SteuerSparbrief - Archiv

Der Online-SteuerSparbrief erscheint monatlich im Umfang von rund 16 Seiten und ist Teil des Abonnements von Steuerrat24. Die aktuelle Ausgabe steht jeweils ab Monatsbeginn zum Abruf in der Rubrik "SteuerSparbrief" bereit.

Falls Sie eine frühere Ausgabe versäumt haben, können Sie hier die letzten Ausgaben des SteuerSparbriefs aufrufen.

 

Diese Ausgabe bietet unter anderem folgende interessante Themen:

  • Kapitalbeteiligung: Verlust nicht als vergebliche Werbungskosten absetzbar
  • Lohnsteuer: Neuregelung der Steuerklassenkombination bei Heirat
  • Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Gehaltsumwandlung steuerfrei möglich
  • Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Hier geht es zum gesamten Inhaltsverzeichnis und zu Ihrem SteuerSparbrief: 

Hier finden Sie auch die PDF-Datei zum Ausdruck: SteuerSparbrief Januar 2018

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

seit genau 17 Jahren machen wir von Steuerrat24 nun schon für Sie die Steuererklärung, d.h. wir wollen Ihnen die Steuer erklären :-). Bei Steuerrat24 erläutern wir Ihnen alle steuerrelevanten Themen, die Sie als Steuerzahler - Arbeitnehmer, Vermieter, Sparer, Rentner, Familie - betreffen können. Hier finden Sie umfassend Auskunft auf Ihre steuerlichen Fragen im beruflichen und privaten Bereich.

In über 50 Rubriken werden die Informationen übersichtlich nach Lebenssachverhalten dargeboten und ausführlich erläutert - stets durchmischt mit gutem Steuerrat. Unsere Infos sind auch für Steuerlaien leicht verständlich, denn sie verzichten auf das Fachchinesisch der Gesetzes- und Amtssprache. Zum besseren Verständnis sind die Beiträge problemorientiert gegliedert, enthalten einprägsame Übersichten und anschauliche Beispiele. So sind Sie in der Lage, die Steuerregeln zu verstehen und Ihre Möglichkeiten zum Steuern sparen besser zu nutzen. Alle Infos sind sorgfältig recherchiert und mit exakten Quellenangaben versehen, sodass sie in der Praxis auch "finanzamtstauglich" sind. Bei Steuerrat24 bleiben die Informationen stets auf aktuellem Stand, denn steuerliche Gesetzesänderungen, neue Urteile und Erlasse werden unverzüglich in die Beiträge eingearbeitet. Unser monatlicher SteuerSparbrief informiert aktuell über interessante Steuer-Neuigkeiten und gibt Tipps zum Steuern sparen. Damit bleiben Sie steuerlich auf dem Laufenden und können frühzeitig Steuersparchancen zu Ihrem Vorteil nutzen.

Das Steuerrecht ist bekanntlich nicht leicht. Dennoch soll es für Sie leicht sein, es zu verstehen und sich umfassend zu informieren. Mit Steuerrat24 steht Ihnen ein kompetenter Ratgeber durch den Dschungel des Steuerrechts zur Seite. So war es in den vergangenen 17 Jahren - und so wird es auch in Zukunft sein.

Am 1. Januar 2018 reiche ich den Stab weiter an Herrn Steuerberater Christian Herold, der Sie fortan in gekonnter Weise mit gutem Steuerrat begleiten wird. Ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre langjährige Treue und wünsche Ihnen weiterhin viel Freude beim Stöbern auf Steuerrat24 und viel Erfolg beim Steuern sparen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Peter Kauth

Liebe Leserinnen und Leser,

als neuer Betreiber und Chefredakteur von Steuerrat24 begrüße ich Sie recht herzlich. Ich freue mich, dass ich die Verantwortung für das renommierte Portal Steuerrat24 übernehmen darf, das sich bei Steuerzahlern, Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerberatern und Finanzbeamten seit vielen Jahren großer Wertschätzung erfreut. Sicherlich haben Sie schon bemerkt, dass sich der Internetauftritt optisch etwas verändert hat. Doch die Themen und die Gliederung sind weitgehend unverändert geblieben. Wie bisher wird die Aktualität der Beiträge weiterhin in der gewohnten Qualität gepflegt und das Angebot nach Bedarf um neue Themen erweitert. Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe, für Sie das Steuerrecht auch künftig einfach und verständlich zu machen.Gerne möchten mein Team und ich Ihr guter Steuerratgeber sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Christian Herold

Redaktion Steuerrat24

Wir wünschen Ihnen für das neue Jahr 2018 viel Glück, Erfolg und vor allem Gesundheit.

Oder um es mit Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832) zu sagen:

Im neuen Jahre Glück und Heil!

Auf Weh und Wunden gute Salbe!

Auf groben Klotz ein grober Keil!

Auf einen Schelmen anderthalbe!

 

I. Beruflicher Bereich

1. Fortbildung:
Kosten für Bildungsurlaub als Werbungskosten steuerlich absetzbar?

In vielen Bundesländern - nicht in Bayern und Sachsen, aber seit dem 1.7.2015 auch in Baden-Württemberg - besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung, etwa fünf Arbeitstage. Dieser sog. Bildungsurlaub soll für die berufliche, allgemeine oder politische Weiterbildung genutzt werden. Laut Bildungsurlaubsgesetz sind die Kosten für den Lehrgang selbst sowie für Anreise, Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitnehmer zu tragen, doch manchmal werden die Kosten teilweise vom Arbeitgeber übernommen. Die Frage ist, ob die Arbeitnehmer die eigenen Kosten des Bildungsurlaubs als Werbungskosten absetzen dürfen.

Die Antwort lautet: Je nachdem.

  • Falls die Bildungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung dient, sind die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen die Ausgaben für Teilnahme, Anfahrt, Verpflegung und Unterkunft. Voraussetzung ist, dass ein objektiv nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Bildungsmaßnahme besteht. Ziel muss es sein, dass der Arbeitnehmer durch die Teilnahme am Kurs seine Fähigkeiten und Kenntnisse im Job erhält, erweitert oder geänderten Anforderungen anpasst.
  • Sofern die Bildungsmaßnahme der allgemeinen oder politischen Weiterbildung dient, werden die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt.

Vor Jahren hat das Saarländische Finanzgericht entschieden, dass die Kosten einer Beamtin für staatspolitische Bildungsreisen auch dann nicht steuerlich anerkannt werden, wenn die Beamtin hierfür Bildungsurlaub erhalten hat (FG Saarland vom 8.10.2009, 2 K 1127/07).

  • Der Fall: Die Zollbeamtin nahm an einer viertägigen Fahrt zum Kloster Neustift in Brixen teil, wo ein Seminar der Hanns-Seidel-Stiftung zum Thema "Die europäische Einigung" stattfand. Außerdem war sie Teilnehmerin an einer viertägigen Informationsfahrt auf Einladung einer Bundestagsabgeordneten nach Berlin, an einer viertägigen Reise mit der Deutschen Beamtenjugend nach Wien und an einer eintägigen Reise mit der Arbeitnehmer-Union nach Bamberg.
  • Die Entscheidung: Hier handelt es sich um staatspolitische Bildungsreisen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Sie sind nicht deshalb beruflich veranlasst, weil ein Beamter verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beamten für eine Reise Bildungsurlaub gewährt worden ist.

