Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung "beglichen" wird. Was aber gilt, wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung vereinbart wurde? Das heißt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers absprachegemäß über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

Zunächst zum HIntergrund: Die Förderung für energetische Maßnahmen am Eigenheim nach § 35c EStG verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das begünstigte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und bei Beginn der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist. Zudem muss eine Bescheinigung über die energetische Maßnahme nach amtlich vorgeschriebenem Muster beigebracht werden. Die Bescheinigung stellt das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Auch müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die folgende Informationen enthält: die förderfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass Sie die Rechnung unbar begleichen, also den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen haben. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Was aber gilt, wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde? Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages vor? Anders ausgedrückt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers absprachegemäß über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird?

AKTUELL: Die Finanzverwaltung will die Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Forderung gewähren. So jedenfalls scheint die Praxis in den Finanzämtern zu sein und auch die "Anlage Energetische Maßnahmen" zur Einkommensteuererklärung 2023 lässt darauf schließen, denn es wird das Wort "beglichen" genutzt. Doch ob dies zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Az. des BFH-Verfahrens lautet: IX R 31/23 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23).

Der zugrunde liegende Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Offenbar wolle das Finanzamt die Förderung - wenn überhaupt - erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021.

STEUERRAT: Trotz des aktuellen Verfahrens vor dem BFH sollten Ratenzahlungen mit dem Handwerker - wenn möglich - vermieden werden.

Weitere Informationen:

Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik 

 

Steuertipp der Woche vom 15.4.2024