Wenn Sie Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, müssen Sie die Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage Unterhalt zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab. Nicht zu verwechseln ist die Anlage Unterhalt mit der Anlage U: Diese Anlage füllen Sie aus, wenn Sie Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben absetzen wollen. 

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Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage Unterhalt
 

1. Vorab: Allgemeines zu Unterhaltsleistungen

Wollen Sie Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen und dafür eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG erlangen, so müssen Sie die Anlage Unterhalt verwenden.

Mit der Anlage Unterhalt können Sie Unterhaltsleistungen für bis zu drei Personen steuerlich geltend machen. Sind es mehr als drei Personen, verwenden Sie ein weiteres Formular. Falls Sie Personen in verschiedenen Haushalten unterstützt haben, müssen Sie für jeden Haushalt eine separate Anlage Unterhalt ausfüllen.

Unterhaltsleistungen sind als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020). Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. Der Unterhaltshöchstbetrag wird jedoch häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar

  • um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, also keine Bedürftigkeit vorliegt, kein Unterhalt geleistet wird, noch Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht usw.
  • um eigene Einkünfte und Bezüge, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um Ausbildungshilfen, die als Zuschüsse gezahlt werden.
  • um einen bestimmten Anteil, wenn noch andere Personen zum Unterhalt beitragen.
  • auf einen bestimmten Betrag, wenn die sog. Opfergrenze zur Anwendung kommt.
  • um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt. Maßgebend ist die Ländergruppeneinteilung ab 2017 . (Ab 2021 gilt eine neue Einteilung. Diese finden Sie hier Die Ländergruppeneinteilung ab 2021 )

Sind Ihre Unterhaltsleistungen höher als der o.g. Unterhaltshöchstbetrag, gilt Folgendes:

  • Sofern Sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den Unterhaltsempfänger übernehmen, können Sie diese Aufwendungen seit 2010 über den Höchstbetrag von 9.408 EUR hinaus zusätzlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges (siehe Punkt 4).
  • Weitergehende Leistungen werden nicht steuermindernd berücksichtigt, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG.

Bei der Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG geht es um typische Unterhaltsleistungen. Dazu zählt alles, was für den üblichen Lebensbedarf bestimmt ist: Dies sind nicht nur Ernährung, Kleidung und Wohnung, sondern auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (z.B. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kosmetikartikel), sowie sonstige Kosten einer normalen Lebensführung, wie Krankenversicherungsbeiträge, Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften usw. Dabei müssen die Gegenstände nicht unbedingt dem Grundbedarf dienen, sie dürfen auch gehobene Ansprüche befriedigen. 

Von Unterhaltsleistungen zu unterscheiden sind atypische Unterstützungsleistungen: Das sind Hilfen in einer besonderen Notlage. Beispiele hierfür sind die Übernahme von Krankheitskosten oder von Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Zu den begünstigten Personen können neben Verwandten in gerader Linie auch andere Angehörige im Sinne des § 15 AO (z.B. Geschwister) gehören, die keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, sowie in besonderen Fällen auch nichtverwandte Personen.

Solche Aufwendungen sind in voller Höhe - allerdings unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - als "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Zahlungen für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Tragen Sie die Aufwendungen ein in die "Anlage Außergewöhnliche Belastungen" (Zeile 18). Mehr dazu: Unterstützung von Angehörigen in einer Notlage

2. Angaben zum Haushalt, in dem die unterstützte Person lebt (Zeilen 4-6)

Anschrift des Haushaltes, Ort, ausländischer Wohnsitzstaat (Zeilen 4-5)

Anzahl der Personen, die im unterstützten Haushalt leben (Zeile 6)

Leisten Sie Unterhalt an mehrere Personen, können Sie Ihre Aufwendungen jeweils bis zum Unterhaltshöchstbetrag absetzen, denn der Unterhaltsabzug ist personenbezogen. Voraussetzung aber ist, dass alle Personen Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Bei Unterstützung beider Elternteile können also bis zu 18.816 EUR (2020) geltend gemacht werden.

Falls die Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden Ihre Unterhaltszahlungen nach Köpfen aufgeteilt, und zwar auch dann, wenn einzelne Personen nicht unterhaltsberechtigt sind. Nur der Anteil Ihrer Unterhaltsleistungen, der auf die begünstigten Personen entfällt, ist steuerlich absetzbar, nicht jedoch der Anteil, der auf die nicht begünstigten Personen entfällt. Für jede begünstigte Person muss eine Einkommensermittlung vorgenommen werden (auf den Seiten 2-4).

HINWEIS: Nicht unterhaltsberechtigt sind Geschwister, Schwiegerkinder, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Cousin und Cousine, Stiefvater und -mutter, Verlobte und Verlobter, Lebensgefährtin des unterstützten Kindes, Lebensgefährtin des unterstützten Vaters.

