SteuerSparbrief - Archiv

Der Online-SteuerSparbrief erscheint monatlich im Umfang von rund 16 Seiten und ist Teil des Abonnements von Steuerrat24. Die aktuelle Ausgabe steht jeweils ab Monatsbeginn zum Abruf in der Rubrik "SteuerSparbrief" bereit.

Falls Sie eine frühere Ausgabe versäumt haben, können Sie hier die letzten Ausgaben des SteuerSparbriefs aufrufen.

 

Diese Ausgabe bietet unter anderem folgende interessante Themen:

  • Fahrten zur Arbeit: Wann das Finanzamt eine längere Fahrtstrecke akzeptiert
  • Zuschläge: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?
  • Menüschecks: Besser essen und mehr Netto durch interessanten Steuervorteil
  • Abschlagsfrei in Rente: Bei freiwilliger Nachzahlung unbedingt Fristen beachten!

Hier geht es zum gesamten Inhaltsverzeichnis und zu Ihrem SteuerSparbrief: 

Hier finden Sie auch die PDF-Datei zum Ausdruck: SteuerSparbrief Februar 2018

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Verlust des Arbeitsplatzes ist schmerzlich und kann jeden Arbeitnehmer treffen. Während jüngere und gut ausgebildete Männer und Frauen aufgrund der Konjunkturlage ausreichend Chancen haben, in vertretbarer Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu ergattern, stehen Menschen, die ihren Arbeitsplatz mit Mitte 50 verlieren, oftmals vor einer langen Arbeitslosigkeit. Nicht selten müssen die Ersparnisse und das Eigenheim, eventuell sogar die Altersvorsorge, herhalten, um die Jahre bis zu Rente überbrücken zu können. Doch als Nächstes droht vielfach die Altersarmut, zumal wichtige Rentenjahre fehlen.

Nun liegt der Gedanke nahe, dass der Gesetzgeber arbeitslos gewordene Menschen jenseits des 50. Lebensjahres, die eventuell 30 oder 35 Beitrags- und Steuerjahre aufweisen, besonders fördert. Doch weit gefehlt: Wenn Steuerzahler für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, schlägt der Fiskus vielmehr "gnadenlos" zu. Für die Abfindung werden weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die so genannte Fünftelregelung, die eine Erhöhung der Progression, also des Steuersatzes, verhindern soll, kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt bei Steuersätzen, die sich schon bei einem Facharbeiter zwischen 30 und 40 Prozent bewegen, keine nennenswerte Steuerminderung. Zudem zeigen zahlreiche Verfahren vor den Finanzgerichten, dass die Finanzverwaltung enorm strenge Anforderungen an die Gewährung der Fünftelregelung stellt, so dass selbst diese Förderung vielfach unerreicht bleibt.

Fazit: Verliert ein Arbeitnehmer nach vielen Berufsjahren seinen Arbeitsplatz, wird er vom Staat nicht gefördert, sondern geschröpft. Um es drastisch auszudrücken: Der Staat bereichert sich an arbeitslos gewordenen Steuerzahlern.

Lassen Sie uns nun einen Blick auf Freiberufler und Gewerbetreibende werfen: Sofern diese Personengruppe ihre Tätigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres einstellt, wird ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einem Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 Euro und einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des "normalen" Steuersatzes versüßt. Während Freiberufler und Gewerbetreibende also "unterm Strich" nur 20 bis 25 Prozent Steuern auf Veräußerungs- und Aufgabegewinne zahlen, müssen Arbeitnehmer für ihren "Aufgabegewinn" oftmals mit rund 40 Prozent Steuern rechnen.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: Ich gönne jedem Selbstständigen die Steuerermäßigung, zumal bei ihnen der Erlös aus der Betriebsveräußerung einen wichtigen, oftmals sogar den einzigen Baustein der Altersvorsorge darstellt und ihr Kapital über Jahre im Betrieb gebunden war. Allerdings ist gegenüber Arbeitnehmern ein Ungleichgewicht festzustellen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass vor der Bundestagswahl und vor den nun begonnenen Koalitionsverhandlungen das Thema "Abbau der Altersarmut" einen hohen Stellenwert genossen hat. Ich kann jedoch keinen ernsthaften Willen erkennen, auch das Instrument des Steuerrechts zu nutzen, um Altersarmut wirksam zu bekämpfen. Gerade die Wiedereinführung einer Steuerermäßigung für Abfindungen wäre jedoch eine großartige Möglichkeit, um arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern zumindest ein Stück weit entgegen zu kommen. Sie könnte - ähnlich wie bei Selbstständigen - an die Vollendung des 55. Lebensjahres oder das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit geknüpft werden.

Übrigens, nur am Rande: Die zu hohe Besteuerung der Abfindungen geht auf Oskar Lafontaine zurück, der damals noch SPD-Finanzminister war. Denn er hatte den Grundstein für das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gelegt, mit dem die seinerzeitigen Steuerbegünstigungen abgeschmolzen worden sind. Doch in den heutigen Interviews hält er es mit Adenauer: "Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?"

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Christian Herold

Redaktion Steuerrat24

 

I. Beruflicher Bereich

 

1. Fahrten zur Arbeit:
Wann das Finanzamt eine längere Fahrtstrecke akzeptiert

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzbar (sog. Entfernungspauschale). Für die Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Allerdings wird doch eine längere Strecke akzeptiert, "wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird" (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Eine Straßenverbindung ist dann als "verkehrsgünstiger" als die kürzeste Verbindung anzusehen, wenn Sie eine längere Straßenverbindung nutzen und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. ABER diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegestrecke abzulehnen. Sonst könnte ja bei einer Fahrzeit von 20 Minuten niemals eine schnellere Route in Betracht kommen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteile vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520 und BStBl. 2012 II S. 470):

  • Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
  • Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

STEUERRAT: Fahren Sie eine weitere Strecke bzw. eine Umwegstrecke aus gesundheitlichen Gründen, weil Sie beispielsweise wegen Höhenangst nicht über eine Hochbrücke fahren können, muss das Finanzamt auch diese Strecke akzeptieren. Die Fahrtkosten sind allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, selbst wenn der Amtsarzt die Angstzustände attestiert hat (FG Hamburg vom 24.3.2003, II 61/02, DStRE 2003 S. 968).

Eine längere Fahrtstrecke ist ebenfalls anzuerkennen, wenn die kürzeste Straßenverbindung über einen beschränkten Bahnübergang führt, an dem die Wartezeit bei geschlossener Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist. Die längere Route ist dann "offensichtlich" verkehrsgünstiger (FG Sachsen vom 5.11.2012, 6 K 204/12).

Weitere Informationen: Fahrten zur Arbeit: Wissenswertes zur Entfernungspauschale

 

2. Fortbildung:
Kosten für Deutsch-Sprachkurse steuerlich nicht absetzbar

Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen für Deutschkurse insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und deshalb nicht - auch nicht teilweise - steuerlich absetzbar sind (z.B. BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04).

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg Aufwendungen für einen Deutsch-Kurs auch dann nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften als nichtselbstständiger Arbeit anerkannt, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig sind, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in bedeutendem Umfang privat mitveranlasst sind und es an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung fehlt (FG Hamburg vom 16.8.2017, 2 K 129/16).

  • Die geltend gemachten Aufwendungen könnten allenfalls dann als vorweggenommene Werbungskosten für eine zukünftige Berufstätigkeit anerkennungsfähig sein, wenn die Klägerin die Deutschkenntnisse nicht in ihrem ausgeübten Beruf benötigte, sondern erlernt hat, um bessere Chancen bei zukünftigen Bewerbungen und im Rahmen von Berufstätigkeiten zu haben.
  • Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang bei Berufsausbildungen kann nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen sind beim Besuch allgemeinbildender Schulen typischerweise nicht gegeben.
  • Da aber die Deutschkurse und die Deutsch-Lehrbücher die Bewerbungschancen erhöhen und eine erfolgreiche Berufstätigkeit ermöglichen sollten, spricht dies dafür, sie anders als übliche Kosten der Allgemeinbildung einzuordnen und die Berufsbezogenheit grundsätzlich zu bejahen. Allerdings ist eine Abgrenzung des beruflichen Anteils mangels objektiver Kriterien nicht möglich und deshalb ein anteiliger Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Weitere Informationen: Fortbildung: Sprachkurse

 

3. Zuschläge:
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?

Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt - als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Beamte der Bundespolizei und Soldaten können eine monatliche Zulage erhalten, wenn sie zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 17a der Erschwerniszulagenverordnung).

Die Frage ist, ob auch diese Zulage steuerfrei ist. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist dies der Fall (FG Niedersachsen vom 25.5.2016, 2 K 11208/15).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nicht steuerfrei ist, sondern als Arbeitslohn zu versteuern ist. Da der Zuschlag ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse zielt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht. Sie sind also auch nicht während der Nachtzeit steuerbefreit (BFH-Urteile vom 15.2.2017, VI R 20/16 und VI R 30/16).

  • Steuerfrei nach § 3b EStG bleiben nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Zahlung des Zuschlags muss folglich entsprechend zweckbestimmt erfolgen.
  • Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei (BFH-Urteil vom 15.9.2011, VI R 6/09).
  • Die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV wird nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit. Diese Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Weitere Informationen: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

 

4. Netto-Schadensersatz:
Erstattung der darauf entfallenden Steuer ist steuerpflichtig

Bei einem Unfallereignis kommt es vor, dass die Versicherungsgesellschaft den entstandenen Verdienstausfallschaden ausgleicht und in einem Einmalbetrag "netto" auszahlt. Netto bedeutet, dass die Abfindung die darauf entfallende Einkommensteuer nicht umfasst, sondern diese nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides gesondert erstattet wird. Die Frage ist, ob die spätere Erstattung der Einkommensteuer einen nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt oder ob dieser Betrag nochmals steuerpflichtig ist.

AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die von der Versicherungsgesellschaft geleistete Erstattung der Einkommensteuer, die auf die Abfindungszahlung entfällt, ebenfalls - wie die Abfindung - als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig ist (FG Baden-Württemberg vom 20.11.2017, 10 K 3494/15).

  • Der Fall: Der selbstständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte die Abfindung in Höhe von 300 000 EUR "netto" aus, die zu versteuern war. Nach Vorlage des Steuerbescheids erstattete die Versicherungsgesellschaft ihm die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124 649 EUR. Diesen Betrag besteuerte das Finanzamt.
  • Nach Auffassung der Richter hat die Versicherungsgesellschaft den Schaden abgegolten, "den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten" hat. Infolge eines Unfalls hatte dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den "aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch". Die Übernahme der steuerlichen Last stelle "keine gesondert zu beurteilende Schadensposition" dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des Unfalls. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus.
  • Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. "Bruttoabfindungsvereinbarung". Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser "nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte". Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes sollte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung gelten. Daher sei die erstattete Steuer zu besteuern.

 

5. Prämien für Verbesserungsvorschläge:
Auf die Art der Berechnung kommt es an

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sind nachträgliche und zusammengeballte Zahlungen für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Für solche Vergütungen gibt es eine Steuerermäßigung: die sog. Fünftelregelung. Damit soll erreicht werden, dass die steuerliche Belastung von Einkünften für eine Tätigkeit aus zwei Kalenderjahren möglichst nicht höher wird, als wenn in jedem Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre (§ 34 EStG).

Zu derartigen steuerbegünstigten Einkünften gehören u.a. auch Prämien für Verbesserungsvorschläge, die nach dem "Zeitaufwand des Arbeitnehmers" berechnet werden (BFH-Urteil vom 16.12.1996, VI R 51/96).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt ist, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern - wie es meist in der Praxis der Fall ist - ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Dann fehle es an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre - und deshalb gebe es keine Steuervergünstigung in Form der Fünftelregelung (BFH-Urteil vom 31.8.2016, VI R 53/14).

Weitere Informationen: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit

 

6. Menüschecks:
Besser essen und mehr Netto durch interessanten Steuervorteil

Falls Sie nicht in einer betriebseigenen Kantine zu Mittag essen können, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen müssen, wissen Sie selber: Entweder ist das "tägliche Brot" auf Dauer zuwider, oder das Tagesessen in umliegenden Lokalitäten ziemlich teuer. Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essenmarken.

Eine elegante Methode zur finanziellen Unterstützung beim täglichen Mittagessen sind Restaurantchecks oder Menüschecks. Diese Gutscheine können Sie für Ihre arbeitstägliche Verköstigung in nahe gelegenen Gaststätten, Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittel- und Feinkostgeschäften einlösen. Und dabei können Sie sogar von einer sehr vorteilhaften steuerlichen Regelung profitieren.

Und dabei profitieren Sie nicht nur von einem hoffentlich besseren Essen, sondern auch noch von einem interessanten Steuervorteil: Der Wert des Menüschecks darf um bis zu 3,10 EUR höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen und bleibt dann steuer- und sozialversicherungsfrei (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).

Das bedeutet: Im Jahre 2018 darf ein Menüscheck einen Wert bis zu 6,33 EUR haben, wobei nur der Sachbezugswert von 3,23 EUR steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

STEUERRAT: Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstig. Mit Menüschecks kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss von monatlich 46,50 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Das sind immerhin 558 EUR im Jahr! Sprechen Sie also getrost Ihren Arbeitgeber auf diese vorteilhafte Steuerregelung bei Menüschecks einmal an.

ACHTUNG: Falls der Verrechnungswert des Menüschecks höher ist als 6,33 EUR, ist der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (3,23 EUR), sondern mit dem Verrechnungswert des Menüschecks anzusetzen. In diesem Fall aber bleibt der Wert steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser - ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen - unter 44 EUR im Monat bleiben (kleine Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Weitere Informationen: Menüschecks und Restaurantschecks mit Steuervorteil.

 

7. Krankheitskosten:
Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet (§ 8 SGB VII).

Die Frage, ob es sich um einen Arbeits- bzw. Dienstunfall handelt oder nicht, kann für den Betroffenen große finanzielle Folgen haben: Wenn es ein Arbeitsunfall ist, kommt die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens, für die Heilbehandlungskosten auf. Ist es kein Arbeitsunfall, hängt es davon ab, ob der Verletzte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, selbst tragen. Die selbst getragenen Aufwendungen können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG - nach Überschreiten der zumutbaren Belastung - steuerlich abgesetzt werden.

AKTUELL hat das Sozialgericht Aachen entschieden, dass der Sturz eines Arbeitnehmers während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers einen Arbeitsunfall darstellen kann (SG Aachen vom 6.10.2017, S 6 U 135/16).

  • Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte. Die beteiligte Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit dem Argument verneint, der Arbeitnehmer habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.
  • Nach Auffassung der Sozialrichter handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür ist, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden war und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Arbeitnehmer mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Arbeitnehmers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.

