Steuervorteile
"Nicht nur Bares ist Wahres..." Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht einmal die Hälfte übrig. Mit den zahlreichen Tipps in dieser Rubrik können Sie den Nettoanteil Ihres Gehalts jedoch erheblich erhöhen. Und am Ende freuen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Eine tolle Idee sind Benzingutscheine vom Arbeitgeber. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass das Modell seit 2020 zwar eine gewisse Einschränkung erfahren hat, die Hingabe von Benzingutscheinen aber auch heute noch steuer- und sozialversicherungsfrei bliebt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.
"Nicht nur Bares ist Wahres..." Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Hier finden Sie eine Vielzahl von interessanten Anregungen für die nächste Gehaltsverhandlung.
Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei oder steuerbegünstigt. Bei manchen davon gilt dies nur dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; bei anderen wiederum gibt es keine weitere Bedingung. Die Frage ist, ob regulär besteuerter Arbeitslohn in solche steuerbegünstigten Leistungen umgewandelt und dadurch ein Steuervorteil erzielt werden kann.
Viele Arbeitgeber erleichtern ihren Mitarbeitern den täglichen Weg zur Arbeit - zumindest in finanzieller Hinsicht. Möglichkeiten hierzu sind Fahrtkostenzuschüsse, Benzingutscheine, Jobtickets, kostenlose Sammelbeförderungen oder Freifahrtberechtigungen. Hier erfahren Sie, wie diese Arbeitgeberleistungen steuerlich behandelt werden und welche Auswirkungen sie auf Ihren Werbungskostenabzug haben.
Gar manche Firmen gewähren ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern Sachzuwendungen, z.B. Eintrittskarten zum Besuch sportlicher, kultureller oder musikalischer Veranstaltungen, Sachgeschenke, Incentive-Reisen oder Incentive-Events. Die Freude über solche Geschenke wird bei den Begünstigten aber dadurch getrübt, dass es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Eigentlich müsste der gut meinende Arbeitgeber bzw. Unternehmer dem Beschenkten gleich eine Rechnung über den Wert des Geschenks mit überreichen, damit dieser die Gabe korrekt versteuern kann. Oh, wie peinlich! Doch seit 2007 gibt es hier eine passable Lösung: Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
Zunehmend stellen Firmen ihren Mitarbeitern Fahrräder oder Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Die Frage ist, ob und wie dieser private Nutzungswert steuerlich zu behandeln ist.
Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren Sie von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Doch für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bis 2021 galten insoweit 44 EUR pro Monat.
In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als "goldene Fessel" an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Sie sollten Bescheid wissen, wie dieser Vorteil zutreffend ermittelt wird und welche Vergünstigungen Sie dabei in Anspruch nehmen können. Allerdings gelten für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen unterschiedliche Regelungen.
"Ja, ist denn heut' scho' Weihnachten?" Zur Förderung des Betriebsklimas und als Dank für gute Arbeit laden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zu Weihnachtsfeiern, Sommerfesten und Betriebsausflügen ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich. Denn die Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern bestimmte Bedingungen beachtet werden. Sonst sitzt das Finanzamt mit am Gabentisch.
Außerordentliche Einkünfte sind nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt. Dadurch soll die Progressionswirkung des Steuertarifs infolge Zusammenballung von Einkünften etwas abgemildert werden (§ 34 EStG). Doch was genau ist und bewirkt diese Fünftelregelung?
Erhalten Sie vom Arbeitgeber neben Ihrem Gehalt freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft oder eine Wohnung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diesen Zweck werden jedes Jahr in der Sozialversicherungsentgeltverordnung sog. Sachbezugswerte verbindlich vorgegeben. Diese Werte erscheinen - gemessen am allgemeinen Preisniveau - vergleichsweise niedrig.
Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich auch der Fiskus nicht lumpen. Hier zeigen wir Ihnen eine vorteilhafte Möglichkeit: Menüschecks oder Restaurantschecks.
Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Während private Steuerberatungskosten nun als Kosten der Lebensführung überhaupt nicht mehr anerkannt werden, können Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden. Folglich müssen die Aufwendungen aufgeteilt werden in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil.
Die meisten Arbeitgeber geben jeden Monat ein paar Euro extra, und der Staat legt meist noch was drauf: Mit vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen Sie als Arbeitnehmer nämlich Vermögen bilden können. Wenn Sie es geschickt anstellen, kommen Sie dabei in den Genuss einer zweifachen und sogar dreifachen staatlichen Förderung.
Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Als Sachbezüge gelten auch Rabatte und Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen, die Sie vom Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos erhalten. Solche Preisvorteile sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, doch es gibt hierfür es eine interessante Steuervergünstigung - den Personalrabatt-Freibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG).
Viele Firmen laden bestimmte Mitarbeiter zu mehrtägigen Seminaren und Tagungen an touristisch interessante Orte meist im Ausland ein. Diese Veranstaltungen sollen zum einen der beruflichen Fortbildung dienen, zum anderen das bessere Kennenlernen fördern und zugleich auch eine Belohnung für die geleistete Arbeit sein (Incentive- bzw. Belohnungsreise). Der Schönheitsfehler an diesen Reisen war bislang, dass die Begünstigten die Kosten als Arbeitslohn versteuern müssen. Doch ein neues BFH-Urteil bringt erhebliche Erleichterung.
Viele Mitarbeiter erhalten arbeitstäglich verbilligte oder kostenlose Mittagsmahlzeiten oder aber einen Zuschuss zu den Kosten des Mittagessens. Hier erfahren Sie, wie der Fiskus Ihre Verköstigung sponsert.
Auch das gibt es noch in der Praxis: Firmen richten Kindergärten oder Krabbelstuben ein oder übernehmen die Kosten für die Kinderbetreuung in betriebsfremden Einrichtungen. Dies ist eine ideale Möglichkeit, den Mitarbeitern etwas Gutes zukommen zu lassen, ohne dass das Finanzamt gleich mitkassiert.
Aufwendungen für die Schulausbildung von Kindern sind im Allgemeinen mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und ggf. dem Ausbildungsfreibetrag steuerlich abgegolten. Doch wenn Sie für den Schulbesuch Schulgeld zahlen müssen, gibt es hierfür einen Steuervorteil. Ab 2008 wird die Steuervergünstigung einerseits erheblich ausgeweitet und andererseits der Höhe nach gedeckelt.
Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich auch der Fiskus nicht lumpen. Hier zeigen wir Ihnen eine vorteilhafte Möglichkeit: Sach-Gutscheine.

