Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine einfache Formel: Rechnung weg = Vorsteuerabzug weg. Dieser eiserne Grundsatz gilt seit Jahrzehnten; eine Ausnahme bildet nur der pauschalierte Vorsteuerabzug für bestimmte Branchen. Selbst im Falle eines Brandes, eines Wasserschadens oder eines Diebstahls von Aktenordnern mit Rechnungen kennt die Finanzverwaltung kein Pardon. Misslich sind auch Rechnungen auf Thermopapier, die nach einer gewissen Zeit unleserlich werden können. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 23.10.2014 (V R 23/13) können Sie allenfalls eine Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge erreichen. Und wer Glück im Unglück hat, kann möglicherweise Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnung vorlegen und die Zulassung als Beweismittel beantragen. Diesen Antrag, eventuell verbunden mit Zeugenaussagen, muss das Finanzamt wohlwollend prüfen. Doch möglicherweise erhalten gebeutelte Unternehmer nun Unterstützung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH).

AKTUELL hat der EuGH in einem rumänischen Verfahren wie folgt entschieden: Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Daraus folge, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht alle aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Daher verstoße die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde.

Der Steuerpflichtige müsse aber durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (EuGH-Urteil vom 21.11.2018, Rs. C-664/16).

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein rumänischer Staatsangehöriger ein Bauprojekt verwirklicht. Er machte geltend, dass er sich weder als mehrwertsteuerpflichtig habe registrieren lassen noch irgendwelche Aufzeichnungen habe führen müssen. Erst später wurde seitens der rumänischen Steuerbehörden die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung festgestellt. Das Recht auf den Vorsteuerabzug wurde verneint, wohl auch, weil nur Kassenzettel vorgelegt werden konnten, die aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden waren.

STEUERRAT:  Natürlich ist die Entscheidung des EuGH noch kein Freibrief. Und sicherlich wird es noch lange Zeit dauern, bis die Entscheidung zur deutschen Finanzverwaltung "durchdringt." Aber: Sind auch bei Ihnen Rechnungen abhanden gekommen oder unleserlich geworden, sollten Sie das aktuelle Urteil unbedingt anführen. Und: Beantragen Sie, dass als Nachweis auch Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer anerkannt werden. Der EuGH lässt dies ausdrücklich zu. Eine Schätzung per Sachverständigengutachten können diese Nachweise zwar gegebenenfalls ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen.