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Steuertipps

Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.

Steuertipp der Woche Nr. 426: Pflicht zur Prüfung von empfangenen E-Rechnungen

Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Gesetzgeber hat zwar Übergangsregelungen bis 2028 geschaffen, das heißt, nicht jeder Unternehmer muss jetzt schon verpflichtend E-Rechnungen erteilen. ABER: Inländische Unternehmer müssen trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies ist vor allem erforderlich, weil sonst der Vorsteuerabzug verloren gehen kann. WICHTIG: Empfangene E-Rechnungen sind nicht nur inhaltlich zu prüfen, also zum Beispiel daraufhin, ob die Leistungsbeschreibung korrekt ist. Vielmehr müssen E-Rechnungen auch technisch geprüft ("validiert") werden. Und diese Pflicht gilt unabhängig von eventuellen Übergangsregelungen bereits heute für jeden Unternehmer. AKTUELL hat das Bundesfinanzfinanzministerium umfassend zur Validierung von E-Rechnungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 - S 7287-a/00019/007/243). Danach gilt unter anderem:

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Steuertipp der Woche Nr. 425: Grunderwerbsteuer auch für Fotovoltaikanlage?

Wer ein Grundstück erwirbt, muss Grunderwerbsteuer zahlen - je nach Bundesland bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises. Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), somit auch die Gebäudebestandteile, wie zum Beispiel Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Das heißt, der Kaufpreis, der hierauf entfällt, unterliegt auch der Grunderwerbsteuer. So genannte Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundstück, so dass der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Wenn Sie nun ein Gebäude mit installierter Solar- oder Fotovoltaikanlage kaufen, stellt sich die Frage, ob auch diese Anlagen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind oder ob der anteilige Wert aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden kann. AKTUELL hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Fotovoltaikanlagen Stellung genommen (Erlass vom 16.7.2025, 43 - S 4521 - 45). Der Erlass ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt, hat also über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung.

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Steuertipp der Woche Nr. 424: Doppelter Haushalt - Arbeitnehmer muss selbst Mieter sein

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Unterkunftskosten im Inland sind dabei auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang eine wichtige Entscheidung gefällt, die insbesondere Ehegatten betrifft: Derjenige, der die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend macht, muss auch selbst den Mietvertrag über die Zweitwohnung abgeschlossen und die Miete gezahlt haben. Es ist schädlich, wenn nicht derjenige Ehegatte, der auswärts arbeitet, den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern der Ehepartner, der zuhause im Familienheim wohnt (BFH-Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 423: Riester - jetzt Mindesteigenbeitrag überprüfen

Viele Arbeitnehmer vergessen, dass eine Lohnerhöhung Auswirkungen auf die staatliche Riester-Zulage haben kann. Sie sollten daher überprüfen, ob Sie Ihre Beiträge für den Riester-Vertrag gegebenenfalls erhöhen müssen. Zum Hintergrund: Wie viel Sie auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen, bleibt zwar Ihnen überlassen. Um aber die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Dies sind bei Angestellten 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr, vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage. Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.

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Steuertipp der Woche Nr. 422: Investmentsfonds-Anleger sollten auf Kontendeckung achten!

Anleger von Investmentfonds, also von Publikumsfonds, versteuern zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, das heißt die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern - eine so genannte Vorabpauschale. Diese wird von der depotführenden Stelle ermittelt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Es werden darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben und von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt. Anleger sollten nun unbedingt darauf achten sollten, dass sich auf ihrem Konto genügend Liquidität befindet, damit die Steuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden kann. 

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Steuertipp der Woche Nr. 421: Handwerkern Echtzeitüberweisung anbieten

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 Prozent von 20.000 EUR, also 4.000 EUR, abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 Prozent von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Manch Dienstleister oder Handwerker besteht aber auf einer "baT-Bezahlung", also "bar auf Tatze". Das ist misslich, denn auch wenn dem Kunden faktisch keine andere Wahl bleibt, als die Rechnung bar zu begleichen, wird der Fiskus einen Kostenabzug nach § 35a EstG versagen. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Bürger machen.

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Steuertipp der Woche Nr. 420: Angehörigen-Unterhalt - wenn der Unterstützte nicht arbeitet

Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33 Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist zudem, dass für die unterstützte Person kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Der abziehbare Betrag ist begrenzt: Im Jahre 2025 sind bis zu 12.096 EUR abzugsfähig. Bei der Unterstützung von Angehörigen im Ausland wird der Höchstbetrag gegebenenfalls gekürzt. Unterhaltsleistungen werden aber nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Daher darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben und allenfalls ein geringes Vermögen besitzen. Die Bedürftigkeit wird im Übrigen verneint oder zumindest angezweifelt, wenn die unterstützte Person arbeiten könnte, dies aber nicht tut. Man spricht hier von einer Erwerbsobliegenheit. Aber was hat es mit der Erwerbsobliegenheit auf sich? Dazu stellen wir nachfolgend einige Grundsätze dar.

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Steuertipp der Woche Nr. 419: Ferienwohnung - Fünf-Jahres-Zeitraum zur Prüfung der Auslastung

Bei Ferienwohnungen, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden, sind die Werbungskosten oftmals über viele Jahre höher als die Einnahmen, weil die Wohnungen selten ganzjährig vermietet werden. Und da hier auch noch private Motive mitspielen, lehnen die Finanzämter die Anerkennung der Verluste wegen "Liebhaberei" häufig ab. Das heißt: Der Vermieter muss in vielen Fällen den Gegenbeweis antreten und dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass er langfristig doch einen "Totalüberschuss" erreichen kann. Etwas anderes gilt bei Wohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, also nicht selbstgenutzt werden: Hier muss der Fiskus dem Eigentümer grundsätzlich Glauben schenken; der Nachweis einer Totalüberschusses ist also nicht erforderlich; vielmehr wird dieser - anders als bei zeitweise selbstgenutzten Wohnungen - unterstellt. Allerdings spielt die Anzahl der Vermietungstage eine bedeutende Rolle:

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Steuertipp der Woche Nr. 418: Kleine Fehler bei der Fahrtenbuchführung sind verzeihlich

In den Steuertipps 416 und 417 wurden die wichtigsten Regeln und häufigsten Fehler bei der Führung eines Fahrtenbuchs dargestellt. Doch Fehler sind menschlich und nicht jeder kleine Mangel führt sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs. Zwar wenden die Finanzbeamten regelmäßig ein, dass einem gewissenhaften Steuerbürger Fehler nicht passieren dürfen. Doch glücklicherweise haben zumindest die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof mitunter ein Einsehen. So hat der BFH mit Urteil vom 10.4.2008 (BStBl 2008 II S. 768) wie folgt entschieden: Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 417: Die häufigsten Fehler bei der Fahrtenbuchführung

Wer einen Dienstwagen nutzt, der ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassen wird, muss den Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Die Fahrtenbuchmethode ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Die Praxis zeigt zum einen, dass zwar viele Dienstwagennutzer die Fahrtenbuchmethode gerne anwenden, weil es mitunter doch um erhebliche Steuereinsparungen gegenüber der Ein-Prozent-Regelung gehen kann. Zum anderen zeigt die Praxis aber auch, dass es viele Nutzer mit der Fahrtenbuchführung nicht so genau nehmen wie es die Finanzämter gerne hätten. Wird das Fahrtenbuch nicht als "ordnungsgemäß" anerkannt, wird es verworfen und dann doch die Ein-Prozent-Regelung angewandt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die häufigsten Fehler bei der Fahrtenbuchführung vor.

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Steuertipp der Woche Nr. 416: Die wichtigsten Regeln der Fahrtenbuchführung

Wer einen Dienstwagen nutzt, der ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassen wird, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser ist entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuchführung - samt Einzelnachweis der Kosten - zu ermitteln. Die Fahrtenbuchmethode ist umso günstiger, je niedriger der Umfang der Privatfahrten ist. Insbesondere bei Fahrzeugen mit einem hohen Bruttolistenpreis, die wenig privat genutzt werden, lohnt die Fahrtenbuchführung. Aber auch, wenn Arbeitnehmer die Benzinkosten selbst tragen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten geleistet haben, kann die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert sein. Wichtig ist aber, dass das Fahrtenbuch "ordnungsgemäß" geführt wird. Und da sind die Voraussetzungen sehr streng. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Regeln der Fahrtenbuchführung vor.

