Steuertipps
Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.
In der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich: Wenn nämlich bestimmte Bedingungen beachtet werden, bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Konkret bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr - wie vorher - um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern. Im Übrigen gilt:
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- Steuertipp der Woche Nr. 271: Unterhalt an Angehörige im Januar leisten
- Steuertipp der Woche Nr. 269: Wenn die Pflegekraft im Haushalt wohnt
- Steuertipp der Woche Nr. 268: Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchs Finanzamt nicht hinnehmen
- Steuertipp der Woche Nr. 267: Umgekehrte Familienheimfahrten bei doppeltem Haushalt
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- Steuertipp der Woche Nr. 263: Werbungskosten bei Beamtenanwärtern
- Steuertipp der Woche Nr. 262: Werbungskosten bei Fahrgemeinschaften
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- Steuertipp der Woche Nr. 258: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
- Steuertipp der Woche Nr. 257: Kindergeld für Studium nach der Ausbildung?
- Steuertipp der Woche Nr. 256: Vorsicht bei Immobilienverkauf nach Auszug des Ex-Partners
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