Standpunkt, dass der Schaden nur netto zu begleichen ist, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte kein Unternehmer und dementsprechend nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist. Die Versicherungen begründen dies damit, dass bei der Regulierung von Schäden auf den Leasinggeber abzustellen ist. Da dieser die Vorsteuer abziehen dürfe, sei er damit nicht belastet. Doch für die Betroffenen gibt es nun ein wichtiges Urteil.

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Steuerbescheide: Einsprüche auch gegen Zinsfestsetzungen genau formulieren

Wer sich gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen möchte, kann dies innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe per Einspruch tun. Eigentlich sind weder an die Bezeichnung des Einspruchs noch an dessen Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Selbst eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO). Und zumindest theoretisch ist die Finanzverwaltung gehalten, bei einem Einspruch stets den gesamten Steuerbescheid zu überprüfen, denn eine Begründung "soll", "muss" aber nicht beigefügt werden. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht.

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Bargeldgeschäfte: Schonfrist für elektronische Kassensysteme bis 30.9.2020

Ab dem kommenden Jahr müssen Kassen und Kassensysteme ("elektronische Aufzeichnungssysteme") zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Das heißt: Ab dem 1.1.2020 müssen Kassen durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Das konkret eingesetzte TSE-Modell muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Wichtig: Die betroffenen Kassen müssen außerdem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen - so zumindest die Planung! AKTUELL haben die Vertreter von Bund und Ländern während einer Sitzung am 25.9.2019 eine Übergangsfrist ("Nichtaufgriffsregelung") für die Einrichtung von Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungsgeräten mit einer (TSE) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Diese Frist gilt damit offenbar auch für die Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräten an die Finanzverwaltung, die eigentlich bis zum 31.1.2020 hätte erfolgen müssen.

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GmbH: Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter bereits vor 2012

Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sind in der Vergangenheit vielfach oftmals ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch diese Annahme erwies sich bei Minderheitsgesellschaftern, also bei Gesellschafter-Geschäfstführern mit weniger als 50 Prozent Stimmenanteil, als falsch und führte zu hohen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Betroffen sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zum Beispiel durch die Übertragung von Anteilen auf ihre Kinder erst zu Minderheitsgesellschaftern geworden sind. AKTUELL haben zahlreiche Betroffene erneut den Weg vor das Bundessozialgericht (BSG) angetreten. Sie sind der Ansicht, dass mindestens bis zu den BSG-Urteilen vom 29.8.2012 ein Vertrauensschutz bestanden hat, denn erst dann ist die Rechtsauffassung geändert worden. Doch das BSG hat kein Einsehen: Es bestand kein Vertrauensschutz bis 2012. Auch für Altjahre dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden (BSG-Urteil vom 19.9.2019, Az. B 12 R 25/18 R und weitere).

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Grundstücksenteignung: Entschädigung ist steuerfrei

Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte mit Häusern, Wohnungen und Grundstücken, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei Verkäufen innerhalb dieser Spekulationsfrist bleiben Gewinne bis 599 EUR im Jahr steuerfrei und sind - sofern höher - in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 23 Abs. 3 EStG). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Enteignung eines Grundstücks keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).

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Grunderwerbsteuer: Das "Aus" für die Steuerfalle "einheitliches Vertragswerk"?

Beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks entsteht Grunderwerbsteuer. Sie wird ebenfalls fällig, wenn Sie ein Grundstück von einem Bauunternehmen kaufen und sich von diesem ein Haus darauf errichten lassen oder gleich ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben - und zwar auf den Gesamtpreis! "Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Nach geltender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kauf des Grundstücks und Bau des Hauses ein "einheitliches Vertragswerk" dar. Dadurch entsteht eine Doppelbelastung, denn die Bauherren müssen einerseits Umsatzsteuer für die Baukosten des späteren Gebäudes und andererseits auch noch Grunderwerbsteuer auf die Herstellungskosten zahlen.

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Arbeitslohn: Urlaubsabgeltung bei Tod ist sozialversicherungspflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bekanntlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub darf auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen hat (EuGH-Urteile 12.6.2014, C-118/13, vom 20.7.2016, C-341/15 und vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16).

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Mecklenburg-Vorpommern: Straßenbaubeiträge weg, Grunderwerbsteuer ´rauf

Seit vielen Jahren kämpfen Immobilienbesitzer für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge, so unter anderem in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern. Tatsächlich waren sie in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich - die Beiträge entfallen. Doch: Zeitgleich mit der Abschaffung der Straßenbaubeiträge ist eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 5 auf 6 Prozent beschlossen worden, und zwar bereits zum 1.7.2019. Begründung für die Erhöhung:

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Dienstwagen: Auch beim elektronischen Fahrtenbuch Umwege erläutern

Im SteuerSparbrief Mai 2019 haben wir darüber berichtet, dass Nutzer von digitalen Fahrtenbüchern durchaus vorsichtig sein sollten. Die elektronische Erfassung der Fahrtwege allein reicht nämlich nicht aus, damit das Fahrtenbuch vom Fiskus anzuerkennen ist. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Zudem wird eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt, so dass die Privatnutzung des Kfz nach der Ein-Prozent-Methode zu erfolgen hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18). Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit "digitalem Fahrtenbuch" sind hier technische Lösungen gemeint, die im Kfz verbaut sind und die Fahrtstrecken mittels GPS-Unterstützung aufzeichnen. Es geht nicht um Fahrtenbücher, die in Excel geführt werden. Diese sind ohnehin unzulässig und werden verworfen.

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Zwei neue Urteile zum Abzug von Arbeitszimmerkosten

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zwei bahnbrechende Entscheidungen zum Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer getroffen. In der ersten - positiven - Entscheidung haben die Richter darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der "Erforderlichkeit" für die Geltendmachung eines Arbeitszimmers nicht ankommt. Dies ist eine "Klatsche" für das Finanzgericht Düsseldorf, das wesentlich darauf abgestellt hat, ob ein Arbeitszimmer für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Die zweite - leider negative - Entscheidung betrifft die Frage, ob und inwieweit Kosten für Bäder bzw. Nebenräume in den Arbeitszimmeranteil einzubeziehen sind.

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Rentner: Vereinfachte Steuererklärung kommt offenbar gut an

Die neue vereinfachte Steuererklärung für Rentner und Pensionäre, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, kommt offenbar gut an. Der Medienservice Sachsen berichtet auf seiner Homepage, dass in Sachsen bis Mitte Juli fast 6.000 vereinfachte Steuererklärungen bearbeitet wurden. Hintergrund: Seit 1. Mai 2019 können Rentner und Pensionäre im Freistaat Sachsen, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen, erstmals für die Veranlagung 2018 eine vereinfachte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ nutzen. Gleiches gilt für Rentner und Pensionäre in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bremen, wobei die betroffenen Steuerzahler in Mecklenburg-Vorpommern sogar schon seit 2017 die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens haben.

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Bargeldgeschäfte: Elektronische Kassensysteme bald melden

Ab dem 1.1.2020 müssen Kassen und Kassensysteme ("elektronische Aufzeichnungssysteme") zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Das heißt: Kassen müssen durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Das konkret eingesetzte TSE-Modell muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Wichtig: Die betroffenen Kassen müssen außerdem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

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Auswärtstätigkeit: Urteilsserie des BFH zum neuen Reisekostenrecht

