Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage SO
1. Wiederkehrende Bezüge (Zeilen 4 und 7)
Im Gegensatz zu Leibrenten sind andere wiederkehrende Bezüge in voller Höhe steuerpflichtig. Zu den wiederkehrenden Bezügen gehören beispielsweise
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge,
- Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Soweit der Versorgungsempfänger oder der Ausgleichsberechtigte entsprechende Zahlungen erhalten hat, sind diese in Zeile 4 einzutragen - allerdings nur soweit beim Zahlungs- oder Ausgleichspflichtigen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Anders ausgedrückt: Der Sonderausgabenabzug auf der einen Seite und die Versteuerung auf der anderen Seite korrespondieren miteinander.
Weitere Informationen: Überblick: Was sind Sonderausgaben? (siehe dort unter "Renten und dauernde Lasten")
Die zugehörigen Werbungskosten sind in Zeile 7 anzugeben.
Vollkommen steuerfrei sind insbesondere
- Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt.
- Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Getöteten gemäß § 845 BGB.
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB, sog. Mehrbedarfsrenten.
- Schmerzensgeldrenten aufgrund § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB).
- Schadensersatzrenten an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen (§ 3 Nr. 69 EStG; BMF-Schreiben vom 27.12.1994, BStBl. 1994 I S. 886).
- Conterganrenten.
- Renten und Einmalzahlungen an Personen, die mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert sind (§ 3 Nr. 68 EStG).
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Nr. 25 EStG).
- Wiederkehrende Zahlungen für den Verzicht auf ein künftiges Erbteil.
- Streik- und Aussperrungsunterstützungen, die Gewerkschaften an ihre Mitglieder zahlen.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Verschiedene Leistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und führen somit zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG).
- Renten als "Leistung für Kindererziehung", die für jedes lebend geborene Kind an Mütter gezahlt werden, die vor dem 1.1.1921 geboren sind (§ 3 Nr. 67 EStG). Die Renten beruhen auf dem Kindererziehungsleistungsgesetz vom 12.7.1987 (BGBl. 1987 I S. 1585). Diese Regelung ist jetzt im Sozialgesetzbuch enthalten (§ 294 SGB VI).
- Renten an Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemäß § 1 Bundesentschädigungsgesetz (§ 3 Nr. 8a EStG).
2. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs (Zeilen 5 und 7)
Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür der Ex-Partner eine Ausgleichszahlung erhält, z.B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u.Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
Früher waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug musste der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08). Derartige Ausgleichszahlungen konnten nur bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteile vom 8.3.2006, IX R 107/00 und IX R 78/01). In anderen Fällen wurde die Zahlung als Vorgang auf der privaten Vermögensebene angesehen und blieb damit steuerlich außen vor.
Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als "sonstige Einkünfte" versteuern muss. Die Angaben sind in Zeile 5 zu machen (§ 22 Nr. 1a EStG).
- Der Ausgleichsverpflichtete kann also seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. Für Antrag und Zustimmung ist die Anlage U (Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen) auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
- Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind jetzt einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar.
- Beim Zahler absetzbar und beim Empfänger steuerpflichtig sind auch Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden. Aber der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Weitere Informationen: Scheidung: Versorgungsausgleich - Private Ausgleichszahlungen.
3. Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten (Zeilen 6 und 7)
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben absetzen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte hierzu seine Zustimmung in der "Anlage U" erteilt (Realsplitting). Hier sehen Sie Erläuterungen zur Ausfüllhilfe zur Anlage U - Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen - 2022
Haben Sie als Empfänger die Zustimmung erteilt, müssen Sie die erhaltenen Unterhaltsleistungen als "sonstige Einkünfte" versteuern. In Zeile 6 brauchen Sie aber nur den Betrag einzutragen, den der Unterhaltszahler tatsächlich als Sonderausgaben geltend gemacht hat, höchstens jedoch den Betrag, dem Sie einstmals mit Ihrer Unterschrift in der "Anlage U" zugestimmt hatten.
In Zeile 7 können Sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Unterhaltsleistungen geltend machen, z.B. Anwaltskosten. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt von Amts wegen einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR - soweit dieser Betrag nicht bereits bei den Leibrenten in der "Anlage R" abgezogen wurde.
Weitere Informationen: Geschiedene: Unterhalt an den Ex-Ehegatten.
HINWEIS: Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2013 sind Kosten eines gerichtlichen Prozesses nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, nämlich dann, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Grunde genommen sind Prozesskosten allenfalls noch bei einem Bezug zum Beruf - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - abziehbar. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen werden privat veranlasste Kosten für ein Gerichtsverfahren noch steuerlich anerkannt. Auch Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht abziehbar.
AKTUELL hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert, also seine Zustimmung zum Realsplitting erteilt hat (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E; Revision beim BFH unter dem Az. X R 7/20).
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Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts klagte die Frau auf höhere monatliche Zahlungen. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozesskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
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Nach Auffassung der Richter sind bei der Unterhaltsempfängerin die Prozesskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie die Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Gatten nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert. Die Frau habe die Prozesskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln, weil der Ex-Gatte als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.
STEUERRAT: Unterhaltsempfänger, die dem Realsplitting zugestimmt haben, sollten ihre Prozesskosten in der "Anlage SO" (Zeile 7) steuerlich geltend machen. Bei einem ablehnenden Bescheid des Finanzamts sollte Einspruch eingelegt werden. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem BFH und beantragen Sie ein Ruhen Ihres eigenen Einspruchsverfahrens.
4. Andere wiederkehrende Bezüge / Unterhaltsleistungen / Teileinkünfteverfahren (Zeilen 8-9)
Hier geht es um so genannte Destinatszahlungen von Stiftungen, die beim Destinatär zu sonstigen Einkünften führen und dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Zugegebenermaßen ist die Abfrage nach "Unterhaltsleistungen" in dem Steuerformular höchst verwirrend. Sie hat aber nichts mit den o.g. Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten zu tun.
5. Einkünfte aus Leistungen (Zeilen 10-15)
Unter "Leistungen" in Zeile 10-11 ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Steuerlich werden die Einkünfte hier erfasst, wenn sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Hierzu gehören beispielsweise
- Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände.
- Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit.
- Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter, sofern eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist.
- Entgelt für die Vercharterung einer Segelyacht.
- Entgelt für die Vermietung von Containern.
- Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
- Entgelt für gelegentliche Auftritte eines Amateurmusikers.
- Entgelt für die Vermietung eines Pkw an den Ehegatten.
- Was sonst noch alles "Leistungen" sein können, sehen Sie im Beitrag Einkünfte aus sonstigen Leistungen.
Weitere Informationen:
In Zeile 13 tragen Sie Ihre Werbungskosten im Zusammenhang mit den "Leistungen" ein.
In Zeile 14 ergeben sich nach Saldierung der Einnahmen mit den Werbungskosten die Einkünfte. Diese bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 EUR im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Einkünfte bis in Höhe von 255 EUR sind steuerfrei, ab 256 EUR jedoch voll steuerpflichtig.
STEUERRAT: Sind bei Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern die Einkünfte aus "Leistungen" höher, aber niedriger als 410 EUR, bleibt auch dieser Betrag aufgrund des Härteausgleichs steuerfrei. Bei einem Betrag über 410 EUR und unter 820 EUR gibt es zumindest noch eine Steuerermäßigung. Mehr dazu im Beitrag: Der Härteausgleich für Nebeneinkünfte.
STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof hat die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.09.2004, IX R 13/02). Doch alles hat seine Grenzen. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein können, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive - wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit - für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18; vgl.SteuerSparbrief Oktober 2020).
AKTUELL: Steuermodell Kennzeichenwerbung verworfen
Zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in der Vergangenheit folgendes - vermeintliches - Steuermodell genutzt: Die Arbeitnehmer verpflichten sich, eine Kennzeichenhalterung mit dem Logo ihres Arbeitgebers an ihrem privaten Pkw anzubringen. Dafür erhalten sie 255 EUR pro Jahr, die nicht Arbeitslohn darstellen sollen, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die bis 255,99 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben. Im Jahre 2021 hat das Modell allerdings bereits einen "Dämpfer" durch das Bundessozialgericht erhalten: Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so ist diese Zahlung zumindest dann beitragspflichtig, wenn dies per Gehaltsumwandlung erfolgt (Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof Stellung genommen und entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers Arbeitslohn sind, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (BFH-Beschluss vom 21.06.2022, VI R 20/20).
AKTUELL: Verlustrücktrag (Zeile 15)
Haben Sie im Jahr 2022 Verluste aus Leistungen erzielt, werden diese zunächst mit eventuellen Gewinnen aus Leistungen des Jahres 2022 verrechnet. Falls Verluste, die im Jahr 2022 entstanden sind, aber nicht entsprechend ausgeglichen werden können, mindern sie die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2021 oder in den folgenden Jahren. Das heißt: Ihr Finanzamt nimmt zunächst einen Verlustrücktrag nach 2021 vor und verrechnet den Verlust aus 2022 mit eventuellen Gewinnen (aus Leistungen) aus 2021. Falls dann noch ein Verlust übrig bleibt, der nicht mit einem Gewinn des Jahres 2021 verrechnet werden kann, erfolgt ein Verlustvortrag in die Folgejahre. Gegebenenfalls wird ein bereits festgestellter Verlustvortrag erhöht. Aber: Sie können auf den Verlustrücktrag auch verzichten. Falls Sie auf den Verlustrücktrag nach 2021 verzichten möchten, tragen Sie bitte in Zeile 15 den Wert "1“ ein. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
STEUERRAT: Bisher hatten Sie beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Sie konnten ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Oder Sie konnten den Verlust mit einem bestimmten Betrag zurücktragen. Ab 2022 wird dieses Wahlrecht eingeschränkt: Sie können also auf die Anwendung des Verlustrücktrags - zugunsten des Verlustvortrags - nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Das bedeutet: Nach früherer Rechtslage konnte die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag begrenzt werden, sodass Verluste für steuerliche Zwecke so "gesteuert" werden konnten, dass sie optimal genutzt wurden. Diese Möglichkeit der betragsmäßigen Begrenzung gibt es nun nicht mehr.
