Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei und wird ggf. befristet steuerfrei gestellt. Ab dem 1.7.2021 gelten neue Regelungen und ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Und ab dem 1.1.2024 sind die Regelungen noch einmal verbessert worden.

1. Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei. Seit dem 1.4.2009 betrug der Steuerfreibetrag zunächst 360 EUR, ist dann auf 1.440 EUR und nunmehr auf 2.000 EUR angehoben worden (§ 3 Nr. 39 EStG).

Begünstigt sind folgende Vermögensbeteiligungen des Arbeitgebers - und zwar am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Konzernunternehmen (siehe auch Punkt 3.):

  • Belegschaftsaktien,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Mitarbeiterbeteiligungsfonds,
  • Genussscheine,
  • Genossenschaftsanteile,
  • GmbH-Anteile,
  • Stille Beteiligung (ohne Mitunternehmerschaft),
  • Arbeitgeber-Darlehen,
  • Genussrechte
Ab dem 1.7.2021 wurde der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von bisher 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Fondsstandortgesetz", vom Bundestag am 22.4.2021 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 28.5.2021). Dies gilt bis zum 31.12.2023.  Ab dem 1.1.2024 wird der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz"). Zur Freistellung ab dem 1.1.2024 beachten Sie bitte auch die ausführlichen Hinweise am Ende dieses Beitrages. 

STEUERRAT: Um den Steuerfreibetrag zu erlangen, muss die Vermögensbeteiligung nicht "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" als freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt werden. Es ist also möglich, dass Arbeitnehmer Anteile an ihrem Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auch dann steuerfrei erhalten, wenn sie diese durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Daher kann der Mitarbeiter Gehalt bis zu 1.440 EUR (bis 2023) bzw. 2.000 EUR (ab 2024) in Belegschaftsaktien steuerfrei umwandeln.

Anders ist dies bezüglich der Sozialversicherung: Die Vermögensbeteiligung ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. In der Sozialversicherung wird eine Gehaltsumwandlung zugunsten der Überlassung einer Vermögensbeteiligung nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist.

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG ist ein Jahresfreibetrag, der für den gesamten Veranlagungszeitraum zur Anwendung kommt. 

Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. Deshalb sind Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung oder für vermögenswirksame Leistungen, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden, nicht steuerbegünstigt.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung und dem Preis, den der Arbeitnehmer dafür zahlen muss. Bei einer Verbilligung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber einen prozentualen Abschlag auf den Wert der Vermögensbeteiligung oder einen Preisvorteil in Form eines Festbetrags gewährt.

Beispiel:
Sie haben im Jahre 2022 die Möglichkeit, 10 Belegschaftsaktien Ihres Unternehmens zu einem verbilligten Preis zu erwerben.

Börsenkurs der Aktie: 300 EUR x 10 Stück

Verbilligter Kaufpreis: 100 EUR x 10 Stück

3.000 EUR

./. 1.000 EUR

Ihr Vorteil

Steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben

= 2.000 EUR

./. 1.440 EUR

Steuer- und sozialabgabenpflichtig sind

= 560 EUR

STEUERRAT: Anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage ist der Steuerfreibetrag nicht an eine Einkommensgrenze gebunden. Zur Finanzierung Ihres Kostenanteils für die Vermögensbeteiligung (hier: 1 000 EUR) können Sie auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers verwenden und dafür eine Sparzulage von 80 EUR bekommen. Auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden gewährt, ohne dass es auf die Höhe Ihres Gehalts ankommt.

Wie der Wert der Vermögensbeteiligung ermittelt wird

Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG). Für die Höhe des Wertes gelten die Grundsätze des Bewertungsgesetzes und nicht die üblichen Endpreise am Abgabeort (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungssperren mindern den Wert der Vermögensbeteiligung nicht.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Wertermittlung der Vermögensbeteiligung beim einzelnen Arbeitnehmer am Tag der Ausbuchung beim Überlassenden erfolgen. Bei allen begünstigten Arbeitnehmern kann aber auch der durchschnittliche Wert der Vermögensbeteiligungen angesetzt werden, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt. Dies gilt sowohl im Lohnsteuerabzugs- wie im Veranlagungsverfahren.

Für die Bewertung von Aktien gilt Folgendes:

  • Aktien, die an der Deutschen Börse gelistet sind, sind mit dem Kurs anzusetzen, der sich bei der Schlussauktion im XETRA-Handel ergibt (Schlusskurs).
  • Aktien, die an einer Regionalbörse gelistet sind, sind mit dem Kurs anzusetzen, der im jeweiligen elektronischen Börsensystem unter dem Aspekt der Meistausführung ermittelt wird.
  • Bei Aktien, die an einer deutschen Börse gehandelt werden und bei denen der Kurs nicht wie beschrieben ermittelt wird, ist der niedrigste im Börsengeschehen des Stichtags ermittelte Kurs zugrunde zu legen.
  • Bei Aktien, die nicht an einer deutschen Börse gehandelt werden (z. B. im Telefonhandel oder bei an ausländischen Börsen gelisteten Aktien), ist der am Stichtag dort ermittelte Kurs zugrunde zu legen.
  • Kurse in fremder Währung sind mit dem Tagesdevisenkurs umzurechnen.

Wenn der Arbeitgeber Nebenkosten übernimmt

Übernimmt der Arbeitgeber die Nebenkosten, die mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen entstehen (z. B. Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten für Registereintragungen), handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Ebenfalls kein Arbeitslohn sind vom Arbeitgeber übernommene Depotgebühren, die durch die Festlegung der Wertpapiere für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist entstehen. Diese Leistungen des Arbeitgebers bleiben also für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht zulässig

Für Vermögensbeteiligungen ist eine Pauschalbesteuerung mit 30 % durch den Arbeitgeber nach § 37b EStG nicht zulässig (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG). Steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen müssen daher individuell versteuert werden,

  • soweit sie den steuerfreien Höchstbetrag übersteigen oder
  • wenn die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG bereits dem Grunde nach nicht greift.

Vermögensbeteiligung als Sachbezug mit Steuerfreigrenze

Vermögensbeteiligungen stellen einen "Sachbezug" dar. Und dafür gibt es eine Steuerfreigrenze: Beträgt der Wert der Vermögensbeteiligung nicht mehr als 44 EUR - ab 2022: 50 EUR - pro Monat, bleibt der Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (kleine Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Wenn also der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gratisaktien oder Genussrechte im Wert bis zu 44 EUR schenkt, liegt zwar Arbeitslohn vor. Doch der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss davon keine Lohnsteuer einbehalten (FG Düsseldorf vom 16.4.2010, 3 K 4569/07 L; BFH-Urteil vom 10.3.2010, VI R 36/08).

Begünstigter Personenkreis

Von der Steuervergünstigung können alle Arbeitnehmer profitieren, gleichgültig, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Wichtig ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis.

  • Ein bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor bei Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis ruht, z.B. während der Mutterschutzfristen, der Elternzeit, bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitvereinbarung befinden.
  • Hat ein Arbeitnehmer in einem Jahr mehrere Arbeitsverhältnisse nacheinander oder nebeneinander, kann er die Steuervergünstigung mehrfach beanspruchen. Denn die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 39 EStG ist auf das Dienstverhältnis bezogen.

2. Befristete Steuerfreistellung

Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies fördert die Mitarbeitergewinnung, stärkt die Mitarbeiterbindung und begünstigt insbesondere Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen. Die neue Regelung soll insbesondere Mitarbeitern von Startup-Unternehmen zugute kommen; daher dürfen die begünstigten Unternehmen nicht älter als zwölf Jahre sein.

Bei der neuen Regelung geht es um das sog. "dry income" - das trockene Einkommen. Das funktioniert so: Der Mitarbeiter erhält eine Mitarbeiterbeteiligung, er hat damit eine Beteiligung, einen Sachwert. Er hat aber keinerlei Liquiditätszufluss dadurch und muss unter Umständen Steuern zahlen auf Geld, das er ja noch gar nicht hat, sondern erst dann realisieren kann, wenn er diese Beteiligung veräußert. Hierzu gibt es nun eine erfreuliche Regelung zugunsten der Mitarbeiter.

Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel (§ 19a EStG-neu).
Die Neuregelung gilt für Vermögenbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 übertragen werden (§ 52 Abs. 27 EStG).

Zur Neuregelung ab dem 1.1.2024 beachten Sie bitte die Hinweise am Ende dieses Beitrages.

Das sind die Regelungen:

  • Mit dem neuen § 19a EStG wird kein Systemwechsel in Bezug auf die Einkunftsart vorgenommen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Mit der Übertragung einer Vermögensbeteiligung an den Arbeitnehmer geht diese in sein Privatvermögen über. Die Besteuerung von Ausschüttungen, Zinsen, Veräußerungsgewinnen richtet sich nach § 20 EStG (Abgeltungsteuer) bzw. bei wesentlichen Beteiligungen am Unternehmen mit einem Anteil von mindestens 1 % nach § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren). Negative Wertentwicklungen hingegen sollen den zu einem späteren Zeitpunkt zufließenden lohnsteuerlichen Vorteil mindern.
  • Es werden nur Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers gefördert. Sog. virtuelle Beteiligungen, also Bonusversprechen des Arbeitgebers, fallen nicht unter die Regelung. Die Vergünstigung gibt es für Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt.
  • Anders als für den Steuerfreibetrag von 1.440 EUR ist es für die Steuerfreistellung des übersteigenden Betrages erforderlich, dass die Vermögensbeteiligung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind also nicht begünstigt.
  • Bei der Ermittlung des Vorteils ist der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (1.440 EUR) einmalig abzuziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
  • Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht (Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden in die Vorsorgepauschale einbezogen. Im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel, wird die Besteuerung als Arbeitslohn nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht mehr an.
  • Der im Kalenderjahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht besteuerte Arbeitslohn wird nicht endgültig "steuerfrei" gestellt. Vielmehr wird die Besteuerung aufschoben und nachgeholt bei Veräußerung der Beteiligung, nach 12 Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist in diesem Zusammenhang keine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Besteuerung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug vorzunehmen.
  • Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Abs. 1 EStG erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann damit selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist ausgeschlossen, denn dies vermeidet eine ansonsten vorzunehmende komplizierte Rückabwicklung (§ 19a Abs. 2 EStG).
  • Die Besteuerung erfolgt mit dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelmethode (gemäß § 34 Abs. 1 EStG), wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Tarifermäßigung ist bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.
  • Falls der Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der ursprünglich nicht besteuerte Arbeitslohn, unterliegt die Differenz nicht der Besteuerung. Zu versteuern ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen (§ 19a Abs. 4 EStG).

Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Arbeitgeberwechsel (§ 19a Abs. 4 Nr. 3 EStG):

Die Beendigung des Dienstverhältnisses löst eine Lohnsteuerschuld aus. Hier wird eine Abmilderung erreicht für den Fall, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer übernimmt. Die übernommene Lohnsteuer wird beim Arbeitnehmer nicht versteuert. Dies gilt ebenfalls für ggf. Soli und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber kann die Steuer übernehmen, er muss es nicht (§ 19a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 EStG).

ABER die Annahme, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beendet, ist u.E. realitätsfern.

Ohne den Besteuerungstatbestand "Beendigung des Dienstverhältnisses" müsste die Versteuerung nach 12 Jahren oder bei Veräußerung der Anteile von dem nachfolgenden Arbeitgeber durchgeführt werden. Die Nachholung der Besteuerung bei einem anderen Arbeitgeber ist mit hohen bürokratischen Hürden und unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Es wäre auch systemfremd, wenn ein Arbeitgeber (Sach-)Löhne, die nicht von ihm selbst stammen, sondern aus einem vorherigen Dienstverhältnis, der Besteuerung unterwerfen muss. Eine "Weitergabe" des nicht besteuerten Vorteils an einen nachfolgenden Arbeitgeber würde zudem die Durchsetzung des Steueranspruchs nachhaltig gefährden. Oft gibt es auch keinen nachfolgenden Arbeitgeber, an den die Weitergabe des nicht besteuerten Vorteils erfolgen könnte (z.B. Tod, Ruhestand, Selbstständigkeit). Auch die Alternative, dass in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses die Nachholung der Besteuerung im Veranlagungsverfahren erfolgt, ist nicht zielführend. Damit würde vom Grundsatz abgewichen, dass bei Arbeitnehmern und Finanzverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Zudem wäre im Rahmen der Veranlagung die Verifikation der Tatbestände nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand gewährleistet. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wäre dem Finanzamt der Ablauf der 12-Jahresfrist nicht bekannt. Auch über eine Veräußerung der Anteile erlangt das Finanzamt grundsätzlich keine Kenntnis, wenn die Vorgänge der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in das Ausland ziehen, ist eine Durchsetzung des Steueranspruchs quasi unmöglich (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/28868 vom 21.4.2021, S. 146).

