Kinder und Job
Wenn Schüler und Studenten jobben, taucht immer wieder die Frage auf, ob Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind. Auch stellt sich die Frage, ob die Kosten einer Studiums abziehbar sind. Und letztlich wollen auch die Eltern wissen, ob sie die Studienkosten für ihre Kinder geltend machen können. Einzelheiten erfahren Sie in dieser Rubrik.
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung erhalten Sie über das 18. Lebensjahr hinaus bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a und 2b EStG).
Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium, vor allem in den Semesterferien. Verständlich, dass von dem Verdienst netto so viel wie möglich übrig bleiben soll. Und so taucht immer wieder die bange Frage auf, ob bei Studentenjobs Sozialabgaben zu zahlen sind. Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn es gibt eine Fülle von Sonder- und Ausnahmeregelungen. Darüber Bescheid zu wissen, kann sich lohnen.
Viele Abiturienten zieht es nach dem Abitur für eine gewisse Zeit ins Ausland, wo sie als Au-pair ihre Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennen lernen wollen. Als Gegenleistung für freie Kost und Logis erwartet die Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Die Frage ist, ob die Eltern in dieser Zeit weiterhin das Kindergeld für ihren Sohn oder ihre Tochter bekommen oder die steuerlichen Freibeträge geltend machen können.
Viele Abiturienten wollen nach der Penne bis zum Beginn ihres Studiums ein paar Monate arbeiten. Studenten jobben häufig neben ihrem Studium und in den Semesterferien, und sogar Schüler suchen nach Möglichkeiten, um ihre Kasse aufzubessern. Und immer wieder taucht die bange Frage auf, ob Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind. Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn es gibt eine Fülle von Sonder- und Ausnahmeregelungen. Darüber Bescheid zu wissen, kann sich lohnen.
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein Erststudium als Erstausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls Berufsausbildung oder Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfinden, können die Kosten hingegen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungskonform, auch wenn der Sonderausgabenabzug für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in vielen Fällen steuerlich ohne Auswirkung bleibt. Lesen Sie nachfolgend, in welchen Fällen konkret ein Abzug als Sonderausgeben und in welchen Fällen noch ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen.
Wenn Kinder eine Beschäftigung, sei es eine Dauerbeschäftigung oder ein Aushilfs- oder Ferienjob, ausüben und eigenes Geld verdienen, kann dies bei den Eltern zu unerwünschten Risiken und Nebenwirkungen führen.