Weitere Informationen: Ausbildung und Fortbildung: Berücksichtigung von Bildungsmaßnahmen

 

2. Kapitalbeteiligung:
Verlust nicht als vergebliche Werbungskosten absetzbar

Ein nicht nur theoretischer Fall: Ein Arbeitnehmer beteiligt sich mit einer Kapitaleinlage an einer Firma (AG oder GmbH), weil ihm dort eine hochdotierte Anstellung (Vorstandsposten) versprochen wurde. Tatsächlich aber wird das Geld abredewidrig verwendet, und es kommt weder zu einer Beteiligung noch zu einer Anstellung. Wenn dann die Firma pleite geht und das Geld nicht mehr zurückzahlen kann, macht der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung den Verlust als (vergebliche) Werbungskosten geltend. Leider ordnen viele Finanzämter den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnen eine Anerkennung ab.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verlust der Beteiligung nichtals vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar ist. Der Kapitalverlust sei auch nicht aus anderen Gründen steuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.5.2017, VI R 1/16).

Nach Auffassung des BFH ist der Betrag von 75.000 Euro für den Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers - anders als Verluste aus Bürgschaften und Darlehen - jedenfalls "nicht ohne weiteres" den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen. Sie stünden im allgemeinen nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert werde. Vielmehr spreche eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebt. Dies gelte auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist oder wenn der Arbeitnehmer sich beteiligt, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insoweit bestehe ein vorrangiger Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Weitere Informationen: Verlust eines Arbeitgeber-Darlehens oder einer Beteiligung

 

3. Berufskrankheit:
Fokale Dystonie bei Berufsmusikern jetzt anerkannt

Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (BFH-Urteil vom 11.7.2013, VI R 37/12). Was gilt bei Musikern?

  • Der Bundesfinanzhof hatte bei einer Berufsgeigerin Aufwendungen für eine Dispokinense-Therapie als Werbungskosten anerkannt. Die Berufsgeigerin litt an akuten Einschränkungen in der Schulter (BFH-Urteil vom 11.7.2013, VI R 37/12).
  • Das Finanzgericht Sachsen hat bei einer Berufsgeigerin berufsbedingte Krankheitskosten als Werbungskosten anerkannt. Die Musikerin litt an einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen, Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule (FG Sachsen vom 26.10.2010, 5 K 435/06).

AKTUELL wurde zum 1.8.2017 u.a. die fokale Dystonie - sog. Musikerkrampf - als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Dies betrifft ausschließlich professionell Musizierende, wie z.B. Orchestermusiker oder Musiklehrer (Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 10.7.2017).

Entstehen Ihnen Aufwendungen aufgrund einer typischen Berufskrankheit, haben Sie Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

STEUERRAT: Entstehen Ihnen Krankheitskosten aus beruflichem Grund oder aufgrund einer Berufskrankheit, können Sie diese in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen. Der Abzug als Werbungskosten ist vorteilhafter als der Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen: Zum einen wird hier keine zumutbare Belastung angerechnet. Zum anderen fallen die Krankheitskosten nicht "unter den Tisch", falls die Aufwendungen höher als die Einnahmen sind. Dann führen sie zu negativen Einkünften, die im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurück- oder in das Folgejahr vorgetragen werden können.

Weitere Informationen: Berufskrankheiten: Krankheitskosten als Werbungskosten absetzbar

 

4. Transferkurzarbeitergeld:
Aufstockungsbeträge mit Steuerermäßigung?

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Zur gütlichen Trennung werden sie daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet und erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den "außerordentlichen Einkünften". Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG).

Oftmals kommen die entlassenen Arbeitnehmer in einer Auffanggesellschaft - einer sog. "Transfergesellschaft" - zum Zwecke der Fortbildung unter und erhalten - ggf. neben der Abfindung - Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Die Frage ist, ob diese Aufstockungsbeträge wie laufender Arbeitslohn zu versteuern sind oder ob sie Teil der Abfindung und damit steuerermäßigt sind.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, erhält, dem ermäßigten Steuertarif nach der Fünftelregelung unterliegen (FG Münster vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E).

  • Der Fall: Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werkes schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.
  • Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

STEUERRAT: Ob Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld als außerordentliche Einkünfte zu behandeln sind, wenn der ehemalige Arbeitnehmer beschäftigungslos bei einer Transfer-Gesellschaft angestellt wird, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage betrifft in der Praxis sehr viele Fälle. Daher wird nun der Bundesfinanzhof eine abschließende Antwort geben.

Weitere Informationen: Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

 

5. Lohnsteuer:
Neuregelung der Steuerklassenkombination bei Heirat

Nach bisheriger Regelung wird für Eheleute bei Heirat programmgesteuert die Steuerklasse III gebildet, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer berufstätig ist. Der nicht als Arbeitnehmer tätige Ehegatte wird in keine Steuerklasse eingereiht.

AKTUELL wird mit dem "Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz" vom 23.6.2017 geregelt, dass ab dem 1.1.2018 bei Eheschließung beide Eheleute automatisch in die Steuerklassen IV und IV eingestuft werden. Das Gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG).

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV ist jetzt der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination. Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
  • Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

STEUERRAT: Der einseitige Antrag auf Steuerklassenwechsel ist insbesondere im Falle der dauerhaften Trennung der Ehegatten von großer praktischer Bedeutung. Arbeitnehmer werden künftig nach Heirat stets in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder beide.

Weitere Informationen: Lohnsteuerabzug: Steuerklassenwahl bei Verheirateten

 

6. Riester-Vertrag:
Erhöhung der Altersvorsorgezulage für neue und alte Verträge

Beiträge zu Riester-Verträgen werden staatlich gefördert - und zwar durch die Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzlich durch eine Steuerersparnis infolge Sonderausgabenabzugs (sog. Riester-Förderung). Die volle Zulage gibt's nur, wenn mindestens 4 Prozent des Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 EUR abzüglich Zulagenanspruch, in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden. Die Altersvorsorgezulage besteht aus folgenden Komponenten:

  • Grundzulage: 154 EUR,
  • Kinderzulage: 300 EUR je Kind. Falls vor 2008 geboren, beträgt die Zulage 185 EUR.
  • Berufseinsteigerbonus für Jugendliche unter 25 Jahren: zusätzlich und einmalig 200 EUR.

AKTUELL wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)" vom 17.8.2017 ab 2018 die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR erhöht, die Kinderzulage bleibt unverändert (§ 84 Satz 1 EStG).

ACHTUNG: Die erhöhte Zulage gibt es nicht nur für neu abgeschlossene Riester-Verträge, sondern auch für schon bestehende Verträge. Die Erhöhung auf 175 EUR schafft insbesondere für Geringverdiener einen größeren Anreiz, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun.

Weitere Informationen: Riester-Rente: Förderung mit Altersvorsorgezulage

 

7. Betriebliche Altersvorsorge:
Höhere Gehaltsumwandlung steuerfrei möglich

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewinnt die Gehaltsumwandlung zunehmend an Bedeutung. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile Ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und Sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Die staatlichen Förderungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie eine Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen oder aus dem versteuerten Nettoeinkommen vereinbaren.

Bis 2017 sind Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wie folgt steuerlich begünstigt:

  • Bei den internen Wegen Direktzusage und Unterstützungskasse sind die arbeitgeberfinanzierten Beiträge in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind ebenfalls voll steuerfrei, jedoch nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
  • Bei den externen Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 76.200 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das sind im Jahre 2017: 3.048 EUR. Darüber hinaus können Beiträge bis zu weiteren 1.800 EUR steuerfrei bleiben, sind aber sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).

AKTUELL wird mit dem sog. "Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017 eine bedeutsame Verbesserung eingeführt: Ab 2018 wird der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West angehoben (§ 3 Nr. 63 EStG). Das sind im Jahre 2018 bis zu 6.240 EUR.

  • Im Gegenzug wird der zusätzliche Festbetrag von 1.800 EUR aufgehoben (Überschreiben der Regelungen in § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 2017).
  • Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 Prozent der BBG.

Die Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag führt zu einer wesentlichen Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Im Jahre 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag 6.240 EUR (8 % von 78.000 EUR). Demgegenüber beträgt der steuerfreie Höchstbetrag nach bisherigem Recht 4.848 EUR (3.048 EUR zzgl. 1.800 EUR). Die Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge zu einer einheitlichen prozentualen Grenze von 8 Prozent bedeutet somit eine erfreuliche Anhebung des insgesamt zustehenden steuerfreien Volumens.

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Die Vorteile der Gehaltsumwandlung 

8. Betriebliche Altersvorsorge:
Neuer BAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Zum 1.1.2018 wird ein steuerlicher Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen, den der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.

Das ist der BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG 2018):

  • Begünstigt sind Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von höchstens 2.200 EUR monatlich oder 26.400 EUR im Jahr.
  • Gefördert werden Beiträge des Arbeitgebers zur Betriebsrente des Arbeitnehmers von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr.
  • Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR.
  • Der Zuschuss steht dem Arbeitgeber zu und wird ihm im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
  • Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

HINWEIS: Wenn also der Arbeitgeber für den Mitarbeiter 480 EUR für die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, bekommt er vom Staat einen Zuschuss von 144 EUR (30 % von 480 EUR). Diesen Zuschuss erhält er, indem er die abzuführende Lohnsteuer für den Mitarbeiter um diesen Betrag kürzt.

Das sind die Einzelheiten:

  • Erforderlich ist, dass der Arbeitgeberbeitrag in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt wird. Die zusätzlichen Beiträge können tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen, sind nicht begünstigt.
  • Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Beitrag zur Altersvorsorge zahlt.
  • Erforderlich ist die Einzahlung eines Mindestbeitrages von 240 EUR.
  • Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 480 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein darüber hinausgehender Beitrag kann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein, wenn das entsprechende Volumen des § 3 Nr. 63 EStG noch nicht durch andere Beiträge ausgeschöpft wurde. Das Volumen des § 3 Nr. 63 EStG wird durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag vom maximal 480 EUR nicht verbraucht (das Volumen beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, in 2018 also 6.240 EUR).
  • Der BAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus geleistet hat.
  • Der BAV-Förderbetrag hat keine Auswirkungen auf die Riester-Förderung, d.h. Riester-Zulagen werden nicht gemindert oder auf den BAV-Förderbetrag angerechnet.
  • Erforderlich ist, dass die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sein muss. Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht dem BAV-Förderbeitrag jedoch noch nicht entgegen. Wird das Wahlrecht jedoch zugunsten einer Kapitalauszahlung ausgeübt, unterliegt diese der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
  • Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag ist, dass der Arbeitslohn in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag im Lohnkonto aufzeichnen.

 

II. Privater Bereich

 

1. Haushaltsnahe Dienste:
Alarmüberwachungsleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR mit 20 %, höchstens 4.000 EUR im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Nach einem Urteil des BFH gewährt der Fiskus inzwischen auch für die Kosten eines Hausnotrufsystems im Rahmen des betreuten Wohnens eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen - auch ohne konkrete Inanspruchnahme - werde eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht. Ohne Bedeutung ist es, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14; BMF-Erlass vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 11).

Manche Häuser verfügen über eine Meldeanlage, die mit der Notrufzentrale bei einem Sicherheitsunternehmen verbunden ist - als Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts. Die Frage ist, ob ähnlich dem Hausnotrufsystem auch die Kosten für Alarmüberwachungsleistungen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sind.

AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg vom 13.9.2017, 7 K 7128/17).

  • Der Fall: Eine Familie schließt einen Vertrag mit einer Firma, die die Überwachung der Meldeanlage durch deren Notrufzentrale zur Entgegennahme, Protokollierung und Auswertung eingehender Meldungen und die damit verbundene Objektüberwachung übernimmt. Die Familie zahlt dafür eine monatliche Grundgebühr für die verschiedene Kriterien wie Überfall, Einbruch, Routine und Schlüsselverwahrung oder auch Brandmelder-/Gasalarm.
  • Nach Auffassung der Finanzrichter kann die Steuerermäßigung des § 35a EStG nicht für pauschale Aufwendungen für den Anschluss einer Notrufbereitschaft in Anspruch genommen werden, da die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht war und dort ihre Tätigkeit ausübte. Es fehlt an dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt. Anders als beim Hausnotrufsystem, in dem es um die Rufbereitschaft für medizinisch-pflegerische Leistungen geht, bezieht sich die Notrufbereitschaft auf die Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts. Und dies ist keine Leistung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

 

2. Heimunterbringung:
Bei Ehepaaren Kürzung um doppelte Haushaltsersparnis

Erfolgt ein Einzug ins Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts wegen Pflegebedürftigkeit, sind die hohen Heimkosten wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Da in diesem Fall eigene Verpflegungs- und Wohnungskosten eingespart werden, sind die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Dies aber gilt nur dann, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR).

Was aber gilt, wenn zwei Eheleute aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen und ihren Haushalt auflösen? Viele Finanzämter ziehen die Haushaltsersparnis doppelt ab, obwohl doch nur ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei pflegebedingter Unterbringung eines Ehepaares die Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten zu kürzen sind. Der Betrag für die Haushaltsersparnis dient dem Ausgleich der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dieser Betrag sei bei Ehegatten, die gemeinsam in einem Heim untergebracht sind, höher als bei einer Einzelperson. Daher sei ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden Ehegatten abzuziehen (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

  • Der Fall: Die Eheleute zogen in ein Heim. Die Ehefrau war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen. Der Ehemann war pflegebedürftig in Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehegatten um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde.
  • Nach Auffassung des BFH ist eine Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen. Denn sie sind beide durch den Aufenthalt dort und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft u.Ä. typische, steuerlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen sind (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

STEUERRAT: Mit dieser Entscheidung ist nun höchstrichterlich geklärt, dass die Haushaltsersparnis personenbezogen und nicht haushaltsbezogen anzuwenden ist. Unverändert aber gilt, dass eine Haushaltsersparnis nicht abgezogen wird, wenn die frühere Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 10.8.1990, III R 2/86). Die Haushaltserspranis beträgt im Jahre 2017 monatlich 735 Euro, im Jahre 2018 monatlich 750 Euro.

Weitere Informationen: Heimunterbringung: Wohnen im Pflegeheim, Behindertenheim, Altenheim

 

3. Unterhaltsleistungen:
Patenschaften für Flüchtlinge können teuer werden

In den Jahren 2014 und 2015 haben rund 7.000 Bürger Patenschaften für syrische Flüchtlinge - insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs - übernommen und sind Bürgschaften für deren Kosten in Deutschland eingegangen. Dabei verpflichtet sich der Pate gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen, u.a. Flugtickets, Visum, Miete, Unterhalt. Das bedeutet, dass er auch sämtliche öffentlichen Mittel erstatten muss, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz).

