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Steuertipp der Woche Nr. 461: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist kindergeldrechtlich keine Erstausbildung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Für Zwecke des Kindergeldes ist es daher von Vorteil, wenn eine "weitere" Ausbildung oder ein "aufbauendes" Studium noch als Erstausbildung gelten, da dann eine eventuelle Erwerbstätigkeit unbedeutend wäre. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (BFH-Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24; BFH-Urteil vom 21.5.2026, III R 22/24; BFH-Urteile vom 18.3.2026, III R 12/24 - 24/24).

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