Wenn ein Arbeitnehmer über eine so genannte erste Tätigkeitsstätte verfügt, darf er die Fahrten zur Arbeit nur mit 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen zudem nur dann abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Von daher wäre es bei vielen Außendienstmitarbeitern - steuerlich - wünschenswert, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Denn dann wären die Fahrten zu auswärtigen Einsätzen und selbst die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar. Für die Gewährung der Verpflegungspauschalen kommt es nur auf die Abwesenheit von der Wohnung und nicht zusätzlich auf die Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte an. Naturgemäß sieht die Finanzverwaltung in vielen Fällen eher eine " erste Tätigkeitsstätte" als eine reine Auswärtstätigkeit, so dass es zu unzähligen Gerichtsverfahren gekommen ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer ganzen Batterie von Urteilen viele Zweifelsfragen geklärt - leider weitestgehend zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer. Im Einzelnen:

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GoBD: Neue Richtlinien für die digitale Buchführung liegen vor

Laufende Geschäftsprozesse, Rechnungen, die Bestellung von Waren sowie das komplette Rechnungswesen sind heutzutage digital. Die Finanzverwaltung versucht, mit dem Tempo der Digitalisierung Schritt zu halten. Anfang 2015 hat sie daher die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD)“ ins Leben gerufen. Nun hat das Bundesfinanzministerium die GoBD überarbeitet (BMF-Schreiben vom 28.11.2019). Die neuen GoBD gelten erstmals ab 2020. Es wird aber nicht beanstandet, wenn Sie die neuen Regeln auf Besteuerungszeiträume anwenden, die vor dem 1.1.2020 enden. Doch was ist neu?

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Doppelter Haushalt: Kosten für Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat eine bahnbrechende Entscheidung zum Abzug von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung getroffen. Danach gilt, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar. Das Urteil dürfte für tausende Steuerzahler mit einem doppelten Haushalt zu einer erheblichen Steuerentlastung führen.

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Wohn-Riester: Schädliche Verwendung bei Anbauten

Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu unterstützen, ist die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen worden - das so genannte Wohn-Riester. Wer also zum Beispiel in einen "riester-konformen" Bausparvertrag einzahlt, wird mit der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug belohnt. Doch es gibt ein aktuelles BFH-Urteil, das unbedingt beachtet werden sllte, um nicht in eine "Förder-Falle" zu tappen.

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Transferkurzarbeitergeld: Keine Ermäßigung für Aufstockungsbeträge

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er übergangsweise "beschäftigungslos angestellt" ist, laufender Arbeitslohn sind. Sie unterliegen damit nicht dem ermäßigten Steuertarif nach der Fünftelregelung. Die obersten Finanzrichter haben das positive Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.11.2017 (7 K 2635/16 E) aufgehoben.

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Minijob: Hilft eine Facebook-Gruppe zur Vermeidung von "Arbeit auf Abruf"?

Der Einsatz von Mitarbeitern ist im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen "auf Abruf“ zu Verfügung stehen. Bereits in den SteuerSparbriefen März und Juni 2019 hat Steuerrat24 darauf hingewiesen, dass es für diese Fälle seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung gibt: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart. Im SteuerSparbrief Juni 2019 haben wir auf einige Möglichkeiten aufmerksam gemacht, die Arbeitgeber nun nutzen sollten, um teure Fehler bei der Sozialversicherung zu vermeiden. Das können zum Beispiel die Vereinbarung einer Mindest- oder einer Höchstarbeitszeit oder die Führung von Arbeitszeitkonten sein. Auch die Erstellung von Rahmenvereinbarungen kann hilfreich sein, dürfte sich aber eher für etwas größere Betriebe anbieten. Der Redaktion von Steuerrat24 ist nun ein weiteres Modell bekannt geworden, das in der Praxis offenbar genutzt wird. Wir stellen dieses nachfolgend kurz vor, möchten den betroffenen Arbeitgebern aber raten, dieses bei Interesse mit einem arbeitsrechtlich versierten Juristen zu besprechen. Das so genannte "Gruppenmodell" wird wie folgt durchgeführt:

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Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit "gezahltem" Kindergeld