STEUERRAT: Bei einem Arbeits- oder Dienstunfall steht das gesundheitsschädigende Ereignis in eindeutigem Zusammenhang mit dem Beruf, sodass alle dadurch entstehenden Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, als Werbungskosten abgesetzt werden können. Im Gegensatz zu "normalen" Krankheitskosten, die nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind, wird hier keine zumutbare Belastung angerechnet.

Weitere Informationen: Krankheitskosten aus beruflichem Grund.

 

8. Betriebliche Altersvorsorge:
Entgeltumwandlung bei Midijobs sehr vorteilhaft

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts im Wege der Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge anzusparen (§ 1a BetrAVG). Falls der Arbeitgeber keine eigene Altersvorsorge anbietet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Vorteil der Entgeltumwandlung ist, dass der umgewandelte Teil des Bruttogehalts steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

  • Bis 2017 kann das Gehalt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. Das sind im Jahre 2017 bis zu 3 048 EUR bzw. 254 EUR im Monat. Darüber hinaus können Beiträge bis zu weiteren 1 800 EUR steuerfrei bleiben, sind aber sozialversicherungspflichtig.
  • Ab 2018 ist eine Entgeltumwandlung bis zu 8 % der BBG steuerfrei möglich. Das sind im Jahre 2018 insgesamt 6 240 EUR bzw. 520 EUR im Monat. Im Gegenzug ist der zusätzliche Festbetrag von 1 800 EUR weggefallen. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 % und beträgt 3 120 EUR bzw. 260 EUR im Monat (2018).

Auch Arbeitnehmer mit einem Monatslohn zwischen 450 EUR und 850 EUR (Midijob) können von einer Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Monatslohn danach unter die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR sinkt und damit aus dem sozialversicherungspflichtigen Midijob ein sozialversicherungsfreier Minijob wird (Geringfügigkeits-Richtlinien 2015 vom 12.11.2014, Tz. 2.2.1.7).

  • Vor der Entgeltumwandlung sind für den Arbeitslohn Sozialabgaben zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen, und zwar vom Arbeitgeber und - in reduziertem Maße - vom Arbeitnehmer. Außerdem ist der Verdienst steuerpflichtig.
  • Sinkt der Arbeitslohn infolge der Entgeltumwandlung unter die 450 EUR-Grenze, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung liegt nach neuem Recht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht vor, doch davon kann man sich auf Antrag befreien lassen. Der Verdienst bleibt für den Arbeitnehmer vollkommen steuerfrei. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie für Steuern in Höhe von 30 % zu zahlen.

Beispiel:

Frau Steuerle verdient 560 EUR im Monat. Sie vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass dieser aus dem Arbeitslohn monatlich 120 EUR in eine Direktversicherung einzahlt oder eine Versorgungszusage abgibt.
Nach der Entgeltumwandlung beträgt der Monatsverdienst nur noch 440 EUR, liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR und ist für die Mitarbeiterin steuerfrei und sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, falls gewünscht auch in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss die Pauschalabgabe von 30 % (= 132 EUR monatlich) abführen, während der Arbeitgeberanteil vorher rund 108 EUR betrug. Die Mitarbeiterin spart ihren Arbeitnehmeranteil von zuvor rund 82 EUR komplett.

STEUERRAT: Bei einer Entgeltumwandlung mit Absenken des Monatsverdienstes unter die 450 EUR-Grenze spart der Arbeitgeber seinen regulären Beitragsanteil zur Sozialversicherung und braucht nur die Pauschalabgabe von 30 % abzuführen. Der Mitarbeiter spart seinen aufgrund der Gleitzone verminderten Beitragsanteil sogar vollständig. Weiterer Vorteil ist, dass dieser Verdienst jetzt steuerfrei ist und nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden muss!

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Die Vorteile der Gehaltsumwandlung.

 

9. Weiterbildung:
Verbesserte Förderkonditionen für die Bildungsprämie

Die regelmäßige Weiterbildung ist wichtig zur Sicherung und Erhaltung des Arbeitsplatzes. Und dabei hilft Vater Staat. Um Erwerbstätige zum lebenslangen Lernen zu motivieren und zu mobilisieren, gibt es schon seit 2009 die Bildungsprämie des Bundes, die die Finanzierung einer individuellen berufsbezogenen Weiterbildung erleichtert. Sie umfasst die Prämienberatung, den Prämiengutschein und den Spargutschein.

  • Mit dem Prämiengutschein zahlen Sie nur die Hälfte der Veranstaltungsgebühren an den Weiterbildungsanbieter. Die andere Hälfte übernimmt der Staat. Der Prämiengutschein kann bis zu 500 EUR wert sein.
  • Der Spargutschein ermöglicht die vorzeitige Entnahme angesparten Guthabens nach dem Vermögensbildungsgesetz, ohne dass dadurch die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Der Spargutschein dient als Beleg für die Entnahme zum Zweck der Weiterbildung.
  • Prämienberatung: Die kostenlose Teilnahme an einem Beratungsgespräch ist für den Erhalt eines Prämien- und/oder Spargutscheins verpflichtend, um den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der Mittel zu erreichen.

AKTUELL gelten seit dem 1.7.2017 neue Förderkonditionen, die den Erhalt und den Einsatz von Prämiengutscheinen erleichtern. Die neue Förderrichtlinie trat am 1.7.2017 in Kraft und ist bis zum 31.12.2026 gültig ("Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms Bildungsprämie" vom 9. Juni 2017).

  • Jetzt können Prämiengutscheine jährlich statt wie bisher nur alle zwei Jahre ausgegeben werden.
  • Zudem fallen die Altersgrenzen weg, sodass auch Personen unter 25 Jahren und erwerbstätige Rentner und Pensionäre einen Prämiengutschein bekommen können.
  • Die bisherige Obergrenze für die Veranstaltungsgebühren fällt weg, sodass Prämiengutscheine nun auch für Weiterbildungen mit Kosten über 1 000 EUR eingesetzt werden können. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin 50 % der Veranstaltungsgebühren, maximal 500 EUR.

Voraussetzungen für die Bildungsprämie ist, dass der Antragsteller mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und über ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 20 000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von höchstens 40 000 EUR verfügt.

Apropos Spargutschein: Seit 2009 dürfen Arbeitnehmer zur Finanzierung der Weiterbildung aus dem angesparten Guthaben Ihres Vermögensbildungsvertrages - und damit auch der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers - einen Teilbetrag vor Ablauf der Sperrfrist entnehmen, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage zurückzuzahlen ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 des 5. VermBG). Dies gilt unabhängig von der Höhe des derzeitigen Einkommens.

Weitere Informationen: Programm Bildungsprämie: Neue Förderkonditionen 2017.

 

II. Privater Bereich

 

1. Krankheitskosten:
Künstliche Befruchtung auch bei Homo-Paaren absetzbar

Auch Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, können zur Realisierung ihres Kinderwunsches eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders in Erwägung ziehen. Sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Macht es einen Unterschied, ob die Frau keine Kinder bekommen kann, weil sie aufgrund einer primären Sterilität (Unfruchtbarkeit) ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden kann oder weil sie keinen männlichen Partner hat?

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung auch in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind (BFH-Urteile vom 5.10.2017, VI R 47/15 und VI R 2/17).

