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Steuertipp der Woche Nr. 440: Steuerfreies Fest zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers

Wenn verdiente Arbeitnehmer in den Ruhestand verabschiedet werden, richten die Arbeitgeber mitunter ein mehr oder weniger großes Fest aus. Etwas größer und mit Gästen außerhalb des Unternehmens wird zumeist gefeiert, wenn ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied in den Ruhestand tritt. Die Finanzverwaltung sieht in solchen Festen oftmals eine Bereicherung des Arbeitnehmers, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll. Zumindest soll dies gelten, wenn ein Betrag von 110 EUR (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten wird. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers als eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen kann, die nicht zu Arbeitslohn führt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen (BFH-Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24).

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