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Steuertipp der Woche Nr. 415: Korrektur bei eDaten ohne Wenn und Aber

Im Rahmen der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Die übermittelten Werte werden auch als "eDaten" bezeichnet. Die Datenübertragung läuft aber nicht immer reibungslos. Einmal werden die Daten zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Ein anderes Mal sind die zunächst übermittelten Daten fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. Absatz 1 der Vorschrift lautet: "Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden."

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Steuertipp der Woche Nr. 414: Steuerlicher Abzug von Unfallkosten

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer und laufende Reparaturen. Der Bundesfinanzhof hat aber im Jahre 2019 zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Das Bundesfinanzministerium hat wegen des negativen BFH-Urteils anschließend jedoch verfügt, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Damit wird das negative BFH-Urteil nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Tz. 30). Ist damit alles gut? Nein, leider nicht.

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Steuertipp der Woche Nr. 413: Blitzer-Marathon - Steuerliche Behandlung von "Knöllchen"

Anfang August 2025 fand in mehreren Bundesländern wieder ein Blitzer-Marathon - auch als Speedweek bezeichnet - statt. Viele tausend Pkw-, Lkw- und Motorradfahrer wurden bei Geschwindigkeitsübertretungen ertappt und zur Kasse gebeten. Dann werden immer wieder folgende Fragen gestellt: Können Steuerbürger, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise befanden, die "Knöllchen" als Werbungskosten absetzen? Oder kann der Arbeitgeber die Buß- oder Verwarnungsgelder eventuell steuerfrei erstatten? Nachfolgend erhalten Sie die Antworten. Zudem wird ein interessantes BFH-Urteil zum Sonderfall "Knöllchen an den Arbeitgeber als Kfz-Halter" vorgestellt, das allerdings (nur) Park- und Halteverstöße betrifft.

 

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Steuertipp der Woche Nr. 412: Keine Verwendung von Wohn-Riester für Darlehenstilgung des Ehegatten

Wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, hat auch etwas für seine Altersvorsorge getan. Um dieses Ziel zu unterstützen, wurde die Bildung von Wohneigentum in die Riester-Förderung einbezogen. Neben Rentenversicherungen, Fondsanlagen und Banksparplänen wird also auch die "Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung" mit der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Geregelt ist dies in § 92a und b EStG. Allerdings stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich "wohnungswirtschaftlich" verwendet werden darf. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens keine wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals ist. Folglich ist eine solche Verwendung unzulässig, das heißt, das Kapital kann nicht für die Tilgung eines Darlehens des Ehegatten genutzt werden (BFH Urteil vom 2.4.2025, X R 6/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 411: Gewinn oder Verlust aus Wohnmobilverkauf steuerlich relevant?

Private Veräußerungsgeschäfte können der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft zum einen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Zum anderen können aber auch Veräußerungsgeschäfte bei "anderen Wirtschaftsgütern" steuerpflichtig sein. Hier gilt eine "Spekulationsfrist" von nur einem Jahr. Dies betrifft beispielsweise die Veräußerung von Oldtimern oder Eintrittskarten zu Fußballspielen. Dabei ist wiederum eine wichtige Ausnahme zu beachten: Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind Verkäufe innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig. Darunter fallen zum Beispiel Gebrauchtfahrzeuge. Gewinne bleiben im Übrigen steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Natürlich können bei privaten Veräußerungsgeschäften auch Verluste entstehen. Diese dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gegebenenfalls sind sie auf Folgejahre vorzutragen - immerhin. AKTUELL muss der Bundesfinanzhof die Frage beantworten, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines hochpreisigen selbstgenutzten Wohnmobils, das innerhalb weniger Monate an- und wieder verkauft wurde, steuerpflichtig ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 410: Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen - Sensationsurteil!

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu muss er - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung aber erst gar nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts nur einen Ein-Personen-Haushalt führt. Die finanzielle Beteiligung muss in diesem Fall also gar nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 29.4.2025, VI R 12/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 409: Immobilienübertragung - bei Schuldübernahme droht Spekulationsbesteuerung!

Wird eine vermietete Immobilie unentgeltlich auf Sohn oder Tochter übertragen, treten die so Bedachten einkommensteuerlich "in die Fußstapfen" des Schenkers und führen die Abschreibungen (AfA) in der bisherigen Höhe fort. Müssen die Beschenkten hingegen etwas zahlen oder Verbindlichkeiten übernehmen, so ist der Vorgang - je nach Höhe der Gegenleistung - als voll- oder teilentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten. Für den entgeltlichen Teil können dann "neue" Abschreibungen geltend gemacht werden und nur für den unentgeltlichen Teil wird die AfA des Rechtsvorgängers fortgeführt. Unabhängig von der Frage der AfA ist bedeutend, dass hinsichtlich des unentgeltlichen Teils möglicherweise Schenkungsteuer anfällt. Aber kann eine teilentgeltliche Übertragung - neben der Schenkungsteuer - zusätzlich Einkommensteuer auslösen? Die Antwort lautet leider "Ja"!

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Steuertipp der Woche Nr. 408: Anforderung an Gutachter zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt - je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum - üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonderabschreibung, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt - typisierend - eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Doch was ist dabei zu beachten? Und vor allem: Welche Gutachten muss das Finanzamt akzeptieren?

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Steuertipp der Woche Nr. 407: Verlustverrechnung bei NV-Bescheinigung

Damit die Banken keine oder nicht zu viel Abgeltungsteuer einbehalten, reichen Anleger dieser üblicherweise einen Freistellungsauftrag ein. Werden Anlagen nur bei einer einzigen Bank gehalten, wird der Freistellungsauftrag zumeist in voller Höhe des Sparerpauschbetrages (1.000 EUR bei Ledigen / 2.000 EUR bei Verheirateten) erteilt, ansonsten wird er oftmals auch "gestückelt". Eine ähnliche Funktion wie der Freistellungsauftrag hat die Nichtveranlagungsbescheinigung (verkürzt "NV-Bescheinigung"): Damit lässt sich die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Kapitalertragsteuer erreichen - allerdings bis zu erheblich höheren Beträgen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Banken mit Verlusten aus Anlagen umzugehen haben, wenn ihnen eine NV-Bescheinigung vorliegt.

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Steuertipp der Woche Nr. 406: Kindergeld - zum Wegfall der Meldung als arbeitssuchend

Für ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender ist gemeldet, wer dieser persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Doch wann entfällt eigentlich der Status als arbeitssuchend und damit gegebenenfalls der Anspruch auf Kindergeld? Klar ist natürlich der "Normalfall", dass das Kind eine Arbeit aufnimmt oder eine (neue) Ausbildung beginnt und sich ordnungsgemäß bei der Arbeitsagentur abmeldet. Wie das Leben aber so spielt, gibt es auch Ausnahmefälle. Sprich: Das Kind hat sich nicht abgemeldet, es gibt aber gewisse Indizien, dass eine wirkliche Arbeitssuche (oder Suche nach einem Ausbildungsplatz) auch nicht (mehr) beabsichtigt ist. Und dann kann es kompliziert werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 405: Kleinunternehmerregelung mehrfach nutzen?

Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie bietet einige Vorteile, geht allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für selbst angeschaffte Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen einher. Wer jedoch keine nennenswerten Anschaffungen tätigt oder Dienstleistungen "einkaufen muss" und sich zudem mit seinen eigenen Leistungen überwiegend an Endkunden ("Verbraucher") wendet, sollte die Kleinunternehmerregelung anwenden. Bislang konnten sich Unternehmer für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird. Ab 2025 sind die Schwellenwerte angehoben worden: Die Kleinunternehmerregelung kann genutzt werden, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht höher als 25.000 EUR war und im laufenden Jahr nicht höher ist 100.000 EUR. Da die Kleinunternehmerregelung durchaus vorteilhaft sein kann, kommt natürlich der Gedanke auf, ob diese nicht "vervielfacht" werden kann - beispielsweise, indem Ehegatten jeweils eigenständige Gewerbe anmelden und damit zwei getrennte Unternehmen vorliegen.