  • Der Fall: Die Klägerin, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. Die Kosten der Behandlung in Höhe von 8 500 EUR machte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu - und auch das Finanzgericht nicht.
  • Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung steuermindernd absetzbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Wichtig ist nur, dass die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss, dass also die Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen wird. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.

STEUERRAT: Die Kosten sind in vollem Umfang absetzbar. Eine Aufteilung der Krankheitskosten muss nicht vorgenommen werden, weil die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung auszugleichen. Daher sind auch die Kosten für die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens absetzbar, da die auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Die Behandlung ist insoweit ebenso wie eine heterologe Insemination als untrennbare Einheit zu sehen. Die Behandlung zielt auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin. Auch wenn der Kinderlosigkeit selbst kein Krankheitswert zukommt, wird die krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Klägerin durch eine medizinische Maßnahme (IVF unter Verwendung von Spendersamen) überwunden.

Auch das Finanzgericht Hessen hat kürzlich die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer Frau in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft anerkannt. Die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung einer Unfruchtbarkeit seien als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Hingegen seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende nicht absetzbar, weil eben bei einer Frau in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist (Hessisches FG vom 15.11.2016, 9 K 1718/13, Revision).

ACHTUNG: Diese letzte Einschränkung hat der BFH in einem weiteren Urteil verworfen und auch die auf die Samenspende entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 2/17).

Weitere Informationen: Krankheitskosten: Aufwendungen für künstliche Befruchtung.

 

2. Betreutes Wohnen:
Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Ältere Menschen ziehen oftmals wegen aufkommender Demenz oder wegen anderer Krankheiten in eine altengerechte Wohnanlage für betreutes Wohnen. So haben sie die Möglichkeit, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Hier können sie im Bedarfsfall einen Pflegedienst, ambulante soziale Dienstleistungen, Hausnotruf, Unterstützung und Pflege bei Krankheit u.Ä. in Anspruch nehmen. Der Betreuungsumfang ist meist in einem Servicevertrag geregelt. Die Frage ist, ob die Kosten der Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Erfolgt die Unterbringung allein wegen Alters, zählen die Aufwendungen für die Unterbringung zu den Kosten der Lebensführung und werden nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt. Ist die Unterbringung hingegen wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen Krankheit erforderlich, sind die Aufwendungen für die Unterbringung wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

AKTUELL hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass die Kosten in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wenn die Unterbringung ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Als Krankheit gilt hier auch eine beginnende Demenz (FG Niedersachsen vom 20.9.2017, 9 K 257/16).

  • Im Urteilsfall erfolgte die Unterbringung in der Wohnanlage wegen beginnender Demenz, weil deshalb ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich war. Die Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen ermöglichte dagegen die Sicherstellung der ständigen Überwachung hinsichtlich Anwesenheit, Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie Körperpflege. Zudem bietet z.B. die Möglichkeit der Inanspruchnahme des angebotenen Begleitservice beim Verlassen der Wohnanlage Schutz vor der Gefahr, dass der Betroffene bei plötzlich auftretender Desorientiertheit nicht selbst zur Anlage zurückfindet.
  • Anders als das Finanzamt meint, ist eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Erkrankungen nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten, wie die Demenz, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.
  • Es genügt eine ärztliche Beurteilung. Die Einholung eines amtsärztlichen Attests ist darüber hinaus nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09).
  • Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Daher ist für die Beurteilung der krankheitsbedingten Unterbringung nicht erforderlich, dass auch Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind.
  • Im Urteilsfall wurden die geltend gemachten Miet- und Servicekosten in Höhe von rund 20 000 EUR dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen anerkannt, davon allerdings die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis abgezogen.

STEUERRAT: Anders liegt der Fall, wenn jemand beim Einzug in die Wohnanlage für betreutes Wohnen noch gesund ist und erst danach krank oder pflegebedürftig wird. In diesem Fall sind die Unterbringungskosten zunächst noch nicht absetzbar, sondern erst mit Eintritt der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit (so FG Niedersachsen vom 15.12.2015, 12 K 206/14, rkr.).

Weitere Informationen und weitere Urteile: Heimunterbringung.

 

3. Behinderte und Pflegebedürftige:
Welche Pflegegrade der Hilflosigkeit entsprechen

Für Menschen, die "hilflos" sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" haben, sieht das Steuergesetz zwei besondere Steuervergünstigungen vor:

  • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" haben Anspruch auf den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3 700 EUR (§ 33b Abs. 3 EStG). Gleichgestellt mit dem Merkzeichen "H" ist die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
  • Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, haben Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Die Pflege muss in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen erfolgen (§ 33b Abs. 6 EStG). Auch hierfür ist erforderlich, dass der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" besitzt oder die Pflegestufe III hat.

Seit dem 1.1.2017 sind die bisherigen drei Pflegestufen ersetzt durch fünf Pflegegrade. Die Frage ist, welche neuen Pflegegrade jetzt dem Merkzeichen "H" entsprechen. Die Antwort lautet: Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich (BMF-Schreiben vom 19.8.2016, IV C 8-S 2286/07/10004).

Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III.

AKTUELL hat diese Neuregelung Bedeutung für die Steuererklärung 2017 im "Steuerhauptformular" in Zeilen 61 bis 66. In der Anleitung wird hierzu erläutert, dass ab 2017 beide Pauschbeträge auch dann gewährt werden, wenn ein Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 4 oder 5 vorgelegt wird. Den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben, können Sie auch auf sich übertragen lassen. Dafür machen Sie entsprechende Angaben in der "Anlage Kind" in Zeile 64 bis 66.

Weitere Informationen: Behinderten-Pauschbetrag.

 

4. Spenden:
Zahlungen im Rahmen des Crowdfunding steuerlich absetzbar?

Kraut..... was? Crowdfunding heißt auf deutsch "Schwarmfinanzierung" oder "Gruppenfinanzierung", ist also eine Art der Finanzierung. Mit dieser Methode der Geldbeschaffung lassen sich Projekte, Produkte, die Umsetzung von Geschäftsideen und vieles andere mit Eigenkapital oder dem Eigenkapital ähnlichen Mitteln finanzieren. Die Kapitalgeber sind eine Vielzahl von Personen (Crowd) - in der Regel Internetnutzer. Zu unterscheiden ist das klassische Crowdfunding und das Spenden-Crowdfunding.

  • Das klassische Crowdfunding nutzen häufig Start-Up-Unternehmen, um eine Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterstützer erhalten für ihren Beitrag eine Gegenleistung. Solche Zahlungen sind nicht als Spende steuerlich abziehbar.
  • Als Spenden-Crowdfunding werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Spender noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung.

AKTUELL gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, wie Zahlungen im Rahmen des Spenden-Crowdfunding steuerrechtlich zu beurteilen sind. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab (BMF-Schreiben vom 15.12.2017, IV C 4-S 2223/17/10001).

(1) Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, ist der empfangende Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt. Der vereinfachte Spendennachweis ist nicht zulässig.

Voraussetzung ist hier, dass

  • es sich beim Projektveranstalter um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt,
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, sondern allenfalls ein rein symbolisches Dankeschön (z. B. Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts),
  • das finanzierte Projekt in Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Projektveranstalters durchgeführt wird und
  • eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Spender möglich ist. Dazu ist erforderlich, dass das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat.

(2) Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft

Handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine steuerbegünstigteFörderkörperschaft (gemäß § 58 Nr. 1 AO), die die Spenden für eigene Rechnung vereinnahmt und sie in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist die Förderkörperschaft ist nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen an die Spender auszustellen. In diesem Fall ist der vereinfachte Spendennachweis möglich (gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

Voraussetzung ist, dass die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten und bei der empfangenden Organisation das finanzierte Projekt in Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird.