STEUERRAT: Sind die "Einkünfte aus Leistungen" negativ, kreuzen Sie bitte auch immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.
Weitere Informationen: Verlustverrechnung.
6. Abgeordnetenbezüge (Zeilen 16-24)
Hier geben Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europaparlaments ihre Bezüge an, die aufgrund der entsprechenden Abgeordnetengesetze gezahlt werden. Diese Bezüge gehören nicht zu den "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", sondern werden als "sonstige Einkünfte" versteuert. Dies gilt für Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsbezüge, Versorgungsabfindungen (§ 22 Nr. 4 EStG).
Folgende Steuervergünstigungen stehen Ihnen zu:
- Versorgungsbezüge und Versorgungsabfindungen sind nur durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird nicht berücksichtigt, weil auch vor 2005 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht gewährt worden ist. Falls Sie solche Abgeordneten-Versorgungsbezüge und zusätzlich andere Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen erhalten, bleiben sie insgesamt nur bis in Höhe des Versorgungsfreibetrages steuerfrei. Die Versorgungsbezüge sind gesondert in Zeile 17 anzugeben.
Weitere Informationen: Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag. - Erhalten Sie Bezüge für mehrere Jahre, z.B. Nachzahlungen, Übergangsgeld in einer Summe oder Versorgungsabfindung, handelt es sich um eine "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit", die nach der Fünftelregelung begünstigt ist. Diese Zahlungen tragen Sie gesondert in Zeile 22 ein.
Weitere Informationen: Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte.
Da Abgeordnete steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten, dürfen Sie die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen. Die Aufwendungen sind mit der Entschädigung abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen höher sind als die Entschädigung. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag wird daher hier nicht berücksichtigt.
In Zeile 24 wird abgefragt, ob aufgrund der Tätigkeit als Abgeordneter eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bestand. In diesem Fall wird der Altersvorsorgehöchstbetrag gekürzt um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost.
Weitere Informationen: Steuerrat für Abgeordnete.
7. Steuerstundungsmodelle (Zeile 25)
In Zeile 25 werden Erträge aus der Beteiligung an Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG abgefragt. Hierbei handelt es sich um Steuerstundungsmodelle, die Sie nach dem 10.11.2005 gezeichnet haben und die in der Anfangsphase Verluste von mehr als 10 % des gezeichneten Kapitals ausweisen. Verluste aus solchen Anlagen dürfen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Weitere Informationen: Steuerstundungsmodelle: Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG
8. Private Veräußerungsgeschäfte: Wer Angaben machen muss (Zeilen 31-52)
Zur Abgabe der "Anlage SO" sind Sie verpflichtet, wenn Sie oder Ihr Ehegatte private Veräußerungsgeschäfte (früher: Spekulationsgeschäfte) getätigt haben und dabei nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten einen Gesamtgewinn von mindestens 600 EUR erzielt haben.
Was sind private Veräußerungsgeschäfte?
- Veräußerungsgeschäfte mit Häusern, Wohnungen und Grundstücken, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Hierzu zählen auch geschlossene Immobilienfonds.
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Dies betrifft beispielsweise die Veräußerung von Edelmetallen und Edelsteinen, Münz- und Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Valuta in Fremdwährung, Goldbarren und Goldmünzen, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde und andere Kunstgegenstände usw. - ABER nicht mehr: Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren innerhalb von 12 Monaten: Diese Erträge gehören seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Wichtig: Von dem Ein-Jahres-Zeitraum bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter gibt es eine wichtige Ausnahme: Erzielt der Steuerpflichtige aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte, verlängert sich die Veräußerungsfrist ("Spekulationsfrist") auf zehn Jahre.
So werden private Veräußerungsgeschäfte steuerlich behandelt |
Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist:
Bei Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist: Gewinne sind steuerfrei und Verluste sind steuerlich unbeachtlich. |
Die "Anlage SO" brauchen Sie also nicht auszufüllen und abzugeben, wenn
- Sie und Ihr Ehegatte keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder
- der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR beträgt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt diese Freigrenze für jeden Ehegatten separat, jedoch nicht in doppelter Höhe.
STEUERRAT: Falls Sie aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten insgesamt einen (Spekulations-) Verlust erlitten haben, sollten Sie die "Anlage SO" freiwillig abgeben. Der Verlust wird zwar nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet, wohl aber mit Spekulationsgewinnen im vergangenen Jahr oder in Folgejahren. Einzelheiten zur Verlustverrechnung erfahren Sie im Beitrag: Wie Verluste steuerlich verrechnet werden.
9. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Zeilen 31-41)
Beträgt bei Immobilien der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies betrifft Verkäufe von
- vermieteten Gebäuden und Gebäudeteilen,
- vermieteten Eigentumswohnungen,
- unbebauten Grundstücken,
- Miteigentumsanteilen an vermieteten Immobilien,
- Erbbaurechten,
- Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds.
So wird der Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt |
Veräußerungserlös ./. Anschaffungs- oder Herstellungskosten ./. Anschaffungsnebenkosten, z.B. für Makler, Notar, Grunderwerbsteuer + ggf. Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen bei Gebäuden ./. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf |
= Veräußerungsgewinn oder -verlust |
Nach geltendem Recht wirkt sich eine besondere Regelung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sehr nachteilig aus: Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, die im Laufe der Jahre abgesetzt wurden, müssen wieder hinzugerechnet werden. Im Endergebnis werden so die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge gekürzt. Dies führt dazu, dass selbst dann hohe Wertzuwächse versteuert werden müssen, wenn das Haus zum Einstandspreis oder unter dem Kaufpreis veräußert wird. Diese Nachversteuerung von beanspruchten Abschreibungsbeträgen gilt für Immobilien,
- die nach dem 31.7.1995 angeschafft und veräußert werden oder
- die nach dem 31.12.1998 fertig gestellt und veräußert werden (§ 52 Abs. 39 EStG).
Bei Verkauf einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren ist aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn
- die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine zwischenzeitliche kurze Vermietungsphase wäre steuerschädlich (1. Alternative).
- die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nicht erforderlich ist, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr kommt es nicht an (2. Alternative).
STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 2. Alternative - anders als die 1. Alternative - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung voraussetzt. Auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr kommt es nicht an. Nur im zweiten Jahr muss die Eigennutzung dauerhaft gewesen sein. Eine kurzzeitige Eigennutzung vor dem Verkauf einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung ist folglich unschädlich (Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19). Das bedeutet also: Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.
AKTUELL: Häusliches Arbeitszimmer: Anteiliger Gewinn bei Verkauf des Eigenheims steuerfrei
Wird ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Fertigstellung verkauft, ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, sofern die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Falls ein Arbeitnehmer im Eigenheim einen Raum als Arbeitszimmer genutzt hat, sollte nach früherer Auffassung des Fiskus ein Veräußerungsgewinnmit dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein - und zwar als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn müsse - man glaubt es kaum - auch dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn das Arbeitszimmer gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten anerkannt worden ist (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16 und 21).
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Arbeitnehmer und gegen den Fiskus entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).
- Nach Auffassung der Richter liegt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der - im Übrigen selbst bewohnten - Eigentumswohnung befindet. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann unterstellt werden, dass es in ganz geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird - und darauf komme es an. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG enthält diesbezüglich keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.
- Anders als die Finanzgerichte meinen, kommt es demnach nicht darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist.
FAZIT: Die Veräußerung der selbst genutzten Wohnung auch mit Arbeitszimmer ist nicht einkommensteuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), wenn die Immobilie
- im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, oder
- im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Eigennutzung in diesem Zeitraum zusammenhängend erfolgt ist. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr nicht an.
- Zugegebenermaßen klingt die Urteilsbegründung ein wenig paradox, denn eigentlich ist man bei der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers stets bemüht, nicht einmal den Anschein einer "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" zu erwecken. Doch für die Frage der (Nicht-)Besteuerung des Veräußerungsgewinns nimmt man die Auffassung des BFH gerne hin. Wichtig ist aber, dass das Arbeitszimmer maximal zu 9,99 Prozent zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird bzw. wurde, denn sonst geht der Abzug der Arbeitszimmerkosten verloren.
STEUERRAT: Für Selbstständige ist das Urteil nur anwendbar, wenn das Arbeitszimmer nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörte. War es Bestandteil des Betriebsvermögens, ist insoweit ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu versteuern, und zwar selbst dann, wenn der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt war (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17; vgl. SteuerSparbrief Dezember 2020 zur Berechnung des Aufgabegewinns für das Arbeitszimmer).
AKTUELL: Teil-Steuerpflicht bei tageweiser Raumvermietung
Wird ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, so bleibt ein Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer verschont. Ein Spekulationsgewinn ist auch dann nicht zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf nur wenige Jahre vergangen sind. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie
- im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder
- im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2).
Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Aber gilt das ausnahmslos? Das Niedersächsische Finanzgericht zeigte sich hier gnädig: Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum sei auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Urteil vom 27.05.2021, 10 K 198/20).
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das positive Urteil aber verworfen: Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt (BFH-Urteil vom 19.7.2022, IX R 20/21).
