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Steuertipp der Woche Nr. 434: Bereiten Sie sich auf den digitalen Steuerbescheid vor

Steuerbescheide können nicht nur in Papierform auf dem Postwege, sondern auch digital per ELSTER zum Abruf bekannt gegeben werden. Dazu war jedoch bislang die Einwilligung des Empfängers notwendig. Durch eine Gesetzesänderung soll künftig statt der "Einwilligung" einer "Widerspruchslösung" gelten. Das heißt: Der neu gefasste § 122a AO erlaubt es den Finanzbehörden künftig, Verwaltungsakte per Datenabruf bekannt zu geben, ohne dass der Empfänger dem zustimmen muss. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen sogar grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist dazu nicht mehr erforderlich. Von der Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bereitstellung zum Datenabruf soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Steuererklärung per ELSTER oder anderweitig digital übermittelt wurde. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die Anwendungsregelung zum neu gefassten § 122a AO verschoben - und da dies noch sprachlich sehr verunglückt erfolgte, ist auf Seiten der Steuerbürger und der steuerlichen Berater eine gewisse Verunsicherung eingetreten. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein sah sich daher offenbar veranlasst, zu der Thematik Stellung zu nehmen. Es führt in einer Pressemitteilung vom 7.1.2026 aus:

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