Wer Einkommen erzielt, hat mit Steuern und mit dem Finanzamt zu tun. Falls Sie Antworten auf steuerliche Fragen, Hilfe bei der Steuererklärung, Möglichkeiten zum Steuern sparen oder ganz allgemein steuerliche Informationen suchen, sind Sie bei Steuerrat24 genau richtig.

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Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Wichtig für die Steuerbefreiung: Das Familienheim muss "unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein".