Ärgernis Nummer 1: Grund für die Verschmelzung war nach eigener Aussage, dass der zu verschmelzende Teilfonds zu klein sei, um für seine Anteilseigner „kosteneffizient gemanagt und verwaltet“ zu werden. Aber: Die Verwaltungskosten des neuen, nun größer gewordenen Fonds sind (prozentual und tatsächlich) höher als die des alten, kleineren Teilfonds. (Ein Schelm, wer Böses dabei denkt).
Ärgernis Nummer 2: Als Frist für die Entscheidung, ob man von dem Angebot „Rücknahme der Anteile oder Aufgehen in dem neuen Fonds“ Gebrauch macht, wurden 18 Tage eingeräumt. Ich selbst war bislang eigentlich von einer Frist von mindestens 30 Tagen ausgegangen (§ 186 KAGB).
Ärgernis Nummer 3: In seinem Anschreiben an die Anleger weist der „Fondsdirector“ darauf hin, dass sich die Anleger bezüglich der steuerlichen Folgen an einen „unabhängigen Steuerberater“ wenden sollten. Daraufhin bat ich den Fonds, er möge mir doch erst einmal mitteilen, welches (steuerliche) Konzept der Fondsverschmelzung zugrunde läge, denn ohne nähere Informationen könnte ich nicht verlässlich beraten. Antwort: „Aktuell prüft u.a. PwC Deutschland, ob die Voraussetzungen des § 17a Satz 1 Nr. 2 InvStG erfüllt sind. Daraufhin wird eine Bestätigung an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern erstellt, falls dies zutreffend ist.“
Das heißt also: Ein namhafter Fonds bittet – vermutlich – mehrere tausend Anleger, man möge sich hinsichtlich der steuerlichen Folgen an seinen jeweiligen steuerlichen Berater wenden, weiß aber selbst noch nicht, wie sein (steuerliches) Verschmelzungskonzept zu bewerten ist. Anders ausgedrückt: Der Fonds und die namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wissen noch nicht, welche steuerlichen Folgen sich für die Anleger ergeben, teilen aber allen Anlegern mit, sie sollten sich doch schon einmal bei ihrem eigenen Berater informieren (der aber selbst über keinerlei Informationen verfügen kann).
Wahrscheinlich denke ich aber einfach zu kleinlich und sehe nicht das "Große und Ganze."
Weitere Informationen: Besteuerung von Investmentfonds: Die neuen Steuerregeln ab 2018