Am 24.2.2022 hat Russland unter seinem Präsidenten Putin die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet. Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Diese gelten bzw galten zunächst für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden (BMF-Schreiben vom 17.3.2022, IV C 4-S 2223/19/10003). AKTUELL: Die Steuererleichterungen für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten wurden zunächst bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF-Schreiben vom 17.11.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:018) - und nun erneut verlängert bis zum 31.12.2024 (BMF-Schreiben vom 24.10.2023, IV C 4 -S 2223/19/10003:023).

1. Vereinfachter Nachweis für Spenden

Bei Spenden zur Unterstützung der Geflüchteten und Zurückgebliebenen des Ukraine-Krieges handelt es sich um die Förderung mildtätiger Zwecke. Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zuwendungen, die diesen Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt (§ 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Grundsätzlich gilt: Ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung! Spenden müssen also immer mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um den begehrten Steuerabzug zu erreichen. Doch für Spenden zugunsten der Geflüchteten gilt im Zeitraum vom 24.2. bis 31.12.2024 ein vereinfachter Spendennachweis.

Bei Spenden im Katastrophenfall genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank, z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking. Die Höhe des Spendenbetrages spielt keine Rolle.

Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31.12.2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen),
  • bei einer öffentlichen Dienststelle,
  • einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:
    Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.,
    Deutscher Caritasverband e.V.,
    Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.,
    Deutsches Rotes Kreuz e.V.,
    Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.,
    Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.,
    Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.,
    Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.,
    Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.,
    Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.
    Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
    Sozialverband VdK Deutschland e.V.
    Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.

ACHTUNG: Die Vereinfachungsregelung gilt ebenfalls bereits für Spenden, die noch vor der Errichtung eines Sonderkontos auf ein gewöhnliches Konto bei den genannten Organisationen eingezahlt wurden (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStDV).

HINWEIS: Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Spender auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

2. Spendensammlungen durch Einzelpersonen

Oftmals kommt es vor, dass nicht steuerbegünstigte Spendensammler oder engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Geschädigten des Ukraine-Krieges bitten. Auch in diesem Fall gibt es bis zum 31.12.2023 eine großzügige Regelung:

Die Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die eingegangenen Gelder entweder an eine anerkannte Hilfsorganisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststellen von Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Kirchen) weitergeleitet werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

So funktioniert es: Der Spendensammler bittet in seinem Aufruf um Spenden auf ein Treuhandkonto, das er eingerichtet hat. Nach Abschluss der Spendenaktion überweist er die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. In diesem Fall hat der Spender seine Spende zwar nicht unmittelbar an die Organisation geleistet, da der Spendensammler selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Gleichwohl gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Spender seine Spende doch steuerlich absetzen kann:

  • Der private Spendensammler legt der Hilfsorganisation bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Spendenliste vor, in der die einzelnen Spenden mit Namen und Anschrift der Spender aufgeführt sind. Dann kann die Organisation anhand der Liste den Spendern entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
  • Und auch hier ist sogar der vereinfachte Spendennachweis möglich: Wenn die gesammelten Spenden bis zum 31.12.2023 auf ein Sonderkonto einer amtlich anerkannten Hilfsorganisation oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts überwiesen werden, kann der Spendensammler jedem Spender eine Kopie des Kontoauszuges mitsamt einer Spendenliste (mit Namen aller Spender und Höhe aller Spenden) übergeben, die diese dann in ihren Steuererklärungen jeweils geltend machen können.

HINWEIS: Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

3. Spendenaktionen von gemeinnützigen Vereinen

Viele Sport-, Musik-, Bildungs-, Kleingarten-, Brauchtums- und andere Vereine führen Spendenaktionen für die Geschädigten des Ukraine-Krieges durch, obwohl sie nach ihrer Satzung gar keine mildtätigen Zwecke fördern. Eigentlich ist es solchen Vereinen nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihres Satzungszwecks zu verwenden, denn dies kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Doch hier zeigt sich die Finanzverwaltung kulant und erlaubt bis zum 31.12.2023 eine Sonderregelung:

Für die Gemeinnützigkeit ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn der Verein die Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Personen erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet (Erlass NRW vom 16.7.2021, Tz. 2.1).

Das bedeutet: Gemeinnützige Vereine dürfen Spenden zur Hilfe für die vom Krieg Geschädigten auch dann annehmen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Auch Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine können damit Geld- oder Sachspenden mit dem ausdrücklichen Zweck "Geschädigte des Ukraine-Krieges" annehmen, obwohl dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht. Die Spenden müssen dann aber auch entsprechend verwendet werden. Sie dürfen also nur den Geschädigten zugutekommen. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann verzichtet werden.

Alternativ ist es möglich, die Spenden entweder an eine gemeinnützige Organisation, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weiterzuleiten, welche dann die Gelder für die Geschädigten einsetzen.

STEUERRAT: Der gemeinnützige Verein darf für die vereinnahmten Spenden im Rahmen der Sonderaktion zugunsten der Geschädigten des Krieges (mildtätige Zwecke) Zuwendungsbestätigungen ausstellen, muss darin aber ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.

ACHTUNG: Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums ist (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG).

4. Eigene Spenden von gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Finanzmittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden, denn sonst verlieren sie die Gemeinnützigkeit. Doch im Zeitraum vom 24.2.2022 bis 31.12.2023 gibt es eine Sonderregelung:

Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (siehe vorstehend Punkt 3) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn er sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Krieges einsetzt.

Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 EUR darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.

Ebenfalls ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn die Vereine vorhandene Finanzmittel an eine andere gemeinnützige Organisation, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet, damit diese die Mittel zur Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Krieges verwenden.

