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Steuertipp der Woche Nr. 378: Inflationsausgleichsprämie auch bei Altersteilzeit

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewährt haben, blieb diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Die Regelung galt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt wurden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gab es zwar keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht konnten sich aber abweichende Handhabungen ergeben. So durften Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten haben oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wurde, mussten objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. AKTUELL hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hatten.

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