(3) Das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Dies gilt auch für den vereinfachten Spendennachweis.

Weitere Informationen: Spenden: Steuern sparen mit Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

 

5. Spenden und Beiträge:
Neue Vereinfachungsregel für die Steuererklärung 2017

Spenden für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke sowie an Parteien und Wählervereinigungen sind steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge an altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Bisher gibt?s den Steuervorteil aber nur, wenn die Ausgaben nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.

AKTUELL gilt für die Steuererklärung 2017 erstmals eine neue Vereinfachungsregelung: Die bisherige Belegvorlagepflicht wird in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen jetzt nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur dann nachgereicht werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017, eingefügt durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 18.7.2016).

STEUERRAT: Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten und bewahren Sie diese auf. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Aufforderung des Finanzamts.

Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Weitere Informationen: Nachweis von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

 

III. Kinder

 

1. Unterhalt:
Wenn der bedürftige Sohn mit der Lebensgefährtin zusammenlebt

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 9 000 EUR (2018) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Voraussetzung ist, dass weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag haben (gemäß § 33a Abs. 1 EStG).

Unterstützen Sie Ihren Sohn jenseits der 25 Jahre, der sich in Berufsausbildung bzw. im Studium befindet und mit einer Lebensgefährtin in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist die Frage, ob Ihre Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind, oder ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, weil auch die Lebensgefährtin zum Unterhalt Ihres Sohnes beiträgt und deswegen ihrerseits eine Steuerermäßigung beantragt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass bei Unterstützung durch mehrere Personen der Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).

Der Fall: Die Eltern unterstützen ihren Sohn im Studium finanziell mit 8 350 EUR und beantragen deshalb den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG. Doch auch seine Lebensgefährtin, mit der der Sohn zusammenlebt, unterstützt ihn mit einer Zahlung von geschätzt 8 004 EUR und beantragt deshalb ebenfalls den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Die Richter lehnen den doppelten Abzug ab. Der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8 354 Euro (2014) ist bei jedem nur anteilig abziehbar. Im Urteilsfall leisteten die Eltern 51,06 Prozent der gesamten Unterhaltszahlungen an den Sohn. Das führt dazu, dass die Eltern 4 266 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen (8 354 EUR x 51,06 %) und die Lebensgefährtin des Sohnes für ihre Unterhaltszahlungen 4 088 EUR (8 354 Euro x 48,94 %).

AKTUELL hat das Finanzgericht Sachsen anders entschieden: Die Eltern können ihre Unterhaltsleistungen ohne Aufteilung bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen. Eine Aufteilung des Höchstbetrages sei nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt sei. Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes sei jedoch einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden (FG Sachsen vom 5.9.2017, 3 K 1098/16, Revision VI R 43/17).

  • Der Fall: Eltern unterstützen ihre Tochter, die an der Hochschule studiert. Als Studentin hat sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BAföG. Bei dieser Förderung ist auf den Bedarf nur das Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern anzurechnen, nicht jedoch das Einkommen des nichtehelichen Lebensgefährten. Der Anspruch auf BAföG kann somit nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten, sondern nur wegen des Einkommens der Eltern entfallen bzw. gekürzt werden.
  • Während des Studiums besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach als Hochschulstudium förderungsfähig ist. Der Ausschluss von Sozialleistungen erfolgt also nicht "mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen", sondern wegen der BAföG-Berechtigung dem Grunde nach.

Weitere Informationen:Unterhalt: Wer kann steuerbegünstigt unterstützt werden?

 

2. Kindergeld:
Wann Berufsausbildung und Kindergeldanspruch genau enden

Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, sodass die Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99).

Was aber gilt, wenn die Ausbildungsdauer in einer Verordnung oder in einem Ausbildungsvertrag festgelegt ist und Abschlussprüfung bereits vorzeitig vor dem Ausbildungsende abgelegt wird?

Der BFH hat entschieden, dass in diesem Fall eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Abschluss endet und nicht bereits vorzeitig mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (BFH-Urteil vom 14.9.2017, III R 19/16).

  • Der Fall: Die Ausbildung der Tochter endete nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31. August. Die staatliche Abschlussprüfung hat sie am 20. Juli erfolgreich abgelegt, und noch im Juli wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Im August erhielt sie noch eine Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 1.9.2012 bis 31.8.2015 bescheinigt. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg ist die Tochter mit Wirkung zum 1.9.2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. Der Vater begehrte Kindergeld noch für den Monat August, die Kindergeldkasse verweigerte es, weil mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei. Und das sei eben der Monat Juli.
  • Nach Auffassung der BFH-Richter steht dem Vater für seine Tochter Kindergeld auch noch für den Monat August zu. Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Urteilsfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen. Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 1. September befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Weitere Informationen:Kinder in Schul- und Berufsausbildung.

 

IV. Nebentätigkeit

 

1. Vereinsbesteuerung:
Neue Vordrucke für die Gemeinnützigkeitserklärung

Gemeinnützige Vereine sind im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt erfolgt nicht in einem besonderen Verfahren, sondern im Rahmen der normalen Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Das Finanzamt überprüft dabei den Verein bezüglich Satzung und tatsächlichem Geschäftsgebaren. Statt eines Körperschaftsteuerbescheids erlässt das Finanzamt dann einen "Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid". Für neu gegründete Organisationen kann das Finanzamt bis zur erstmaligen Körperschaftsteuer-Veranlagung eine "vorläufige Bescheinigung" über deren Gemeinnützigkeit ausstellen, die bis zur Bekanntgabe des erstmaligen Freistellungsbescheids gilt, längstens jedoch für 18 Monate.

Die Vereine müssen zur regelmäßigen Prüfung der Gemeinnützigkeit bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, erhalten sie im Allgemeinen vom Finanzamt eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der genannten Unterlagen.

AKTUELL weist das Finanzministerium Brandenburg darauf hin, dass Vereine ab 2017 ihre Steuererklärung grundsätzlich elektronisch abzugeben haben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. Für das Steuerjahr 2017 gibt es für gemeinnützige Vereine neue Vordrucke für die Gemeinnützigkeitserklärung. Neben dem Steuerformular "KSt 1" muss der Verein auch die "Anlage Gem" abgeben. Die bisherige "Anlage Sportvereine" (Vordruck Gem 1 A) entfällt, da diese in der "Anlage Gem" enthalten ist (Pressemitteilung 4/2018 vom 22.1.2018).

  • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.
  • Das Verfahren zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung steht seitens der Finanzverwaltung frühestens ab Ende April 2018 zur Verfügung. Falls zum geplanten Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Steuererklärung in Papierform eingereicht wird.
  • In den Fällen, in denen das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, können Sie die Formulare ebenfalls in Papierform abgeben.
  • Nach derzeitigem Stand können die beiden Steuerformulare nur handschriftlich ausgefüllt werden. Über die Formularseite der Bundesfinanzverwaltung, die ein Ausfüllen des Vordrucks am PC ermöglicht, sind die Vordrucke noch nicht abrufbar. Auch eine Übermittlung über das ElsterOnline-Portal ist derzeit nicht möglich.

Hier können Sie die beiden Steuerformulare "KST 1" und die "Anlage Gem" aufrufen.

 

V. Kapitalerträge

 

1. Thesaurierende Fonds:
Wie hoch ist die steuerpflichtige Vorabpauschale für 2018?

Die Anleger von Investmentfonds versteuern während der Haltedauer der Anteile die Ausschüttungen. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen nach den neuen Regeln der Investmentbesteuerung ab 2018 Anleger eine sog. Vorabpauschale versteuern. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Frage ist, wie hoch diese Vorabpauschale ist.

Für thesaurierende und teilthesaurierende Fonds ermittelt die depotführende Stelle eine Vorabpauschale, die am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen gilt, d.h. erst im Folgejahr zu versteuern ist.

  • Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag).
  • Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.

Versuchen wir, das zu verstehen: Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jedes Jahr aufs Neue errechnet und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. So wurde für 2017 ein Basiszins von 0,59 Prozent ermittelt. Das BMF nimmt nun an, dass jeder Fonds im Jahr mindestens in Höhe des Basiszinses Erträge erzielt. Dabei legt das BMF genau genommen nur 70 Prozent des Basiszinses zugrunde.

AKTUELL gibt das Bundesfinanzministerium den Basiszins für das Jahr 2018 bekannt: Der Basiszins für 2018 beträgt 0,87 Prozent. Diesen Zinssatz hat die Deutsche Bundesbank auf den 2.1.2018 anhand der Zinsstrukturdaten errechnet. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 0,609 Prozent (BMF-Schreiben vom 4.1.2018, IV C 1-S 1980-1/14/10001).

  • Das BMF geht also davon aus, dass jeder Fonds in 2018 einen Ertrag von mindestens 0,609 Prozent (70 Prozent von 0,87 Prozent) erzielt. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sog. Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung und wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr den Basisertrag nach der Formel: Basisertrag = 70 % des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres ab: Vorabpauschale = Basisertrag ? Ausschüttung des letzten Kalenderjahres.
  • Die Vorabpauschale ist also der Betrag, um den die tatsächlichen Ausschüttungen eines Investmentfonds den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr ermittelten Wert eines Fondsanteils ergibt. Da Ausschüttungen während eines Kalenderjahres den Anteilswert am Ende des Kalenderjahres verringern, muss der Wert am Jahresende um die Ausschüttungen erhöht werden.

Weitere Informationen: Besteuerung von Investmentfonds: Die neuen Steuerregeln ab 2018.

 

2. Auslandsbeteiligungen:
Verschärfte Meldepflichten ab 2018

Vielfach unbekannt ist, dass bei Beteiligung an ausländischen Gesellschaften oder bei Gründung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Ausland eine Anzeigepflicht an das Finanzamt besteht. Das Auslandsengagement muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Nach bisheriger Rechtslage ist der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu melden, wenn

  • Sie damit unmittelbar mindestens zu 10 % oder mittelbar mindestens zu 25 % am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder
  • die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen (Aktien) mehr als 150 000 EUR beträgt.

AKTUELL werden mit dem "Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz" vom 23.6.2017 die Meldepflichten ab dem 1.1.2018 verschärft: Künftig ist nicht nur der Erwerb zu melden, sondern auch die Veräußerung einer Beteiligung. Dies gilt nunmehr bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent, wobei jetzt unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zu addieren sind. Zu melden ist allerdings nur noch die Beteiligung an Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, nicht mehr solche mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Zu melden sind ab 2018 außerdem

  • die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft. Dies erleichtert die steuerliche Bewertung der mitzuteilenden Aktivität.
  • die Tatsache, dass Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.

STEUERRAT: Bisher müssen die Auslandsereignisse 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres gemeldet werden, in dem das Ereignis eingetreten ist. Ab dem 1.1.2018 wird die Meldefrist verlängert: Jetzt müssen die Mitteilungen zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten (§ 138 Abs. 5 AO).

Weitere Informationen: Auslandsbeteiligungen: Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

 

VI. Eigenheim und Vermietung

 

1. Sturmschäden:
Schäden am Haus durch Orkan "Friederike" steuerlich absetzbar

Am 18. Januar 2018 hat der Orkan "Friederike" - auf den Tag genau elf Jahre nach dem letzten schweren Orkan "Kyrill" - erhebliche Verwüstungen in der Natur und Schäden an Gebäuden verursacht - und leider auch mindestens acht Menschen das Leben gekostet. Die Kosten für die Schadensbeseitigung an Gebäuden übernimmt im Allgemeinen die Wohngebäudeversicherung, denn der Orkan hatte eine Windstärke von mindestens 8 erreicht. Was aber gilt, wenn Sie nun doch auf Schäden sitzen bleiben, etwa weil die Versicherung den Schaden nicht übernimmt, z. B. wegen Unterversicherung, oder weil Sie keine Gebäudeversicherung haben? Können Sie die Kosten dann wenigstens mit dem Finanzamt teilen?

Das wird Sie freuen: Ja, Sie können die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Nach oben hin gibt es keine Begrenzung, doch unten müssen Sie erst einmal eine zumutbare Belastung - abhängig von Einkommen und Familienstand - selbst tragen. Steuerlich berücksichtigt werden nämlich Schäden, die durch ein "unabwendbares Ereignis", wie Sturm, eingetreten sind (BFH-Urteil vom 6.5.1994, BStBl. 1995 II S. 104).

Falls Sie keine Gebäudeversicherung haben, kann es Ihnen passieren, dass der Finanzbeamte die steuerliche Anerkennung Ihrer Kosten doch ablehnt, und zwar mit folgender Begründung: Ein Steuerabzug sei nicht möglich, wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können. "Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat" (R 33.2 Nr. 7 EStR).

STEUERRAT: Sollte Ihr Finanzbeamter tatsächlich mit diesem Argument kommen, können Sie ihm Folgendes entgegnen: Für die von einer Unwetterkatastrophe Geschädigten gilt diese Einschränkung nicht. Die Finanzbehörden haben sich nämlich darauf verständigt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. 2002 I S. 960; ebenfalls BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Die Finanzämter dürfen also die Aufwendungen nicht wegen einer fehlenden Gebäudeversicherung ablehnen.

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Direkt von der Steuerschuld werden Aufwendungen bis zu 6 000 EUR mit 20 %, höchstens 1 200 EUR, abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Materialkosten. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen.

Vermieter können ihre Aufwendungen für die Schadensbeseitigung in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden stellen die Aufwendungen für Betriebsgebäude Betriebsausgaben dar. Hilfreiche Infos hierzu enthält der sog. Katastrophenerlass der Finanzverwaltung.

Weitere Informationen:

- Schäden am Eigenheim

- Unwetterschäden: Der Katastrophenerlass der Finanzämter

 

2. Geerbte Immobilien:
Erbe kann Abschreibungen des Erblassers fortführen

Vermietete Immobilien werden "abgeschrieben", d.h. es kann eine "Absetzung für Abnutzung" (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht werden. So werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auf die Nutzungsdauer verteilt. Die Nutzungsdauer ist nicht gleichbedeutend mit Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, sondern bezieht sich allein auf die Nutzungsdauer des jeweiligen Eigentümers. Wird also ein Vermietungsobjekt verkauft, kann der Erwerber erneut Abschreibungen für die Gesamt-Nutzungsdauer absetzen.

Was aber gilt im Fall der Erbschaft oder Schenkung eines vermieteten Gebäudes? Kann der Erbe oder der Beschenkte ebenfalls Abschreibungen als Werbungskosten absetzen?