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Steuertipp der Woche Nr. 404: Vorsicht mit Steuerklasse V im Trennungsfall

Wenn beide Ehegatten beruflich tätig sind, wählen sie oftmals die Steuerklassen-Kombination III/V. Das gilt jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr verdient als der andere, weil dann unterm Strich "mehr Netto vom Brutto" übrig bleibt als bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV. Die Kombination "IV/IV mit Faktorverfahren führt hingegen ein Schattendasein. Wie dem auch sei: Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichen sich Vor- und Nachteile der jeweiligen Steuerklassenwahl wieder aus - sieht man einmal von Fällen ab, in den das Finanzamt Steuervorauszahlungen festgesetzt hat. Doch Vorsicht: Sind die Ehegatten zerstritten, kann sich die zunächst gewählte Steuerklasse V im Nachgang als extrem nachteilig erweisen. Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Diese soll nachfolgend vorgestellt werden. Alsdann wird der Frage nachgegangen, ob Nachteile, die der eine Ehegatte aufgrund der zuvor gewählten Steuerklasse V hinnehmen muss, später durch die Wahl der Einzelveranlagung vermieden werden können.

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Steuertipp der Woche Nr. 403: Versicherungsbeiträge teilweise als Werbungskosten absetzen

Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, wobei der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR begrenzt ist. Wenn aber dieser Betrag - was meistens der Fall ist - bereits mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, bleibt für andere Beiträge kein Spielraum mehr. Wie schön wäre es, wenn Versicherungsbeiträge dann wenigstens teilweise als Werbungskosten absetzbar wären. Und dies ist tatsächlich möglich!

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Steuertipp der Woche Nr. 402: Einspruchsfrist - wenn nicht an allen Werktagen zugestellt wird

Wer einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen möchte, hat dafür einen Monat Zeit, und zwar gerechnet ab Bekanntgabe des Bescheides. Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid mit einfachem Brief, gilt der Steuerbescheid am vierten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben. Diese Vier-Tages-Frist wird auch als Bekanntgabefiktion oder Zugangsvermutung bezeichnet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bis einschließlich 2024 galt eine Drei-Tages-Frist. Trägt Ihr Steuerbescheid also das Datum 4. Juli 2025, gilt er am 8. Juli 2025 als bekannt gegeben und Sie können bis zum 8. August 2025 Einspruch einlegen. (Fällt der letzte Tag der Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.) Seit die Finanzverwaltung immer öfter private Postdienstleister einsetzt, gibt es vermehrt Zweifel, ob die Bekanntgabefiktion, also die Vier-Tages-Frist bzw. die frühere Drei-Tages-Frist, zu halten ist. So gilt manch privater Postdienstleister als unzuverlässig, vor allem, wenn er seinerseits Subunternehmer einsetzt. Zudem erfolgt in vielen Gewerbegebieten samstags generell keine Zustellung.

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Steuertipp der Woche Nr. 401: Gartenarbeiten richtig geltend machen

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 Prozent von 20.000 EUR, also 4.000 EUR abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 Prozent von 6.000 EUR, also 1.200 EUR (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Da kann es aufgrund der unterschiedlichen Höchstbeträge günstiger sein, wenn gewisse Arbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistungen eingestuft werden. Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ­- wenn überhaupt - als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Die Antwort findet sich unter anderem in den BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl 2007 I S. 783) und vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 140):

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Steuertipp der Woche Nr. 400: Fahrtkostenersatz an Großeltern zur Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern?

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Steuertipp der Woche Nr. 399: Kindergeld auch bei Freiwilligem Wehrdienst?

Eltern erhalten für Kinder, die den Freiwilligen Wehrdienst leisten, grundsätzlich kein Kindergeld oder steuerliche Freibeträge, denn es handelt sich hierbei nicht um einen Freiwilligendienst gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG, wie etwa dem Bundesfreiwilligendienst oder dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Eine Begünstigung des Freiwilligen Wehrdienstes "im Wege der Analogie" ist leider nicht möglich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass den Eltern während des Freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen (so BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13). ABER auch während des Freiwilligen Wehrdienstes - und bei Soldaten auf Zeit - kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bestehen, und zwar wegen:

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Steuertipp der Woche Nr. 398: Keine unbeschränkte Steuerpflicht bei nur kurzen Besuchen

Wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt in Deutschland mit seinen gesamten inländischen und ausländischen Einkünften der Einkommensteuer. Das ist das so genannte Welteinkommensprinzip. Das heißt zwar nicht, dass tatsächlich Steuern auch auf Einkünfte aus dem Ausland gezahlt werden müssen, denn aufgrund von Doppelbesteuerungsbekommen sind diese oftmals in Deutschland steuerfrei. Doch die Frage einer eventuellen Steuerbefreiung ist nur der zweite Schritt. Zunächst einmal ist zu klären, ob überhaupt eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit, Geschäftsfähigkeit oder das Alter kommt es dabei nicht an (§ 1 Abs. 1 EStG). AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt, wenn jemand seinen Wohnsitz im Ausland - hier auf einer spanischen Insel - hat und sich zu bloßen Besuchsaufenthalten in der inländischen Wohnung der Eltern aufhält. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Person noch in Deutschland gemeldet ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.6.2024, 7 K 1568/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 397: Treu und Glauben im Steuerrecht?

Zuweilen kommt es vor, dass das Finanzamt einen bestimmten Sachverhalt viele Jahre lang nicht beanstandet oder ihn im Sinne des Steuerpflichtigen gewürdigt hat, dann aber plötzlich seine Meinung ändert und zu einem anderen Ergebnis gelangt - und zwar ohne dass sich das Gesetz geändert oder es ein einschneidendes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben hat. Dürfen betroffene Steuerzahler dann auf die jahrelange Handhabung durch das Finanzamt vertrauen und den Grundsatz von Treu und Glauben anführen? Die Antwort lautet "Eher Nein".

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Steuertipp der Woche Nr. 396: Schuldzinsenabzug bei Grundstücksschenkung verloren?

Übertragen Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie, ohne dass das Kind eventuell vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind sowohl bei den Eltern als auch beim Kind steuerlich verloren. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor über 30 Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? 

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Steuertipp der Woche Nr. 395: Behinderte Kinder - Gutachten eines Diplom-Psychologen kann ausreichen

Eltern erhalten das Kindergeld für ein volljähriges Kind auch über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen kann. Der Gutachter muss kein Arzt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 9/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 394: Nutzung des Privat-Pkw anstelle des Firmenwagens zulässig

Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder gar mit den tatsächlichen Kosten abziehbar, wobei eventuelle Erstattungen des Arbeitgebers gegengerechnet werden. Was aber gilt, wenn eine Dienstreise mit dem privaten Pkw durchgeführt wird, obwohl dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht? Sind die Aufwendungen dann trotzdem als Werbungskosten zu berücksichtigen? Der Fall kommt beispielsweise vor, wenn im Sommer das private Cabrio anstelle des Firmenwagens genutzt wird. Oder wenn der Firmenwagen, etwa ein Kombi, gerade von der Familie benötigt wird und daher das eigene Kfz für die Dienstreise genutzt wird. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Kfz auch dann geltend machen kann, wenn ihm eigentlich ein Firmenwagen für die Dienstreisen zur Verfügung steht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 393: Wann wird ein Studium "ernsthaft" betrieben?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr, das sich in einer Berufsausbildung befindet, erhalten die Eltern Kindergeld. Im Zweifel müssen sie aber darlegen, dass die Ausbildung - insbesondere ein Studium - mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und nicht nur "pro forma" betrieben wird. Das Finanzgericht Münster hat kürzlich zur Frage der Ernsthaftigkeit ein positives Urteil für die kindergeldberechtigten Eltern gefällt, das auch in anderen Fällen nützlich sein kann. Daher soll es nachfolgend vorgestellt werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 392: Kindergeld und Auslandsbezug

Für Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur, wenn der berechtigte Elternteil seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), wobei es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Auch die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wobei es auch hier wiederum Ausnahmen gibt (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). So kann Kindergeld für ein Kind gezahlt werden, das in einem EU- oder EWR-Staat lebt - vorausgesetzt, im Ausland wird nicht bereits Kindergeld oder eine diesem vergleichbare Leistung gewährt (§ 65 EStG). Sind die vergleichbaren ausländischen Leistungen geringer als das deutsche Kindergeld, wird gegebenenfalls ein Teilkindergeld gezahlt - das so genannte Differenzkindergeld (Abschnitt A 29 der Dienstanweisung Kindergeld). Das "Kindergeldrecht mit Auslandsbezug" führt in der Praxis zu enormen Problemen und zahlreichen Klagen vor der Finanzgerichten. 

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Steuertipp der Woche Nr. 391: Erhaltungsrücklage und Werbungskostenabzug

Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, besser unter ihrem früheren Namen Instandhaltungsrücklage bekannt (§§ 9a Abs. 3, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie mag wirtschaftlich betrachtet zwar anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuzuordnen sein, vermögensrechtlich gehört die Rücklage aber der Eigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit dem 1.7.2007 und insbesondere aus dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187), wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Steuerlich gilt, dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verwalter sie verausgabt hat - vorausgesetzt natürlich, die Wohnung dient der Einkünfteerzielung, das heißt, sie wird vermietet.

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Steuertipp der Woche Nr. 389: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt gleichzeitig auch den dazu gehörigen Grund und Boden mit (Ausnahme: Erbbaurecht). Falls die Immobilie vermietet ist oder vermietet werden soll, können die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung - AfA) als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Abschreibung ist aber nur möglich auf den Gebäude-, nicht jedoch auf den Bodenanteil. Zu diesem Zweck muss der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Das Finanzamt ist an diese Werte gebunden, "solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen" (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14). Falls diese Aufteilung nicht erfolgt ist oder angezweifelt wird, greifen die Finanzbeamten auf eine Arbeitshilfe in Form einer Excel-Datei zurück, die das Bundesfinanzministerium zur Verfügung stellt. Danach erfolgt die Kaufpreisaufteilung in einem typisierten Verfahren. Doch wie es bei Pauschalwerten so oft ist: Die einen erfreuen sich an der Vereinfachung, während sich andere benachteiligt fühlen und die Korrektheit der so ermittelten Beträge anzweifeln.

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Steuertipp der Woche Nr. 388: Teilzeitstudium - Fahrten mit Dienstreisepauschale absetzbar

Ein Studium an der Fernuniversität Hagen kann in Form eines Vollzeitstudiums (zeitlicher Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich) oder eines Teilzeitstudiums (überwiegend berufsbegleitend mit etwa 20 Stunden wöchentlich) absolviert werden. Im Rahmen des Fernstudiums sind gelegentliche Fahrten zur Uni erforderlich. Die Frage ist, ob solche Fahrten mit der Dienstreisepauschale bzw. mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 387: Neuberechnung des Rentenfreibetrages bei Erwerbsminderungsrente

Die Regelungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wurden in der Vergangenheit wiederholt angepasst. So wurden die Leistungen für Erwerbsminderungsrenten seit 2014 verbessert, allerdings nur für Rentenneuzugänge. Die Anpassungen erfolgten vor allem durch die Verlängerung der Zurechnungszeit. Diejenigen, die vor dem Beginn der jeweiligen Leistungsverbesserung bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, hatten von diesen Verbesserungen indes nicht profitiert. Daher gab es zum 1. Juli 2024 Verbesserungen für ältere Erwerbsminderungsrentner "im Bestand". Die Bestandrentner erhielten bzw. erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Rente, dessen Höhe sich nach dem Rentenbeginn richtet. Dies wurde mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) beschlossen. Nun ist Steuerrat24 mehrfach gefragt worden, ob der Zuschlag zu einer Neuberechnung des steuerlichen Rentenfreibetrag führt. Wir haben uns daher direkt an das Bundesfinanzministerium gewandt und dankenswerterweise sehr kurzfristig folgende - positive - Antwort erhalten:

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Steuertipp der Woche Nr. 386: Keine § 35c-Förderung ohne Steuerschuld

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) direkt von der Steuerschuld abgezogen. Was aber gilt, wenn die tarifliche Steuerschuld - aufgrund geringer Einkünfte oder wegen Verlusten aus einer bestimmten Einkunftsart - bereits 0 EUR beträgt? Wird die Förderung dann trotzdem ausgezahlt? Oder kann sie auf ein anderes Jahr, in dem eine Steuerschuld bestanden hat oder bestehen wird, vor- oder zurückgetragen werden? Oder ist die Förderung verloren?

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Steuertipp der Woche Nr. 385: Vorfälligkeitsentschädigung bei Hausverkauf ausnahmsweise abziehbar

Wer ein Mietshaus oder eine vermietete Eigentumswohnung verkauft, auf der noch Schulden lasten, tilgt mit dem Veräußerungserlös zumeist das restliche Darlehen. Hierfür verlangen die Banken dann üblicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht abziehbar, wenn sie für die Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, das seinerzeit für die Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, und genau diese Immobilie nun verkauft worden ist (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22). Etwas anderes kann aber gelten, wenn nicht das Objekt verkauft wird, für das das Darlehen aufgenommen worden ist, sondern ein Objekt, das lediglich als - zusätzliche - Sicherheit für die Banken gedient hat. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn eine Immobilie veräußert wird, die bei Aufnahme eines Darlehens zwar als Sicherheit gedient hat, das Darlehen selbst aber ein anderes Gebäude betraf und dieses Objekt auch weiterhin vermietet wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 384: Vorsicht bei Abrechnung mittels Gutschrift

Im Geschäftsleben erteilt üblicherweise der ausführende Unternehmer eine Rechnung an den Leistungsempfänger. Doch oftmals wird auch per Gutschrift abgerechnet - vor allem, wenn der Leistungsempfänger derjenige ist, der die Berechnungsmodalitäten besser kennt als der Leistende (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Den Besitzern von Fotovoltaikanlagen dürfte dieses Vorgehen bekannt sein, denn fast immer rechnet das Energieunternehmen, in dessen Netz der (überschüssige) Strom eingespeist wird, gegenüber dem Anlagenbetreiber per Gutschrift ab. Bei der Abrechnung per Gutschrift ist aber - ebenso wie bei der klassischen Rechnung - darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer nur dann offen ausgewiesen werden darf, wenn diese auch tatsächlich entstehen soll. Das heißt:

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Steuertipp der Woche Nr. 383: Kein Anschein der Privatnutzung trotz dürftigem Fahrtenbuchs

Für einen Firmenwagen, der sich im Betriebsvermögen befindet, ist die Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der - tatsächlichen oder angeblichen - Privatnutzung anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Mit der Behauptung, das Kfz werde ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt, lässt sich kein Finanzbeamter erweichen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt (BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82/11). Selbst wenn sich ein weiteres Kfz im Privatvermögen befindet, verzichtet der Fiskus nur selten auf die Versteuerung des Privatanteils. Dann ist es Sache des Steuerpflichtigen, den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu erschüttern. Doch wie kann diese Erschütterung gelingen?

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Steuertipp der Woche Nr. 382: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer in Altersteilzeit zahlt, steuerfrei. Die Beträge unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Was aber gilt, wenn sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrages gar nicht mehr in Altersteilzeit befindet? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen steht, wenn sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Es kommt nicht darauf an, "wann" gezahlt wird, sondern "für welchen Zeitraum" (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, VI R 4/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 381: Dezember-Leasing-Modell passé

Im Zusammenhang mit dem Leasing bei betrieblich oder beruflich genutzten Pkw wird gerne das so genannte "Dezember-Leasing-Modell" genutzt. Das heißt: Bei Leasingbeginn im Dezember wird eine hohe Sonderzahlung geleistet, in diesem Monat wird ein Fahrtenbuch geführt und ausweislich der Aufzeichnungen wird das Fahrzeug zu nahezu 100 Prozent betrieblich oder beruflich für Auswärtstätigkeiten genutzt - und so gut wie überhaupt nicht für Privatfahrten oder für Fahrten zur Arbeit. Dadurch soll ein möglichst hoher Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erreicht werden. Im SteuerSparbrief Juli/August 2024 hatten wir bereits darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof dem Modell für Einnahmen-Überschussrechner, also für Personen mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, den Boden entzogen hat (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21). Nun ist klar, dass das Dezember-Leasing-Modell auch für Arbeitnehmer passé ist, die einen Pkw leasen, um ihn umfassend für Auswärtstätigkeiten zu nutzen.

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Steuertipp der Woche Nr. 380: Mietminderung für Genossenschaftsanteile ist Kapitalertrag

Wohnungsbaugenossenschaften fördern den Neubau und ermöglichen ihren Mitgliedern die Anmietung von Wohnraum zu erschwinglichen Konditionen. Dafür müssen die - potenziellen - Mieter aber zunächst Genossenschaftsanteile zeichnen. Seriöse Wohnungsbaugenossenschaften arbeiten nicht in erster Linie gewinnorientiert. Zwar gibt es auch durchaus schwarze Schafe in der Branche, doch alles in allem erfüllen die Genossenschaften gerade in der heutigen Zeit eine wichtige Funktion. Genossenschaftsmitglieder müssen aber ein wichtiges Urteil beachten. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Mietminderung, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern für zusätzlich erworbene Genossenschaftsanteile anstelle einer Gewinnberechtigung gewährt, als Kapitalertrag zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 23/21).

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Steuertipp der Woche Nr. 379: Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezept

Krankheitskosten, die Steuerbürger selbst getragen haben, sind als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, jedoch wird eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet. Die Krankheitskosten müssen "zwangsläufig" entstanden sein, wobei dieser Nachweis im Falle von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zu erbringen ist (§ 64 Abs.1 Nr. 1 EStDV). Mit anderen Worten: Wer ein Rezept seines Arztes für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel einlöst und hierfür einen Eigenanteil übernehmen muss, kann diesen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen ist. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

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Steuertipp der Woche Nr. 378: Inflationsausgleichsprämie auch bei Altersteilzeit

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewährt haben, blieb diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Die Regelung galt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt wurden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gab es zwar keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht konnten sich aber abweichende Handhabungen ergeben. So durften Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten haben oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wurde, mussten objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. AKTUELL hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hatten.

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Steuertipp der Woche Nr. 377: Steuererstattung für ausländische Investmentfonds

Die Besteuerung von Investmentfonds ist für die meisten Anleger wohl ein Buch mit sieben Siegeln. Das heißt, die Anleger interessieren sich sicherlich, wie sie ihre eigenen Erträge zu versteuern haben. Was auf Ebene des Fonds selbst steuerlich zu beachten ist, ist für sie aber eher von untergeordneter Bedeutung. Umso mehr gilt dies bei ausländischen Investmentfonds. Allerdings lässt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aufhorchen. Es betrifft zwar zunächst "nur" die Besteuerung ausländischer Investmentfonds selbst und auch nur die Jahre 2004 bis 2017. Doch das Urteil könnte auch Kleinanlegern einen unerwarteten Geldsegen bescheren. Worum geht es?

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Steuertipp der Woche Nr. 376: Verbesserter Abzug von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). AKTUELL wird ab dem 1.1.2025 die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2024").

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Steuertipp der Woche Nr. 375: Bei Unterhalt bedürftiger Personen Banküberweisung erforderlich

Wer Angehörige, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2025 sind bis zu 12.096 EUR abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR im Jahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 EStG). Die Zahlungen sind nachzuweisen. Allerdings sind derzeit nicht nur Überweisungen zugelassen, sondern auch andere Zahlungswege, zum Beispiel durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Ab dem 1.1.2025 ist aber eine wichtige Neuregelung zu beachten.

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Steuertipp der Woche Nr. 374: Bei Pflegeleistungen stets Überweisung erforderlich

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 EUR, und für Handwerkerleistungen bis zu 20 Prozent, maximal 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt zwei Bedingungen beachten: Sie müssen sich erstens vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und zweitens dürfen Sie diese Rechnung nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Es gab zwar für Pflege- und Betreuungsleistungen noch eine Erleichterung, doch diese ist nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 entfallen.

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Steuertipp der Woche Nr. 373: Fahrtkosten bei mehrfach verlängerter Versetzung

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 38 Cent. Fahrten zu Tätigkeitsstätten, die nicht als "erste Tätigkeitsstätte" gelten, sind hingegen nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Zudem können gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung berücksichtigt werden. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9.2024, 15 K 698/22 E). Das Urteil kann bares Geld wert sein.

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Steuertipp der Woche Nr. 372: Geschäftsführergehalt neben voller Pension?

In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter für "seine" GmbH tätig sein möchte. Die Finanzverwaltung - und leider auch der Bundesfinanzhof - verlangen aber grundsätzlich, dass in einem solchen Fall die Pension, die dem Geschäftsführer von der GmbH zugesagt wurde, nicht neben dem laufenden Gehalt gezahlt wird. Es gilt seit Jahren folgende Regel: "In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension - sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer - zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird" (BMF-Schreiben vom 18.9.2017, BStBl 2017 I S. 1293; BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12). Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, droht die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen. Im Jahre 2023 hat der BFH jedoch entschieden, dass ausnahmsweise durchaus die volle Pension neben einem - geringen - Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf und damit den bisherigen Grundsatz etwas aufgeweicht (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19; vgl. SteuerSparbrief September 2023).

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Steuertipp der Woche Nr. 371: Erbschaftsteuerbefreiung trotz langer Erbauseinandersetzung

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." Wichtig für die Steuerbefreiung: Das Familienheim muss "unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein". Dies bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe bereits kurz nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen muss, wenn er nicht bereits darin wohnt. Und er muss nach dem Erbfall auch Eigentümer sein, denn sonst geht die Steuerbefreiung - gegebenenfalls anteilig - verloren. Schwierig können sich insoweit Erbauseinandersetzungen erweisen.

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Steuertipp der Woche Nr. 370: Förderung für energetische Maßnahmen erst nach letzter Rate

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das begünstigte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und bei Beginn der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist. Zudem muss eine Bescheinigung über die energetische Maßnahme nach amtlich vorgeschriebenem Muster beigebracht werden. Die Bescheinigung stellt das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Auch müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die folgende Informationen enthält: die förderfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass Sie die Rechnung unbar begleichen, also den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen haben. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Was aber gilt, wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde?

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Steuertipp der Woche Nr. 369: Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss die festgesetzte Steuer zunächst entrichten. Allerdings kann mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 361 AO). Das Finanzamt sollte Ihrem Antrag zustimmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für Sie eine erhebliche Härte bedeuten würde. Für Sie bedeutet das einerseits, dass Sie die Steuer zunächst nicht zahlen müssen. Andererseits droht Ihnen eine Belastung mit Zinsen, wenn der Einspruch endgültig ohne Erfolg bleibt und Sie die Steuer nachträglich zahlen müssen. Dann nämlich verlangt das Finanzamt auf den ausgesetzten Steuerbetrag zusätzlich so genannte Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr (§ 237 i.V.m. 238 Abs. 1 AO). Doch die Höhe der Aussetzungszinsen ist streitig. Im Einzelnen:

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Steuertipp der Woche Nr. 368: So bleibt der Fiskus der Weihnachtsfeier fern

In der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich: Wenn nämlich bestimmte Bedingungen beachtet werden, bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Konkret bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr - wie vorher - um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern. Im Übrigen gilt:

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Steuertipp der Woche Nr. 367: Elektronische Rechnung ab 1.1.2025 für Viele verpflichtend

Bis Ende 2024 ist im Umsatzsteuergesetz der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer E-Rechnung sind nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich (§ 14 UStG). Ab dem 1.1.2025 wird der Vorrang der Papierrechnung aber gestrichen und die Pflicht zur E-Rechnung zwischen Unternehmen eingeführt. Dies betrifft prinzipiell auch Kleinunternehmer und Vereine sowie Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben. Die Ausstellung einer E-Rechnung ist nicht von einer Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Allerdings gibt es verschiedene Übergangs- und Ausnahmeregelungen. 

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Steuertipp der Woche Nr. 366: Keine "freiwilligen" Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind bis zu 6.000 EUR im Jahr steuerlich begünstigt. Die Kosten können zu 20 Prozent, also höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist aber, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Handwerkers überwiesen werden. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass zwar grundsätzlich auch Anzahlungen begünstigt sein können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich "ins Blaue hinein", kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).

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Steuertipp der Woche Nr. 365: Verkehrsgünstigste Straßenverbindung für Fahrten zur Arbeit

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent; ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt sie 38 Cent. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Aber wann ist eine Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger? Und was bedeutet "regelmäßig" in diesem Zusammenhang? Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben diesbezüglich unter anderem folgende Grundsätze aufgestellt.

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Steuertipp der Woche Nr. 364: Inflationsausgleichsprämie rechtzeitig auszahlen

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Doch Vorsicht: Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät. Man sollte es auch nicht "auf die Spitze" treiben und die Prämie vielleicht erst am 30.12.2024 überweisen. Maßgebend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer und nicht der Abfluss beim Arbeitgeber.

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Steuertipp der Woche Nr. 363: Wie wehrt man sich gegen Verspätungszuschläge?

Die Steuererklärung für das Jahr 2023 hätte - bei nicht beratenen Steuerbürgern - bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Wer steuerlich beraten wird, hat noch Zeit bis zum 2. Juni 2025. Gegebenenfalls kann die Frist auf Antrag verlängert werden. Doch was geschieht eigentlich, wenn die Steuererklärung - eventuell trotz gewährter Fristverlängerung - verspätet abgegeben wurde? Nun ja, dann droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die eine enorme Höhe erreichen können. Dabei muss unterschieden werden zwischen Verspätungszuschlägen, die im Ermessen des Finanzamts liegen und gesetzlich vorgeschriebenen Verspätungszuschlägen Lesen Sie nachfolgend, wann bzw. wie man sich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wehren kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 362: Keine Erbschaftsteuerbefreiung für "vergleichbares" Eigenheim

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt." AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden.

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Steuertipp der Woche Nr. 361: Neue Steuerpflicht bei verzinslichen Fremdwährungskonten

Anlagen in Fremdwährungen, wie zum Beispiel in Schweizer Franken oder US-Dollar, bieten Anlegern Chancen auf höhere Zinsen und möglicherweise auf Währungsgewinne. Umgekehrt sind damit natürlich auch Wechselkursrisiken verbunden. Zu beachten ist, dass für Konten in Fremdwährung spezielle Steuerregeln gelten. Und diese werden sich zum 1.1.2025 entscheidend ändern. So ist bei Anlagen, die ab dem 1.1.2025 angeschafft werden, zu unterscheiden zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten. Lesen Sie dazu die folgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 360: Sind weitergeleitete Pflegegelder steuerfrei?

Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI steht originär dem Pflegebedürftigen zu, um damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Das Pflegegeld ist bei ihm steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an einen Angehörigen oder beispielsweise an einen hilfsbereiten Nachbarn weiter, ist es auch bei diesen steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes das Pflegegeld erhalten (§ 3 Nr. 36 EStG). Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. AKTUELL haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main sowie mehrere Finanzministerien zu den weitergeleiteten Erstattungen der Sozialversicherungsträger Stellung bezogen (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067-St 29, DStR-Aktuell 23/2024). Danach gilt unter anderem:

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Steuertipp der Woche Nr. 358: Meldepflichten für Registrierkassen und Co.

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem, insbesondere digitale Registrierkassen, nutzt, muss dem Finanzamt bald verpflichtend diverse Informationen übermitteln, beispielsweise die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, dessen Seriennummer, das Datum der Anschaffung des Aufzeichnungssystems und gegebenenfalls das Datum von dessen Außerbetriebnahme. Geregelt ist dies in § 146a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). AKTUELL: Die Mitteilungspflicht sollte schon vor Jahren in Kraft treten; sie ist aber bislang ausgesetzt worden, bis die Finanzverwaltung eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Die Möglichkeit wird nunmehr ab dem 1. Januar 2025 vorliegen (BMF-Schreiben vom 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Es gilt Folgendes:

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Steuertipp der Woche Nr. 357: Feier für Arbeitnehmer-Verabschiedung kein Arbeitslohn

Wenn verdiente Arbeitnehmer in den Ruhestand verabschiedet werden, richten die Arbeitgeber mitunter ein mehr oder weniger großes Fest aus. Etwas größer und mit Gästen außerhalb des Unternehmens wird zumeist gefeiert, wenn ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied in den Ruhestand tritt. Die Finanzverwaltung sieht in solchen Festen oftmals eine Bereicherung des Arbeitnehmers, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll. Zumindest soll dies gelten, wenn ein Betrag von 110 EUR (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten wird. Dabei sind Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen (R 19 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Bei dem Betrag von 110 EUR soll es sich um einen Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Wird der Betrag also auch nur um einen Cent überschritten, soll der gesamte Aufwand für die Feier zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass sich ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers als eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen kann, die nicht zu Arbeitslohn führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber als Einladender die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchführt. Auf eine 110-Euro-Grenze kommt es nicht an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 356: Krankenversicherungsbeiträge an Solidarverein abziehen

Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich für den Krankheitsfall abzusichern: die Solidargemeinschaften. Sie verstehen sich als solidarische Gruppen, die im Krankheitsfall finanziell füreinander einstehen und damit als soziale und solidarische Alternative zu den Krankenversicherungen. Die ersten Solidargemeinschaften entstanden vor fast 100 Jahren. Damals gründeten Polizisten und Pfarrer berufsspezifische Vereine dieser Art. In den letzten Jahrzehnten kamen offenere Vereine hinzu. Sie heißen Samarita, Artabana oder Solidago und haben inzwischen rund 20.000 Mitglieder. Allerdings gibt es ein steuerliches Problem: Die Finanzämter wollen die gezahlten Beiträge nicht als Sonderausgaben anerkennen, weil auf die Leistungen - vermeintlich - kein Rechtsanspruch besteht oder bestehen soll. Wie ist die steuerliche Rechtslage?

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Steuertipp der Woche Nr. 355: Steuerfreie Nachtzuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns, der also als Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag gilt, kann aber durchaus umstritten sein. Beispiel: Ein Arbeitnehmer leistet einen nächtlichen Bereitschaftsdienst, für den er nur ein Viertel der üblichen Entlohnung enthält. Zudem erhält er einen Zuschlag für die Nachtarbeit. Darf der Zuschlag nun 25 Prozent des normalen Lohns betragen? Oder darf er nur 25 Prozent des geringeren "Bereitschaftslohns" betragen, um steuerfrei zu bleiben? Ein Finanzamt aus Niedersachsen wollte es genau wissen, musste aber eine Schlappe vor "seinem" Finanzgericht und nun auch vor dem Bundesfinanzhof hinnehmen.

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Steuertipp der Woche Nr. 354: Muss eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen?

Betriebsveranstaltungen wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern werden vom Fiskus als geldwerte Vorteile der Arbeitnehmer betrachtet. Diese sind im Prinzip steuerpflichtiger Arbeitslohn, allerdings bleiben die Zuwendungen steuerfrei, soweit sie 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Wird der Freibetrag von 110 EUR überstiegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den zusätzlichen Vorteil der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen, so dass die Arbeitnehmer letztlich nicht mit Steuern belastet werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung  - für die Frage der Lohnsteuer-Pauschalierung - auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 

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Steuertipp der Woche Nr. 353: Betriebsveräußerung - was gilt bei variablen Kaufpreisbestandteilen?