Es gibt viele Eltern, die vergessen haben, Kindergeld für ihre Sprösslinge zu beantragen. Nun könnte man glauben, dass die Eltern die kindbedingten Vergünstigungen wenigstens im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten würden. Doch weit gefehlt. Bei der sog. Günstigerprüfung wird nämlich nicht das "tatsächlich gezahlte Kindergeld", sondern der "Anspruch auf Kindergeld" mit der Steuerersparnis aus den Freibeträgen verglichen. Das heißt: Bereits der "Anspruch auf Kindergeld" mindert die Begünstigungen bei der Einkommensteuer. Wird der Anspruch nicht realisiert, kann die Zahlung des Kindergeldes auch nicht über die Einkommensteuererklärung "nachgeholt" werden. Damit gehen Eltern leer aus, die das Kindergeld - aus welchen Gründen auch immer - nicht beantragt haben. Doch es gibt eine Gesetzesänderung, die betroffenen Eltern helfen wird. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise.

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Gartenarbeiten: So sparen Sie 12 Prozentpunkte Umsatzsteuer

Wer seinen Garten neu gestalten lassen möchte, wird zwar sicherlich nicht in erster Linie an die Umsatzsteuer denken. Bei aufwendigeren Arbeiten kann es aber schon hilfreich sein zu wissen, ob auf die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers der ermäßigte oder der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Denn letztlich geht es für den Auftraggeber um die Frage, ob sich die Arbeiten um 12 Prozent verteuern. Grundsätzlich gilt: Die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers unterfallen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent, während die Lieferung von Pflanzen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt. Doch wenn ein Garten- und Landschaftsbauer mit der Neugestaltung des Gartens beauftragt wird und dabei auch gleich die Pflanzen beschafft, wird es kompliziert.

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Minijobs: 20-Stunden-Regelung wird tatsächlich geprüft

Ob in der Gastronomie, im Baugewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau - in diesen und anderen Branchen ist der Einsatz der Mitarbeiter im Voraus nicht immer planbar. Daher greifen Arbeitgeber gerne auf Minijobber zurück, die ihnen "auf Abruf“ zu Verfügung stehen. Bereits im SteuerSparbrief März 2019 hat Steuerrat24 darauf hingewiesen, dass es für diese Fälle seit dem 1. Januar 2019 eine wichtige Neuregelung gibt: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bislang galten nur zehn Stunden als vereinbart. Das heißt: Bei der so genannten "Arbeit auf Abruf“ werden nun 20 Wochenstunden als ausgemacht angesehen, wenn keine ausdrücklichen - schriftlichen - Regelungen zur Arbeitszeit existieren. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR ist die Minijobgrenze von 450 EUR damit stets überschritten und die Beschäftigung wäre sozialversicherungspflichtig. Derzeit geht die Fachpresse davon aus, dass von der Neuregelung nicht nur die eingangs genannten typischen Fälle (Gastronomie etc.) der Arbeit auf Abruf betroffen sind, sondern im Prinzip alle Fälle, in denen keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit bestehen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Anzahl der geleisteten Stunden oder das Gehalt gleichbleiben. Bislang bestand auf Seiten der Arbeitgeber ein wenig Hoffnung, dass es schon nicht so schlimm kommen wird. Aber:

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Dienstwagen: Auch elektronisches Fahrtenbuch zeitnah führen

Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwerfällt, ein solches "finanzamtsfest" zu führen. Gerade weil handschriftliche Aufzeichnungen lästig, zeitaufwendig und damit auch fehleranfällig sind, haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend elektronische Fahrtenbücher am Markt etabliert. Es gibt hier verschiedene Modelle und Systeme. Bei einem namhaften Hersteller wird zum Beispiel ein so genannter OBD- bzw. OBD-2-Stecker im Kfz angebracht, der Datum, Uhrzeit, Start- und Zieladresse sowie die gefahrene Distanz einer jeden Fahrt ermittelt und diese anschließend an das Smartphone oder den PC übermittelt. Die weiteren Daten müssen dann zuhause ergänzt werden. Doch auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist kein Allheilmittel.