 

3. Angaben zu Unterhaltsleistungen (Zeilen 7-10)

Zeitraum und Höhe der Unterhaltsleistungen (Zeilen 7 und 9)

Leisten Sie Unterhalt nicht während des ganzen Jahres, wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Entsprechend gekürzt wird auch der Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers.

STEUERRAT: Lebt die unterstützte Person mit Ihnen zusammen in Ihrem inländischen Haushalt (z.B. Eltern, Schwiegereltern, Lebensgefährtin), verzichtet das Finanzamt auf den Nachweis von Unterhaltsleistungen. Berücksichtigt wird dann immer der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR im Jahr bzw. anteilig von 784 EUR pro Monat. Diesen Betrag können Sie pauschal als Gesamtaufwendungen in Zeile 7 und 9 eintragen (siehe Zeile 36).

Zeitpunkt der ersten Zahlung (Zeile 8 und 10)

Der Unterstützungszeitraum beginnt frühestens mit der ersten Unterhaltsleistung. Für jeden vollen Monat vor der ersten Zahlung werden der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) und der Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR um ein Zwölftel gekürzt (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16). Allerdings bleiben auch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers davor außer Ansatz. Das bedeutet, dass auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen abziehbar sind.

STEUERRAT: Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert Ihnen immer den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr - ganzjährige Bedürftigkeit vorausgesetzt. Falls mit der ersten Unterhaltsleistung Schulden des Unterhaltsempfängers getilgt werden sollen, die er in den vorangegangenen Monaten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gemacht hat, erstreckt sich der Unterhaltszeitraum auch auf diese Monate. Allerdings müssen Sie dies konkret nachweisen (BFH-Urteil vom 2.12.2004, BStBl. 2005 II S. 483).

Unterhaltsleistungen an den Ehegatten, der im Nicht-EU-Ausland lebt, sind immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag - ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung - abziehbar, auch wenn die Zahlung nicht zu Jahresanfang erfolgt. Hier wird unterstellt, dass Unterhaltsaufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs für das ganze Kalenderjahr bestimmt sind.

 

4. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Zeilen 11-16)

Zu den abzugsfähigen Unterhaltsleistungen gehört auch die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten bedürftigen Person.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt nicht nur für Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch zur Absicherung von unterhaltsbedürftigen Personen.

Übernehmen Sie für einen bedürftigen Angehörigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Sind Sie Versicherungsnehmer und zahlen die Beiträge, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Tragen Sie die gezahlten Beiträge in Ihrer "Anlage Vorsorgeaufwand" in Zeile 40 ff. ein.
  • Ist der Unterhaltsempfänger Versicherungsnehmer und Sie zahlen die Beiträge, dürfen Sie diese als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG absetzen - und zwar über den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR hinaus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges. Geben Sie Ihre Aufwendungen in der "Anlage Unterhalt" in Zeile 11 ff. an.
    Der Unterhaltsempfänger darf seinerseits die Versicherungsbeiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben ("Anlage Vorsorgeaufwand") geltend machen, weil er diese steuerfrei erhalten hat.

Beispiel:
Vater Lüdenscheid unterstützt seinen 30-jährigen Sohn Michael, der arbeitslos ist, mit monatlich 1.200 EUR. Michael bezahlt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 150 EUR monatlich aus den Unterhaltszahlungen seines Vaters.

Unterhaltsleistungen ohne KV-Beiträge

Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG

Erhöhungsbetrag für Versicherungsbeiträge

1.050 EUR x 12

 

150 EUR x 102

12.600 EUR

9.408 EUR

+ 1.800 EUR

Abzugsfähige Unterhaltsleistungen beim Vater

 

= 11.208 EUR

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, bleiben diese nur bis zu 624 EUR im Jahr anrechnungsfrei und vermindern darüber hinaus den Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) zzgl. des Erhöhungsbetrages für KV-Beiträge.

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 

5. Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen (Zeilen 17-26)

Leisten Sie Unterhalt an Angehörige, die im Ausland leben, gelten einige Besonderheiten:

  • Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) und der Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR werden entsprechend den Lebensverhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt. Je nach Lebensstandard erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel gemäß Ländergruppeneinteilung ab 2017 . (Hinweis: Ab 2021 gilt eine neue Einteilung. Diese finden Sie hier Die Ländergruppeneinteilung ab 2021 ).
  • Da es sich um Sachverhalte im Ausland handelt, sind Sie in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Unterlagen in Fremdsprache müssen Sie durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige Dienststelle übersetzen lassen. Die Kosten hierfür sind leider nicht absetzbar.

STEUERRAT: Informieren Sie sich bereits im Vorhinein über die strengen Nachweispflichten und sorgen Sie bei der Abwicklung der Unterhaltsleistungen schon frühzeitig für die geforderten Beweise. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass Geldbeträge tatsächlich für Unterhaltsleistungen verwendet wurden und an den Empfänger gelangt sind. Sie sollten wissen, dass das Finanzamt Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen allein nicht als ausreichend ansieht.

Die Anforderungen des deutschen Fiskus sind sehr streng und von den ausländischen Heimatbehörden häufig nicht zu erfüllen. Denn in vielen Ländern ist das Bürokratiewesen nicht so ausgeprägt wie sich das die Finanzbeamten in Deutschland vorstellen, etwa auf dem Lande in Thailand oder auf den Philippinen. Deshalb sollten Sie wissen: Können Sie wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterstützten Person nicht die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beibringen, so darf das Finanzamt Ihnen dies "nur nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls anlasten" (BMF-Schreiben vom 9.2.2006, BStBl. 2006 I S. 217, Tz. 4).

Unterhaltszahlungen durch Bank- oder Postüberweisung (Zeile 17)

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland müssen Sie grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachweisen, in denen die unterstützte Person als Empfänger ausgewiesen ist. Falls mehrere Angehörige im selben Haushalt unterstützt werden, z.B. Eltern und Ehefrau, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

HINWEIS: Für die Geldüberweisungen ins Ausland fallen oftmals horrende Gebühren an. Leider sind dies keine Unterhaltsleistungen und daher nicht absetzbar.

Überweisen Sie Geldbeträge auf ein Konto im Ausland, das nicht auf den Namen des Unterhaltsempfängers lautet, müssen Sie dem Finanzamt zusätzlich folgende Unterlagen vorlegen:

  • Inländische Einzahlungs- oder Überweisungsbelege,
  • Bescheinigung der ausländischen Bank über eine Kontovollmacht des Unterhaltsempfängers,
  • Bescheinigung der ausländischen Bank über Zeitpunkt, Höhe und Empfänger der Auszahlung. Dies gilt nicht, wenn das Konto auf Ihren Namen lautet und die Unterhaltszahlungen für den Ehegatten und/oder die Kinder bestimmt sind.

Unterhaltszahlungen durch Bargeldübergabe (Zeilen 18-20)

Bei Barzahlungen stellt das Finanzamt an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Zahlungen erhöhte Anforderungen: Verlangt wird, dass Sie inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel, z.B. Abhebungsnachweise, und detaillierte Bestätigungen des Empfängers vorlegen. Zwischen der Abhebung und der jeweiligen Geldübergabe muss ein Zusammenhang erkennbar sein und darf deshalb höchstens zwei Wochen betragen.

Eine Empfängerbestätigung muss für jeden einzelnen Geldbetrag ausgestellt werden. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Unterhaltszahlers,
  • Name und Anschrift des Unterhaltsempfängers,
  • Zeitpunkt der Geldübergabe,
  • Ort und Datum der Ausstellung der Bestätigung,
  • Unterschrift des Empfängers.

Unterhaltszahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten (Zeilen 21-26)

Häufig werden Barbeträge anlässlich einer Familienheimfahrt mitgenommen. Eine Familienheimfahrt liegt dann vor, wenn Sie im Ausland einen Familienhaushalt aufrechterhalten, in dem auch die Ehefrau lebt. Lebt hingegen der Ehegatte ebenfalls in Deutschland und besuchen Sie nur Ihre im Ausland lebenden Kinder oder die Eltern, handelt es sich nicht um eine Familienheimfahrt.

Bei Familienheimfahrten gilt eine erfreuliche Beweiserleichterung: Die strengen Nachweise sind nicht erforderlich, wenn Sie für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer Angehöriger, die im Haushalt des Ehegatten leben, je Heimfahrt nicht mehr als die Mitnahme eines Netto-Monatslohns geltend machen. Maximal begünstigt ist pro Jahr ein Betrag in Höhe des vierfachen Netto-Monatslohns abzüglich der Unterhaltsleistungen, die auf andere Weise erbracht und nachgewiesen werden. Der Verzicht auf den Nachweis betrifft allerdings nur die Geldmittel. Die Reise selbst aber müssen Sie nachweisen, z.B. durch Vorlage von Flugscheinen, Bus- oder Bahnfahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken oder Visa (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl. 1995 II S. 114).

HINWEIS: Falls Sie höhere Unterhaltszahlungen als pauschal den vierfachen Netto-Monatslohn geltend machen, müssen alle Zahlungen nach den strengen Regeln nachgewiesen werden.

Beispiel:
Herr Flamenco hat seinen Familienhaushalt (Ehefrau, minderjähriges Kind, verwitwete Mutter) in Spanien (Ländergruppe 1). Er hat nachweislich zwei Familienheimfahrten unternommen und macht die Mitnahme von Bargeld in Höhe von je 1.600 EUR geltend, ohne diese nachweisen zu können. Außerdem hat er zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 2.200 EUR nachgewiesen. Sein Netto-Monatslohn beträgt 1.400 EUR.