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof geklärt: Im Fall der Erbschaft oder Schenkung kann der Erbe oder Beschenkte die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortführen (gemäß § 11d EStDV). Die AfA bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Gebäudes wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens (BFH-Urteil vom 7.2.2012, IX R 27/10).

Für die Inanspruchnahme der AfA muss der Erbe oder Beschenkte in seiner Person - und nicht auch der Rechtsvorgänger - den Tatbestand der Vermietung verwirklichen. Falls also der Rechtsvorgänger das Gebäude nicht vermietet hatte, sondern dies erst der Erbe oder Beschenkte tut, kann dieser dennoch AfA als Werbungskosten absetzen.

Anders liegt der Fall, wenn ein Glückspilz ein Haus gewonnen hat und es vermietet: In diesem Fall kann der Gewinner keine Abschreibungen in Anspruch nehmen, weil er keine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hatte und das Gebäude nicht aus einem anderen Privatvermögen durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde (BFH-Urteil vom 26.4.2006, BStBl. 2006 II S. 754).

Weitere Informationen: Vermietung: Die lineare Abschreibung.

 

VII. Renten und Pensionen

 

1. Abschlagsfrei in Rente:
Bei freiwilliger Nachzahlung unbedingt Fristen beachten!

Beitragslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung können durch freiwilligeNachzahlungen geschlossen werden, um letztlich höhere Rentenzahlungen zu bekommen. Doch dabei müssen Fristen beachtet werden: Die freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen für das abgelaufene Kalenderjahr ist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Die abschlagsfreie Rente mit 63 nach mindestens 45 Beitragsjahren wurde zum 1.7.2014 eingeführt. Falls nun diese 45 Jahre nicht erreicht werden, ist die Frage, ob man für Jahre ohne Beitragszahlung, z.B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug, freiwillig Beiträge nachzahlen und so die Beitragslücke schließen kann.

Der Fall: Der 1952 geborene Kläger hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 1.9.2015 mit 63 Jahren und mit Abschlägen in Rente zu gehen.

Doch seit dem 1.7.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sog. "Rente mit 63"), was beim Kläger monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente ausgemacht hätte. Deshalb beantragte der Kläger im April 2015 bei der Rentenversicherung die "Rente mit 63" ab dem 1.9.2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 i.H.v. 4.800 Euro, um die einjährige Beitragslücke zu schließen. Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente ab dem 1.9.2015 könne es nur mit Abschlägen geben.

AKTUELL hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass für den Bezug der abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung geschlossen werden können. Und zwar auch dann nicht, wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16).

  • Nach Auffassung der Richter hat der Kläger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Denn Beiträge für die Monate November und Dezember 2006 hätte der Kläger spätestens bis 31.3.2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.3.2008 entrichten müssen. Nach Fristablauf könnten Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Ein solcher Fall besonderer Härte sei zu verneinen.
  • Auf die abschlagsfreie Rente mit 63 habe der Kläger bei nur 44 Beitragsjahren aber zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft gehabt. Seinen ursprünglichen Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 1.9.2015 die Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, habe er umsetzen können. Auch die Tatsache, dass die jetzige Altersrente mit Abschlägen monatlich rund 200 Euro niedriger sei als die abschlagsfreie Rente mit 63, sich also die nachträgliche Beitragszahlung von 4.800 Euro bereits nach zwei Jahren amortisiert hätte, ergäbe keine Härte.

STEUERRAT: Um Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger im Urteilsfall nur zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen. Die Richter sind hier hart: Mit der Nachzahlung von Beiträgen darf man nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten, und man darf die Nachzahlung nicht auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.

Weitere Informationen:Vorgezogene Altersrenten: Rentenabschläge und Ausgleichszahlungen.

 

2. Krankenversicherung:
Kleine Betriebsrenten und Kapitalzahlungen beitragsfrei

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen Rentner auch für Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zahlen. Ebenfalls müssen Beiträge für Kapitalleistungen, z. B. aus einer Direktversicherung, gezahlt werden, die vor 2004 völlig beitragsfrei waren. Doch es gibt hier Kleinbetragsgrenzen:

  • Für Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge müssen nur dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, wenn diese einen Mindestbetrag übersteigen. Genau genommen ist dies "ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV" (§ 237 i.V.m. § 226 Abs. 2 SGB V).
  • Diese Regelung gilt auch bei Kapitalzahlungen: Der Kapitalbetrag wird auf 120 Monate verteilt und somit 1/120 des Kapitalbetrags als Monatsrente unterstellt. Falls nun der auf einen Monat umgelegte Anteil nicht höher ist als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, brauchen Sie dafür keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

AKTUELL: Im Jahr 2018 bleiben Mini-Betriebsrenten bis zu 152,25 EUR im Monat beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (2017: 148,75 EUR). In den neuen Bundesländern liegt die Freigrenze bei 134,75 EUR im Monat (2017: 133,00 EUR). Eine Kapitalzahlung bleibt beitragsfrei bis zu 18 264 EUR (2017: 17 850 EUR), sofern keine weiteren Versorgungsbezüge vorliegen.

HINWEIS: Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind die Betriebsrenten unabhängig von ihrer Höhe voll beitragspflichtig. Denn hier kommt es auf alle Einnahmen zum Lebensunterhalt an.

Weitere Informationen: Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge für Versorgungsbezüge und Kapitalleistungen.

 

VIII. Ausland

 

1. Ausländischer Arbeitslohn:
Sozialversicherungsbeiträge jetzt doch absetzbar

Viele Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sind bei einem Unternehmen im Ausland (z.B. in Luxemburg) beschäftigt oder für ein deutsches Unternehmen längere Zeit im Ausland tätig. Wo der Arbeitslohn dann zu versteuern ist, hängt von den Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Bei einer Tätigkeit im Ausland gilt die allgemeine Regelung nach DBA, dass der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist und in Deutschland steuerfrei bleibt. Allerdings wird der steuerfreie Arbeitslohn in der deutschen Steuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führt so doch zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen, ggf. auch das des Ehegatten.

Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist in Deutschland steuerfrei, wenn die Beschäftigung in einem DBA-Staat länger als 183 Tage dauert oder der Arbeitslohn von der ausländischen Betriebsstätte getragen wird. Oder wenn ein Beschäftigungsverhältnis im Ausland begründet wird. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung in einem Nicht-DBA-Staat nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt ist und steuerfrei bleibt.

Im Allgemeinen sind Sozialabgaben nach dem betreffenden Landesrecht an die ausländische Sozialversicherung zu zahlen. Die Frage ist, ob die Sozialversicherungsbeiträge in der deutschen Steuererklärung absetzbar sind. Nach derzeitiger Rechtslage gilt Folgendes:

  • Weil die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in "unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Arbeitslohn in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge vermindern auch nicht die Auslandseinkünfte, die in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind, und führen so nicht zu einem geringeren Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Denn in die Berechnung des Progressionsvorbehalts gehen nur "Einkünfte" ein. Doch Sonderausgaben zählen nicht zu den Einkünften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die Beiträge dürfen also nicht im negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden und zu einer Absenkung des Steuersatzes führen, d.h. sie dürfen nicht vom Arbeitslohn abgezogen und bloß der verminderte Arbeitslohn im Progressionsvorbehalt erfasst werden (so BFH-Urteil vom 16.11.2011, X R 15/09). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2017, 2 BvR 598/12).

