Steueränderungen 2022
Was wird sich im Jahre 2022 steuerlich ändern? Worauf müssen Sie reagieren? Welche neue Gestaltungen zur Senkung der Steuerlast gibt es? Und welche neue Steuerfallen hat der Gesetzgeber geschaffen? Hier erfahren Sie es. In der nachfolgenden Rubrik finden Sie einen Überblicksbeitrag und dazu auch vertiefende Aufsätze zu einzelnen Themen.
Wer im Jahr 2022 in den Ruhestand tritt und erstmals Rente, Betriebsrente oder Pension bezieht, kann leider seinen Steuerordner noch nicht beiseite stellen, sondern muss sich nun mit den speziellen Regeln der neuen Rentenbesteuerung beschäftigen. Wir machen es Ihnen einfach, indem wir Ihnen hier die für Sie konkret maßgebenden Regelungen und Steuerbeträge aufzeigen. Steuertipps zur Minderung der Steuerlast im Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente runden den Beitrag ab.
Die Grundsteuer basiert bislang auf den so genannten Einheitswerten. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964, soweit sie die alten Bundesländer betreffen, und aus dem Jahr 1935, sofern es um Immobilien in den neuen Bundesländern geht. Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019. Die Neuregelung liegt vor und auf die Immobilieneigentümer kommt nun Arbeit zu: Sie müssen eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abgeben.Steuertipp der Woche Nr. 434: Bereiten Sie sich auf den digitalen Steuerbescheid vor
Steuerbescheide können nicht nur in Papierform auf dem Postwege, sondern auch digital per ELSTER zum Abruf bekannt gegeben werden. Dazu war jedoch bislang die Einwilligung des Empfängers notwendig. Durch eine Gesetzesänderung soll künftig statt der "Einwilligung" einer "Widerspruchslösung" gelten. Das heißt: Der neu gefasste § 122a AO erlaubt es den Finanzbehörden künftig, Verwaltungsakte per Datenabruf bekannt zu geben, ohne dass der Empfänger dem zustimmen muss. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen sogar grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist dazu nicht mehr erforderlich. Von der Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bereitstellung zum Datenabruf soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Steuererklärung per ELSTER oder anderweitig digital übermittelt wurde. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die Anwendungsregelung zum neu gefassten § 122a AO verschoben - und da dies noch sprachlich sehr verunglückt erfolgte, ist auf Seiten der Steuerbürger und der steuerlichen Berater eine gewisse Verunsicherung eingetreten. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein sah sich daher offenbar veranlasst, zu der Thematik Stellung zu nehmen. Es führt in einer Pressemitteilung vom 7.1.2026 aus:

