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Steuertipp der Woche Nr. 349: Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, genauer gesagt zur ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Seit 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zwar leicht gestiegen. Allerdings wirkt sich diese Erhöhung bei Steuerzahlern mit einem geringen Einkommen nicht aus. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, eine so genannte Mobilitätsprämie zu beantragen. Dafür ist neben der Anlage N die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung auszufüllen. Im Einzelnen gilt:

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