Nebentätigkeit
Hier finden Sie hilfreiche Informationen zu Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie erfahren alles zum Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag. Behandelt werden die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen, die Vermittlung von Versicherungen und mehr.

Muster Vereinssatzung (bereitgestellt vom Bundesjustizministerium)
Leitfaden Vereinsrecht (bereitgestellt vom Bundesjustizministerium)
Mustervertrag für nebenberufliche Übungsleiter in Sportvereinen
Broschüre "Vereine und Steuern" des Finanzminsteriums Nordrhein-Westalen (Stand 06/2021)
Broschüre "Steuertipp: Gemeinnützige Vereine" des Landes Rheinland-Pfalz
Besteuerung von Festveranstaltungen (Kurzinformation des LfSt Bayern)
Broschüre des Bayerischen Landesamts für Steuern zu Nebentätigkeiten (Stand 03/2021)
Für Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum so genannten Übungsleiterfreibetrag steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Dieser ist zum 1. Januar 2021 von bislang 2.400 EUR auf 3.000 angehoben worden. Nachfolgend erfahren Sie konkret, welche Tätigkeiten begünstigt sind und welche Bedingungen für die Steuervergünstigung gelten.
Das Kinderförderungsgesetz von 2008 verlangt eine leistungsgerechte Vergütung der Tagesmütter und Tagesväter. Diese wollen natürlich wissen, wie die Vergütungen steuerlich zu behandeln sind und ob sie sich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung absichern können. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Erläuterungen.Für den schnellen Vertragsabschluss einer Lebensversicherung, Rentenversicherung oder sonstigen Versicherung ist mancher Versicherungsvertreter bereit, einen Teil seiner Provision an den Kunden abzugeben. Auch wenn die Weitergabe von Provisionsteilen - zumindest derzeit noch - rechtlich nicht ganz einwandfrei ist, so kommt dies in der Praxis doch häufig vor - wie zahlreiche Urteile beweisen. Da aber die Steuer nicht nach Moral und Sitte fragt, stellt sich die Frage, ob solche Eigenprovisionen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

- Steuerliche Beurteilung
- Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
- Mustervertrag für nebenberufliche Übungsleiter in Sportvereinen
Kommandanten, deren Stellvertreter und andere Personen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten oftmals eine Aufwandsentschädigung. Die Frage ist, in welchem Umfang diese Entschädigungen steuerfrei sind.Nachfolgend finden Sie weiterführende Hinweise rund um die Themen "Nebenberufliche Tätigkeit" und "Ehrenamt".