5. Unterstützung des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer

In der Privatwirtschaft sind Notstandsbeihilfen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten bis zu 600 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist (R 3.11 Abs. 2 LStR). Dies kommt in Betracht bei Krankheits-, Unglücks- und Notfällen sowie bei Schäden durch Hochwasser, Sturm und Feuer. Unterstützt nun der Arbeitgeber seine vom Krieg in der Ukraine geschädigten Mitarbeiter, gilt vom 24.2.2022 bis 31.12.2023 folgende Vergünstigung:

Ist die Unterstützung höher als 600 EUR, bleibt auch der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat (BMF-Schreiben vom 7.6.2022, IV C 4-S 2223/19/10003;017).

Eine weitere Regelung ist derzeit außer Kraft gesetzt: Die einschränkenden Bedingungen für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten, wie sie in R 3.11 Abs. 2 LStR aufgeführt sind, brauchen jetzt nicht beachtet zu werden.

STEUERRAT: Im öffentlichen Dienst sind Beihilfen wegen besonderer Notfälle ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Vorausgesetzt, sie werden nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gewährt und aus öffentlichen Kassen gezahlt.

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter auch dadurch finanziell unter die Arme greifen, indem er ihnen zinslose Darlehen überlässt oder ihnen zu Darlehen Zinszuschüsse zahlt. Solche Unterstützungen sind normalerweise als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Doch im vorliegenden Katastrophenfall gibt es eine vorteilhafte Sonderregelung:

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens (gemäß R 3.11 Abs. 2 LStR). Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

In die vorstehenden Regelungen einzubeziehen sind Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten

  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit der Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann, oder
  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient.

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines Arbeitnehmers, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, ist nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigung oder Zuwendung zur Verfügung zu stellen. Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.

6. Spende von Arbeitslohn

Manche Arbeitnehmer verzichten auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. verbundener Unternehmen oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Spende des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation.

Ein solcher Gehaltsverzicht ist der Höhe nach unbegrenzt zulässig und außerdem zusätzlich zum steuerlichen Sonderausgabenabzug für Spenden möglich. In diesem Fall gilt im Zeitraum bis 31.12.2023 folgende Regelung:

In Höhe des Gehaltsverzichts liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Weil durch die Arbeitslohnspende der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn insoweit gemindert wurde, können die Mitarbeiter diesen Betrag in ihrer Steuererklärung nicht mehr als Spende steuerlich geltend machen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage - Beihilfe oder Spende - erfüllt und dies dokumentiert. Den Teilbetrag muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Dieser Teil des Arbeitslohns braucht vom Arbeitgeber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben zu werden (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für den Arbeitgeber handelt es sich um normalen Lohnaufwand, der als Betriebsausgaben verbucht wird und seinen Gewinn mindert.

Ist der gespendete Arbeitslohn auch sozialversicherungsfrei? Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV sind gespendete Lohnanteile einschließlich Wertguthaben nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie "zugunsten von durch Naturkatastrophen in Deutschland Geschädigten" geleistet werden. Dies ist bei der Hilfe für Geflüchtete wohl nicht der Fall.

Besonderheit bei Arbeitslohnspenden von Minijobbern

Besteuerung: Bei Arbeitslohnspenden von Minijobbern unterscheidet man danach, ob der Arbeitgeber den Lohn aus dem Minijob pauschal mit 2 Prozent oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert.

  • Bei Versteuerung mit 2 Prozent muss die Pauschsteuer auch von der Arbeitslohnspende berechnet und an die Minijobzentrale abgeführt werden. Die Steuerfreiheit hat in diesen Fällen bei der Entgeltabrechnung keine Auswirkungen, da die Bemessung der Pauschsteuer den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen folgt. In diesen Fällen ergeben sich bei der Entgeltabrechnung keine Änderungen gegenüber der bisherigen Verfahrensweise. Der Minijobber kann die Spende in seiner Einkommensteuererklärung im Folgejahr geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Steuer aus dem Minijob nicht pauschal, sondern - wie bei allen anderen Arbeitnehmern - nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so - durch die Verminderung des Arbeitslohns - nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb auch nicht in der Steuererklärung noch einmal geltend gemacht werden.

Sozialabgaben: Da die Arbeitslohnspende nicht sozialversicherungsfrei ist, muss der Arbeitgeber dafür die Pauschalabgabe zur Renten- und Krankenversicherung abführen. Gleiches gilt für die Umlagen, die der Arbeitgeber abzuführen hat.

7. Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer

Manche Unternehmer handeln nach dem Motto "Tue Gutes und sprich darüber" - und spenden großzügig und öffentlichkeitswirksam für die Geschädigten des Ukraine-Krieges. Damit werden nebenbei natürlich wirtschaftliche Vorteile erhofft.

Solche Spenden, besser Sponsoring-Maßnahmen, sind als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den Regeln des Sponsoring-Erlasses vom 18.2.1998 als Betriebsausgaben absetzbar. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

8. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

Bei gemeinnützigen Vereinen und Organisationen sind sog. "Zweckbetriebe" steuerbegünstigt. Dazu gehören auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen (§ 68 Nr. 1 Buchtstabe c AO).

Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet.

Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.

Bei Unterbringung in Einrichtungen eines BgA richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Handelt es sich um einen steuerbegünstigten BgA, sind die vorgenannten Ausführungen zu beachten.

Die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Krieges führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des BgA aber insoweit mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des BgA durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der "Nullstellung" wird im Übrigen auch kein Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG realisiert.

9. Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Steuerbegünstigte Körperschaften

Stellen gemeinnützige Vereine oder Organisationen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

10. Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 ff. AO, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a. Zuwendungen an die in § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG genannten Religionsgesellschaften, jüdische Kultusgemeinden, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

  • Ebenfalls fallen hierunter Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).
  • Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen von der Schenkungsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit. Bei Zuwendungen, die bis zum 31.12.2022 nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG unmittelbar an Geschädigte geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen.

11. Direkte Unterstützung eines Geschädigten

Wer einem Geschädigten des Ukraine-Krieges unmittelbar Geld- oder Sachspenden zukommen lässt, kann den Betrag leider nicht als Spende steuerlich absetzen. Voraussetzung für den Spendenabzug ist nämlich, dass der Zuwendungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein gemeinnütziger Verein ist. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen hiervon - auch in Katastrophenfällen - keine Ausnahme zu.

Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind steuerlich nicht abziehbar (R 10b.1 Abs. 1 Satz 2 EStR). Es ist aber unschädlich, wenn die Zuwendungen an eine öffentlich rechtliche Körperschaft mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag versehen sind.

Bei Zuwendungen direkt an eine fremde Person kann eventuell Schenkungsteuer anfallen: Eine Schenkung an nichtverwandte Personen bleibt bis zu einem Betrag von 20.000 EUR schenkungsteuerfrei. Die Schenkung von Hausrat, Wäsche und Kleidung bleibt darüber hinaus bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerbefreit (§ 13 Nr. 1c ErbStG).

Zuwendungen sind jedoch von der Schenkungsteuer befreit, wen sie mildtätigen Zwecken gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist. Dies ist bei der Unterstützung von Kriegsflüchtlingen der Fall (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

STEUERRAT: Das FinMin. Hessen stellt im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe 2021 klar: "Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021 von der Schenkungsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit. Bei solchen Zuwendungen, die bis zum 31.3.2022 unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen" (FinMin. vom 27.7.2021, S1915 A-026-II1a/7).

Weitere Voraussetzung für den steuerlichen Spendenabzug ist, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Deutschland oder im EU-Ausland geleistet wird. Dann ist es unschädlich, wenn die Organisation die begünstigten mildtätigen Zwecke im Nicht-EU-Ausland verwirklicht, so Hilfe im Katastrophenfall leistet. Dies muss aber doch in der Zuwendungsbestätigung gesondert vermerkt werden.

  • Das bedeutet in der Konsequenz leider: Nicht begünstigt sind Spenden, die an eine Organisation mit Sitz in der Ukraine geleistet werden, denn die Ukraine ist (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union.
  • Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. Die Nachweise darüber, dass die ausländische Organisation die deutschen Anforderungen zum Beispiel für die Gemeinnützigkeit erfüllt, müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit der Zahlungsbestätigung vorlegen.

12. Aufnahme von Personen aus der Ukraine

Aufwendungen zum Unterhalt von bedürftigen Personen sind bis zum Höchstbetrag von 10.347 EUR (2022) bzw. 10.908 EUR (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG abziehbar. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

  • Sie müssen der bedürftigen Person gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein, z.B. Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel
  • Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.
  • Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem, dass die unterstützte Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Aufnahme auf Veranlassung einer gemeinnützigen Organisation

Manch einer nimmt Kriegsflüchtlinge auf Bitten und Vermittlung der Kirche, der Gemeinde oder einer karitativen Organisation in den eigenen Haushalt auf und gewährt ihnen Kost und Logis. Für den Aufwand an Beköstigung, Unterkunft, Fahrten, Bekleidung, Arzneimittel usw. kann die Organisation dem Helfer eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die ihm wenigstens zu einer Steuererstattung verhilft.

Steuerbegünstigt sind nicht nur Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, durch die der begünstigten Einrichtung, z.B. Kirche, Gemeinde oder gemeinnützige Vereine, Ausgaben erspart werden. Solche Aufwendungen, die Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der notleidenden Menschen tragen und damit der Organisation Ausgaben ersparen, sind als sog. Aufwandsspende absetzbar (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).

Das sind die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwandsspenden:

  • Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen.
  • Dieser Erstattungsanspruch ist durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss rechtsverbindlich geregelt.
  • Der Erstattungsanspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden.
  • Sie verzichten auf die Erstattung.

Als Spende absetzbar ist nicht Ihr Aufwand an Zeit, wohl aber der hierbei angefallene Vermögensaufwand:

  • Für Unterkunft und Verpflegung kann ein pauschaler Aufwandsersatz als Spende anerkannt werden. Hierfür gelten die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung als angemessen. - Unterkunft: 241 EUR im Monat (2022) bzw. 265 EUR (2023) bzw. 278 EUR (2024), zu kürzen um 15 % wegen Aufnahme in den Haushalt sowie für Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Verpflegung: 9,00 EUR pro Tag (2022) bzw. 9,60 EUR (2023) bzw. 10,43 EUR (2024).
  • Für weitere Aufwendungen, z.B. für Bekleidung oder Medikamente, müssen Sie der gemeinnützigen Organisation die Kosten im Einzelnen nachweisen.

Das sind die Werte für Unterkunft und Verpflegung (pro Tag)

Jahr

Für Kinder unter 18 Jahre

Für Erwachsene

2022

15,83 EUR *)

15,83 EUR *)

2023

17,10 EUR

17,10 EUR

2024

18,31 EUR

18,31 EUR

*) 241 EUR ./. 15 % = 204,85 EUR : 30 Tage = 6,83 EUR + 9 EUR = 15,83 EUR.