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Baukindergeld: Was ist zu tun, wenn keine Steuerbescheide vorliegen?

Wer das Baukindergeld beantragt, muss gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Nachweis über sein Haushaltseinkommen führen. Dazu müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen, bei Eingang in 2019 mithin mithin die Bescheide der Jahre 2016 und 2017.

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Kindergeld: Wann sind berufsbegleitende Studiengänge begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Wenn das Berufsziel des Kindes erst mit der zweiten "Ausbildung" erreicht wird, gilt diese noch als Teil der Erstausbildung und es gibt Kindergeld auch dann, wenn das Kind nebenher arbeitet. Dazu muss ein enger - sachlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten vorliegen. Die Ausbildung muss die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bilden. Es wird dagegen kein Kindergeldanspruch begründet, wenn nur von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wann die Ausbildung tatsächlich im Vordergrund steht und dabei leider eine recht enge Sichtweise vertreten, die bei vielen Eltern zum Verlust des Kindergeldes führen könnte (BFH-Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18).

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GmbH: Nicht genommener Urlaub des Geschäftsführers kann abgegolten werden

Eine gute Auftragslage hat manchen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dazu veranlasst, seinen ihm zustehenden Urlaub nicht oder nur teilweise anzutreten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden kann. Bei einem normalen Arbeitnehmer ist das regelmäßig kein Problem, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng und wittert bei derartigen Zahlungen oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung.

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Sozialversicherungsprüfung: Säumniszuschläge nur noch bei bedingtem Vorsatz

Prüfungen der Sozialversicherungsträger können teuer werden. Denn wenn es zu Beanstandungen kommt, werden nicht nur Nachzahlungen, sondern üblicherweise auch Säumniszuschläge fällig, und zwar ein Prozent pro Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Damit liegen die Zuschläge außerhalb jedes normalen Zinssatzes und haben reinen Strafcharakter. Doch nun gibt es Hoffnung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.

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Firmenwagen: Modell "Überlassung an Ehegatten" verworfen

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 EUR bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das steuerliche Aus für eine bedingungslose Firmenwagennutzung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen: Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44 45/17).

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Erbschaftsteuer: Bescheide aus 2016 anfechten

Das alte Erbschaftsteuerrecht ist vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 als verfassungswidrig eingestuft worden. In seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat es dennoch die Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes angeordnet, den Gesetzgeber aber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet. Es wurde daraufhin diskutiert, ob der Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 zu einem "weißen Zeitraum" führen könnte, ob also Vermögensübertragungen in diesem Zeitraum nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen dürften. Zuweilen haben Steuerberater ihren Mandanten auch ganz aktiv empfohlen, Vermögen kurz nach dem 30.6.2016 zu übertragen, weil sie hofften, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers zu einer "Steuerpause" führen würde.

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Minijob: Ohne Vertrag gelten 20 Wochenstunden als vereinbart

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Kernelement des Gesetzes ist im Übrigen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung, die Minijobber und ihre Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Sie betrifft die "Arbeit auf Abruf" und letztlich auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge.

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Madoff-Fonds: Keine Versteuerung von Scheinrenditen

Kapitalanleger, die Betrügern aufgesessen sind, hat es übel erwischt. Das dicke Ende kommt dann zusätzlich bei der Steuererklärung. Mit einer überaus seltsamen Logik werden nämlich selbst Scheinrenditen besteuert. Leider haben die Anleger zudem regelmäßig weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH Unterstützung erwarten dürfen. Mit Urteil vom 11.2.2014 (VIII R 25/12) hat der BFH noch entschieden: „Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre“. Die Rechtsprechung ist gesichert.

