Abgeltungsteuer
Seit dem Jahre 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen vollkommen neu geregelt worden. Grundsätzlich gilt seitdem die so genannte Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Doch welche Besonderheiten sind zu beachten? Wann besteht die Möglichkeit einer niedrigeren Besteuerung? Können Werbungskosten noch abgezogen werden. Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie in dieser Rubrik.
Verluste entstehen, wenn die Erlöse aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen niedriger sind als die entsprechenden Erwerbskosten. Solche Verluste können mit positiven Kapitalerträgen saldiert werden und so die Abgeltungsteuer vermindern. Allerdings nur im Grundsatz, denn die Rechtslage ist ganz schön kompliziert und zuweilen auch umstritten. Und ab 2020 sowie erneut ab 2021 haben sich wichtige Neuerungen ergeben, die Sie kennen sollten.
Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertig gebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" veröffentlicht, das in Bezug auf die Verlustverrechnung - wieder einmal - eine echte Falle enthält. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:
Zu den Zinsanlagen gehören Kapitalforderungen jeder Art, z.B. Guthaben und Einlagen bei Banken und Bausparkassen, Schuldverschreibungen (Anleihen, Pfandbriefe, Obligationen), Gewinnobligationen, Genussscheine als Renditepapier, Zertifikate sowie Finanzinnovationen. Ohne Unterschied unterliegen alle Erträge aus Zinsanlagen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Dennoch kommt es häufig vor, dass Angehörige einander Darlehen gewähren - manchmal unverzinslich, meistens jedoch zu einem marktüblichen oder etwas günstigeren Zinssatz. Die vereinnahmten Zinsen sind steuerpflichtig. Doch anders als Banken sind private Darlehensnehmer und Zinsschuldner nicht verpflichtet, von den laufenden Zinszahlungen für ein Privatdarlehen die 25-prozentige Abgeltungsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bezüglich der Besteuerung gilt folgende Regelung:
Wie bisher die Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge und die Kapitalertragsteuer auf Dividenden können Sie auch künftig den Abzug der neuen Abgeltungsteuer verhindern. Erhalten bleiben weiterhin der Freistellungsauftrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Bei Lebensversicherungen ist zwischen Alt- und Neuverträgen zu unterscheiden. Bei Neuverträgen wiederum ist zu differenzieren nach Fälligkeit vor oder nach dem 60. Lebensjahr. In diesen beiden Fällen wird Kapitalertragsteuer einbehalten, doch im letzten Fall hat sie keine abgeltende Wirkung. Hier erfahren Sie, wie Lebensversicherungen in ihren verschiedensten Gestaltungen steuerlich behandelt werden.
Erträge aus Investmentfonds sind ab 2009 von verschiedenen Änderungen betroffen. Grundsätzlich wird das bisherige Fondsprivileg für Privatanleger - die Steuerfreiheit ausgeschütteter Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten - nicht mehr fortgeführt. Alle Erträge unterliegen nun der Abgeltungsteuer. Gleichwohl sind gerade Investmentfonds steuerlich kompliziert, weil dem Anleger oft nicht ersichtlich ist, was wo wie besteuert werden muss. Vorab sei darauf hingewiesen, dass Sie bitte für Fälle ab 2018 den Beitrag Besteuerung von Investmentfonds: Die neuen Steuerregeln ab 2018 beachten sollten, da sich für Publikum-Investmentfonds neue Steuerregeln ergeben haben.
Für bestimmte Kapitalerträge besteht weiterhin eine Veranlagungspflicht. Solche Kapitalerträge müssen Sie in der Steuererklärung angeben, und in der Steuerveranlagung werden sie dann entweder mit dem pauschalen Steuersatz oder mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

