Der Arbeitgeber, zum Beispiel ein Restaurantbesitzer, benötigt zusätzliche Arbeitskräfte für seine Außengastronomie, wenn sich abzeichnet, dass am Wochenende die Sonne scheinen wird. Er verfügt über einen Pool von Minijobbern, die er üblicherweise anruft, um zu fragen, ob diese Zeit haben. Gerade in diesen Fällen droht aber die genannte "Arbeit auf Abruf" mit den unliebsamen Folgen für den Arbeitgeber. Daher führt der Arbeitgeber eine Internetseite ein, zum Beispiel auf Facebook oder im Rahmen einer professionellen Branchensoftware, auf der er jeweils seinen voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften für die kommenden Tage einträgt. Die interessierten Minijobber können dann ihrerseits eintragen, ob sie Zeit haben und kommen werden. Wenn sich ein Minijobber einträgt, ist die entsprechende Arbeitszeit sozusagen für die anderen Minijobber "blockiert."
Bei dem genannten Modell soll kein - unmittelbares - Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Einteilung der Arbeitszeit vorliegen. Oder besser ausgedrückt: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitskräfte nicht "abgerufen"; vielmehr haben diese sich "angeboten." Folge: Es soll sich nicht um eine "Arbeit auf Abruf" im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes handeln.
HINWEIS: Ob die Prüfer der Sozialversicherung dem genannten Modell ihren "Segen" erteilen werden, muss sicherlich noch abgewartet werden. Auf den ersten Blick hat das Modell aber einen gewissen "Charme."
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