Weitere Informationen: Spenden: Aufnahme von Personen aus Kriegs-/Katastrophengebieten

Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Flüchtlingen

Manche Landkreise bieten Entschädigungen für die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge in privaten Wohnungen. Die Frage ist, ob solche Zahlungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

Bund und Länder haben sich am 6.4.2022 darauf verständigt, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt. Der Beschluss gilt zunächst nur für das Jahr 2022 (FinMin. Thüringen vom 7.4.2022).

Wer privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür auch verbrauchsabhängige Kosten, wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten zahlen. Eine Aufwandspauschale federt diese Kosten ab. Es kommt jetzt darauf an, den Geflüchteten schnell und unkompliziert zu helfen. Helfern dürfen nicht noch zusätzliche Hürden in den Weg gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.

Aufnahme von Flüchtlingen durch Alleinerziehende

Alleinerziehende haben bekanntlich Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 EUR (2022) bzw. 4.260 EUR (ab 2023) sowie auf die Lohnsteuerklasse II, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG).

Wenn nun eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender einen volljährigen Flüchtling in seinen Haushalt aufnimmt, würde nach dem Gesetzeswortlaut der Anspruch auf den Entlastungsbetrag und auf die Lohnsteuerklasse II ab dem nächsten Monat wegfallen.

Die Finanzverwaltung erklärt, dass aus Billigkeitsgründen die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende im Jahre 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft führt und damit weiterhin der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen bleibt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2022, Kurzinfo 06/2022).

Aufnahme von Flüchtlingen in einer Miet- oder Ferienwohnung

Ich möchte Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen. Muss ich dann Einkünfte in Höhe der Mieteinnahmen, auf die ich verzichte, versteuern?

Antwort: Wenn Sie keine Miete verlangen, haben Sie auch keine Einnahmen. Das Finanzamt wird keine "fiktiven" Einnahmen aus Vermietung ansetzen.

Ich habe eine Wohnung, die ich eigentlich zu vermieten beabsichtige. Hätte es Auswirkungen auf meinen Werbungskostenabzug, wenn ich die Wohnung vorübergehend und unentgeltlich oder sehr günstig Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?

Antwort: Eigentlich hätte die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Mietwohnung zur Folge, dass Ihr Werbungskostenabzug entfiele oder gekürzt würde. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Jahr 2022 führt jedoch nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. Sie dürfen in diesem Jahr weiterhin Ihre vollen Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Wohnung verbilligt überlassen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete (FinMin. Thüringen).

Ich habe eine Ferienwohnung, die ich eigentlich zeitweise oder ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermiete. Hat es steuerliche Konsequenzen, wenn ich sie vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?

Antwort: Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für das Jahr 2022 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine "fiktiven" Einnahmen aus Vermietung ansetzen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder Ähnliches) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt (FinMin. Thüringen).

13. Unterhalt an Kriegsflüchtlinge

Deutsche Bürger können Ausländer aufnehmen - was in den vergangenen Jahren sehr viele Menschen getan haben. Dann aber müssen sie sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen, u.a. Flugtickets, Visum, Miete, Unterhalt. Das bedeutet, dass sie "sämtliche öffentlichen Mittel erstatten müssen, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen" (Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz). So haben viele Bürger Patenschaften vor allem für syrische Kriegsflüchtlinge - insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs - übernommen und sind Bürgschaften für deren Kosten in Deutschland eingegangen. Und auch in der Ukraine ist seit 2014 Krieg – erst recht seit dem 24.2.2022. Auch für diese Kriegsflüchtlinge wurden und werden Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG abgegeben. Die Frage ist, ob die so entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden können.

  • Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer "Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz" steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gemäß 33a Abs. 1 EStG - ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag - absetzbar sind. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt. Ist die unterhaltene Person in den Haushalt des Unterstützers aufgenommen, kann davon ausgegangen werden, dass hierfür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Unterhaltshöchstbetrages anfallen (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).
  • Im Jahre 2019 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - absetzbar sind (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das erfreuliche Urteil des FG Köln aufgehoben und zu Ungunsten der hilfsbereiten Steuerbürger entschieden, dass Aufwendungen für nicht unterhaltsberechtigte Angehörige weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dies gelte auch dann, wenn der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG abgegeben habe, wonach er die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen übernehmen werde (BFH-Urteil vom 2.12.2021, VI R 40/19).

  • Der Fall: Eine deutsche Staatsbürgerin nimmt im Jahre 2014 ihre Schwester mit Ehemann und Tochter aus der Ukraine in ihren Haushalt auf. Sie stellt ihnen Wohnräume zur Verfügung und übernimmt die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Aufenthaltstitel) und Sprachkurs, ferner die Kosten für die Krankenversicherung. Die aufgenommenen Personen erhalten den Status "Aussetzung der Abschiebung" (= Duldung). In der Steuererklärung macht sie einen Betrag von 15 800 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten nicht nach § 33a EStG, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegt. Hingegen erkennt das Finanzgericht die Unterhaltskosten in Höhe von 5 000 EUR als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG an, weil die Aufwendungen aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind.
  • Der Bundesfinanzhof lehnt die steuerliche Berücksichtigung komplett ab. Ein Abzug nach § 33a EStG scheidet aus, weil die Schwester mit Ehemann und Kind nicht zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen gehören. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG begründet keinen gesetzlichen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch der vorgenannten Personen, denn dadurch werden keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet. Auch das vorgenannte BMF-Schreiben vom 27.5.2015 ist nicht einschlägig, denn dieses bezieht sich auf Personen mit einer "Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz". Ein Abzug nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn eine sittliche Verpflichtung anzunehmen ist. Denn gemäß § 33a Abs. 4 EStG ist ein Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen.

FAZIT: Die Richter unterscheiden also bezüglich der Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen danach, ob der Unterhaltsempfänger über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG verfügt (= abzugsfähig nach § 33a EStG) oder lediglich aufgrund einer Duldung gemäß § 60a AufenthG oder eines Schengen-Visums hier lebt (= nicht abzugsfähig).

Zur Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG

Die Verpflichtungserklärung zur Erstattung öffentlicher Mittel galt bis Juli 2016 unbefristet, sodass die Bürgen unglaublich hohe finanzielle Risiken eingegangen sind. Mit dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 wurde ab dem 6.8.2016 die Dauer der Einstandspflicht auf fünf Jahre begrenzt. Für Altfälle wurde eine Kulanzregelung eingeführt: Falls die Verpflichtungserklärung vor dem 6.8.2016 abgegeben wurde, erlosch sie bereits drei Jahre nach Einreise des Ausländers. Mit dem Integrationsgesetz wurde aber gleichzeitig gesetzlich geregelt, dass eine Verpflichtungserklärung nicht erlischt, wenn dem Ausländer in Deutschland ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird. Dies bedeutet: Die Anerkennung als Flüchtling, der Asylstatus oder subsidiärer Schutz sollen nicht zum Erlöschen der Haftung führen. Eine Verpflichtungserklärung endet somit generell nicht vor Ablauf von fünf Jahren.

Zur Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG

Ausländer können in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz bekommen. Nach dieser Vorschrift ordnet die oberste Landesbehörde bzw. das Bundesinnenministerium aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland an, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Durch die behördliche Anordnung wird in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sich die Betroffenen in einer außerordentlichen Notlage befinden.

Die Regelung des § 23 AufenthG betrifft vor allem Bürgerkriegsflüchtlinge, aber auch langjährig Geduldete sowie Angehörige von jüdischen Flüchtlingen mit Niederlassungserlaubnis. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird, z.B. von Verwandten oder gutgesinnten Menschen in Deutschland. Das bedeutet, dass diese Personen sich verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Solch eine Verpflichtungserklärung darf nur abgeben, wer pro Flüchtling einen Nettoverdienst von 2.160 EUR nachweisen kann. Doch diese Bedingung der Ausländerbehörden ist eine Zumutung, denn diese bürden dem Verpflichtungsunterzeichner ein unüberschaubares Risiko auf: Er haftet für Miete und Lebensunterhalt, ausgenommen sind Kosten für die akute Grundversorgung im Krankheits- und Notfall.

14. Nebenberufliche Betreuung und Integration von Flüchtlingen

Für Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen in Höhe des sog. Übungsleiterfreibetrages von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Die Frage ist, ob auch die nebenberufliche Tätigkeit bei der Betreuung und Integration von Flüchtlingen begünstigt ist.

Das Bundesfinanzministerium, vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär, hat im Jahre 2015 erklärt, dass der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch für den nebenberuflichen Arbeitseinsatz zur Unterstützung und Integration von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden kann. Dies bedingt, dass die Tätigkeit in der Betreuung von Flüchtlingen oder in einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder einer vergleichbaren Tätigkeit besteht. Begünstigt sind ferner künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (BT-Drucksache 18/6997 vom 11.12.2015, Frage 60).

Sollte die Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein, kann grundsätzlich der Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Voraussetzung sowohl für den Übungsleiterfreibetrag als auch für den Ehrenamtsfreibetrag ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt.

Wohnpatenschaften für geflüchtete junge Erwachsene

In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die dazu aufrufen, sog. Wohnpatenschaften für geflüchtete junge Erwachsene zu übernehmen. Die Wohnpaten stellen in ihrem häuslichen Umfeld entweder ein Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung oder eine Wohnung/Appartement zur Verfügung. Dabei sollen sie Ansprechpartner für alle Belange des jungen Erwachsenen sein und ihn bei seiner Integration unterstützen. Es stellte sich die Frage, ob für die Vergütung für diese nebenberufliche Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG) beansprucht werden kann, entsprechende Vergütungen also insoweit steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Soweit eine Vergütung für die Unterstützungs- und Integrationsleistung gezahlt wird, gehört diese zu den begünstigten Betreuungsleistungen. Dies gilt nicht für die Vergütung, die für die Wohnraumüberlassung gewährt wird (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 19.9.2019, S 2121.2.1-29/25 St36).

STEUERRAT: Honorare bleiben also steuer- und beitragsfrei, bestimmter Aufwendungsersatz hingegen nicht. Ob dann im zweiten Fall Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, bei denen Werbungskosten gegengerechnet werden können, steht auf einem anderen Blatt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine selbstständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, nicht anteilig als Betriebsausgaben geltend machen kann (FG Baden-Württemberg vom 7.5.2019, 8 K 751/17). Ob dies zu halten ist, wenn eine abgeschlossene Wohnung oder ein Appartement zur Verfügung gestellt wird, kann sicherlich bezweifelt werden. Voraussetzung ist aber natürlich immer eine Einkünfteerzielungsabsicht.

15. Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete

Im Asylbewerberleistungsgesetz gilt - ebenso wie bei der Grundsicherung gemäß SGB II und der Sozialhilfe gemäß SGB XII - der Grundsatz, dass verfügbares Einkommen vorrangig einzusetzen ist, bevor Sozialleistungen beansprucht werden können. Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören dabei auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeiten. Diese sind somit - nach Abzug bestimmter absetzbarer Beträge - auf die Grundleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG anzurechnen.

Für Asylbewerber erscheint die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit jedoch bereits während des Grundleistungsbezugs sinnvoll. Das ehrenamtliche Engagement - zum Beispiel als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Sportverein - fördert den Spracherwerb und den Aufbau persönlicher Kontakte und kann damit einen ersten wichtigen Schritt zu einer gelungenen und nachhaltigen Integration darstellen. Weil die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit für Asylbewerber einen wichtigen Schritt zur Integration darstellen kann, soll ein Anreiz für die Aufnahme dieser Tätigkeiten gesetzt werden.

Für bestimmte ehrenamtliche Nebentätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, die in bestimmter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag und den Betreuerfreibetrag von jeweils 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG), den Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie den Freibetrag im öffentlichen Bereich von 3.000 EUR (§ 3 Nr. 12 EStG).

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bleiben Aufwandsentschädigungen in dieser Höhe bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei, d.h. sie werden nicht als Einkommen angerechnet (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Seit dem 1.9.2019 gibt es den neuen Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete während der ersten 15 Monate: Nun bleiben Bezüge oder Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG steuerbefreit sind, bis zu 250 EUR monatlich bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz).

Das sind die Regeln:

  • Aufwendungen für Beiträge und notwendige Ausgaben, die den Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, sind grundsätzlich mit dem Freibetrag abgegolten. Bei einem steuerbegünstigten Einkommen oberhalb von 250 EUR monatlich können entsprechende Aufwendungen nicht zusätzlich zum Freibetrag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Abzug entsprechender Ausgaben kommt daher nur in Betracht, wenn diese den Freibetrag von 250 EUR monatlich übersteigen und der Leistungsberechtigte dies nachweist (§ 7 Abs. 3 Satz 4 AsylblG).
  • Wenn sich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich engagieren (z.B. in Vereinen) und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, sollen sie davon zukünftig bis zu 250 EUR im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten können. Nach Ablauf der Wartefrist (erste 15 Monate) gelten für Asylbewerber die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII, d.h. auch dann bleiben bis zu 250 EUR monatlich anrechnungsfrei.

16. Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse für Geflüchtete

Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen für Deutschkurse insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (z.B. BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04, BStBl. 2007 II S. 814).

Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der (Berufs-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungsanteil ist mangels objektivierbarer Kriterien für eine solche Aufteilung nicht möglich (FG Nürnberg vom 23.4.2015, 6 K 1542/14). Folglich führt die Finanzierung von Deutschkursen durch den Arbeitgeber nach dem geltenden Recht bei dem von ihm beschäftigten Flüchtling zu einem geldwerten Vorteil, der in vollem Umfang als Arbeitslohn steuerpflichtig ist.

Das Bundesfinanzministerium erklärt, dass Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen sind und deshalb für den Arbeitnehmer steuerfrei bleiben (BMF-Schreiben vom 4.7.2017, BStBl. 2017 I S. 882).

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR).

  • Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
  • Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass außerhalb der Arbeitgeberförderung Beschäftigte mit Migrationshintergrund kostenlose berufsbezogene Deutschkurse aus der Regelförderung des Bundes in Anspruch nehmen können. Voraussetzung für die Teilnahme sind vorhandene Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1(GER) oder ein beendeter Integrationskurs. Weitere Informationen und Ansprechpartner für Arbeitgeber finden sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

17. Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Hier geht es um die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG. Von der Körperschaftsteuer befreit sind solche Genossenschaften sowie Vereine, "soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus anderweitigen Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen."

Wenn die Genossenschaften und Vermietungsvereine Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unterbringen, gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom 31.3.2022, IV C 2 -S 1900/22/10045:001):

Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Diese Regelung wird verlängert bis zum 31.12.2023 (BMF-Schreiben vom 11.11.2022, IV C 2-S 1900/22/10045:001) - und weiter bis zum 31.12.2024 (BMF-Schreiben vom 17.10.2023).

18. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Bezüglich der Gewerbesteuer gibt es nun Billigkeitsmaßnahmen bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG (Koordinierter Ländererlass vom 31.3.2022):

  • Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft.
  • Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen - wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung - sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchs-überlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z.B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

19. Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Kriegsflüchtlingen

Finanzinstitute müssen bei Kontoeröffnungen stets eine Selbstauskunft einholen (§ 6 Abs. 1 FKAustG). Hier muss grundsätzlich auch die Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit angegeben werden (§ 13 Abs. 2 und 3 FKAustG). Falls es nicht möglich ist, eine Selbstauskunft einzuholen, kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 13 Abs. 2a FKAustG). Dies ist im Falle des Kriegs in der Ukraine der Fall.

In diesem Fall wäre die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen nachzuholen (§ 13 Abs. 2a Satz 4 FKAustG). Allerdings kann es geflüchteten Personen auch über die 90 Tage hinaus tatsächlich unmöglich sein, ihre Selbstauskunft zu vervollständigen. In diesem Fall soll die fehlende Beibringung in dieser außergewöhnlichen Situation nicht zum Nachteil der geflüchteten Personen führen. Die Finanzverwaltung stellt deshalb klar, dass die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden ist (Bundeszentralamt für Steuern vom 31.3.2022).

20. Ukraine-Krieg: Aktuelle Informationen zur Flüchtlingshilfe

Die EU hat am 4. März 2022 den Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen, die aus dem Jahre 2001 stammt und bisher noch nie angewandt wurde. Sie wurde damals unter dem Eindruck des zweiten Balkan-Kriegs in das EU-Recht aufgenommen. Es handelt sich dabei um die "Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten". Diese wurde in Deutschland in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach wird eine "Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz" von i.d.R. einem Jahr erteilt, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann.

  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG). Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen ist das Sozialamt, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nicht.
  • Die medizinische Versorgung erfolgt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4). Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Das Bundesgesundheitsministerium strebt an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.
  • Größter Vorteil ist der Verzicht auf langwierige Asylverfahren. Das verhindert eine Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Stattdessen können sich die Behörden darauf konzentrieren, die Menschen zu versorgen - in Deutschland ebenso wie in den Ländern Osteuropas, die gar nicht genügend Ressourcen hätten, um hunderttausende Asylverfahren durchzuführen.
  • Mit dem EU-Beschluss sichert die EU all diesen Menschen eine sichere Aufnahme zu, ohne dass es eine Höchstgrenze gäbe. Die EU heißt alle Ukrainer willkommen. Das ist ein wichtiger Unterschied zu 2015. Damals hatte man die Richtlinie auch deshalb nicht aktiviert, weil kein Konsens bestand, dass alle Syrer nach Europa kommen sollen. Vielmehr sollten viele in der Türkei bleiben. Beim Ukrainekrieg ist das nicht möglich, denn nun sind die EU-Staaten selbst die Erstaufnahmeländer.
  • Nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird allen Personen, die der Richtlinie unterfallen, eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Geprüft wird nur, ob die betroffenen Menschen die ukrainische Staatsangehörigkeit haben oder als Ausländer in der Ukraine lebten und nicht in die Heimat zurückkehren können.
  • Zuständig sind die Ausländerbehörden der Länder, nicht das BAMF. Eventuelle Asylanträge von Ukrainern ändern daran nichts, denn das Verfahren wird für die Dauer des temporären Schutzes nach § 36a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgesetzt.
  • Gemäß Art. 12 der EU-Massenzustrom-Richtlinie dürfen die Menschen aus der Ukraine in der EU arbeiten, Fortbildungen machen oder Praktika absolvieren. § 24 Abs. 6 AufenthG spricht zwar davon, dass die Behörden frei darüber entscheiden, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder nicht. Diese Norm widerspricht jedoch der Richtlinie und darf daher nicht angewandt werden.
  • Alle Mitglieder der Kernfamilie dürfen ohne Einschränkung nachziehen. Auch sonstige enge Verwandte können berücksichtigt werden, wenn sie finanziell von einer Person abhängig sind, die bereits in Deutschland lebt. Der gesamten Familie stehen dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu, das nach § 1 Abs. 3 Buchst. a für temporär Schutzberechtigte gilt.
    (Quelle: https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/03/05/millionen-menschen-auf-der-flucht/#more-13594 )

Asylantrag nicht erforderlich

Mit der nunmehr bestehenden Möglichkeit, eine Aufenthaltsgewährung nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz zu erlangen, ist ein Asylantrag nicht mehr erforderlich. Dennoch können auch diese Personen weiterhin einen Asylantrag stellen. Bei einer Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz würde der Asylantrag allerdings durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht weiter betrieben, sondern ruhen.

Welche Rechte haben ukrainische Geflüchtete in Deutschland?

Personen, die gemäß der "EU-Massenzustrom-Richtlinie" (in Deutschland: § 24 AufenthG) vorübergehenden Schutz bekommen, haben im Aufnahmeland folgende Rechte:

  • Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene, Fortbildungen bzw. Zugang zum Bildungssystem für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
  • Anspruch auf medizinische Versorgung,
  • Anspruch auf Sozialleistungen,
  • Anspruch auf angemessene Unterbringung bzw. finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft.

Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Grundleistungen umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung gewährt. Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, unter anderem wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind oder wenn bei Betroffenen besondere Bedürfnisse vorliegen. Für die Gewährung der Leistungen ist das örtliche Sozialamt zuständig. Im Falle eines medizinischen Notfalls kann direkt ein Krankenhaus aufgesucht werden. Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.

NEU: Besserstellung ab Juni 2022

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten ab dem 1. Juni 2022 nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern ebenso wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Sie sollen sofort arbeiten dürfen und über die Jobcenter der Arbeitsagentur in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Verglichen mit ihrem bisherigen Status erhalten sie damit mehr Geld (§ 74 SGB II, § 146 SGB XII, eingefügt mit dem "Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz" - genauer: "Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze").

Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist kein Asylantrag erforderlich, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Voraussetzung für die neuen Leistungen nach SGB II/SGB XII ist eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten "Fiktionsbescheinigung" oder eines "Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG".

  • Gemessen an der monatlichen Regelleistung beträgt der Unterschied für erwachsene Leistungsbezieher 82 EUR: Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht derzeit Geldleistungen von 367 EUR vor, im Hartz-IV-System sind es 449 EUR. Die Übernahme der Wohnkosten kommt jeweils hinzu - aber mit dem Unterschied, dass bei Asylbewerberleistungen keine freie Wahl der Wohnung vorgesehen ist. Die Behörden können Bezieher je nach Lage auch in Sammelunterkünften unterbringen. Ukrainer, die vorerst dort einquartiert sind, können folglich von Juni an selbst eine passende Wohnung suchen, die dann das Jobcenter bezahlt.
  • Parallel ist dies ein finanzieller Vorteil für die Bundesländer: Für Asylbewerberleistungen sind sie zusammen mit den Kommunen zuständig, für Hartz IV dagegen großenteils der Bund - wobei die Kommunen auch dort finanziell beteiligt sind. Für sie steht daher aus diesem Vorhaben keine direkte Entlastung in Aussicht. Sie sollen für 2022 nun aber zusätzliche 500 Millionen EUR direkt vom Bund erhalten.

Menschen aus der Ukraine haben ausländerrechtlich einen besonderen Status, der zuvor noch nie angewandt worden war. Dieser basiert auf der nun erstmals aktivierten "EU-Massenzustrom-Richtlinie". Anders als Asylbewerber aus anderen Ländern müssen Ukrainer auf dieser Grundlage keinen Asylantrag stellen, sondern erhalten sofort einen Aufenthaltstitel, der ihnen auch das Arbeiten erlaubt. Sozialrechtlich ist dieser aber nach bisheriger Gesetzeslage trotzdem mit Asylbewerberleistungen verknüpft.

Mehr Informationen bietet das Bundesinnenministerium im Internet:
Portal für Geflüchtete aus der Ukraine

21. Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine

Aus der Ukraine Geflüchtete finden in Deutschland Schutz und können auf der Grundlage der EU-Massenzustrom-Richtlinie unbürokratisch und ohne Einzelfallprüfung einen sog. humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Wer hier arbeiten möchte, benötigt zusätzlich noch eine Arbeitserlaubnis.

Aufenthaltsstatus

Der humanitäre Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, der Kriegsflüchtlingen in der EU einen vorübergehenden Schutz gewährt, ist bei den Ausländerbehörden zu beantragen. Das Bundesministerium des Inneren hat zusätzlich eine Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels veröffentlicht (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Danach benötigen die dort genannten Personen zunächst keinen Aufenthaltstitel, die Befreiung gilt aufgrund einer Änderungsverordnung aktuell bis zum 31. August 2022. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann aber gestellt werden. Insbesondere für die Aufnahme einer Beschäftigung ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Bis zur endgültigen Erteilung des Aufenthaltstitels werden sog. Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.

Arbeitserlaubnis

Mit der Fiktionsbescheinigung bzw. später dem Aufenthaltstitel erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine auch die Erlaubnis zum Arbeiten, indem diese Dokumente mit den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen werden. Damit ist das Arbeiten in Deutschland ohne Einschränkungen möglich. Ukrainische Geflüchtete können mit dem Erhalt der Arbeitserlaubnis sofort eine Arbeit aufnehmen.

Keine Besonderheiten bei der Beschäftigung

Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen Regelungen der deutschen Sozialversicherung sowie die Mindestlohnregelungen und die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche. So gibt es bei den Meldungen und der Berechnung der Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung keine Besonderheiten.

  • Eine kurzfristige Beschäftigung (3 Monate oder 70 Arbeitstage) mit einem monatlichen Verdienst über 450 EUR bzw. 520 EUR bewirkt bei diesem Personenkreis keine Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Denn die Beschäftigung ist für die Geflüchteten grundsätzlich nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.
  • Die Sozialversicherungsnummer kann vom Arbeitgeber über das Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net angefordert oder beantragt werden.
  • Die steuerliche Identifikationsnummer sollte im Zusammenhang mit der Meldung bei den Meldebehörden erstellt worden sein. Ist dem nicht so, kann das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen.

22.Abgabenbefreiung lebensrettender Güter für Ukrainer

Die EU-Kommission befreit lebensrettende Güter für Ukrainer von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/22/4235 vom 1.7.2022).

Die Europäische Kommission hat am 1.7.2022 beschlossen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 24.2.2022 bis zum 31.12.2022.

  • Nach dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriff Russlands auf die Ukraine wurden Schätzungen zufolge mehr als 14 Millionen Menschen vertrieben, also 30 % der Bevölkerung der Ukraine. Mehr als 6,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer fanden Zuflucht in der EU, während fast 8 Millionen Menschen, die ihre Häuser verlassen mussten, innerhalb der Ukraine flohen. Dadurch geraten die Mitgliedstaaten stark unter Druck, die einer großen Zahl von Menschen, die vor dem Krieg fliehen, humanitäre Hilfe leisten und gleichzeitig Binnenvertriebene, die von Hunger und Krankheit bedroht sind, unterstützen müssen.
  • Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte dazu: "Der Krieg gegen die Ukraine hat zu unbeschreiblichem Leid geführt, aber auch gezeigt, wie ausgeprägt die Solidarität der EU ist. Die nun beschlossene Maßnahme wird den Mitgliedstaaten helfen, Ukrainerinnen und Ukrainern sowohl in der EU als auch in ihrem Heimatland dadurch Hilfe zu leisten, dass die Lieferung lebensrettender humanitärer Güter erleichtert wird. Genau das müssen wir jetzt tun."
  • Der heutige Beschluss ergänzt die im April verabschiedeten neuen MwSt-Vorschriften, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die einschlägige Steuerbefreiung auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, einschließlich Spenden, zugunsten von Katastrophenopfern auszuweiten.

Die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer gilt für Waren, die eingeführt werden von

  • staatlichen Organisationen (öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich Krankenhäusern, Regierungsorganisationen, Regionalregierungen, Gemeinden/Städten usw.) und
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

Hintergrund

  • Die geltenden EU-Rechtsvorschriften umfassen Instrumente, die ausnahmsweise für die Unterstützung von Katastrophenopfern eingesetzt werden können, wie nun angesichts des Kriegs in der Ukraine.
  • Das Zollrecht der EU (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Sie kann von staatlichen Organisationen und anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst.
  • Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU (Richtlinie 2009/132/EG des Rates).

23. Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen (BMF-Schreiben vom 13.3.2023, III C 2 -S 7500/22/10005 :005).

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2023. Sie wurde aber verlängert bis zum 31.12.2024 (BMF-Schreiben vom 24.10.2023, IV C 4 -S 2223/19/10003:023).