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Betriebsprüfung: Finanzamt muss Hinzuschätzungen ausführlich begründen

Betriebsprüfungen sind für Unternehmer zumeist schlimmer als Zahnarztbesuche. Richtig "schmerzhaft" wird es, wenn das Finanzamt neben rein materiellen Beanstandungen auch noch Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornehmen will, beispielsweise weil es Zweifel an der ordnungsgemäßen Kassenführung hat. Zuweilen haben die Hinzuschätzungen einen Strafcharakter, das heißt, sie gehen deutlich über einen angemessenen Betrag hinaus. AKTUELL ist aber eine klare Linie des Bundesfinanzhofs zu erkennen, wonach so genannten Strafschätzungen eine deutliche Absage erteilt wird.

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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug trotz Verlustes der Rechnung?

Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine einfache Formel: Rechnung weg = Vorsteuerabzug weg. Dieser eiserne Grundsatz gilt seit Jahrzehnten; eine Ausnahme bildet nur der pauschalierte Vorsteuerabzug für bestimmte Branchen. Selbst im Falle eines Brandes, eines Wasserschadens oder eines Diebstahls von Aktenordnern mit Rechnungen kennt die Finanzverwaltung kein Pardon. Misslich sind auch Rechnungen auf Thermopapier, die nach einer gewissen Zeit unleserlich werden können. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.2014 (V R 23/13) können Sie allenfalls eine Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge erreichen. Und wer Glück im Unglück hat, kann möglicherweise Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnung vorlegen und die Zulassung als Beweismittel beantragen. Diesen Antrag, eventuell verbunden mit Zeugenaussagen, muss das Finanzamt wohlwollend prüfen. Doch möglicherweise erhalten gebeutelte Unternehmer nun Unterstützung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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Trotz Dieselfahrverbots volle Kfz-Steuer

Na, da hatte ein gebeutelter Dieselfahrer doch eine nette Idee, die leider vor dem FG Hamburg gescheitert ist (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Es hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte. Der Kläger ist Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kfz-Steuer-Festsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

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Kosten der Müllabfuhr als "haushaltsnahe Dienstleistung"?

Die Kosten für die Müllabfuhr werden eigentlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG in der Steuererklärung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung stützt sich insoweit auf Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.1.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11). In der Entscheidung heißt es unter anderem: "Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können." Ich möchte heute aber einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen, der meines Erachtens noch nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und der eventuell zu einem anteiligen Abzug der Kosten für die Müllabfuhr führen kann.

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Vermietung: Vorsicht bei der Verteilung von Erhaltungsaufwand

Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Modernisierung einer vermieteten Wohnung sind im Allgemeinen Erhaltungsaufwendungen. Solche Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abgesetzt werden. Doch es gibt hier eine vorteilhafte Regelung: Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Wenn nun während des Verteilungszeitraumes das Gebäude durch Tod oder Verkauf auf einen neuen Eigentümer übergeht, ist die Frage, wie der noch nicht verbrauchte Betrag steuerlich behandelt wird. Kann der neue Eigentümer den verbleibenden Restbetrag geltend machen?

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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Aktuell ist dabei zu erkennen, dass viele Steuerzahler Geld verschenken, weil sie einfach hinnehmen, dass die Erstattungszinsen mit 25 Prozent versteuert werden und dabei vergessen, den Sparer-Pauschbetrag einzusetzen.

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Bonuszahlungen der KV: Pauschalleistungen mindern Sonderausgaben nicht

Seit einiger Zeit ist umstritten, wie Bonuszahlungen der Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu behandeln sind. Das Bundesfinanzministerium hatte Ende 2016 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.6.2016 (X R 17/15) wie folgt Stellung genommen: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426). Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus. Dadurch sind weitere Zweifelsfragen entstanden. So sollen zum Beispiel (pauschale) Bonuszahlungen für den Besuch von Fitnessstudios nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern.

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Wie ein Hobby von der Steuer- zur Rentenfalle wird

Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Anrechnungsfrei bleibt ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 EUR (zu Einzelheiten vgl. SteuerSparbrief Juli/August 2018). Doch selbst wer peinlich genau darauf achtet, dass er die Grenze mit seinen laufenden Einkünften nicht überschreitet, kann in eine ungeahnte Steuer- und Rentenfalle tappen.