Mittelbare Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 1 Satz 2 EStG):

In der Praxis werden Vermögensbeteiligungen oft nicht direkt an Arbeitnehmer übertragen, sondern auf Zwischengesellschaften in Form von Personengesellschaften, an denen die Arbeiternehmer wiederum beteiligt sind. Die Gründe liegen häufig in der besseren praktischen Abwicklung. Oft hat dies auch gesellschaftsrechtliche Gründe. So können z.B. bei GmbH-Anteilen die weitreichenden Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte am Unternehmen eingeschränkt werden. Diese Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte halten die Unternehmensgründer bisher häufig davon ab, Vermögensbeteiligungen an neu in das Unternehmen eintretende Arbeitnehmer zu übertragen.

Nunmehr ist sichergestellt, dass von der Neuregelung auch Fälle erfasst werden, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.
Zudem steht in der Praxis dem Arbeitnehmer oftmals ein Anteil an einer vom Arbeitgeber überlassenen Vermögensbeteiligung zu (z.B. gemeinsames Depot der Arbeitnehmerschaft). Der Arbeitnehmer ist hierbei Bruchteilseigentümer und damit unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt. Damit liegt die Tatbestandsvoraussetzung des Satzes 1 "Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers" vor, ohne dass es einer Ergänzung der Norm für diese Fallgestaltungen bedarf.

Auskunftsanspruch (§ 19a Abs. 5 EStG):

Oftmals besteht eine Unsicherheit bei der Bewertung der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Deshalb wird eine gebührenfreie Anrufungsauskunft beim Finanzamt des Arbeitgebers (Betriebsstättenfinanzamt) vorgesehen (§ 42e EStG). Das Finanzamt hat den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen. Darauf haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Beteiligte einen Rechtsanspruch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten damit Rechtssicherheit hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung im Zeitpunkt der Übertragung einer Vermögensbeteiligung und auch hinsichtlich der nachzuholenden Besteuerung. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer und dem Finanzamt bezüglich des Wertansatzes im Lohnsteuerabzugsverfahren wären ohne diese Möglichkeit unter Umständen erst 12 Jahre später endgültig zu klären. Ein Nachweis für einen bestimmten Wertansatz wäre dann wesentlich schwerer zu führen (§ 42e EStG i.V.m. R 42e Abs. 1 Satz 1 LStR).

Dem Arbeitnehmer steht es im Jahr der nachzuholenden Besteuerung frei, im Veranlagungserfahren oder im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einen niedrigeren Wert des Vorteils nachzuweisen, denn die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG entfaltet eine Bindungswirkung nur im Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht jedoch im Veranlagungsverfahren.

Betriebsgröße und Alter des Unternehmens (§ 19a Abs. 3 EStG):

Gefördert werden Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

Konkret: Die Schwellenwerte nach dem Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein, damit eine vorläufige Nichtbeteuerung des Vorteils aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung erfolgen kann. Startup-Unternehmen erfüllen typischerweise diese Voraussetzungen. Es gelten folgende Schwellenwerte:

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro,
  • Kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro.

Neuregelung (§ 19a EStG)

Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen

(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.

(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn

1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen,

2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder

3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.

(5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.

(6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen.

3. Welche Vermögensbeteiligungen sind begünstigt?

Steuerbegünstigt nach § 3 Nr. 39 EStG sind folgende Vermögensbeteiligungen des Arbeitgebers - und zwar am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Konzernunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, d bis l und Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG):

  • Belegschaftsaktien,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Mitarbeiterbeteiligungsfonds,
  • Genussscheine,
  • Genossenschaftsanteile,
  • GmbH-Anteile,
  • Stille Beteiligung (ohne Mitunternehmerschaft),
  • Arbeitgeber-Darlehen,
  • Genussrechte.

Nicht begünstigt sind

  • Aktienoptionen.
  • in- und ausländische Investmentanteile, sofern es sich nicht um Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds handelt (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c des 5. VermBG). In diesem Fall liegt eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers nicht vor. Geldwerte Vorteile aus der Überlassung solcher Investmentanteile sind im Rahmen des § 19a EStG noch bis 2015 steuerfrei (§ 52 Abs. 35 EStG). Gleichwohl können - auch über das Jahr 2015 hinaus - vermögenswirksame Leistungen in Investmentanteilen angelegt werden.

Seit dem 1.4.2009 gibt es zusätzlich zu den bestehenden Beteiligungsmodellen eine neue Form der indirekten Mitarbeiterkapitalbeteiligung: der Mitarbeiterbeteiligungsfonds (gemäß § 90l bis 90r Investmentgesetz).

Diese neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden nur für Mitarbeiter von Unternehmen aufgelegt, die freiwillige Leistungen an ihre Mitarbeiter zum Erwerb von Anteilen an dem Fonds gewähren. Und nur in diese Unternehmen fließen die Mittel des Fonds, und zwar nach drei Jahren mindestens 60 % des Fondsvermögens. Die restlichen Mittel können in marktgängige Anlagewerte investiert werden. Statt in Aktien investieren die Fonds ihre Mittel also in nicht börsennotierte Unternehmen. Die Fonds dürfen nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden, weil sie dem langfristigen Vermögensaufbau der Mitarbeiter dienen sollen.

HINWEIS: Die häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung ist die Belegschaftsaktie. Sie wird von 1,42 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in 620 Unternehmen genutzt. Stille Beteiligungen sind bei GmbHs und Personengesellschaften das am meisten verbreitete Modell der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, da es sich um eine einfache und kostengünstige - wenn auch mit Risiken behaftete - Beteiligungsform handelt. Relativ verbreitete Beteiligungsformen sind auch Genussscheine, Mitarbeiterdarlehen und indirekte Beteiligungen über verbundene Unternehmen. Genossenschafts- und GmbH-Anteile spielen dagegen zahlenmäßig eine eher geringe Rolle. Insgesamt nutzen gut zwei Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 3 750 Unternehmen gesellschafts- und schuldrechtliche Beteiligungsformen.

Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten

Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist nicht, dass der Arbeitgeber Rechtsinhaber der Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist. Daher gilt die Steuervergünstigung ebenfalls für Vermögensbeteiligungen, die ein Dritter überlässt.

Eine steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung unmittelbar erhält

  • von einem Beauftragten des Arbeitgebers, z. B. einem Kreditinstitut oder einem anderen Unternehmen, oder
  • von einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Konzern verbunden ist, z. B. Ausgabe von Aktien oder anderen Vermögensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer der Konzernuntergesellschaft oder zwischen anderen Konzerngesellschaften.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in die Überlassung eingeschaltet ist oder ob der Arbeitgeber dem Dritten den Preis der Vermögensbeteiligung bzw. die Kosten ersetzt.

4. Welche Bedingungen gelten für die Steuervergünstigung?

Für den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG muss folgende Bedingung erfüllt sein:

Die Vermögensbeteiligung muss mindestens allen Mitarbeitern offen stehen, die ein Jahr oder länger im Betrieb tätig sind. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

STEUERRAT: Die genannte Bedingung der einjährigen Betriebszugehörigkeit schließt aber - so die Gesetzesbegründung - nicht aus, dass auch Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als einem Jahr steuerbegünstigt Vermögensbeteiligungen erhalten können (BT-Drucksache 16/11679, S. 21). Wenn Sie also Ihren Arbeitgeber während des Jahres wechseln, kann der Steuerfreibetrag sowohl beim alten wie auch beim neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Die doppelte Vergünstigung ist ebenfalls möglich, wenn Sie gleichzeitig zwei Arbeitsverhältnisse haben.

