Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind allerdings Handwerkerleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen, die mit irgendwelchen öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Die Frage ist, ob auch das Baukindergeld, das bekanntlich von der KfW-Bank ausgezahlt wird, eine solche öffentliche Förderung darstellt und deshalb auf Handwerkerleistungen anzurechnen ist.

Der Ausschluss der Doppelförderung erstreckt sich auf Förderprogramme, wie z.B. "Altersgerecht umbauen" oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder, wie z.B. in Hamburg für Wärmeschutzmaßnahmen. Auch dafür werden zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt. Die Vergünstigung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Förderung tatsächlich genutzt wurde. Der bloße Anspruch darauf verhindert die Steuervergünstigung nicht.

AKTUELL hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt (FinMin. Schleswig-Holstein vom 18.6.2019, VI 3012-S 2296b-025).

Mit dem Baukindergeld werde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird. Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bank für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus.

Weitere Informationen:

AKTUELL möchten wir darauf hinweisen, dass die Frist für das Baukindergeld um drei Monate verlängert wurde. Bislang galt: Das Baukindergeld gibt es nur, wenn bei Kauf einer Wohnung der notarielle Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wird oder bei Bau eines Hauses die Baugenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt wird. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfen Sie den Antrag auf Baukindergeld bis spätestens zum 31.12.2023 stellen. ABER: Wegen der Corona-Pandemie läuft die Frist für das Baukindergeld nicht mehr Ende dieses Jahres ab, sondern erst am 31.3.2021. Das bedeutet, dass für den Antrag auf Baukindergeld die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt sein oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.

AKTUELL weisen das Bundesbauministerium und die KfW auf ihren Websites darauf hin, dass das Baukindergeld nur noch bis spätestens 31.12.2022 beantragt werden kann. Der Antrag kann allerdings nur gestellt werden, nachdem Sie in Ihr neues Zuhause eingezogen sind. Für das Jahr 2023 stehen keine Fördermittel mehr zur Verfügung (BMWSB-Mitteilung vom 17.11.2022). Die Förderung endet damit spätestens mit dem 31. Dezember 2022. Insgesamt standen für das Baukindergeld seit Beginn der Förderung 9,9 Milliarden Euro zur Verfügung. Aktuell sind bis zum Jahresende noch rund 180 Millionen Euro abrufbar. Auf die Begrenztheit der Mittel wurde stets u.a. auf der Website der KfW transparent hingewiesen. Das Bundesbauministerium wird eine Förderung zum Wohneigentumserwerb mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen im kommenden Jahr starten. Der Fokus wird hier auf Familien mit geringeren und mittleren Einkommen liegen.