Die Paten bzw. Bürgen haben auf Erlasse der Innenministerien vertraut, dass die finanzielle Verpflichtung erlischt, wenn der Asylantrag des Flüchtlings oder der Angehörigen bewilligt ist oder ihnen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird. Tatsache aber ist nun, dass die Bürgen auch nach Anerkennung ihrer Schützlinge vom Jobcenter zur Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen und Sozialgeldern aufgefordert werden - oftmals in fünfstelliger Größenordnung. Kein Wunder, dass die Bürgen sich getäuscht fühlen und gegen die Forderungen der Behörden klagen.

(1) AKTUELL hat das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Urteilen entschieden, dass die Forderungen der Jobcenter gegen die Flüchtlingspaten auf Erstattung von Arbeitslosengeld II rechtens sind. Die Paten haften für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Allerdings bezieht sich die Haftung nicht auf Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, weil insoweit der Erlass in Nordrhein-Westfalen vom 26.9.2013 nicht eindeutig war und die Aufnahme syrischer Flüchtlinge im öffentlichen Interesse lag (OVG-Urteile Münster vom 8.12.2017, 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16).

(2) AKTUELL hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Fall jedoch entschieden, dass ausnahmsweise für den Bürgen keine Zahlungspflicht besteht. Das Jobcenter habe hier die maßgebliche Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30.8.2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nicht auf Leistungen nach Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt. Insoweit unterscheide sich der Fall von den o.g. Urteilen vom 8.12.2017 (OVG-Urteil Münster vom 8.12.2017, 18 A 1125/16).

Wie ist die Rechtslage?

  • Die Verpflichtungserklärungen zur Erstattung öffentlicher Mittel galten bis Juli 2016 unbefristet, sodass die Bürgen unglaublich hohe finanzielle Risiken eingegangen sind. Mit dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 wurde ab dem 6.8.2016 die Dauer der Einstandspflicht auf fünf Jahre begrenzt. Für Altfälle wurde eine Kulanzregelung eingeführt: Falls die Verpflichtungserklärung vor dem 6.8.2016 abgegeben wurde, erlischt sie bereits drei Jahre nach Einreise des Ausländers. War die Frist von drei Jahren am 6.8.2016 schon abgelaufen, erlosch die Verpflichtung mit Ablauf des 31.8.2016 (§§ 68, 68a AufenthG).
  • Mit dem Intergrationsgesetz wurde aber gleichzeitig gesetzlich geregelt, dass eine Verpflichtungserklärung nicht erlischt, wenn dem Ausländer in Deutschland ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird. Dies bedeutet: Die Anerkennung als Flüchtling, der Asylstatus oder subsidiärer Schutz sollen nicht zum Erlöschen der Haftung führen. Eine Verpflichtungserklärung endet somit nicht vor Ablauf von fünf bzw. drei Jahren.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Verpflichtungsgeber für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haftet (BVerwG-Urteil vom 26.1.2017, 1 C 10.16). Mit diesem Urteil hat das Gericht zwar Klarheit in eine bisher unterschiedliche Rechtsprechung gebracht, aber die betroffenen Flüchtlingspaten sehr enttäuscht.
  • Die Bundesländer streben nun eine Lösung für die betroffenen Flüchtlingspaten an. Die Innenministerkonferenz erteilte bei ihrer Herbstkonferenz in Leipzig den Ländern Niedersachsen und Hessen ein Mandat, gemeinsam mit Bundesarbeitsministerin Barley (SPD) einen Ausweg aus dem Problem zu suchen.
  • Die Bundesregierung windet sich zur Verpflichtungsregelung wachsweich, dass in "atypischen Fällen" von einer Rückforderung durch die Jobcenter abgesehen werden könnte. Wann ein solcher Ausnahmefäll vorliege, sei anhand einer "wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls" zu entscheiden. Dabei könnten beispielsweise "unverschuldete Fehlvorstellungen" über die Dauer der Verpflichtung berücksichtigt werden. Es könnte auch ein Erlass der Forderung in Betracht kommen, wenn deren Einziehung "unbillig" wäre. Zudem könne eine Verpflichtungserklärung analog § 119 BGB "wegen Irrtums" angefochten werden. Welch ein Geschwurbel! (BT-Drucksache 18/12321 vom 12.5.2017, Frage 33).

STEUERRAT: Falls Sie als Bürge bzw. Pate aufgrund einer Verpflichtungserklärung zu Unterhaltszahlungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzen. Und zwar bis zum Höchstbetrag von 8.354 EUR (2014), 8.472 EUR (2015), 8.652 EUR (2016), 8.820 EUR (2017), 9.000 EUR (2018). Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht kommt es in diesem Fall ausnahmsweise nicht an. Wurde die unterhaltene Person in den Haushalt des Unterstützers aufgenommen, kann davon ausgegangen werden, dass hierfür ohne Nachweis immer Kosten in Höhe des Höchstbetrages anfallen (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).

Weitere Informationen: Hilfen für Flüchtlinge: Steuerliche Kulanzregelungen für private Helfer

 

III. Kinder

 

1. Elterngeld:
Höheres Elterngeld nur bei laufend gezahlten Provisionen

Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Nicht berücksichtigt werden dabei Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als "sonstige Bezüge" behandelt werden. Dies sind beispielsweise Einmalzahlungen, wie dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).

  • Im Jahre 2014 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Provisionszahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes mit erfasst werden, obwohl diese beim Lohnsteuerabzug als "sonstige Bezüge" behandelt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (BSG-Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 7/13 u.a.).
  • Daraufhin wurde mit dem "ElterngeldPlus-Gesetz" vom 18.12.2014 gesetzlich klargestellt, dass ab dem 1.1.2015 alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nach den lohnsteuerlichen Vorschriften als "sonstige Bezüge" zu behandeln sind, auch bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld als "sonstige Bezüge" gelten und daher außer Betracht bleiben (§ 2c Abs. 1 BEEG).

AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, nur dann das Elterngeld erhöhen, wenn sie regelmäßig gezahlt und als "laufender Arbeitslohn" versteuert werden. Werden die Provisionen hingegen nicht regelmäßig gezahlt und nur als "sonstige Bezüge" mit Lohnsteuer belastet, erhöhen sie das Elterngeld nicht (BSG-Urteil vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R).

Der Fall: Ein junger Vater erhielt im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.1.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen"). Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Provisionen als "sonstige Bezüge" aus. Daher hat die Elterngeldstelle das Elterngeld ohne die Provisionen berechnet. Auch nach Auffassung der Richter muss entsprechend der neuen Gesetzeslage - anders als vor 2015 - kein höheres Elterngeld gezahlt werden, da die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Weitere Informationen: Elterngeld: Wie das maßgebliche Einkommen ab 2013 ermittelt wird

 

2. Schulgeld:
Welche Privatschulen beim Sonderausgabenabzug begünstigt sind

Immer mehr Eltern schicken ihre Kinder auf eine Privatschule, weil ihnen oftmals die Zustände an den öffentlichen Schulen nicht mehr gefallen. Der Besuch einer Privatschule kostet natürlich, doch erfreulicherweise gibt es dafür eine steuerliche Erleichterung: Das Schulgeld ist zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.000 EUR. Somit sind also Zahlungen bis zu 16.667 EUR steuerlich begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das sind generell allgemein bildende Schulen, also auch Berufsgymnasien, Fachgymnasien und Fachoberschulen, wenn sie zu einem allgemein bildenden Schulabschluss führen. Begünstigt sind ferner jegliche berufsbildenden Schulen, nicht nur private Schulen für Sozial- und Heilpädagogik und Pflegeschulen, sondern alle berufsbildenden Schulen und andere Einrichtungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, wie private Wirtschaftsgymnasien, Berufsfachschulen, Handelsschulen, Modeschulen, Sprachschulen, Schulen des Gesundheitswesens.