Unterhaltsleistungen:

Mitnahme von Bargeld (2 x 1.600 EUR)

Überweisungen (2 x 2.200 EUR)

 

3.200 EUR

+ 4.400 EUR

Insgesamt

= 7.600 EUR

Berechnung:

Vierfacher Netto-Monatslohn (4 x 1.400 EUR)

Anderweitig nachgewiesene Zahlungen

 

5.600 EUR

./. 4.400 EUR

Verbleibender Betrag

= 1.200 EUR

Fazit: Bei Anwendung der Beweiserleichterung können nur 5.600 EUR

anerkannt werden. Falls der geleistete Betrag in Höhe von 7.600 EUR

anerkannt werden soll, müssen alle Zahlungen korrekt nachgewiesen werden.

ACHTUNG: Manchmal werden Barbeträge für die Angehörigen auch Mittelspersonen mitgegeben, wenn diese in die Heimat fahren. Einen solchen Geldtransfer will das Finanzamt grundsätzlich nicht anerkennen. Eine Ausnahme soll allerdings gelten, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Krisengebiet) kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall müssen Sie die Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift), den genauen Reiseverlauf sowie einen lückenlosen Nachweis über die Herkunft des Geldes in Deutschland und die Übergabe an den Unterhaltsempfänger dokumentieren.

 

6. Allgemeine Angaben zur unterstützten Person (Zeilen 31-44)

Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand des Unterhaltsempfängers (Zeilen 31-33)

Zunächst machen Sie in den Zeilen 31-33 Angaben zur unterstützten Person. Besonders wichtig: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person, wenn diese der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer der Finanzverwaltung mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Verwandtschaftsverhältnis des Unterhaltsempfängers (Zeile 33)

Steuerlich absetzbar sind Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat (§ 33a Abs. 1 EStG).

  • Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB). Das sind Kinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder. Ebenfalls besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes und gegenüber dem Lebensgefährten in eingetragener Lebenspartnerschaft.
  • Keine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht gegenüber Geschwistern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Cousin und Cousine, Stiefvater und -mutter, Verlobte und Verlobter, Lebensgefährtin des unterstützten Sohnes. Unterhaltsleistungen an diese Personen sind steuerlich nicht absetzbar.

STEUERRAT: Es ist aber möglich, für Verwandte erbrachte "atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend zu machen. Hier kommt es nämlich nicht allein auf die rechtliche Verpflichtung an, sondern es kann auch eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen ausreichen. So hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die der Steuerzahler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag - absetzbar sind (FG Köln vom 9.4.2019, 15 K 2965/16, Revision VIII R 39/19). Mehr zu atypischen Unterstützungsleistungen: Unterstützung von Angehörigen in einer Notlage.

Auch bei Ausländern, die in Deutschland leben und ihre Geschwister im Heimatland unterstützen, werden die Unterhaltszahlungen nicht nach § 33a EStG (also mit dem Unterhaltshöchstbetrag), sondern allenfalls nach § 33 EStG (als atypische Unterhaltsleistungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung) anerkannt. Dies gilt selbst dann, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatlandes zur Unterstützung von Geschwistern gesetzlich verpflichtet sind.

Nachweis der Bedürftigkeit (Zeile 34)

Unterhaltsleistungen sind nur dann absetzbar, wenn die unterstützte Person unterhaltsbedürftig ist und Sie dies durch eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde des Unterhaltsempfängers nachweisen.

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung gibt es zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen nach amtlichem Muster. Die Richtigkeit der darin geforderten Angaben muss durch Unterschrift des Unterhaltsempfängers bestätigt werden und durch geeignete Unterlagen belegt werden, z.B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung. Für jede unterstützte Person müssen Sie eine eigene Unterhaltserklärung einreichen.

AUFGEPASST: Ist die Unterhaltserklärung nur unvollständig ausgefüllt, muss das Finanzamt die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers grundsätzlich nicht anerkennen (BFH-Urteil vom 2.12.2004, BStBl. 2005 II S. 483).

SERVICE:
Die Unterhaltserklärung nach amtlichem Muster können Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen:
- Vordrucke Zweisprachige Unterhaltserklärungen in verschiedenen Sprachen.

Unterstützung von Eheleuten / Lebenspartnern (Zeile 35)

Handelt es sich bei den unterstützten Personen um zusammenlebende Eheleute oder Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, denen gegenüber Sie oder Ihr Ehegatte gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, z.B. Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, gilt Folgendes: Der Unterhaltshöchstbetrag wird verdoppelt. Absetzbar sind also Unterhaltsleistungen bis zu 18.816 EUR (2020) im Jahr.

Die eigenen Einkünfte und Bezüge werden für jede Person gesondert ermittelt und dann zusammengerechnet. Danach werden sie um den verdoppelten Anrechnungsfreibetrag (1.248 EUR) gekürzt und auf den verdoppelten Unterhaltshöchstbetrag angerechnet.