- Der Fall: Ein Ehepaar erwarb im Jahre 2011 ein Reihenhaus, das sie mit ihren Kindern selbst bewohnten. In den folgenden Jahren vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses daneben tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Konkret waren es zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr. Im Jahre 2017 wurde die Immobilie mit Gewinn verkauft. Das Finanzamt ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass durch die Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG ("Spekulationsgeschäft") zu berücksichtigen sei. Es ermittelte Einkünfte nach § 23 EStG in Höhe von rund 34.000 EUR, indem es die Fläche des Dachgeschosses ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche setzte. Dies sei zutreffend - so der BFH.
- Begründung: Die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung schließt die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Das heißt, die oben genannte erste Alternative wird nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern nur soweit einzelner Räume durch fremde Dritte vorübergehend genutzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 1. Alternative EStG). Der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist danach nicht erfüllt, soweit die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich, das heißt zeitlich durchgängig, zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Nur soweit das nicht der Fall war (vorübergehend fremdvermieteter Teil), liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.
- Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen. Unschädlich ist hingegen die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung durch die Mieter; denn dies schließt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und die Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht aus. Für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Badezimmer und den Flur verbleibt auch bei deren Vermietung zur Mitnutzung eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
AKTUELL: Steuerfreier Verkauf von Gartenhaus in Kleingartenanlage
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, etwa als Ferienwohnung (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Das Finanzgericht München wollte dieses Urteil aber nicht auf die Nutzung eines Garten- oder Wochenendhaus übertragen, das - entgegen dem Baurecht - dauerhaft bewohnt wird. Ein eventueller Veräußerungsgewinn bei Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist sollte folglich zu versteuern sein (FG München, Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19).
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen die Vorinstanz entschieden: Eine privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Der Veräußerungsgewinn bleibt folglich auch bei einem Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei (BFH-Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21).
- Der Fall: Der Kläger erwarb Ende 2009 für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Kleingartenverein. Auf seiner Parzelle befand sich ein Gartenhaus, das baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden durfte. Offenbar hatte der Kläger es aber dennoch dauerhaft bewohnt, zumal das Gartenhaus immerhin über 60 qm Wohnfläche verfügte. Bereits im Jahre 2014 veräußerte er seinen Miteigentumsanteil wieder, und zwar für sage und schreibe 152.000 EUR. Das Finanzamt setzte hinsichtlich des Grundstücksverkaufs einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften fest und verlangte über 36.000 EUR Einkommensteuer. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde zurückgewiesen. Auch wenn die Eigennutzung über viele Jahre geduldet wurde und das Gartenhaus voll erschlossen ist, so bleibe es dabei, dass diese Duldung nicht zur Rechtmäßigkeit des dauerhaften Bewohnens führt und keine Ausnahme von der Steuerpflicht in Betracht komme. Doch der BFH ist anderer Ansicht.
- Begründung: Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt unter anderem voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist. Dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, zum Beispiel wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.
AKTUELL: Vorsicht bei Verkauf einer Studentenwohnung
Oftmals wird eine Immobilie einem Kind unentgeltlich überlassen, etwa eine Eigentumswohnung am Studienort von Sohn oder Tochter. Grundsätzlich gilt die kostenlose Überlassung an Kinder noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie im Prinzip unter eine der beiden Ausnahmeregelungen fällt. Aber eben nur im Prinzip und es gibt eine fiese Steuerfalle, in die schon so mancher Verkäufer getappt ist:
- So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass zwar die unentgeltliche Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind solange unschädlich ist, wie es in Berufsausbildung ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Eltern also kindergeldberechtigt sind. Ist das Kind aber älter als 25 Jahre, wird es bei den Eltern nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sodass hinsichtlich der überlassenen Wohnung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind über das 25. Lebensjahr hinaus weiter besteht (Urteil vom 4.4.2016, 8 K 2166/14).
- Das heißt also: Überschreitet das Kind während der Überlassung der Wohnung die Altersgrenze (oder es beendet bereits zuvor die Ausbildung) und wird die Immobilie dann verkauft, wird diese im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Fazit: Der Veräußerungsgewinn wäre bei einem Wohnungsverkauf zu versteuern - vorausgesetzt natürlich, An- und Verkauf liegen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums. Eine Steuerbefreiung kommt dann allenfalls noch nach der 2. Alternative in Betracht, die aber auch nur in bestimmten Sachverhalten greifen wird.
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn eine Wohnung sowohl von einem Kind bewohnt wird, das sein Studium beendet hat als auch von einem Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet (BFH Urteil vom 24.5.2022, IX R 28/21).
