Steuergrundlagen
In dieser Rubrik lernen Sie die Grundlagen der Einkommensteuererklärung kennen. Hier geht es um allgemeine Fragen rund um die Steuererklärung, um Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung, um die Berechnung und Höhe der Einkommensteuer, zuständiges Finanzamt usw. In den weiterführenden Menüpunkten erhalten Sie Informationen nach Themen sortiert. Folgende Arbeitshilfen sind sicherlich interessant:
Rechner: Steuerberechnung mittels Programm des Bundesfinanzministeriums
Brutto-Netto-Gehaltsrechner
Personen mit Wohnsitz in Deutschland haben vom Grundsatz her für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Doch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Während Arbeitnehmer und Pensionäre nur in bestimmten - gesetzlich festgelegten - Fällen eine Steuererklärung abgeben müssen, sind Rentner und andere Nicht-Arbeitnehmer bereits bei Überschreiten einer bestimmten Einkunftsgrenze dazu verpflichtet.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte überlegen, ob er eine solche freiwillig abgibt. Dies ist immer empfehlenswert, wenn Sie Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen oder wenn Sie während des Jahres vermeintlich zu viel Steuern gezahlt haben und diese anrechnen lassen wollen. Kurzum: wenn Sie die Möglichkeit einer Steuererstattung sehen. Es gibt viele Fälle, in denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt!
Am 31. Juli läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ab. Zumindest gilt dieser Termin für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Man verschiebt das Unangenehme, bis es plötzlich mit der Zeit eng wird. Hier erfahren Sie Einzelheiten zu den Abgabefristen und zu den Möglichkeiten der Verlängerung. Die aktuellen Besonderheiten während der Coronapandemie (Steuererklärungsjahre 2019 bis 2024) werden am Ende des Beitrages dargestellt.
Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als "eDaten" bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. Absatz 1 der Vorschrift lautet: "Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden."
Belege und Aufzeichnungen spielen im Steuerrecht eine wichtige Rolle. Keine Steuervergünstigung ohne entsprechenden Nachweis und keine Buchung ohne Beleg! Das Finanzamt traut nur dem, was schwarz auf weiß geschrieben steht. Doch nach Erledigung der Steuererklärung ist die Frage: Aufbewahren oder Vernichten? Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Neuregelungen am Ende dieses Beitrages.
Es gab einmal einige Staaten, die noch so etwas wie ein Bankgeheimnis hatten und dem deutschen Fiskus nicht die gewünschten Auskünfte in Steuersachen erteilten. So blieben dem Fiskus gar manche Euros bei ausländischen Banken verborgen und damit auch die entsprechenden Kapitalerträge in der Steuererklärung .... Dieses schöne Märchen hat ganz wesentlich der deutsche Finanzminister Steinbrück beendet. Er hatte den sog. Steueroasen den Kampf angesagt und diesen Kampf letztlich beim Weltfinanzgipfel der G 20-Staaten in London im April 2009 gewonnen. Trotzdem baut er mit dem "Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz" vom 29.7.2009 noch zusätzlich eine gewaltige Drohkulisse auf und führt verschärfte Prüfungs- und Aufbewahrungspflichten für wohlhabende Steuerzahler ein.
Wo sollen Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben? Bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Steuererklärung Ihren Wohnsitz haben. Fachleute nennen es das Wohnsitzfinanzamt. Nicht maßgebend ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie am 31.12. des betreffenden Steuerjahres gewohnt haben (§ 19 AO).
Bei der Steuer ist man nicht veranlagt, sondern man wird veranlagt. "Veranlagung" heißt das Verfahren des Finanzamtes, in dem auf der Basis der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die Steuer festgesetzt wird. Und diese Steuerermittlung kann 'einsam, zweisam oder gemeinsam' erfolgen. Hier lernen Sie die verschiedenen Veranlagungsarten kennen und erfahren, wann die Einzelveranlagung (früher: getrennte Veranlagung) gegenüber der Zusammenveranlagung vorteilhafter sein kann.
Für den Laien ist es oft schwer, die feinen Unterschiede zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen zu erkennen. Für die Berechnung der Einkommensteuer jedenfalls kommt es auf das "zu versteuernde Einkommen" an. Hier sehen Sie, in welchem Zusammenhang die Begriffe stehen und wie das alles entscheidende "zu versteuernde Einkommen" ermittelt wird.
Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. So die erfreuliche Maxime des Bundesfinanzhofs. Doch die Finanzämter prüfen Verträge unter Angehörigen besonders gründlich, weil sie hier Scheingeschäfte und damit einen steuerlichen Missbrauch vermuten. Daher sollten Sie die fiskalischen Anforderungen an die Vertragsgestaltung kennen und auch einhalten, damit das Finanzamt Ihnen keinen Strich durch die Rechnung machen kann.
Wer über ein hohes Einkommen verfügt, wird vom Fiskus zunehmend belastet. Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Seit 2010 sind gut betuchte Angestellte, Vermieter und Kapitalanleger zur Aufbewahrung von steuerlichen Unterlagen verpflichtet und müssen mit Außenprüfungen rechnen. Wohlhabende Bürger geraten nun verstärkt ins Visier des Fiskus.
Seit 2011 wird die Luftverkehrsteuer erhoben, die zu einer Verteuerung der Flugpreise geführt hat. Die Flugsteuer wird erhoben für In- und Auslandsflüge, wenn der Flug an einem deutschen Flughafen startet. Der Steuersatz ist gestaffelt nach der Entfernung, gerechnet ab Frankfurt/Main zum größten Verkehrsflughafen des Zielstaates. Für Economy- und Business-Class gibt es keinen Gebührenunterschied. Schuldner der Steuer ist die Fluggesellschaft, doch Zahler ist jemand anders: der Fluggast. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 unter anderem beschlossen, Anreize zu schaffen, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Im Zuge dessen ist das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter verteuert worden. Zum 1.4.2020 sind die Steuersätze der Luftverkehrsteuer kräftig angehoben worden ("Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes" vom 12.12.2019).Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge der Jahre 2015 und 2016.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge der Jahre 2013 und 2014.
Hier finden Sie zahlreiche Vordrucke und Berechnungshilfen zur Ermittlung Ihrer Steuerlast.

