Wer Einkommen erzielt, hat mit Steuern und mit dem Finanzamt zu tun. Falls Sie Antworten auf steuerliche Fragen, Hilfe bei der Steuererklärung, Möglichkeiten zum Steuern sparen oder ganz allgemein steuerliche Informationen suchen, sind Sie bei Steuerrat24 genau richtig.

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Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Gesetzgeber hat zwar Übergangsregelungen bis 2028 geschaffen, das heißt, nicht jeder Unternehmer muss jetzt schon verpflichtend E-Rechnungen erteilen. ABER: Inländische Unternehmer müssen trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies ist vor allem erforderlich, weil sonst der Vorsteuerabzug verloren gehen kann. WICHTIG: Empfangene E-Rechnungen sind nicht nur inhaltlich zu prüfen, also zum Beispiel daraufhin, ob die Leistungsbeschreibung korrekt ist. Vielmehr müssen E-Rechnungen auch technisch geprüft ("validiert") werden. Und diese Pflicht gilt unabhängig von eventuellen Übergangsregelungen bereits heute für jeden Unternehmer. AKTUELL hat das Bundesfinanzfinanzministerium umfassend zur Validierung von E-Rechnungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243). Danach gilt unter anderem: