Steueränderungen 2024
Was wird sich im Jahre 2024 steuerlich ändern? Worauf müssen Sie reagieren? Welche neue Gestaltungen zur Senkung der Steuerlast gibt es? Und welche neue Steuerfallen hat der Gesetzgeber geschaffen? Hier erfahren Sie es. In der nachfolgenden Rubrik finden Sie einen Überblicksbeitrag und nach und nach vertiefende Aufsätze zu einzelnen Themen.
Allen Bekenntnissen zum Trotz, das Steuerrecht vereinfachen zu wollen, gibt es auch in den Jahren 2024 und 2025 wieder zahlreiche steuerliche Änderungen und Neuregelungen. Diese basieren insbesondere auf dem so genannten Wachstumschancengesetz, auf dem Inflationsausgleichsgesetz, dem Jahressteuergesetz 2022, dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steuerfortentwicklungsgesetz. Hier sehen Sie die wichtigsten - beschlossenen und geplanten - Regelungen insbesondere im Bereich Steuern, aber auch in den Bereichen Soziales und Arbeit. Dieser Beitrag wird fortlaufend erweitert.
Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand tritt und erstmals Rente, Betriebsrente oder Pension bezieht, kann leider seinen Steuerordner noch nicht beiseite stellen, sondern muss sich nun mit den speziellen Regeln der neuen Rentenbesteuerung beschäftigen. Wir machen es Ihnen einfach, indem wir Ihnen hier die für Sie konkret maßgebenden Regelungen und Steuerbeträge aufzeigen. Steuertipps zur Minderung der Steuerlast im Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente runden den Beitrag ab.Steuertipp der Woche Nr. 457: Vorsicht bei verspätetem Einzug ins Familienheim nach Erbschaft
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Wichtig für die Steuerbefreiung: Das Familienheim muss "unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein".