Begünstigt sind außerdem Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan lediglich auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Hierzu gehören Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Erforderlich ist hier, dass die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487, Tz. 2).

Bei diesen Einrichtungen verlangt der Fiskus, dass die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle obliegt. Die Finanzverwaltung sei an deren Entscheidung gebunden und führe keine eigenen Prüfungen durch (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487, Tz. 1).

AKTUELLaber hat der Bundesfinanzhofgegen den Fiskus entschieden, dass die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien nicht den Schulbehörden obliegt, sondernAufgabe der Finanzbehörden ist. Ein Grundlagenbescheid sei nicht erforderlich, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Der BFH gewährte den Sonderausgabenabzug auch ohne diesen Bescheid. "Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibt dem zuständigen Finanzamt aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen" (BFH-Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15).

STEUERRAT: Eltern sollten im Vorfeld abklären, ob eine Schule steuerlich begünstigt ist. Bei privaten Schulen, die zwar nicht selbst den Abschluss vermitteln, aber ordnungsgemäß auf einen solchen staatlich anerkannten Abschluss vorbereiten, verlangt das Finanzamt bislang von den Eltern einen Bescheid der Kultusbehörde über die ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Abschluss. Genau dies aber ist - gemäß neuem BFH-Urteil - nun nicht mehr erforderlich. Vielmehr sieht der BFH diese Prüfung als Aufgabe der Finanzbehörde an.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Schulgeld

 

IV. Nebentätigkeit

 

1. Poker:
Preisgelder und Spielgewinne nicht umsatzsteuerpflichtig

Der in der Szene bekannte Pokerspieler Jens Vörtmann war seit 2007 Full Tilt Pro und gewann 2008 ein WSOP-Bracelet im H.O.R.S.E., mit einem Preisgeld von 298.253 US$. Außerdem spielte er als erster Deutscher in einer Folge "Poker After Dark" mit und gewann im Heads-Up gegen Phil Hellmuth. Das Preisgeld betrug 120.000 US$, die Sendung wurde 2010 ausgestrahlt. Diese Erfolge und sein Auftreten in der Öffentlichkeit weckten auch das Interesse des Finanzamtes. Nach einer umfangreichen Prüfung stellte es Anfang 2009 fest, dass Vörtmann "Berufspokerspieler" sei, der mit seiner Spieltätigkeit wie ein Unternehmer am Markt agiere. Dafür spreche die Höhe seiner erzielten Gewinne, die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses und sein überregionaler Bekanntheitsgrad, der für einen Berufsspieler wichtig sei. Deshalb müsse er für die Zeiträume 2004 bis 2007 Umsatzsteuer nachzahlen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Münster.

Das FG Münster hat zum einen Jens Vörtmann als Berufspokerspieler beurteilt und entschieden, dass die Einnahmen eines professionellen Pokerspielers der Umsatzsteuer unterliegen. Der Berufspokerspieler sei Unternehmer und habe die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt, weil der Spieler seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei (FG Münster vom 15.7.2014, 15 K 798/11 U).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen Finanzamt und Finanzgericht entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers - an den Veranstalter oder die Mitspieler - sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss (BFH-Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14).

  • Nach Auffassung des BFH erbringt ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werden nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
  • Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel dann eine Dienstleistung gegen Entgelt ist und der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

HINWEIS: Geklärt hat der BFH bereits im Jahre 2015, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers, der sehr hohe Preisgelder erzielt, einkommensteuerpflichtig sind, und zwar als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Nur bei Hobbyspielern sind Pokergewinne steuerfreie Spielgewinne (BFH-Urteil vom 16.9.2015, X R 43/12).

Weitere Informationen: Preise und Preisgelder

 

V. Kapitalerträge

 

1. Verkauf von Aktien:
Wie Gewinne und Verluste steuerlich behandelt werden

Die Aktien befinden sich derzeit im Höhenrausch: So stand der DAX vor 10 Jahren noch bei 7.500 Punkten, jetzt hat sich der Index fast verdoppelt. Mitte Oktober 2017 hat er erstmals die Marke von 13.000 Punkten überschritten. Angesichts der Rekordkurse denkt so mancher Aktienanleger an Gewinnmitnahmen, nach der klassischen Anlageregel "Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne". Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Staat mit?

AKTUELL weist der Bundesverband deutscher Banken auf einen interessanten und wichtigen steuerlichen Aspekt hin: Ob Kursgewinne bei Verkauf von Aktien steuerpflichtig sind, kommt ganz auf den Zeitpunkt des Aktienkaufs an (PM vom 9.11.2017):

  • Wurden die Aktien nach dem 1.1.2009 gekauft, sind Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren steuerpflichtig. Sie unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Gewinne bleiben in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten steuerfrei. Gewinne aus Aktien sind verrechenbar mit Veräußerungsverlusten aus Aktien, die ab 2009 gekauft wurden.
  • Wurden die Aktien vor 2009 gekauft, gilt weiterhin die damalige Rechtslage mit der Spekulationsfrist von 12 Monaten. Da diese Frist längst abgelaufen ist, bleiben die Veräußerungsgewinne aus dem Aktienverkauf vollkommen steuerfrei. Veräußerungsverluste sind ebenso steuerlich ohne Bedeutung.
  • Außerdem wichtig zu wissen: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt die Regel "First in, first out". Das heißt: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft er davon einen Teil, dann gelten für das Finanzamt die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften.

Wichtig für Fondsanleger: Ab dem 1. Januar 2018 sind auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen aus "Altbeständen" steuerpflichtig - also von Fonds, die vor 2009 erworben wurden. Steuerpflichtig bei diesen "Altbeständen" sind aber nur die Kursgewinne, die ab dem 1.1.2018 entstehen. Und das gilt auch nur, soweit ein Freibetrag von 100.000 EUR pro Person überschritten wird. Das bedeutet: Die meisten Privatanleger haben von dieser Neuregelung kaum Nachteile zu erwarten. Ein vorschneller Verkauf von Fondsanteilen vor Jahresende aus steuerlichen Gründen ist jedenfalls nicht angebracht.

Weitere Informationen: Abgeltungsteuer: Wie Beteiligungen besteuert werden

 

2. Verkauf von Gold:
Wie Gewinne und Verluste steuerlich behandelt werden

Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und "Kasse zu machen". Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt?

Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft - und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 EUR im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 EUR sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
  • Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 599 EUR ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 600 EUR und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der "Anlage SO" auf der Rückseite anzugeben. Zur Abgabe dieser "Anlage SO" sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 EUR beträgt.

STEUERRAT: Die Freigrenze von 600 EUR gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der "Anlage SO" in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

Es gibt Anleihen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoffverbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind. Dies ist in Deutschland insbesondere die XETRA-Gold-Schuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH. Die spannende Frage ist, wie diese Anleihe steuerlich behandelt wird und ob sie der Abgeltungsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere steuerfrei ist. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Anleihe dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich (BFH-Urteile vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).