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Erstmalige Überprüfung des Hinzuverdienstes bei Frührentnern

Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Aufgrund des "Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 gilt seit dem 1.7.2017 folgende Regelung:

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Handwerkerleistungen: Aktuelle Urteile zu Arbeiten in der Werkstatt

Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der selbst genutzten Wohnung sind - zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen - direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

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Firmenwagen: Vorteile durch Einzelbewertung nutzen

Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber auch privat nutzen darf, muss einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern. Der private Nutzungswert kann entweder mittels Fahrtenbuch oder nach der Pauschalmethode, auch als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet, ermittelt werden. Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode setzt sich zusammen aus zwei Teilen: Für Privatfahrten wird monatlich 1 % des Listenpreises angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall sind dies monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Aber: Die Zuschlagsregelung, also die 0,03-Prozent-Regelung, kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Daher gilt folgende zusätzliche Regelung:

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Vorsicht bei Beteiligungen an gewerblichen Fonds

Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Denn selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (3 % bzw. 24.500 Euro) für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft (vgl. z.B. BFH  v. 27.08.2014, VIII R 6/12) kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG – so das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.04.2016, 13 K 3651/13).

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Anlage "Vorsorgeaufwand" selbst für Notare unverständlich

Notare sind üblicherweise intelligente Menschen, haben lange studiert und sind in Rechtsfragen bewandert. Auch ein gewisses Grundverständnis für das Steuerrecht wird ihnen niemand absprechen können. Interessant ist nun aber eine Aussage in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2017, 13 K 3544/15 E). Es ging um die Frage, ob ein Fehler in einem bestandskräftigen Bescheid berichtigt werden konnte. Der Kläger (ein Notar) hatte nämlich die Beiträge zum Notarversorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand falsch eingetragen, und zwar unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen".

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Bausparvertrag: Steuerpflichtige Erträge bei Kündigung durch Bausparkasse

Bausparverträge, die bereits zuteilungsreif sind, werden von den Bausparern häufig als Kapitalanlage genutzt, da ein vergleichsweise hoher Guthabenzinssatz gezahlt wird. Das ist den Bausparkassen natürlich ein Dorn im Auge, so dass zuletzt viele Verträge durch die Anbieter gekündigt worden sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis mit Urteilen vom 21.2.2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen genehmigt (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). AKTUELL hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zu der Frage Stellung bezogen, wie eventuelle Entschädigungen steuerlich zu behandeln sind (OFD NRW Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2017 vom 20.11.2017).

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Jetzt freiwillige Einkommensteuerzahlung leisten

Wer derzeit noch auf seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wartet und mit einer Nachzahlung rechnet, sollte im Februar oder März 2021 eine freiwillige (Voraus-)Zahlung auf die zu erwartende Steuerschuld leisten. So kann die Verzinsung der Nachzahlung, die immerhin 0,5 Prozent pro Monat beträgt, vermieden werden. Wirksamer kann man kaum Geld sparen. Das Finanzamt muss die freiwillige Vorauszahlung übrigens akzeptieren. Die Nachzahlungszinsen werden zwar trotz der Zahlung festgesetzt, allerdings muss das Finanzamt diese zwingend erlassen, wenn die Steuerschuld bereits im Voraus vollständig beglichen worden ist.

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An Tilgungsbestimmungen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen denken

Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde: a) Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung. b) Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt. Natürlich möchten die Eheleute üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern) zugutekommt. In diesen Fällen hilft jedoch nur, vorweg eine eindeutige Tilgungsbestimmung zu treffen, dem Finanzamt also frühzeitig und unmissverständlich mitzuteilen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich für die eigene Einkommensteuerschuld gezahlt werden und auf diese anzurechnen sind.

