Steuertipp der Woche Nr. 447: Nutzungsverbot für Pkw des Geschäftsführers unbeachtlich?

Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass das Kfz tatsächlich für Privatfahrten genutzt wurde, da bereits der "Beweis des ersten Anscheins" für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht - so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.12.2011 (VIII B 82/11). Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen, ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Grundsätzlich gilt diese Ausnahme auch für den Geschäftsführer einer GmbH, da er steuerlich als Arbeitnehmer gilt. Wenn der Geschäftsführer allerdings zugleich Gesellschafter der GmbH ist, läuft ein entsprechendes Privatnutzungsverbot zumeist ins Leere. Das heißt, die Finanzverwaltung will trotz des Verbots der Privatnutzung einen Privatanteil versteuern. Aber darf sie das?

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