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Steuertipp der Woche Nr. 453: Kein Kostenabzug bei Behandlung in nicht zugelassener Privatklinik

Manch gesetzlich Krankenversicherter begibt sich in eine Privatklinik, die keine sozialversicherungsrechtliche Zulassung hat. Dies liegt gewöhnlich daran, dass man sich eine bessere oder spezialisiertere Behandlung erhofft. Damit gehen aber hohe Kosten einher, die die gesetzliche Krankenversicherung üblicherweise nicht oder nur zum Teil übernimmt. AKTUELL hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass Kosten für die Behandlung in einer nicht zugelassenen Privatklinik keine außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die medizinische Indikation der Behandlungen in der Privatklinik nicht hinreichend nachgewiesen ist, das heißt, dass sich der Bürger sozusagen "freiwillig" für die Privatklinik entschieden hat (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2026, 7 K 794/24).

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