Etwas anderes gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nicht beiden unterstützten Eheleuten gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind. So besteht bei Unterstützung des verheirateten Sohnes oder der verheirateten Tochter eine Unterhaltspflicht nur gegenüber dem eigenen Kind, nicht jedoch gegenüber der Schwiegertochter bzw. gegenüber dem Schwiegersohn. Die Ihre Unterhaltsleistungen "nach Köpfen" aufgeteilt werden, sind sie nur zur Hälfte absetzbar.

Die unterstützte Person lebte im Haushalt des Unterhaltszahlers (Zeile 36)

Lebt die unterstützte Person während des ganzen Jahres mit Ihnen zusammen in Ihrem inländischen Haushalt (z.B. Eltern, Schwiegereltern, Lebensgefährtin), verzichtet das Finanzamt auf den Nachweis der Unterhaltsaufwendungen. Berücksichtigt wird immer der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) im Jahr bzw. anteilig 784 EUR pro Monat.

Falls die unterstützte Person nur für einen Teil des Jahres in Ihrem Haushalt gelebt hat, geben Sie den Unterstützungszeitraum an.

Anspruch auf Kindergeld (Zeile 37)

Unterhaltsleistungen sind nur dann nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, wenn weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge haben. Diese Einschränkung greift bei der Unterstützung von Kindern und Enkelkindern.

Der Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an Kinder kommt also in Betracht, wenn

  • Kinder älter als 21 Jahre und arbeitslos sind,
  • Kinder älter als 25 Jahre und noch immer in Berufsausbildung sind,
  • Kinder in Berufsausbildung sind und die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier volle Kalendermonate dauert.

Lebt das Kind im Ausland, sind Unterhaltsleistungen nicht absetzbar, wenn irgendeiner Person eine andere - dem Kindergeld vergleichbare - Leistung im Sinne von § 65 EStG zusteht. Einzelheiten zu den vergleichbaren Kindergeldleistungen sehen Sie im Beitrag Kinder im Ausland.

Auch wenn bei getrennt lebenden Eltern ein Elternteil Barunterhalt an das Kind zahlt, das bei dem anderen Elternteil lebt, kann dieser die Zahlungen steuerlich nicht absetzen. Denn hier haben beide Elternteile grundsätzlich Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag. Das Kindergeld erhält zwar der andere Elternteil, doch der barunterhaltspflichtige Elternteil kann den Kindesunterhalt um die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes kürzen.

Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner (Zeile 38)

Für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie unter zwei steuerlichen Abzugsmöglichkeiten wählen, vorausgesetzt der Ex-Gatte lebt in Deutschland:

  • Sie können Ihre Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben absetzen. Hierzu aber muss der Ex-Gatte seine Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits versteuern (sog. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). In diesem Fall müssen Sie die "Anlage U" der Steuererklärung beifügen.
  • Sie können Ihre Unterhaltsleistungen stattdessen bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) als außergewöhnliche Belastung abziehen - ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung. Der Ex-Gatte braucht hierzu weder seine Zustimmung zu geben noch muss er die erhaltenen Beträge versteuern. Allerdings spielt die Höhe seines Einkommens eine wesentliche Rolle. In diesem Fall müssen Sie die "Anlage Unterhalt" der Steuererklärung beifügen.

HINWEIS: Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Es ist nicht möglich, Zahlungen über den Sonderausgaben-Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen - und zwar weder als Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG noch als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG.

Das Wahlrecht zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen und dem Abzug als Sonderausgaben haben Sie ebenfalls, wenn

  • der Ex-Gatte im EU-/EWR-Ausland lebt und er die Versteuerung der Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde nachweist (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • Sie als EU-Staatsangehöriger im Ausland wohnen, ihr Einkommen zum größten Teil in Deutschland erzielen und sich als sog. Grenzpendler auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (§ 1a Abs. 1 EStG).
  • der Ex-Gatte in Dänemark, Kanada, USA oder in der Schweiz lebt, weil die Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Ländern das Realsplitting ausdrücklich zulassen (H 10.2 EStR).

Das Wahlrecht besteht (mit wenigen Ausnahmen) nicht, wenn der Ex-Gatte im Nicht-EU-Ausland lebt. In diesem Fall können Sie nur den Unterhaltsabzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Dabei wird der Unterhaltshöchstbetrag ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung ab 2017.

Im Jahr der Trennung oder Scheidung ist der Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG nicht möglich. Denn in diesem Jahr besteht letztmals die Möglichkeit der Ehegattenbesteuerung in Form der Zusammenveranlagung oder getrennten Veranlagung.

Weitere Informationen: Geschiedene: Unterhalt an den Ex-Ehegatten.

