Sachbezüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, bleiben steuerfrei, wenn deren Wert insgesamt 44 EUR (ab 1.1.2022: 50 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt. Wenn Vorteile von vornherein für einen längeren Zeitraum gewährt werden, also zum Beispiel Jobtickets, kann nicht einfach unterstellt werden, dass der hingegebene Vorteil durch 12 zu dividieren ist. Das heißt. Erhält ein Arbeitnehmer im Januar ein Jobticket für ein ganzes Jahr im Wert von 480 EUR (ab 1.1.2022: 600 EUR), gilt der volle Betrag grundsätzlich auch im Januar als zugeflossen. Folge: Die 44 EUR-Grenze ist überschritten und der Betrag ist zu versteuern. Von daher ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer den Sachbezug tatsächlich nur monatlich erhält (vgl. SteuerSparbrief 7-8/2018 zu Jahresverträgen von Fitnessstudios). AKTUELL hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass auch Benzingutscheine immer in dem Zeitpunkt als zugeflossen gelten, in dem sie den Arbeitnehmern hingegeben werden.

Werden einem Arbeitnehmer also Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, so ist ihm der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine aushändigt, wonach pro Monat immer nur ein Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR eingelöst werden darf (Urteil vom 9.1.2018, 3 K 511/17).

ACHTUNG: Ab dem 1.1.2020 ist im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer tankt zunächst auf eigene Rechnung und legt seinem Arbeitgeber jeweils am Monatsende eine Tankquittung über 44 EUR vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer daraufhin 44 EUR. Hierdürfte es sich nach der Neuregelung um - nicht mehr begünstigte - nachträgliche Kostenerstattungen handeln.

Weiterhin gilt aber, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann. Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit diese aber auch bis 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Nicht als "Sachbezug", sondern als "Barlohn" bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten (z.B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

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