AKTUELL hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer EU-rechtswidrig ist, denn dies verstößt gegen die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit. Infolge des Abzugsverbots werden Auslandsbeschäftigte schlechter behandelt als solche, die in Deutschland arbeiten. "Es liegt damit eine Ungleichbehandlung vor, die unionsrechtliche Grundfreiheiten verletzt" (EuGH-Urteil vom 22.6.2017, C-20/16).

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass aufgrund des arbeitnehmerfreundlichen EuGH-Urteils das Einkommensteuergesetz geändert werden soll. Im Vorgriff darauf lässt die Finanzverwaltung bereits ab dem 11.12.2017 für alle noch offenen Fälle den Sonderausgabenabzug für im Ausland gezahlte Sozialabgaben unter folgenden Bedingungen zu (BMF-Schreiben vom 11.12.2017, IV C 3 - S 2221/14/10005).

Entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, d.h. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, wenn

  • solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  • auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Die im Ausland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge sind im Jahre 2017 insgesamt absetzbar bis zu 23 362 EUR bei Ledigen und 46 724 EUR bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 84 % steuermindernd aus, also mit höchstens 19 624 EUR / 39 248 EUR. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der tatsächlich gezahlten Höhe berücksichtigt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bleiben im Allgemeinen wegen Ausschöpfung des Vorsorgehöchstbetrages außer Ansatz.

Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger nach Österreich, Frankreich und in die Schweiz: Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten hier besondere Grenzgängerregelungen, die das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat - also Deutschland - zuweisen. Insofern sind auch gezahlte Sozialabgaben als Sonderausgaben absetzbar.

HINWEIS: Zur EU (Europäischen Union) gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil). Zum EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) gehören darüber hinaus Norwegen, Island und Liechtenstein.

STEUERRAT: Falls Sie während der Auslandstätigkeit, deren Bezüge in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt sind, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Auch wenn diese Beiträge durch die Auslandstätigkeit veranlasst sind, so stehen sie doch nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen (FG Köln vom 4.6.2014, 4 K 3168/13).

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger.

 

2. Beruflicher Aufenthalt im Ausland: Neue Werte für den Kaufkraftausgleich

Bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt entstehen aufgrund des Währungsgefälles häufig höhere Lebenshaltungskosten. Dann kommt der sog. Kaufkraftausgleich ins Spiel, der die Unterschiede der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft des Euro durch Zuschläge (im öffentlichen Dienst) oder durch Abschläge (in der Privatwirtschaft) ausgleichen soll. Diese Zahlung des Arbeitgebers ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten als Gehaltsbestandteil einen Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG). Bemessungsgrundlage für den Kaufkraftausgleich sind 60 % der Dienstbezüge, die bei einer Verwendung in Deutschland gewährt würden, und der Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag, Auslandskinderzuschlag, Mietzuschuss). Dieser Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft erhalten im Allgemeinen von ihrem Arbeitgeber ein höheres Gehalt. Zur Berechnung des steuerfreien Anteils werden die Zuschlagssätze für den Kaufkraftausgleich im öffentlichen Dienst in Abschlagssätze umgerechnet. Und in Höhe dieses Abschlagssatzes bleibt dann der entsprechende Teil der Gesamtbezüge steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium eine Gesamtübersicht über die neuen Kaufkraftzuschläge aller Länder mit Stand 1.1.2018 veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 27.12.2017, IV C 5-S 2341/17/10001).

STEUERRAT: Der Kaufkraftausgleich ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 64 EStG). Ein alternativer Abzug als Werbungskosten ist jedoch nicht möglich. Einen Kaufkraftzuschlag gibt es sogar für einige europäische Länder, so in Höhe von 15 % für Norwegen, Dänemark, Island und die Schweiz, in Höhe von 5 % für Schweden, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Irland, in Höhe von 10 % für Finnland (jeweils zum 1.1.2018).

Die aktuelle Gesamtübersicht gibt's hier: Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.1.2018.

Weitere Informationen: Auslandstätigkeit: Kaufkraftausgleich.

 

3. Grenzgänger Schweiz:
Umrechnungskurs für die Einkommensteuer 2017

Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig und müssen hier eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von bis zu 4,5 % einzubehalten. Diese Vorab-Steuer wird auf die deutsche Jahressteuer angerechnet. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigen Grenzgänger eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung.

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn in fremder Währung - also in Schweizer Franken - erhalten, müssen das Jahresgehalt in der Steuererklärung - "Anlage N" - in der ausländischen Währung eintragen, ebenso den Jahresbetrag an einbehaltener Quellensteuer. Zusätzlich ist die "Anlage N-Gre" auszufüllen. Das Finanzamt nimmt dann die Umrechnung in Euro vor, und zwar jahresbezogen, nicht monatsbezogen! Dabei verwenden sie einen Durchschnitts-Jahreskurs, den die Finanzverwaltung vorgibt.

AKTUELL gibt die Finanzverwaltung den jahresbezogenen Umrechnungskurs für die Steuerveranlagung 2017 bekannt: Er beträgt 89,50 EUR für 100 CHF. Im Jahre 2016 hat er noch 91,50 EUR betragen, im Jahre 2015 waren es 93,50 EUR (Merkblatt des Finanzamtes Lörrach vom 11.1.2018).

Während in den vergangenen Jahren der Umrechnungskurs fast jedes Jahr gestiegen ist und er im Jahre 2015 einen Rekordwert erreicht hat, zeigt er im Jahre 2016 erstmals wieder nach unten - und dies setzt sich auch im Jahre 2017 fort. Grund dafür ist bis 2015 ein stetig steigender Frankenkurs, der in diesen Jahren stets zu einem höheren Euro-Einkommen geführt hat. Daraus folgend ergaben sich in den meisten Veranlagungsfällen für Grenzgänger in den letzten Jahren nicht unerhebliche Nachzahlungsbeträge. Deshalb dürften sich nun viele Grenzgänger über eine Steuererstattung freuen.

Soviel Euro gab es im Jahre 2017 für 100 Schweizer Franken
(Euro-Referenzkurse, Umsatzsteuer-Umrechnungskurse)

 

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

93,34

93,81

93,41

93,22

91,71

91,96

90,42

87,73

87,18

86,61

85,91

85,55

Jahres-Durchschnittskurs aus diesen Monatskursen: 100 CHF = 90,07 EUR
Jahres-Durchschnittskurs der Finanzverwaltung: 100 CHF = 89,50 EUR

STEUERRAT: Wer im Zweitraum August bis Dezember 2017 in der Schweiz beschäftigt war oder in diesem Zeitraum besonders hohe Bezüge erhielt, sollte die Monatsbezüge mit den jeweiligen Monatskursen umrechnen und dabei die Euro-Referenzkurse bzw. die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. vorstehender Tabelle zugrunde legen - genau so, wie es der Bundesfinanzhof verlangt hat (BFH-Urteil vom 3.12.2009, VI R 4/08). In diesem Zeitraum liegt der Monatskurs unter dem Jahresdurchschnittskurs. Diese Rechnerei machen Sie auf einem Zusatzblatt und tragen den Euro-Gesamtbetrag in die "Anlage N" in Zeile 26 ein. Weisen Sie auch im Freitextfeld in Zeile 98 des Steuerhauptformulars deutlich darauf hin, dass es sich um einen Euro-Betrag handelt, denn der Arbeitslohn wird in der Anlage N in ausländischer Währung abgefragt. Gleiches gilt für die schweizerische Abzugsteuer.

Weitere Informationen: Umrechnung ausländischer Währungen in Euro.