Unterhalt an den im Ausland lebenden Ehegatten in intakter Ehe / Lebenspartner (Zeile 39)

Zwischen Eheleuten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht zwar eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, doch wegen der Ehegattenbesteuerung wird für Unterhaltsleistungen keine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG gewährt. Wenn aber der Ehegatte bzw. Lebenspartner auf Dauer im Ausland lebt und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, gilt Folgendes:

  • Lebt Ihr Ehegatte / Lebenspartner in einem EU/EWR-Staat, haben Sie Anspruch auf die familienbezogenen Steuervergünstigungen, u.a. auch auf den Splittingtarif. Deshalb sind Unterhaltsleistungen an den Ehegatten / Lebenspartner hier nicht absetzbar (§ 1a EStG).
  • Lebt Ihr Ehegatte / Lebenspartner jedoch in einem Nicht-EU-Staat, z.B. in der Türkei oder in Serbien, greift die Ehegattenbesteuerung nicht. Und deshalb dürfen Sie Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung ab 2017

Unterhalt an die Mutter (bzw. den Elternteil) des nichtehelichen Kindes (Zeile 40)

Der Vater (bzw. Elternteil) eines nichtehelichen Kindes muss nicht nur Unterhalt für das Kind zahlen, sondern ist auch dessen Mutter (bzw. Elternteil) gegenüber für eine bestimmte Dauer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1615l BGB):

  • Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes hat die nicht verheiratete Mutter (bzw. der Elternteil) - ebenso wie die geschiedene Mutter (der Elternteil) - im Fall der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch. In dieser Zeit wird der Mutter (bzw. dem Elternteil) ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet (zeitlicher Basisunterhalt).
  • Für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes wird der Unterhaltsanspruch nach "Billigkeit" verlängert. Bei der Billigkeitsentscheidung kommt den Belangen des Kindes entscheidende Bedeutung zu. Dabei sind aber auch Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer (kindbedingter Verlängerungsunterhalt).
    Neben den kindbezogenen Belangen können im Einzelfall zusätzlich auch andere Gründe, insbesondere elternbezogene Gründe, für einen längeren Unterhaltszeitraum berücksichtigt werden. Gewichtige elternbezogene Gründe liegen beispielsweise vor, wenn die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelegt und sich hierauf eingestellt haben. So ist es von Bedeutung, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kinderbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann ein Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und Füreinander-Einstehen-Wollen sein (§ 1615l BGB-neu).

Da hier eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegt, sind die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Voraussetzung ist, dass die Eltern der Kindsmutter keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter haben.

STEUERRAT: Der Unterhaltsabzug ist auch dann möglich, wenn Sie mit der Mutter/dem Vater des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haushalt zusammenleben. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass Ihnen immer Aufwendungen in Höhe des Unterhaltshöchstbetrages von 9.408 EUR (2020) im Jahr bzw. 784 EUR pro Monat entstehen. Die Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Da hier eine eigenständige gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, kommt es auf die Kürzung von öffentlichen Mitteln nicht an (siehe Zeile 41).

Weitere Informationen: Unterhalt an die Mutter des nichtehelichen Kindes.

Unterhalt an den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Zeile 41)

Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist der Partner oder die Partnerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Doch hier gibt es im Gesetz eine Ausnahmeregelung: Unterhaltsleistungen sind dann absetzbar, "wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Solche öffentlichen Leistungen, die bei Zusammenleben wegen der "sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft" gekürzt oder verweigert werden können, sind insbesondere Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld. Dies erfolgt deswegen, weil bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit das Einkommen des Partners mit berücksichtigt wird.

  • Kein Nachweis: Es ist nicht erforderlich, dass erst ein Antrag auf Arbeitslosengeld II oder andere Sozialleistungen gestellt werden muss und dieser wegen des Zusammenlebens dann abgelehnt wird. Hierzu gibt es eine erfreuliche Vereinfachungsregelung: Die Finanzämter sind angewiesen, aus Vereinfachungsgründen auf einen Nachweis über die Kürzung öffentlicher Mittel zu verzichten, d.h. Sie brauchen dem Finanzamt einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid nicht vorzulegen (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582, Tz. 5).
  • Aber Erklärung: Allerdings verlangt das Finanzamt von Ihnen eine schriftliche Erklärung der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten, in der diese/r darlegt,
    • dass sie für das betreffende Jahr keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
    • dass im betreffenden Jahr eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit Ihnen bestand und
    • über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt.
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Für die schriftliche Erklärung haben wir einen Vordruck vorbereitet, den Sie hier aufrufen können:
- Vordruck Erklärung des Unterhaltsempfängers (PDF)

STEUERRAT: Leben Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner zusammen, soll das Finanzamt immer davon ausgehen, dass bei ihr/ihm die Voraussetzungen für eine Kürzung öffentlicher Mittel vorliegen und Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgebenden Höchstbetrages entstanden sind. Dies sind 9.408 EUR im Jahr 2020 und 784 EUR pro Monat (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 582, Tz. 8).

Haben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin (bzw. Lebensgefährten) ein gemeinsames Kind, müssen Sie als Vater (bzw. als Elternteil) eines nichtehelichen Kindes nicht nur Unterhalt für das Kind zahlen, sondern sind auch gegenüber der betreuenden Mutter (bzw. des betreuenden Elternteils) für mindestens drei Jahre zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. In diesem Fall besteht eine eigenständige gesetzliche Unterhaltspflicht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes (Zeile 40, nicht Zeile 41). Das bedeutet, dass Sie in diesem Zeitraum Ihre Unterhaltsleistungen absetzen können, ohne dass es auf die Kürzung von öffentlichen Mitteln ankommt. Absetzbar sind Ihre Aufwendungen ohne Nachweis bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 EUR (2020) bzw. 784 EUR pro Monat.

Unterhalt an Verwandte und Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft (Zeile 41)

Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft zusammen und wirtschaften "aus einem Topf", kann es vorkommen, dass diesen Personen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialhilfe) gekürzt oder verweigert wird, weil Sie zu viel verdienen. Falls der unterstützten Person "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden" (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG), können Sie Ihre Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen.

STEUERRAT: Das Finanzamt geht bei einer Haushaltsgemeinschaft davon aus, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen für eine Kürzung öffentlicher Mittel vorliegen und Ihnen Unterhaltsaufwendungen immer in Höhe des maßgebenden Unterhaltshöchstbetrages in Höhe von 9.408 EUR (2020) bzw. 784 EUR pro Monat entstanden sind.

Die Finanzämter sind angewiesen, aus Vereinfachungsgründen auf einen Nachweis der Kürzung öffentlicher Mittel zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Verwandte keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II u.Ä. gestellt hat. Sie brauchen dem Finanzamt also keinen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorzulegen. In diesem Fall aber verlangt das Finanzamt von Ihnen eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person, in der sie darlegt,

  • dass sie für das betreffende Jahr keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
  • dass sie mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist und mit Ihnen eine Haushaltsgemeinschaft bildet und
  • über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt.
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Unterhalt an den Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Früher zählte der einkommenslose Lebensgefährte daher zu den "gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen", weil der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif verwehrt war. Und so konnten Unterhaltsleistungen während bestehender und nach beendeter Partnerschaft bis zum Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Dies ist seit 2013 anders: Seitdem sind alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Somit haben Lebenspartner wie Ehegatten auch die Wahl zwischen Zusammenveranlagung mit Splittingtarif und Einzelveranlagung mit Grundtarif (§ 2 Abs 8 EStG). Bei Lebenspartnern gilt also nun die sog. Ehegattenbesteuerung mit der Folge, dass Unterhaltsleistungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar sind.

Weitere Informationen: Steuerrat für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Vermögen des Unterhaltsempfängers (Zeile 42)

Beim Unterhaltsabzug nach § 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen nur dann absetzbar, wenn der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Werden Eltern oder Großeltern unterstützt, die in einem Haushalt zusammenleben, ist ein Vermögen bis zu 31.000 EUR unschädlich. Außerdem bleiben folgende Vermögenswerte als "Schonvermögen" außer Betracht:

  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird,
  • Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
  • Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben,
  • Vermögensgegenstände, die zum Hausrat gehören.
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

HINWEIS: Lebt der Unterhaltsempfänger im Ausland, wird der Vermögensfreibetrag von 15.500 EUR ggf. gekürzt entsprechend der Ländergruppeneinteilung ab 2017.

Weitere Infos: Unterstützung bedürftiger Personen: Wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden.

Beteiligung weiterer Personen an den Unterhaltsleistungen (Zeile 43-44)

Wird der Unterhaltsempfänger nicht nur von Ihnen, sondern auch von anderen Personen unterstützt, ermäßigt sich der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag für jeden: Jeder kann seine Unterhaltsleistungen bis zu dem Teil des Unterhaltshöchstbetrages absetzen, der seinem Anteil am Gesamtunterhalt entspricht. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass bei der Unterstützung durch mehrere Personen kein höherer Betrag steuerlich abgesetzt wird als bei Unterhaltsgewährung durch eine Person.

STEUERRAT: Ist eine andere Person, die zum Unterhalt beiträgt, nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder ein entfernter Verwandter, wird diese bei der Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages außer Acht gelassen. Allerdings müssen deren Unterhaltsbeiträge dann als "Bezüge" des Unterhaltsempfängers angerechnet werden.

STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern Unterhaltsleistungen an ihr studierendes Kind, das mit einem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt, bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen können. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, auch wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17). Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist - so der BFH - nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte aber ist weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.

 

7. Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person (Zeilen 45-54)

Bezieht der Unterhaltsempfänger eigenes Einkommen, wird dieses auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet. Angerechnet werden

  • Eigene Einkünfte und Bezüge, die den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR übersteigen. Bei den "Bezügen" wird zuvor noch eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen. Dabei werden nur solche Einnahmen erfasst, die zum Unterhalt bestimmt oder geeignet sind.
  • Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, die als Zuschuss gezahlt werden. Hier wird lediglich eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen, sofern dieser Betrag nicht bereits bei den "Bezügen" berücksichtigt wurde.

Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte und Bezüge, sind diese unschädlich bis zum Anrechnungsfreibetrag und führen darüber hinaus zu einer Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages. Sobald die Einkünfte und Bezüge höher sind als Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag zusammen, ist eine Bedürftigkeit nicht mehr gegeben und ein Steuerabzug nicht mehr möglich. Im Jahre 2020 liegt diese Grenze bei 10.032 EUR (9.408 EUR + 624 EUR).

STEUERRAT: Falls der Unterhaltsempfänger (z.B. die Mutter) mit ihrer Rente noch andere - nicht begünstigte - Personen in Haushaltsgemeinschaft unterstützen muss (z.B. zwei minderjährige Kinder), werden deren Rente und ggf. Sozialhilfeleistungen nach Köpfen aufgeteilt und nur anteilig als eigenes Einkommen der Mutter angerechnet, hier mit einem Drittel. Da dieser Fall im Steuerformular nicht abgefragt wird, sollten Sie entsprechende Angaben auf einem Zusatzblatt machen.

In der "Anlage Unterhalt" sind allerlei Angaben zu Einnahmen und damit verbundenen Aufwendungen zu machen:

Was alles sind Einkünfte und Bezüge?

Als "Einkünfte" werden alle Einnahmen erfasst, die zu den sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG gehören, also Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung, aus Kapitalvermögen, aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte. Davon abgezogen werden die Werbungskosten oder Betriebsausgaben (siehe nachfolgend), der Sparerpauschbetrag bei Kapitaleinkünften und der Versorgungsfreibetrag mitsamt Zuschlag bei Versorgungsbezügen.

Als "Bezüge" gelten alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und nicht im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, z.B. pauschal versteuerter Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung, steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld über den Mindestbetrag von 300 EUR hinaus, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld II, ferner Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln, die als Zuschuss gezahlt werden.

Verschiedene Einnahmen werden - nach Abzug des jeweiligen Werbungskosten-Pauschbetrages - in voller Höhe erfasst:

  • Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört der Besteuerungsanteil zu den "Einkünften", der verbleibende Rentenfreibetrag zu den "Bezügen".
  • Bei Renten aus privaten Rentenversicherungen gehört der Ertragsanteil zu den "Einkünften", der verbleibende Kapitalanteil zu den "Bezügen". Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören in voller Höhe zu den "Bezügen".
  • Bei Versorgungsbezügen werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag von den "Einkünften" abgezogen und als "Bezüge" erfasst.
  • Arbeitslohn zählt nur dann zu den "Einkünften", wenn er "nach Lohnsteuerkarte", also nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, versteuert wird, auch wenn tatsächlich keine Lohnsteuer einbehalten wird. Davon abgezogen wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR. Wird der Arbeitslohn hingegen pauschal versteuert, z.B. aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung, zählt er nicht zu den "Einkünften", sondern zu den "Bezügen", ohne dass in diesem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird.

Besonderheit Kapitaleinkünfte:

Bei der Unterstützung bedürftiger Personen wird deren eigenes Einkommen erfasst. Dabei ist bei Kapitalerträgen jedoch zu unterscheiden, ob diese der Abgeltungsteuer unterlagen oder ob sie mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden:

  • Falls die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterlagen, sind sie in voller Höhe als "Bezüge" anzusetzen - und zwar ohne Abzug des Sparerpauschbetrages. Diese Angabe erfolgt in Zeile 51-52.
  • Falls die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, d.h. der tariflichen Einkommensteuer unterlagen (z.B. Auslandserträge), werden sie über den Sparerpauschbetrag von 801 EUR / 1.602 EUR hinaus als "Einkünfte" erfasst. Erträge in Höhe des Sparerpauschbetrages werden jedoch nicht als schädliche "Bezüge" hinzugerechnet. Die Angaben sind in Zeile 49-50 zu machen.

Weitere Infos: Unterstützung bedürftiger Personen: Wie Einkommen und Vermögen angerechnet werden.

Was alles ist von den Einnahmen abziehbar?

Von den Einnahmen abgezogen werden die Werbungskosten bzw. bei den Gewinneinkünften die Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen stehen. Falls keine höheren Aufwendungen eingetragen werden, wird der jeweilige Pauschbetrag berücksichtigt.

  • Bei Bruttoarbeitslohn: Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR.
  • Bei Versorgungsbezügen: Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.
  • Bei Renten: Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.

Bei Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (R 33.1 Abs. 3 EStR).

SERVICE:
Einen Vordruck zur Arbeitserleichterung, mit dem Sie die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person einfach und vollständig erfassen können, können Sie hier aufrufen:
- Vordruck Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers (PDF)