STEUERRAT: Ist also bei Einlösung der XETRA-Gold-Anleihe gegen Lieferung des physischen Goldes ein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen, ist der Gewinn steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Einlösung der Anleihe mehr als 12 Monate liegen. Wird anschließend das gelieferte Gold verkauft, gilt auch hier wieder die Spekulationsfrist von 12 Monaten. Diese Spekulationsfrist beginnt allerdings nicht erst mit der Lieferung des Goldes, sondern bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung. Denn die Jahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zugrunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (so BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl. 2004 I S. 1034, Tz. 1).

Weitere Informationen: Gold und Silber: Was Sie zur Besteuerung des Edelmetalls wissen sollten

 

3. Verkauf von Bitcoins:
Wie Gewinne und Verluste steuerlich behandelt werden

Der Bitcoin ist eine digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währung. Aber viele wissen nicht wirklich, was genau das ist und wie er funktioniert. Was allerdings weithin wahrgenommen wird, sind Pressemeldungen über die extremen Wertsteigerungen gerade in jüngster Zeit. Anfang des Jahres 2017 notierte der Bitcoin noch bei rund 1.000 Dollar - und am 28. November 2017 knackte er die 10.000 Dollar-Marke. Am 6. Dezember durchbrach der Kurs die 12.000 Dollar, am 7. Dezember hat er sogar die 14.000 Dollar-Marke gerissen, und kurz vor Weihnachten war er sage und schreibe fast 20.000 Dollar wert! Nach Weihnachten lag der Kurs allerdings dann wieder bei rund 17.000 Dollar. Wer nun glücklicher Besitzer solcher Bitcoins ist, überlegt, ob er die gigantischen virtuellen Kursgewinne zu realen Geldgewinnen machen sollte und welche steuerlichen Konsequenzen dies wohl hat.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Bitcoins Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 40). Das bedeutet:

  • Werden Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut "Bitcoins" angeschafft. Festhalten sollte man unbedingt den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge.
  • Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf nicht an, denn es handelt sich steuerlich ja nicht um Kapitaleinkünfte. Allerdings bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der "Anlage SO".
  • Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
  • Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die "First in, first out"-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft.
  • Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Gerne möchte man auch wissen, ob beim An- und Verkauf von Bitcoins Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahre 2013 klargestellt, dass Bitcoins zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, aber doch "privates Geld" darstellen und deshalb gemäß § 4 Nr. 8b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 41). Auch der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auf den Umtausch der virtuellen Währung keine Mehrwertsteuer anfällt (EuGH-Urteil vom 22.10.2015, C-264/14).

Weitere Informationen: Wie private Veräußerungsgeschäfte besteuert werden

 

4. Kapitalverlust:
Ausfall einer Darlehensforderung steuerlich abzugsfähig

Ein Verlust von Kapital kann nicht nur durch sinkende Kurse entstehen, sondern auch durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, z. B. durch Insolvenz, Vergleich oder Umschuldung. Dann wird das Anlagekapital nicht mehr oder nur zu einem Bruchteil zurückgezahlt.

Die Finanzverwaltung will Verluste aufgrund Forderungsausfalls nicht steuermindernd anerkennen, weil die Wertminderungen der privaten Vermögensebene und nicht der Ertragsebene zuzuordnen seien. Der Forderungsausfall gelte nicht als "Veräußerung", und deshalb stellen die verlorenen Anschaffungskosten keine negativen Kapitaleinnahmen dar (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 60).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung aufgrund Insolvenz des Schuldners seit 2009 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Das bedeutet, dass die bisherige Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wird. Deshalb ist auch ein Verlust in der privaten Vermögenssphäre steuerlich abziehbar (BFH-Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15).

  • Der Fall: Die Eheleute gewähren einer anderen Privatperson ein verzinsliches Darlehen. Alsbald erfolgen keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eheleute melden die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machen den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgen Finanzamt und Finanzgericht nicht.
  • Nach Auffassung der BFH-Richter muss ab 2009 die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben werden. Dies führt dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung steuerlich als Verlust zu berücksichtigen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG). Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

STEUERRAT: Ein steuerlich abzugsfähiger Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Falls Sie also mit Kapitalanlagen einen Total- oder Teilverlust durch Pleite eines Darlehensnehmers erleiden, machen Sie den Verlust in Ihrer Steuererklärung in "Anlage KAP" mit einem kräftigen Minuszeichen als "negative Einkünfte" geltend.

ACHTUNG: Verluste aus Wertpapieren, die vor 2009 erworben wurden, sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Forderungsausfall oder eine Veräußerung vorliegt (FG Münster vom 13.5.2016, 7 K 3799/14 E).

Weitere Informationen: Abgeltungsteuer: Wie Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden

 

VI. Eigenheim und Vermietung

 

1. Handwerkerleistungen:
Steuerbonus für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Vom BFH geklärt ist mittlerweile, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund durchgeführt werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).

Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können.

(1) AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine steuerbegünstigten "Handwerkerleistungen" gemäß § 35a Abs. 3 EStG beinhalten und deshalb für den Lohnanteil kein Abzug von der Steuerschuld gewährt werden kann (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2017, 1 K 1650/17).

  • Der Fall: Eine Grundstückseigentümerin musste Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rd. 8.700 EUR). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 EUR und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als begünstigte Handwerkerleistung gemäß § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Steuerbonus - und das Finanzgericht bestätigte dies.
  • Nach Auffassung der Finanzrichter kann zwar auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zugehörigen Grundstücks erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

(2) AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und dehalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017, 3 K 3130/17, Revision VI R 50/17).

  • Der Fall: Ein Ehepaar wollte einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.
  • Nach Auffassung der Finanzrichter ist der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße zwar als Modernisierung anzusehen und kann damit grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % der Kosten durch die Gemeinde sei auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen. Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße - anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen - die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt.

HINWEIS: Das FG Nürnberg hat Ausbaubeiträge für die Gemeindestraße als begünstigte Handwerkerleistungen anerkannt. Dies gelte nicht nur für die Erneuerung der Straßendecke, sondern auch für die Erneuerung des Wasseranschlusses, des Abwasseranschlusses und die Erneuerung des Gehwegs (FG Nürnberg vom 24.6.2015, 7 K 1356/14, rkr.). Eine andere Meinung vertritt das FG Berlin-Brandenburg: Der Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer bisher unbefestigten Straße sei keine begünstigte Handwerkerleistung, weil das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich sei (FG Berlin-Brandenburg vom 15.4.2015, 11 K 11018/15).

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen

 

2. Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?
Verwandte als Helfer beim Hausneubau

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten aufgrund der Leistungen nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG).

Nicht als Schwarzarbeit gelten Dienst- oder Werkleistungen in folgenden Fällen, wenn diese nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG):

  • Leistungen von Angehörigen und Lebenspartnern: Zu den Angehörigen gemäß § 15 AO gehören neben dem Ehegatten und den Kindern die Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern mit Pflegekindern.
  • Leistungen aus Gefälligkeit: Gefälligkeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden.
  • Leistungen im Wege der Nachbarschaftshilfe: Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen - nach dem Motto "Hilfst du mir, helfe ich dir."
  • Leistungen im Wege der Selbsthilfe: Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen Personen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit erbracht werden, z. B. die gegenseitige Hilfe von Nachbarn oder Freunden beim Hausbau.

