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Steuervorteile

Geld 150"Nicht nur Bares ist Wahres..." Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht einmal die Hälfte übrig. Mit den zahlreichen Tipps in dieser Rubrik können Sie den Nettoanteil Ihres Gehalts jedoch erheblich erhöhen. Und am Ende freuen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der TIPP: Benzingutscheine vom Arbeitgeber steuerfrei

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Eine tolle Idee sind Benzingutscheine vom Arbeitgeber.

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Steuerbegünstigte Leistungen: Wohltaten vom Arbeitgeber mit Steuervorteil

"Nicht nur Bares ist Wahres..." Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Hier finden Sie eine Vielzahl von interessanten Anregungen für die nächste Gehaltsverhandlung.

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Steuerbegünstigte Leistungen: Gehaltsumwandlung mit Steuervorteil

Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder steuerbegünstigt. Bei manchen davon gilt dies nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; bei anderen wiederum gibt es keine weitere Bedingung. Die Frage ist, ob regulär besteuerter Arbeitslohn in solche steuerbegünstigten Leistungen umgewandelt und dadurch ein Steuervorteil erzielt werden kann.

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Fahrten zur Arbeit: Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers

Viele Arbeitgeber erleichtern ihren Mitarbeitern den täglichen Weg zur Arbeit - zumindest in finanzieller Hinsicht. Möglichkeiten hierzu sind Fahrtkostenzuschüsse, Benzingutscheine, Jobtickets, kostenlose Sammelbeförderungen oder Freifahrtberechtigungen. Hier erfahren Sie, wie diese Arbeitgeberleistungen steuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen sie auf Ihren Werbungskostenabzug haben.

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Sachzuwendungen: Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung

Gar manche Firmen gewähren ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern Sachzuwendungen, z. B. Eintrittskarten zum Besuch sportlicher, kultureller oder musikalischer Veranstaltungen, Sachgeschenke, Incentive-Reisen oder Incentive-Events. Die Freude über solche Geschenke wird bei den Begünstigten aber dadurch getrübt, dass es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Eigentlich müsste der gut meinende Arbeitgeber bzw. Unternehmer dem Beschenkten gleich eine Rechnung über den Wert des Geschenks mit überreichen, damit dieser die Gabe korrekt versteuern kann. Oh, wie peinlich! Doch seit 2007 gibt es hier eine passable Lösung: Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

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Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern: Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung

Zunehmend stellen Firmen ihren Mitarbeitern Fahrräder oder Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Die Frage ist, ob und wie dieser private Nutzungswert steuerlich zu behandeln ist.

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Sachbezüge bis 44 Euro oder 50 Euro monatlich

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren Sie von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Doch für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bis 2021 galten insoweit 44 EUR pro Monat.

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Zinsgünstige Darlehen vom Arbeitgeber

In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als "goldene Fessel" an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Sie sollten Bescheid wissen, wie dieser Vorteil zutreffend ermittelt wird und welche Vergünstigungen Sie dabei in Anspruch nehmen können. Allerdings gelten für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen unterschiedliche Regelungen.

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Betriebsveranstaltungen: Wann die Arbeitgeber-Wohltaten steuerfrei bleiben

"Ja, ist denn heut' scho' Weihnachten?" Zur Förderung des Betriebsklimas und als Dank für gute Arbeit laden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu Weihnachtsfeiern, Sommerfesten und Betriebsausflügen ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern bestimmte Bedingungen beachtet werden. Sonst sitzt das Finanzamt mit am Gabentisch.

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Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte sind nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden (§ 34 EStG). Doch was genau ist und bewirkt diese Fünftelregelung?

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Freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber

Erhalten Sie vom Arbeitgeber neben Ihrem Gehalt freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft oder eine Wohnung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diesen Zweck werden jedes Jahr in der Sozialversicherungsentgeltverordnung sog. Sachbezugswerte verbindlich vorgegeben. Diese Werte erscheinen - gemessen am allgemeinen Preisniveau - vergleichsweise niedrig.

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Menüschecks und Restaurantschecks mit Steuervorteil

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich auch der Fiskus nicht lumpen. Hier zeigen wir Ihnen eine vorteilhafte Möglichkeit: Menüschecks oder Restaurantschecks.

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Steuerberatung: Jahresbeitrag für Steuerrat24 in voller Höhe absetzbar

Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Während private Steuerberatungskosten nun als Kosten der Lebensführung überhaupt nicht mehr anerkannt werden, können Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden. Folglich müssen die Aufwendungen aufgeteilt werden in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil.

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Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage

Die meisten Arbeitgeber geben jeden Monat ein paar Euro extra, und der Staat legt meist noch was drauf: Mit vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen Sie als Arbeitnehmer nämlich Vermögen bilden können. Wenn Sie es geschickt anstellen, kommen Sie dabei in den Genuss einer zweifachen und sogar dreifachen staatlichen Förderung.

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Personalrabatte für Waren und Dienstleistungen

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Als Sachbezüge gelten auch Rabatte und Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen, die Sie vom Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos erhalten. Solche Preisvorteile sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, doch es gibt hierfür es eine interessante Steuervergünstigung - den Personalrabatt-Freibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG).

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Trinkgelder

"Nett serviert, schon abkassiert". Trinkgelder für freundlichen Service blieben in Deutschland früher nicht in der Tasche von Kellnern, Friseurinnen, Zimmermädchen, Krankenpflegern, Taxifahrern usw., sondern gelangten zum Teil auch in die Tasche des Finanzministers. Das aber ist jetzt erfreulicherweise anders.

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Vermögensbeteiligungen - Rechtslage bis 30. Juni 2021

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG). Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage, die zwischen dem 1.4.2009 und dem 30.6.2021 gilt.

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Vermögensbeteiligungen - Rechtslage ab 1. Juli 2021

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei und wird ggf. befristet steuerfrei gestellt. Ab dem 1.7.2021 gelten neue Regelungen und ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG).

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Incentive-Reisen: Vorteil nicht mehr stets voll steuerpflichtig

Viele Firmen laden bestimmte Mitarbeiter zu mehrtägigen Seminaren und Tagungen an touristisch interessante Orte meist im Ausland ein. Diese Veranstaltungen sollen zum einen der beruflichen Fortbildung dienen, zum anderen das bessere Kennenlernen fördern und zugleich auch eine Belohnung für die geleistete Arbeit sein (Incentive- bzw. Belohnungsreise). Der Schönheitsfehler an diesen Reisen war bislang, dass die Begünstigten die Kosten als Arbeitslohn versteuern müssen. Doch ein neues BFH-Urteil bringt erhebliche Erleichterung.

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Kantinenmahlzeiten und Essenmarken vom Arbeitgeber

Viele Mitarbeiter erhalten arbeitstäglich verbilligte oder kostenlose Mittagsmahlzeiten oder aber einen Zuschuss zu den Kosten des Mittagessens. Hier erfahren Sie, wie der Fiskus Ihre Verköstigung sponsert.

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Wegen Abgeordneten-Pauschale: Ein Drittel des Gehalts steuerfrei?

Wie heißt es so schön: Vor dem Gesetz sind alle gleich. Doch vor dem Steuergesetz sind Vertreter, die das Volk vertreten, offenbar gleicher als das Volk, das sie vertreten. Bundestagsabgeordnete erhalten ohne Vorlage von Nachweisen eine steuerfreie Kostenpauschale von über 50.000 Euro jährlich, während sich der gemeine Bürger mit einem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von läppischen 1.000 Euro begnügen muss. Entweder ist die Abgeordneten-Pauschale verfassungswidrig zu hoch oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag verfassungswidrig zu niedrig. Diese Frage sollte vom Bundesfinanzhof geklärt werden - doch die Richter haben gekniffen! Und auch das Bundesverfassungsgericht hat die hohen Erwartungen in die Behebung dieses Missstandes zutiefst enttäuscht.

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Stipendien

"Schnöde ist der Mammon, edel der Geist." Damit sich Forschende nicht mit dem Finanzamt rumquälen müssen, bleiben Stipendien unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Stipendien sind Geldleistungen an Studenten, Doktoranden und Wissenschaftler, mit denen insbesondere Studium, Promotion, Habilitation und Forschungsvorhaben finanziert werden.

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Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten

Auch das gibt es noch in der Praxis: Firmen richten Kindergärten oder Krabbelstuben ein oder übernehmen die Kosten für die Kinderbetreuung in betriebsfremden Einrichtungen. Dies ist eine ideale Möglichkeit, den Mitarbeitern etwas Gutes zukommen zu lassen, ohne dass das Finanzamt gleich mitkassiert.

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Steuervergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (10g EStG)

Ein eher seltener Fall: Sollten Sie im Besitz von schutzwürdigen Kulturgütern sein, sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen besonders steuerbegünstigt. Dies betrifft Gegenstände, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, z. B. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive.

