Steueränderungen 2024
Was wird sich im Jahre 2024 steuerlich ändern? Worauf müssen Sie reagieren? Welche neue Gestaltungen zur Senkung der Steuerlast gibt es? Und welche neue Steuerfallen hat der Gesetzgeber geschaffen? Hier erfahren Sie es. In der nachfolgenden Rubrik finden Sie einen Überblicksbeitrag und nach und nach vertiefende Aufsätze zu einzelnen Themen.
Allen Bekenntnissen zum Trotz, das Steuerrecht vereinfachen zu wollen, gibt es auch in den Jahren 2024 und 2025 wieder zahlreiche steuerliche Änderungen und Neuregelungen. Diese basieren insbesondere auf dem so genannten Wachstumschancengesetz, auf dem Inflationsausgleichsgesetz, dem Jahressteuergesetz 2022, dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steuerfortentwicklungsgesetz. Hier sehen Sie die wichtigsten - beschlossenen und geplanten - Regelungen insbesondere im Bereich Steuern, aber auch in den Bereichen Soziales und Arbeit. Dieser Beitrag wird fortlaufend erweitert.
Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand tritt und erstmals Rente, Betriebsrente oder Pension bezieht, kann leider seinen Steuerordner noch nicht beiseite stellen, sondern muss sich nun mit den speziellen Regeln der neuen Rentenbesteuerung beschäftigen. Wir machen es Ihnen einfach, indem wir Ihnen hier die für Sie konkret maßgebenden Regelungen und Steuerbeträge aufzeigen. Steuertipps zur Minderung der Steuerlast im Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente runden den Beitrag ab.Steuertipp der Woche Nr. 430: Angehörige im Ausland - wichtige Neuregelung
Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten "Ländergruppeneinteilung" fest. Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich beim Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, bei den Kinderbetreuungskosten sowie bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem 1.1.2025 gilt eine neue Ländergruppeneinteilung. Und vor allem gibt es eine wichtige Neuregelung bei der Unterstützung von Bürgern im EU-/EWR-Raum.