Wer seinen Betrieb - mit Gewinn - verkauft, muss einen entsprechenden Veräußerungsgewinn versteuern, kann für diesen aber unter gewissen Voraussetzungen einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen (§§ 16, 34 EStG). Gewerbesteuerlich wird der Gewinn grundsätzlich nicht erfasst. Häufig kommt es vor, dass der Kaufpreis für den Betrieb, der mit dem Erwerber vereinbart wird, nicht zu 100 Prozent feststeht, sondern teilweise an bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele geknüpft wird, die in der Zukunft liegen. Dadurch kann sich der Kaufpreis im Nachhinein erhöhen oder vermindern. Was wirtschaftlich sinnvoll ist, kann steuerlich allerdings zu folgenden Fragen führen:

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Steuertipp der Woche Nr. 352: Kosten für glutenfreie Diätverpflegung abziehbar?

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dies ergibt sich aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. 

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Steuertipp der Woche Nr. 350: Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik absetzbar

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners in Höhe von 23.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar sein können (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 349: Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, genauer gesagt zur ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Seit 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zwar leicht gestiegen. Allerdings wirkt sich diese Erhöhung bei Steuerzahlern mit einem geringen Einkommen nicht aus. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, eine so genannte Mobilitätsprämie zu beantragen. Dafür ist neben der Anlage N die Anlage Mobilitätsprämie zur Steuererklärung auszufüllen. Im Einzelnen gilt:

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Steuertipp der Woche Nr. 348: Keine Steuerermäßigung der Abfindung bei Rückkehrrecht

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden nach der so genannten Fünftel-Regelung grundsätzlich tarifermäßigt besteuert. Die Steuerermäßigung für eine Abfindung wird üblicherweise auch gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet wird. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine Entschädigung, das heißt um einen Ersatz für entgehende Einnahmen handeln. Zudem muss die Zahlung außerordentlich sein (§§ 24, 34 EStG). AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht mit einer ganzen Urteilsserie entschieden, dass eine Abfindung nicht ermäßigt zu besteuern ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem derzeitigen Arbeitgeber eine Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung erhält, ihm aber schon im Vorhinein ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn Unternehmensteile - und damit die Arbeitnehmer - im Konzernverbund oder auch darüber hinaus "hin und her" verschoben worden sind (Niedersächsisches FG, Urteile vom 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23, 2 K 55/23, 2 K 71/23).

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Steuertipp der Woche Nr. 347: Zahlungen für Ex-Partner auf eigenem Konto - Vorsicht Falle

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ist das Geld oft knapp. Umso mehr gilt dies, wenn einer der beiden Ex-Partner noch Schulden hat, beispielsweise beim Finanzamt aus einer Zeit, als er selbstständig war und Umsatzsteuer an den Fiskus abführen musste. In einer solchen Situation kann es schon einmal sein, dass die Ex-Partner auf folgende - fatale - Idee kommen:

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Steuertipp der Woche Nr. 346: Pauschalversteuerung rechtzeitig vornehmen

AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass pauschalversteuerte geldwerte Vorteile - hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung - nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Pauschalversteuerung fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

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Steuertipp der Woche Nr. 345: Fahrzeitersparnis bei doppelter Haushaltsführung nachweisen

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen genutzt wird. Ob aber tatsächlich berufliche Gründe für den zweiten Wohnsitz maßgebend waren, kann mitunter streitig sein - beispielsweise wenn die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte auch bei einem täglichen Pendeln in einem zumutbaren Bereich liegen würde und der Arbeitnehmer "unterm Strich" mit der Zweitwohnung am Beschäftigungsort keine nennenswerte Fahrzeitersparnis erzielt. Von daher ist es wichtig, dem Finanzamt gegenüber die "enorme" Fahrzeitersparnis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aber welche Fahrzeitersparnis muss mindestens vorliegen? 

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Steuertipp der Woche Nr. 344: Erhöhung der Freigrenze für Veräußerungsgeschäfte

Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und/oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG). Es gibt aber eine steuerliche Freigrenze, die Verkäufer kennen sollten.

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Steuertipp der Woche Nr. 343: Erfrischungsgelder für Wahlhelfer

Soeben hat die Europawahl stattgefunden. Zudem stehen in diesem Jahr noch verschiedene Landtagswahlen an. Bei politischen Wahlen werden im Allgemeinen an die ehrenamtlich Mitwirkenden so genannte Erfrischungsgelder als Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Wie solche Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, beantwortet das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115).

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Steuertipp der Woche Nr. 342: Berliner Testament kann nachteilig sen

Wenn Ehegatten ihren Nachlass regeln, nutzen sie gerne das so genannte Berliner Testament, da es einfach zu erstellen ist, den letzten Willen klar regelt und damit auch leicht zu verstehen ist. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, zumeist die Kinder, fallen soll. Was rein erbrechtlich sinnvoll ist, kann erbschaftsteuerlich aber nachteilig sein - so auch das Berliner Testament mitsamt Jastrowscher Klausel.

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Steuertipp der Woche Nr. 341: Pflegepauschbetrag nur bei Mindest-Pflegeleistung

Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt und betreut, soll steuerlich ein wenig entlastet werden - mit dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser beträgt seit 2021 bei Pflegegrad 2: 600 EUR, bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR. Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Pflege persönlich durchführen, zumindest einen Teil der Pflege. Es ist unschädlich, wenn Sie in Ihren Bemühungen von einem ambulanten Pflegedienst oder einer angestellten Pflegekraft unterstützt werden (R 33b Abs. 4 EStR). Die Frage ist, in welchem Umfang man fremde Unterstützung in Anspruch nehmen kann bzw. man selber Pflege leisten muss.

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Steuertipp der Woche Nr. 340: Verpflegungsaufwand bei Rettungssanitätern

Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Zudem dürfen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu anderen beruflichen Zielen mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Steuerlich wäre es also von Vorteil, wenn ein Arbeitnehmer gar keine erste Tätigkeitsstätte hat oder seine Fahrten als Reisen zu einer zweiten oder einer auswärtigen Tätigkeitsstätte gewertet würden. Der Bundesfinanzhof hat in jüngster Vergangenheit zweimal zu der Frage Stellung nehmen müssen, wann Rettungsassistenten und Rettungssanitäter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Einmal entschied er zu Ungunsten und einmal zu Gunsten des jeweiligen Klägers. Dabei wichen die Sachverhalte nur in Nuancen voneinander ab.

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Steuertipp der Woche Nr. 339: Neue Musterbescheinigung für energetische Maßnahmen

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind und bestimmten, abschließend benannten Gewerken/Bereichen zugehörig sind. Eine Auflistung finden Sie hier (Punkt 4.) Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die jeweiligen Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.

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Steuertipp der Woche Nr. 338: Verkauf von Mitarbeiterbeteiligung steuerfrei?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich als Arbeitslohn steuerpflichtig. Er bleibt allerdings in bestimmter Höhe steuerfrei oder wird gegebenenfalls befristet steuerfrei gestellt. Seit dem 1.1.2024 gelten verbesserte Regeln: Zum einen wurde der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG). Zum anderen wurde die befristete Steuerfreistellung ausgeweitet und verbessert (§ 19a EStG). Vom Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung zu unterscheiden ist die Veräußerung der Beteiligung. Die Frage ist, ob ein Gewinn aus dem Verkauf der Vermögensbeteiligung als Arbeitslohn steuerpflichtig ist.

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Steuertipp der Woche Nr. 336: Rückabwicklung von Darlehensvertrag steuerfrei

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Jahre 2020 entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht "klar" und "prägnant" über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, C-66/19). Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof mit einer ganzen Urteilsserie entschieden, dass die nach Widerruf eines Darlehens von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führt, da der Nutzungsersatz nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird (z.B. BFH-Urteile vom 7.11.2023, VIII R 7/21 und VIII R 16/22).

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Steuertipp der Woche Nr. 335: Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen vermeiden?

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung "beglichen" wird. Was aber gilt, wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung vereinbart wurde? Das heißt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers absprachegemäß über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird? Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.

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Steuertipp der Woche Nr. 334: Vorsicht Falle bei Teilverkauf des Gartens

Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unterliegt der so genannten Spekulationsbesteuerung, ein Veräußerungsgewinn ist also steuerpflichtig. Ausgenommen ist der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn ein Teil des Grundstücks, auf dem das Eigenheim steht, abgetrennt und innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird? Gilt das noch als - nicht steuerbarer - Verkauf eines Eigenheims? Oder ist der entsprechende Veräußerungsgewinn zu versteuern?