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Steuervergünstigung für Schulgeld

Aufwendungen für die Schulausbildung von Kindern sind im Allgemeinen mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und ggf. dem Ausbildungsfreibetrag steuerlich abgegolten. Doch wenn Sie für den Schulbesuch Schulgeld zahlen müssen, gibt es hierfür einen Steuervorteil. Ab 2008 wird die Steuervergünstigung einerseits erheblich ausgeweitet und andererseits der Höhe nach gedeckelt.

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Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen

Wer aus beruflichen Gründen in größerem Umfang Dienstleistungen von Fluggesellschaften, Hotelketten, Mietwagen- und Kreditkartenunternehmen u. a. nutzt, kann dafür häufig Bonusleistungen zum persönlichen Vorteil kostenlos in Anspruch nehmen. Das bekannteste dieser Kundenbindungsprogramme ist das Vielfliegerprogramm "Miles & More" der Lufthansa bzw. des Luftfahrtbündnisses Star Alliance. Die gewährten Sachprämien möchte der Fiskus als geldwerten Vorteil versteuern. Doch es gibt hier eine Steuervergünstigung.

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Sachgutscheine mit Steuervorteil

Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich auch der Fiskus nicht lumpen. Hier zeigen wir Ihnen eine vorteilhafte Möglichkeit: Sach-Gutscheine.

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Jahreswagen für Werksangehörige: Wie der geldwerte Vorteil ermittelt wird

Werksangehörige von Automobilunternehmen erhalten beim Kauf von neuen Fahrzeugen bzw. von so genannten Jahreswagen hohe Personalrabatte. Diesen Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern. Bereits seit 2009 ist die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils kulanter und lässt einen größeren Anteil des Rabattes steuerfrei. Und aufgrund neuer BFH-Urteile ist die Besteuerung ab 2012 noch großzügiger.

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Arbeitgeber-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Nicht nur bei Pflichtversicherten muss der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, auch bei freiwillig und privat Krankenversicherten hat er einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Diese Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Hier erfahren Sie, wie hoch die Zuschüsse des Arbeitgebers sein müssen.

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Neu ab 1.4.2009: Verbesserte Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Am 1. April 2009 tritt das "Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung" vom 7.3.2009 in Kraft. Damit will die Bundesregierung die Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen, dem sog. Produktivvermögen, ausweiten. Leider aber werden die steuerlichen Rahmenbedingungen nur geringfügig verbessert, sodass die Anreize immer noch wenig attraktiv sind. So wird die Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage um 8 Euro und die nur marginale Anhebung der Einkommensgrenzen kaum zum erhofften Durchbruch führen.

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Kostenlose und verbilligte Flüge von Fluggesellschaften

Verbilligte oder unentgeltliche Flüge, die Fluggesellschaften ihren Mitarbeitern gewähren, sind als Sachbezug steuerpflichtig. Bewertet wird der geldwerte Vorteil für sog. "Produktflüge" nach der Rabattregelung und für "Stand-by-Flüge" nach Durchschnittswerten, die von der Finanzverwaltung für diesen Zweck festgesetzt werden.

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Jubiläumszuwendungen

Anlässlich eines runden Dienst- oder Firmenjubiläums gewähren großzügige Arbeitgeber eine besondere Zuwendung. Nachdem hierfür der Steuerfreibetrag 1999 gestrichen wurde, ist doch noch eine Steuervergünstigung möglich.

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Gesundheitsförderung: Steuerfreibetrag für betriebliche Leistungen

Viele Unternehmen versuchen, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so die Ausfallzeiten zu verringern. Doch wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Gesundheitsförderung "etwas Gutes tun" wollen, hält das Finanzamt gleich die Hand auf und will die Leistungen als geldwerten Vorteil versteuert haben. Ab 2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR und ab 2020 sogar 600 EUR je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

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Arbeitnehmer-Aktienoptionen (Stock options)

Gar manche Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern als erfolgsabhängige Vergütungskomponente sog. Aktienoptionen (Stock options) an. Für das Unternehmen sind Aktienoptionen meist preiswert, doch für die Mitarbeiter können sie durch die Besteuerung teuer werden. Die Frage ist, wann und wie der geldwerte Vorteil zu versteuern ist.

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  • Ausfüllhilfe zur Anlage N 2021
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  • Zinsgünstige Arbeitgeber-Darlehen: Neue Regeln zur Berechnung des geldwerten Vorteils
  • Weihnachtsfeier: Wann die Wohltaten steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben
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