AKTUELL hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass auch bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für einen Hausneubau von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden kann mit der Folge, dass für die geleisteten Helferstunden keine Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind (SG Heilbronn vom 15.11.2017, S 6 U 138/17).

  • Der Fall: Die Eheleute errichten ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Dabei werden sie unterstützt von ihren Vätern und Brüdern, welche an Samstagen Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden verrichteten. Die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) forderte von dem Ehepaar daraufhin für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge i.H.v. knapp 1.000 Euro. Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit. Die unfallversicherten Helfer hätten zudem nicht lediglich einfachere Handreichungen, sondern handwerkliche Leistungen von erheblichem Gewicht erbracht. Sie seien für die Eheleute wie Beschäftigte tätig und daher unfallversicherungspflichtig gewesen.
  • ABER nach Auffassung der Richter sind die Eheleute nicht als Unternehmer beitragspflichtig. Ihre Familienangehörigen seien für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigter" ähnele in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung. Sie setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die sonst abhängig Beschäftigte ausüben. Allerdings seien Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, nicht unfallversicherungspflichtig. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Denn die von den Helfern durchgeführten Bauarbeiten seien nicht derart gefährlich gewesen, dass diese über eine Gefälligkeitsleistung hinausgingen. Es gebe keine starre Stundengrenze, ab wann eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen sei.

 

VII. Renten und Pensionen

 

1. Riester-Rente:
Steuervergünstigung für Abfindung einer Kleinbetragsrente

Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2018 = 30,45 EUR in West und 26,95 EUR in Ost). Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Anlegers insgesamt zu berücksichtigen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde (§ 93 Abs. 3 EStG).

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Einmalbetrag - ebenso wie die Riester-Rente - in voller Höhe steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Eine Steuerermäßigung wegen mehrjähriger Vergütung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG kommt nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um "außerordentliche Einkünfte".

AKTUELL wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)" vom 17.8.2017 eine Steuervergünstigung für die Abfindung eingeführt: Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG steuerbegünstigt, um die Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG).

  • Ab 2018 hat der Rentenbezieher ein Wahlrecht hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts für die Abfindung der Kleinbetragsrente. Er kann wählen, ob er die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Was das bringt? Bei Auszahlung zu Beginn des folgenden Jahres, also im ersten vollen Rentenbezugsjahr, sind die Einkünfte meist geringer und damit auch die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt.
  • Ab dem 1.1.2019 müssen die Leistungen aus Riester-Verträgen, die als Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG ausgezahlt werden, in der Rentenbezugsmitteilung gesondert ausgewiesen werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen mittels Fünftelregelung sichergestellt werden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Wird für eine Riester-Rente in der Auszahlungsphase im Fall der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, reduziert sich dadurch natürlich die laufende Rentenzahlung. Sinkt die Rente aber nun unter die Grenze der Kleinbetragsrente, so kann diese förderunschädlich mittels Einmalbetrag abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Weitere Informationen: Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte

 

2. Betriebsrente:
Verbesserte Vervielfältigungsregelung für Abfindungen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine interessante Möglichkeit, um Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen: Die Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 2017).

  • Für jedes Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit ab 2005 kann der Arbeitnehmer einen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Dienstjahre vor 2005 werden hier nicht berücksichtigt. Die späteren Versorgungsleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig - und auch beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich - falls Sie bereits eine Direktversicherung haben - um die Beiträge, die der Arbeitgeber im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt hat. Auch hier werden nur Dienstjahre ab 2005 berücksichtigt.

AKTUELL wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)" vom 17.8.2017 die Vervielfältigungsregelung verbessert und einfacher gestaltet (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 2018):

  • Die Grenze wird dynamisch ausgestaltet (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Zahlung statt bisher 1.800 EUR).
  • Die Grenze wird mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit vervielfältigt, allerdings begrenzt auf 10 Jahre.
  • Auf eine Gegenrechnung des in den letzten sieben Kalenderjahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens wird verzichtet

Durch die Neuregelung steht damit für die Verwendung einer Abfindung zugunsten der Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung ein zusätzlicher Höchstbetrag zur Verfügung, unabhängig davon, ob bereits eine betriebliche Altersversorgung über § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurde oder nicht. Die Beschränkung auf höchstens zehn Kalenderjahre dient der Begrenzung der Steuerausfälle.

Weitere Informationen: Direktversicherungen: Steuerregeln für Beiträge und Leistungen ab 2005

 

3. Betriebsrente:
Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen ab 2018

In allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung sind die Regeln zur Unverfallbarkeit von Betriebsrenten gleich. Unverfallbar bedeutet, dass Ihnen die erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls beendet wird. Nach derzeitiger Rechtslage gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat:

Bei Versorgungszusagen vor 2018 sind Anwartschaften unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat (§ 1b Betriebsrentengesetz).

AKTUELL regelt das "Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie" vom 21.12.2015, dass für ab dem 1.1.2018 neu erteilte Versorgungszusagen die Unverfallbarkeitsfrist für Versorgungsanwartschaften von fünf auf drei Jahre und das Mindestalter von 25 Jahre auf 21 Jahre abgesenkt werden (§ 1b BetrAVG).

Die Neuregelung gilt nur auf Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden (Neuzusagen). Für Anwartschaften, die vor 2018 erteilt wurden (Altzusagen), bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen. Allerdings sollen Beschäftigte mit Altzusagen, die in die neue Regelung "hineinwachsen", gegenüber Beschäftigten mit Neuzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt werden. Daher bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1.1.2018 drei Jahre bestanden und der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 30f Abs. 3 BetrAVG).

HINWEIS: Betroffen von der Neuregelung sind alle arbeitgeberfinanzierten Zusagen in sämtlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Dies sind Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Neuregelung führt dazu, dass mehr Betriebsrentenanwartschaften als bisher erhalten bleiben. Dies kommt insbesondere jungen mobilen Arbeitnehmern zugute, die bislang ihre Anwartschaften verlieren, wenn sie vor dem 25. Lebensjahr den Arbeitgeber wechseln.

STEUERRAT: Falls Sie die Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung selbst aufgebracht haben, sind die Anwartschaften per Gesetz sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz).

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

 

4. Grundsicherung für Rentner:
Neuer Freibetrag für Riester- und Betriebsrenten

Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII - vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen Menschen. Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten:

  • Freibetrag für Erwerbseinkommen: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 208 EUR).
  • Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: 200 EUR monatlich (gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG).

Wer in seinem Berufsleben wenig verdient und deshalb nur geringe Rentenansprüche erworben hat, muss bisher Ansprüche aus einer betrieblichen oder privaten Zusatzvorsorge voll auf die eventuell zustehende Grundsicherung anrechnen lassen. Damit sich die freiwillige Altersvorsorge auch für Geringverdiener lohnt, soll eine Riester- oder Betriebsrente nicht mehr auf die "Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung" angerechnet werden.

AKTUELL wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)" vom 17.8.2017 ab 2018 ein neuer Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei Leistungen der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" eingeführt (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII).

Bei der Anrechnung auf die Grundsicherung bleiben von Riester- oder Betriebsrenten anrechnungsfrei
- ein Sockelbetrag von 100 EUR
- zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages,
höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2018: 208 EUR).
Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine Riester- oder Betriebsrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten.

