Soziales
In dieser Rubrik finden Sie Informationen zur Sozialversicherung, beispielsweise zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Pflegezeit und Familienpflegezeit. Weitere Infos zum Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld usw. gibt's in den Rubriken "Verdienst" und "Private Ausgaben - Krankheit & Kur".
Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat dem Pflegeuntersttzungs- und -entlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht zum einen eine Neuordnung der Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 vor, zum anderen aber auch Leistungsverbesserungen - weitestgehend ab dem 1. Januar 2024. So sollen die Pflege zuhause gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden, Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte verbessert werden, digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende leichter zugänglich und besser nutzbar werden. Lesen Sie nachfolgend, welche Änderungen sich im Wesentlichen ergeben.
Bundestag und Bundesrat haben das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet. Es sieht unter anderem zum 1. Juli 2023 neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung vor. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt seit dem 1. Juli 2023 ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein "allgemeiner" Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Lesen Sie nachfolgend die Einzelheiten zu den neuen Beitragssätzen.
Seit dem 1.7.2023 gelten in der gesetzlichen Pflegeversicherung einige Neuerungen bezüglich des Beitragssatzes: So wurde der gesetzliche Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte angehoben und betrug zunächst 3,40 Prozent. Zudem wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr um 0,25 Prozentpunkte auf 0,60 Prozent angehoben. Vor allem aber gibt es einen Beitragsabschlag, denn Eltern mit mehr als einem Kind sollen entlastet werden. Zum 1.1.2025 ist aber eine weitere Erhöhung des Beitragssatzes eingetreten. Konkret:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber, im Allgemeinen nach 6 Wochen, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Besonderheiten gelten für Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen. Hier erfahren Sie, für wen die Familienversicherung gilt und was alles zum Gesamteinkommen mitgerechnet wird.
Bereits 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet, insbesondere für Demenzerkrankte. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz folgen ab 2017 weitere Verbesserungen. Die Leistungen sollen mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff modernisiert werden. Allerdings steigen auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Zahnersatz ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. Doch seit 2005 gibt es gravierende Änderungen bei den Zuschüssen der Krankenkasse. Zum 1.10.2020 steigen die Festzuschüsse und der Bonus.
Seit dem 1.7.2008 verbessert das neue Pflegezeitgesetz die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Es gewährt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Für die Arbeitsfreistellung sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: die große und die kleine Pflegezeit.Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen bei medizinischen Leistungen