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Steuertipp der Woche Nr. 333: Firmenfahrrad auch für Angehörige zulässig

Die Überlassung von Firmenfahrrädern und E-Bikes an Mitarbeiter ist weit verbreitet. Üblicherweise leasen die Arbeitgeber dabei die Fahrräder und überlassen diese dann den Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist - wie bei der Überlassung eines Dienstwagens - prinzipiell ein Sachbezug zu versteuern. Aber können an einen Arbeitnehmer auch zwei oder gar drei Fahrräder überlassen werden? 

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Steuertipp der Woche Nr. 332: Zahlungen an Förderverein als Schulgeld abziehbar?

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch freiwillige Beiträge der Eltern an die Schule sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes darstellen. Davon ist auszugehen, wenn die Beiträge dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Voraussetzung ist im Übrigen, dass die Schule grundsätzlich in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E).

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Steuertipp der Woche Nr. 330: Aufwendungen für Hauskauf vor Erwerb

Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden häufig mehr oder weniger umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufwendungen sind steuerlich absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Die Frage aber ist, ob solche Kosten als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar sind oder ob sie als so genannter anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind, zumeist verteilt über 40 oder 50 Jahre. Hier gilt: Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung eines Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes. Bleiben die Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, werden sie als Erhaltungsaufwand gewertet und sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat aber sensationell entschieden, dass Aufwendungen, die zeitlich vor dem Erwerb des Gebäudes entstanden sind, nicht in die 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind.

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Steuertipp der Woche Nr. 329: Vorsicht Falle bei elektronischem Fahrtenbuch

Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt, muss grundsätzlich einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Die Führung eines - ordnungsgemäßen - Fahrtenbuchs ist allerdings aufwendig und es gibt einige Fallstricke. AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch zeitnah zu führen ist und dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L)).

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Steuertipp der Woche Nr. 328: Pflegeleistungen mindern Schenkungsteuer

Es kommt relativ häufig vor, dass eine größere Schenkung mit der Auflage verbunden wird, dass der Beschenkte den Schenker pflegt, wenn dies erforderlich werden sollte. Zumeist wird dies in notariellen Schenkungs- oder Übergabeverträgen geregelt. In einem solchen Fall mindert die Pflegeleistung die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Die zunächst "unbelastete" Schenkung wird im Nachhinein, wenn der Pflegefall eintritt, zu einer "gemischten Schenkung" . Die Pflegeleistungen werden steuerlich aber erst berücksichtigt, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist. Es muss dann beim zuständigen Finanzamt eine Änderung des damaligen Schenkungsteuerbescheides beantragt werden, und zwar als "rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO". Aber wie werden die Pflegeleistungen für steuerliche Zwecke eigentlich "in Geld umgerechnet"? Und welche Voraussetzungen sind zu beachten?

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Steuertipp der Woche Nr. 327: Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehe - Sensationsurteil

Bis zum 31.12.2020 konnten Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hatten, die Zusammenveranlagung beantragen - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war aber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt in der Gewährung des so genannten Splittingtarifs, der insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkünften begünstigt. Was aber gilt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde?

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Steuertipp der Woche Nr. 326: Vorsicht bei Datenimport unter ELSTER

Viele Steuerbürger nutzen das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung, um ihre Steuererklärungen zu erstellen. Nach dem Motto "Hoch lebe der Vorgang" werden dabei gerne die Daten eines Vorjahres oder - bei der Umsatzsteuer - eines Vormonats übernommen, das heißt, im Rahmen eines Datenimports greift man zunächst auf die alten Daten zurück. Im Anschluss werden die Daten - wo nötig - mit den Zahlen des aktuellen Jahres überschrieben. Dann noch ein Klick und schnell ist die digitale Steuererklärung ans Finanzamt versandt. Nach einigen Monaten kommt der Steuerbescheid und vielleicht erkennt man, dass die eine oder andere Zahl falsch eingetragen und vom Finanzamt übernommen wurde. Dann besteht natürlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen. Wehe aber dem, der aus Versehen die Daten des Vorjahres ins aktuelle Jahr übernommen hat und der den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erkennt. Wenn der Steuerbescheid nicht ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in dem streitigen Punkt vorläufig ergangen ist, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit der Korrektur.

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Steuertipp der Woche Nr. 325: Jetzt Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann. AKTUELL ist auf den Stichtag 2. April 2024 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2023 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie bis zu diesem Tag einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in Berlin, Bremen (aber nicht Bremerhaven) und Hamburg an das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 GrStG).

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Steuertipp der Woche Nr. 324: Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug vom Arbeitsort

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsort "wegziehen", ihren Wohnsitz also weg vom Arbeitsort verlegen. Der eine hat auf dem Lande ein Eigenheim gebaut oder erworben, der andere zieht in eine schönere Gegend mit hohem Freizeitwert. Wer dann am Arbeitsort die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält oder eine kleinere Wohnung anmietet, steht vor der Frage, ob er die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.

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Steuertipp der Woche Nr. 323: Parkplatzmiete für Firmenwagen verrechnen

Bei Überlassung eines Firmenwagens wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte laufende Betriebskosten des Fahrzeugs selber trägt, so insbesondere Treibstoffkosten und Wagenpflege. Manchmal sind auch weitere Kosten zu übernehmen: Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen, Ladestrom. Solche selbst getragenen Aufwendungen können seit 2017 auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden und vermindern so den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Rz. 4). Oftmals mietet der Arbeitgeber Parkplätze an und verlangt von den Mitarbeitern ein Entgelt für die Nutzung des Parkplatzes. Die Frage ist, ob ein solches Entgelt ebenfalls den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens mindert.

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Steuertipp der Woche Nr. 322: Umzugskosten - Kostenabzug bei privaten Motiven

Wenn es im Steuerrat24 um das Thema "Umzugskosten" geht, wird zumeist die Frage behandelt, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Motiven heraus erfolgt. Nur im ersten Fall sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Doch wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderungen nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

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  1. Steuertipp der Woche Nr. 321: Kostenabzug bei Unterbringung in Wohngemeinschaft
  2. Steuertipp der Woche Nr. 320: Für Schenkung festgestellter Grundstückswert bindet ewig
  3. Steuertipp der Woche Nr. 319: Gewerkschaftsbeiträge im Ruhestand
  4. Steuertipp der Woche Nr. 318: Vorsicht bei Grundstücksverkauf durch GbR
  5. Steuertipp der Woche Nr. 317: Mit Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen
  6. Steuertipp der Woche Nr. 316: Kindergeld bei Auslandsstudium außerhalb EU/EWR
  7. Steuertipp der Woche Nr. 315: Abzug von Handwerkerkosten durch Sohn oder Tochter
  8. Steuertipp der Woche Nr. 314: Abfindung fürs Zeitwertkonto nutzen?
  9. Steuertipp der Woche Nr. 313: Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand bei großem Umbau?
  10. Steuertipp der Woche Nr. 312: Energiekosten bei doppeltem Haushalt
  11. Steuertipp der Woche Nr. 311: Dienstreise mit dem Fahrrad
  12. Steuertipp der Woche Nr. 310: Sechs-Monats-Frist bei Erkrankung des Kindes
  13. Steuertipp der Woche Nr. 309: Kosten für Augen-Laser-Operation absetzbar
  14. Steuertipp der Woche Nr. 308: Steuerfreiheit für Trinkgelder
  15. Steuertipp der Woche Nr. 307: Neues zur Barabfindung bei Aktientausch
  16. Steuertipp der Woche Nr. 306: Zeitpunkt des Kostenabzugs für Handwerkerleistungen
  17. Steuertipp der Woche Nr. 305: Wartungskosten für PV-Anlagen auch ab 2022 abziehen
  18. Steuertipp der Woche Nr. 304: BFH-Urteil zur gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung
  19. Steuertipp der Woche Nr. 303: Das neue Gesellschaftsregister für die GbR
  20. Steuertipp der Woche Nr. 302: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb der Nachbarwohnung
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Quelle: https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuertipp-der-woche.html
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