Der Freibetrag gilt für jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, seine Einkommenssituation zu verbessern. Damit werden Leistungen auf freiwilliger Grundlage zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze privilegiert, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung. Auch spielt es keine Rolle, ob für den Leistungsberechtigten vor Erreichen der Altersgrenze eine Versicherungspflicht bestand oder nicht.

  • Vom Freibetrag umfasst sind allerdings grundsätzlich nur solche Einkommen, die als monatliche Leistungen bis zum Lebensende ausgezahlt werden. Denn nur bei solchen Auszahlungsformen ist gewährleistet, dass sie die Bedürftigkeit nach Überschreiten der Regelaltersgrenze dauerhaft reduzieren. Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgt. Bei Bestehen eines Kapitalwahlrechts ist das gesamte vorhandene Kapital zunächst als vorhandenes und verwertbares Vermögen einzusetzen, sofern es nicht als geschütztes Vermögen anzusehen ist.
  • Der Freibetrag umfasst Betriebsrenten, Riester-Renten und Basis- bzw. Rürup-Renten, soweit diese grundsätzlich die Anforderung einer lebenslangen Zahlung erfüllen.

Weitere Informationen: Verbesserungen bei der Betriebsrente und bei anderen Renten

 

VIII. Soziales

 

1. Freiwillige Krankenversicherung:
Einkommensmitteilung vom Finanzamt zulässig?

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich der Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Dabei wird auch das Einkommen des Ehegatten erfasst, selbst wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 240 SGB V). Die Frage ist, ob die Krankenkasse sich an das Finanzamt wenden darf und dort Auskunft über das Einkommen des Mitglieds und seines Ehegatten bekommen kann, wenn das Mitglied die Auskunft verweigert.

AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das Finanzamt berechtigt und verpflichtet ist, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Anfrage die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Achtung: Dies gilt aber nur bis 2014, nicht mehr ab 2015! (FG Baden-Württemberg vom 22.4.2016, 13 K 1934/15).

Der Fall: Der Ehemann ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, die Ehefrau ist es nicht. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitragsbemessung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das Finanzamt auf, ihr die Einkünfte der Eheleute mitzuteilen. Nach Auffassung der Finanzrichter ist das Auskunftsbegehren der Krankenkasse zulässig - allerdings nur für Jahre bis 2014. Nach § 31 Abs. 2 AO ist das Finanzamt verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind. Bei verheirateten Mitgliedern erhöht sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds um die Einkünfte des Ehegatten (gemäß § 240 SGB V).

STEUERRAT: Ab 2015 ist eine Auskunft des Finanzamts an die Krankenkasse nicht mehr zulässig. Denn mit Wirkung ab 1.8.2014 wurde in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein neuer Halbsatz angefügt: Wenn das Mitglied keinen Nachweis über das Einkommen liefert, gilt "als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze". Und das sind derzeit 147,50 EUR pro Tag (2018) - das ergibt den Höchstbeitrag. Eine Mitteilung des Finanzamts ist somit ab 2015 für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig.

 

2. Krankenversicherung:
So hoch ist der Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2018

Seit 2015 erheben die gesetzlichen Krankenkassen neben dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) einen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem normalen Beitrag direkt vom Gehalt oder der Rente erhoben. Der Zusatzbeitrag ist allein vom Versicherten zu tragen.

Für bestimmte Personengruppen gilt jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Mitgliedern, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird, z.B. von Hartz IV-Beziehern, Auszubildenden mit einer Vergütung bis 325 EUR monatlich, Teilnehmern im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst, behinderten Menschen in Behindertenwerkstätten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt der Zusatzbeitrag 1,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 242a SGB V).

AKTUELL hat das Bundesgesundheitsministerium bekannt gegeben, dass im Jahre 2018 der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen sinkt (Bundesanzeiger vom 26.10.2017).

Wie hoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ist, können Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes einsehen. Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V).

Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Zusatzbeitrag bei Auszubildenden: Liegt die Ausbildungsvergütung unter der Geringverdienergrenze von 325 EUR im Monat, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Er hat also nicht nur den allgemeinen KV-Beitrag alleine zu tragen, sondern auch den Zusatzbeitrag, der sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemisst.
  • Zusatzbeitrag bei Minijobbern: Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsverdienst unter 450 EUR wird ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Der Arbeitgeber zahlt unverändert die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Höhe von 30 % im gewerblichen Bereich, davon 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Rentenversicherung. Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe 12 %, davon jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung.
  • Zusatzbeitrag bei Studenten: Für Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

STEUERRAT: Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen. Falls der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, muss die Krankenkasse zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist.

Weitere Informationen: Gesetzliche Krankenversicherung: Neuregelung der Beitragszahlung ab 2015

 

3. Krankenversicherung:
Höhere Einkommensfreigrenze für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahre 2017 beträgt die Einkommensgrenze 425 EUR monatlich.

AKTUELL steigt zum 1.1.2018 die unschädlicheEinkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 425 EUR auf 435 EUR, weil die Bezugsgröße von 2.975 EUR auf 3.045 EUR angehoben wird. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Falls der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze von 450 EUR nicht übersteigen. Für die Anwendung dieser Grenze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus dem Minijob tatsächlich ist.

STEUERRAT: Die Einkommensgrenze von 435 EUR bzw. 450 EUR darf in Jahren 2015 bis 2018 dreimal (bis 2014 und ab 2019 nur zweimal) im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Falls die Einkommensgrenze jedoch mehrfach überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.

Weitere Informationen: Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragsfreie Familienversicherung

 

4. Krankenversicherung:
Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen Zuzahlungen leisten und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:
- für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
- für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
- für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

AKTUELL steigt zum 1.1.2018 die Bezugsgröße von 35.700 EUR auf 36.540 EUR. Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 3.654 EUR. Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2018 von 7.356 EUR auf 7.426 EUR steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

Beispiel: Familie mit zwei Kindern

 

2017

2018

Bruttoeinnahmen im Jahr

Freibetrag für den Ehegatten (bei Alleinerziehenden für 1. Kind)

Freibetrag für 2 Kinder

40.000 EUR

./. 5.355 EUR

./. 14.712 EUR

40.000 EUR

./. 5.481 EUR

./. 14.852 EUR

Berechnungsgrundlage

Davon 2 %

Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr

= 19.933 EUR

x 0,02

= 398,66 EUR

= 19.667 EUR

x 0,02

= 393,34 EUR

Belastungsgrenze

bei mindestens einem chronisch kranken Erwachsenen: 1 %

x 0,01

= 199,33 EUR

x 0,01

= 196,67 EUR

STEUERRAT: Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Weitere Informationen: Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen: Belastungsgrenze

 

5. Arbeitslosengeld II:
Erhöhung der Regelbedarfssätze

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst vor allem die Bedarfsdeckung von Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Diese Leistung wird in pauschalierter Form gewährt (§ 20 SGB II).

AKTUELL werden zum 1.1.2018 die Regelbedarfsstufen erhöht und folgende Regelsätze festgesetzt:

So hoch ist die Regelleistung

Alleinstehende

und

Alleinerziehende

Für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Ehegatte,

Erwachsene
im Haushalt

Erwachsene
ohne
eigenen Haushalt

Kinder von

14 bis 18 Jahre

Kinder von

7 bis 13 Jahre

Kinder

bis 6 Jahre

2017: 409 EUR

2018: 416 EUR

368 EUR

374 EUR

327 EUR

332 EUR

311 EUR

316 EUR

291 EUR

296 EUR

237 EUR

240 EUR