- Der Fall: Die Mutter besaß eine Wohnung am Studienort der Kinder. Die Wohnung hatte sie im Jahre 2010 für 130.000 EUR erworben. Ende 2016 hat sie die Immobilie für 350.000 EUR wieder verkauft. Die Wohnung wurde ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne (Zwillinge) im Rahmen ihres Studiums genutzt. Der dritte Sohn nutzte die Wohnung zumindest an einigen Wochenenden. Eine Fremdvermietung hatte nicht stattgefunden. Die Zwillinge waren im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt, das dritte Kind hat sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn besteuert, weil für die Zwillinge kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hatte. Daher sei die Wohnung nicht mehr eigengenutzt worden. Die Klage und auch die Revision der Mutter blieben ohne Erfolg, obwohl diese darauf hinwies, dass sie zwar für die Zwillinge kein Kindergeld mehr bezogen, aber dennoch eine Unterhaltspflicht bestanden hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für den dritten Sohn noch eine Kindergeldberechtigung bestanden habe.
- Begründung: Die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch Kinder, die steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, ist schädlich. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Hinzukommen müsse die steuerliche Berücksichtigung der Kinder nach § 32 EStG, also die Kindergeldberechtigung. Die gleichzeitige Überlassung der Wohnung an ein Kind, das zu berücksichtigen ist, hier also an den dritten Sohn, kann die "schädliche" Nutzung nicht aufheben.
AKTUELL: Hausverkauf nach Trennung oder Scheidung
Trennt sich der Eigentümer einer Wohnung von seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin und zieht aus der Wohnung aus, während der Lebensgefährte/dieLebensgefährtin zunächst weiterhin mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung bleibt, so gilt dies nicht als Selbstnutzung im Sinne des § 23 EStG. Aus der Sicht des überlassenden Eigentümers wird die Wohnung dadurch gerade nicht mehr zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt, da der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin aufgelöst wurde. Folge: Ein Verkauf der Wohnung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ist versteuern (Hessische Finanzgericht, Urteil vom 30.9.2015, 1 K 1654/14).
AKTUELL hat das Finanzgericht München in diesem Sinne entschieden: Eine Spekulationsbesteuerung wird auch dann ausgelöst, wenn der eine Ehegatte seinen Anteil am Familienheim im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Ex-Gatten überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn der ehemalige Partner mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses droht, um den anderen zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen. Eine Übertragung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist kann also sehr teuer werden (FG München, Urteil vom 11.3.2021, 11 K 2405/19).
- Der Kläger erwarb im Jahre 2008 zusammen seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, seine Ex-Frau und der gemeinsame Sohn fortan als Familienheim. Aufgrund der Trennung von seiner Frau zog der Kläger in 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung veräußerte der Kläger seinen Anteil an dem Familienheim an die Ex-Frau. Dies geschah im Jahre 2017, also noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Einen Veräußerungsgewinn versteuerte er nicht. Dazu führte er mehrere Gründe an. So habe ihm seine Frau mit der Zwangsversteigerung gedroht, wenn er seinen Anteil nicht an sie veräußern würde. So sei er quasi gezwungen gewesen, seinen Miteigentumsanteil vor Ablauf der Spekulationsfrist zu veräußern, um einen angemessenen Preis beim Verkauf zu erzielen und damit einen wirtschaftlichen Schaden soweit wie möglich zu vermeiden. Im Übrigen habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil nach seinem Auszug nicht seiner Frau, sondern seinem Sohn unentgeltlich überlassen. Und dies gelte noch als Selbstnutzung. Doch es half nichts: Das Finanzamt versteuerte einen Veräußerungsgewinn. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
- Begründung: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass eine Immobilie tatsächlich vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Als Selbstnutzung gilt auch das Bewohnen durch einen Familienangehörigen, solange der Eigentümer gleichfalls in der Immobilie wohnt. Zudem liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung einem einkommensteuerlich zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es zu seiner Unterhaltspflicht gehört, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.
- Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn der Eigentümer seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eine Wohnung zur Verfügung stellt. Besteht die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr fort und überlässt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer der von ihm getrenntlebenden Ehefrau an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann nicht vor, wenn die Wohnung nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht einem Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch der Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird. Dass die Nutzung allein durch das Kind erfolgt, war im Urteilsfall nicht glaubhaft.
- Im Übrigen habe sich der Kläger beim Verkauf nicht in einer Zwangslage befunden. Die Tatsache, dass durch den Verkauf an die Ex-Frau ein wirtschaftlicher Schaden vermieden werden sollte, reicht allein nicht aus, um von einer Zwangslage wie bei einer Enteignung (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18) auszugehen.
STEUERRAT: Die Richter haben die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. IX R 11/21 beim Bundesfinanzhof vorliegt.
Weitere Informationen:
- Verkauf von Haus, Wohnung oder Grundstück
- Immobilienverkauf: Wie der Gewinn ermittelt und versteuert wird
- Steuertipp der Woche Nr. 89: Steuerfallen bei Immobilienverkauf vermeiden
10. Andere Wirtschaftsgüter (Zeilen 42-49)
Als private Veräußerungsgeschäfte gelten neben den Grundstücksverkäufen auch
- Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet in der Konsequenz: Auch ein Verlust muss steuermindernd berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Verkäufe von Goldbarren und -münzen, Silberbarren und -münzen, Antiquitäten, Gemälde, Oldtimer u.Ä.
- Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Jahresfrist sind nicht mehr steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Dies gilt für Gegenstände, die ab dem 14.12.2010 angeschafft werden.
Begründung: Bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) werden aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt. Nach der Gesetzesbegründung sei es nicht sachgerecht, derartige typische - nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen. Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste. - Wenn aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre. Dies kommt in Betracht bei Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern, wie Containern, Büromaschinen, Flugzeugen, Lokomotiven, medizinischen Geräten usw. Hierbei erzielen Investoren und vermögensverwaltende Leasing-Fonds "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Verschärfung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2009 angeschafft wurden.
AKTUELL: Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21). Er hat damit ein Urteil des das Niedersächsischen Finanzgerichts kassiert, das eine andere Auffassung vertreten hatte (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).
Der Fall: Der Kläger hatte 2011 ein Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Und zwar zurecht, wie der BFH nun geurteilt hat.
Zunächst weisen die Richter darauf hin, dass es sich bei dem veräußerten Mobilheim nicht um ein (bebautes) Grundstück handelt, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dessen (isolierte) Veräußerung unterfällt nicht den einkommensteuerlichen Bestimmungen für die Veräußerung von Immobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das heißt, es liegt kein Spekulationsgeschäft mit einem Grundstück vor. Aber: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien steuerpflichtig sein, solange es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Und unter diese Vorschrift fällt der Verkauf des Mobilheims.
Nun geht es aber weiter: Grundsätzlich greift eine Steuerpflicht bei der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt. Von dem Ein-Jahres-Zeitraum wiederum gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Erzielt der Steuerpflichtige aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte, verlängert sich die Veräußerungsfrist ("Spekulationsfrist") auf zehn Jahre. So verhielt es sich im Streitfall: Da der Kläger das Mobilheim vermietet hatte und zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre lagen, war der Veräußerungsgewinn zu versteuern. Um es deutlich zu sagen: Wenn der Kläger das Mobilheim innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums auch nur für wenige Wochen vermietet hätte, wäre die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns eingetreten.
Hinweise zu weiteren aktuellen Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines kurz zuvor selbst erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18). Zu den steuerpflichtigen "Spekulationsgeschäften" gehören u.a. Veräußerungen von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat zur steuerlichen Behandlung von "Gold Bullion Securities"-Inhaberschuldverschreibungen entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Denn die Schuldverschreibungen sind nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen, sondern verbriefen jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 7/17). Der Gewinn aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" unterliegt allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Dazu müssen An- und Verkauf aber innerhalb eines Jahres erfolgen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch dann, wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Ferienwohnung an sich zu versteuern ist, das mitverkaufte Inventar außen vor bleibt. Dieses wird also nicht in den Spekulationsgewinn einbezogen (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E). Bei dem Inventar handelt es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht EStG steuerbar ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin sind auf dem Vormarsch und etablieren sich zunehmend als Zahlungsmittel, auch wenn sie von vielen Bürgern wohl eher als Spekulationsobjekt betrachtet werden. Zum Wahrnehmung als spekulative Anlage tragen sicherlich Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste bei. Wie dem auch sei: Wittert der Fiskus eine Einnahmequelle, hier in Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim Umtausch der virtuellen Währungen, möchte er diese Quelle gerne erschließen. Dass die Inhaber von Bitcoin und Co. ganz anderer Auffassung sind und Gewinne steuerfrei vereinnahmen möchten, liegt ebenfalls in der Natur der Sache. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, das die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token umfassend regelt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001). Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ethereum betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte. Es würde den Rahmen dieses Steuertipps sprengen, auf alle Details des aktuellen BMF-Schreibens einzugehen. Daher sollen nur einige Punkte herausgegriffen werden:
- Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt.
- Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin etc. nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.
- Vorgänge im Zusammenhang mit virtuellen Währungen können aber auch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob eine Tätigkeit nachhaltig, also mit einer gewissen Intensität ausgeübt wird. So ist die Blockerstellung nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.
- Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.
- Die Blockerstellung stellt keine private Vermögensverwaltung dar. Sowohl beim Mining als auch beim Forging erhalten die Blockerstellenden die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke. Die Tätigkeit entspricht damit dem Bild eines Dienstleisters und ist gewerblich.
- Sind die Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token Betriebsvermögen, sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen, und zwar unabhängig von der Jahresfrist, wie sie bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen heraus gelten würde. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die individuellen - gegebenenfalls fortgeführten - Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token abzuziehen.
- Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, können als Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mangels Nachhaltigkeit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen haben.
STEUERRAT: Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der privaten Verkäufe von Bitcoins etc. gestützt. Gegen das Urteil des FG Köln liegt allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/22 vor. Insofern ist das BMF-Schreiben noch nicht der Schlusspunkt zu dem Thema. Im Übrigen ist ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerbürger bereits in Arbeit. Hier geht es zu dem aktuellen BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token.
