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Steuertipp der Woche Nr. 305: Wartungskosten für PV-Anlagen auch ab 2022 abziehen

Seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auch Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern sind bis zu einer gewissen Grenze begünstigt. Steuerfreistellungen haben aber grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nämlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig. Und so stellt sich die Frage, ob ein Abzug von Kosten wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt, denn danach können Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

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