Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen eigentlich durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen aber nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung des  Finanzamts vorgelegt werden. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Und zwar für:
  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Bei diesen Spenden kommt es für den vereinfachten Nachweis nicht auf deren Höhe an.
  • Spenden bis 200 EUR, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden.

AKTUELL ist die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden, und zwar für Spenden, die seit dem 1.1.2020 geleistet wurden. Es genügt also in diesem Fall der Kontoauszug der Bank (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV und § 84 Abs. 2c EStDV, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020).

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