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Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst

Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diese Auffassung der Finanzverwaltung mit Urteil von 24.4.2017 (2 K 168/16) bestätigt; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 27/17 ist soeben mt Urteil vom 4.4.2019 zurückgewiesen worden.. Aktuell hatte eine Beispielsrechnung auf einem Internetportal für Polizisten für zahlreiche Anfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern gesorgt. Den Polizeibeamten im Streifendienst ist in dem Beispiel nämlich vorgerechnet worden, dass sie quasi für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR geltend machen könnten. Die Beispielsrechnung widerspricht jedoch dem Urteil des Finanzgerichts und nun auch des BFH.

Kassen-Nachschau: Vorsicht vor Trickbetrügern

Seit dem 1. Januar 2018 sind die so genannten Kassen-Nachschauen zulässig. Danach können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, aber während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, Geschäftsräume von Unternehmern betreten und prüfen, ob Kasseneinnahmen und -ausgaben richtig aufgezeichnet worden sind. In erster Linie werden Gastronomen, Einzelhändler, Friseur- und Taxibetriebe betroffen sein. Aber auch andere Betriebe, die eine Kasse für ihre baren Einnahmen und Ausgaben führen, können betroffen sein. Aktuell fehlen zwar noch nähere Bestimmungen der Finanzverwaltung zum Ablauf der Kassen-Nachschauen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aber den Entwurf eines Erlasses gefertigt, zu dem betroffene Verbände nun Stellung nehmen können. Von Interesse ist dabei u.a., dass an die Ausweispflicht des Prüfers seitens des BMF nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Dienstausweise der Prüfer sind allerdings nicht fälschungssicher und für einen Unternehmer ist nicht leicht zu erkennen, ob es sich um einen „echten“ Prüfer mit einem „echten“ Dienstausweis handelt. Von daher besteht die Befürchtung, dass sich die Trickbetrüger als Finanzbeamte ausweisen könnten, um Zugriff auf die Kasse zu erlangen.

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Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.8.2017 (VIII R 31/15) entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

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Wie muss eine Verfahrensdokumentation eigentlich beschaffen sein?

Immer wieder werde ich gefragt, wie eine Verfahrensdokumentation beschaffen sein muss, das heißt, welche Formvoraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Grundsätze der digitalen Buchführung (GoBD) eingehalten werden. Meine Antwort lautet dann: Es gibt keine Formvorschriften. In der Praxis bieten sich drei Möglichkeiten an:

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  1. Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: 15 Prozent auf alles – aber „Netto“
  2. Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz
  3. Fondsverschmelzung: Ärgernis für Anleger und Berater
  4. Wie erfährt das Finanzamt von Bonuszahlungen der Krankenkasse?
  5. Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ jetzt beim BFH
  6. Welches Gericht ist bei Streit um falsche Lohnabrechnungen zuständig?
  7. Verfahrensdokumentation und GoBD: Hier finden Sie die Checklisten zur Erstellung
  8. GmbH-Geschäftsführer: Stimmbindung zur Vermeidung der Sozialversicherung
  9. Elterndarlehen: Steuerfolgen bei Tod des Darlehensgebers
  10. Umsatzsteuer: Tipp für Versicherungskaufleute und Hausverwalter
  11. GoBD gelten auch für Privatpersonen
  12. Was bedeutet das Provisionsabgabeverbot steuerlich?
  13. Geniale Gestaltung im Zusammenhang mit Aktienoptionen
  14. Einnahmen aus Fotovoltaikanlage sind auf Altersrente anzurechnen
  15. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren
  16. Mit Eintritt in den Ruhestand geht AfA für Arbeitsmittel verloren
  17. Risiko „Zuwendungen zwischen Ehegatten“
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  • Erdbeben Türkei und Syrien: Katastrophenerlass des BMF in Kraft
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  • Steuertipp der Woche Nr. 276: Was fällt bei doppeltem Haushalt unter die 1.000 EUR-Grenze?
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