Weitere Informationen:
- Verkauf von Haus, Wohnung oder Grundstück
- Wie private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden
- Gold und Silber: Was Sie zur Besteuerung des Edelmetalls wissen sollten
11. Anteile an Einkünften (Zeilen 50-51)
Hier tragen Sie Ihre sonstigen Einkünfte ein, wenn Sie an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, etwa einer GbR, beteilgit sind und der Anteil am Gewinn oder Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wird.
12. Verrechnung von Spekulationsverlusten (Zeile 52)
Erzielen Sie aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Verlust, können Sie diesen Verlust in unbegrenzter Höhe mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnen. Bleiben jedoch nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten die "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" negativ, kann dieser Betrag leider nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Jahr verrechnet werden. Vielmehr wird der Verlust in das Vorjahr zurückgetragen. Falls im Vorjahr kein Gewinn zur Verfügung stand, der mit dem Verlust aus 2022 verrechnet werden kann, erfolgt ein Verlustvortrag in die Folgejahre. Gegebenenfalls wird ein bereits festgestellter Verlustvortrag erhöht. Doch auch in den Jahren des Verlustrück- oder -vortrages darf der Verlust nur mit Spekulationsgewinnen und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
In Zeile 52 können Sie beantragen, von einem Verlustrücktrag von Spekulationsverlusten abzusehen.
- Falls Sie den Verlustrücktrag ins Vorjahr nicht wünschen, tragen Sie in Zeile 52 eine "1 ein,.
- Falls Sie keine Angabe zum Verlustrücktrag machen, wird das Finanzamt den Verlust in voller Höhe automatisch in das Vorjahr zurücktragen - aber nur, falls dort überhaupt Spekulationsgewinne erzielt wurden. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie vom Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert ist.
STEUERRAT: Bisher hatten Sie beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Sie konnten ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Oder Sie konnten den Verlust mit einem bestimmten Betrag zurücktragen. Ab 2022 wird dieses Wahlrecht eingeschränkt: Sie können also auf die Anwendung des Verlustrücktrags - zugunsten des Verlustvortrags - nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Das bedeutet: Nach früherer Rechtslage konnte die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag begrenzt werden, sodass Verluste für steuerliche Zwecke so "gesteuert" werden konnten, dass sie optimal genutzt wurden. Diese Möglichkeit der betragsmäßigen Begrenzung gibt es nun nicht mehr.
STEUERRAT: Sind die "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" negativ, kreuzen Sie bitte auch immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.
Weitere Informationen: private Veräußerungsgeschäfte
13. AKTUELL: Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Ihr Finanzamt berücksichtigt diese Einkünfte grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale auch nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.
ABER: Mittlerweile kommen an der Besteuerung immer mehr Zweifel auf. Eine besonders gewichtige Kritik stammt von Herrn Professor Hans-Joachim Kanzler, früherer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof. Er hält die Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig. Er begründet dies zum einen damit, dass die Energiepreispauschale eine "Subvention" und keine "Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts" ist. Zum anderen bezweifelt er die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Quellen: NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417; Finanz-Rundschau 2022, Seite 641).
Steuerrat24 schließt sich der Kritik an. So ist die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer zwar über die Arbeitgeber ausgezahlt worden, doch nur deshalb, weil dem Staat keine eigene Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Ein Arbeitnehmer hat die Energiepreispauschale nicht für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bezogen, sondern als rein staatliche Unterstützung. Arbeitslohn kann zwar auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, aber nur, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH-Urteil vom 16.2.2022, VI R 53/18).
Auch sonstige Einkünfte setzen eine Leistung voraus, die in einem "Tun" oder "Unterlassen" bestehen kann. Die Energiepreispauschale wurde aber ohne jegliches "Tun" oder "Unterlassen" gewährt.
Fazit: Zumindest nach den hergebrachten Grundsätzen und der Systematik des Einkommensteuerrechts durfte bzw. darf keine Besteuerung der Energiepreispauschale erfolgen. Die Frage wird daher sein, ob der Gesetzgeber die Grundsätze und die Systematik durchbrechen durfte, weil es angesichts des Ukraine-Krieges und der extrem gestiegenen Energiepreise eine steuer- und sozialpolitisch gerechtfertigte Ausnahmesituation gab. Die Energiepreispauschale sollte nur entsprechend der "persönlichen Leistungsfähigkeit" bei den Bürgern ankommen, so dass sich der Staat einen Teil wieder über die Einkommensteuer - entsprechend des Steuersatzes des jeweiligen Bürgers - zurückholen will.
STEUERRAT: Früher oder später wird es erste Verfahren vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und vielleicht auch vor dem Bundesverfassungsgericht zu der Frage geben, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale rechtens ist. Sofern möglich, sollten Steuerbescheide daher in diesem Punkt offen gehalten werden. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des eigenen Einspruchs besteht aber erst, wenn es zumindest ein Verfahren bis vor den BFH oder das BVerfG geschafft hat.