Einzubeziehen sind danach z.B. auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner. Vermögensbeteiligungen sind nicht steuerbegünstigt, die beispielsweise nur leitenden Angestellten gewährt werden.

Bei einem Konzernunternehmen müssen die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen müssen ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (sog. Expatriates) ebenfalls nicht einbezogen werden. Entsprechendes gilt für Vorstandsmitglieder und für Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung aus dem Unternehmen ausscheiden, z. B. wegen Auslaufen des Arbeitsvertrages, Kündigung.

STEUERRAT: Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann bei den einzelnen Arbeitnehmern differenziert werden (z. B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies bedarf aus arbeitsrechtlicher Sicht eines sachlichen Grundes.

Die Vermögensbeteiligung muss nichtzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt werden. Es ist also möglich, dass Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auch dann steuerfrei erhalten, wenn sie diese durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Nunmehr kann der Mitarbeiter Gehalt bis zu 1.440 EUR in Belegschaftsaktien steuerfrei umwandeln (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG).

5. Was gilt bezüglich der Sozialversicherung?

Grundsätzlich gilt die Regel: Einnahmen, die steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden, sind auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV).

Für den Steuerfreibetrag von Vermögensbeteiligungen ist es seit April 2010 nicht mehr erforderlich, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird und nicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche angerechnet wird. Deshalb ist es also möglich, dass Arbeitnehmer Anteile an ihrem Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auch dann steuerfrei erhalten, wenn sie diese durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Nunmehr kann der Mitarbeiter Gehalt bis zu 1.440 EUR in Belegschaftsaktien steuerfrei umwandeln (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG).

ABER dies ist anders bezüglich der Sozialversicherung: Im Fall einer Gehaltsumwandlung führt die Steuerfreiheit nicht dazu, dass der Vorteil sozialversicherungsfrei bleibt. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können durch entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarungen Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Grund hierfür ist die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Nach dieser Vorschrift bleiben nur lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile, die "zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden", sozialversicherungsfrei. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf das vereinbarte Arbeitsentgelt oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor, und deshalb bleibt das vereinbarte Arbeitsentgelt unverändert. Dies gilt selbst dann, wenn die Umwandlung aufgrund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel erfolgt.

SERVICE: Weitere, ausführliche Informationen zum Thema "Vermögensbeteiligungen" hält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.11.2021 (IV C 5 - S 2347/21/10001:006) bereit. Dieses finden Sie: hier 

6. AKTUELL: Neuregelungen ab 2024

a) Höherer Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligung

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).

  • Begünstigt sind folgende Vermögensbeteiligungen des Arbeitgebers - und zwar am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Konzernunternehmen: Belegschaftsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Mitarbeiterbeteiligungsfonds, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, Stille Beteiligungen (ohne Mitunternehmerschaft), Arbeitgeber-Darlehen, Genussrechte.
  • Zum 1.7.2021 wurde der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Fondsstandortgesetz").
  • Ab dem 1.1.2024 wird der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz").

Um den Steuerfreibetrag zu erlangen, muss die Vermögensbeteiligung wie bisher auch weiterhin nicht "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" als freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt werden. Es ist also möglich, dass Arbeitnehmer Anteile an ihrem Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auch dann steuerfrei erhalten, wenn sie diese durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren.

b) Befristete Steuerfreistellung für Mitarbeiterbeteiligung

Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies fördert die Mitarbeitergewinnung, stärkt die Mitarbeiterbindung und begünstigt insbesondere Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen.

Die Besteuerung erfolgt seit dem 1.7.2021 nicht mehr bei Überlassung der Vermögensbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel Das ist die so genannte aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG).

Ab dem 1.1.2024 werden die steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet und damit insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver gestaltet (§ 19a EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz").

Das sind die Änderungen:

  • Begünstigt sind nicht nur Gesellschaftsanteile, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sondern auch Anteile, die von den Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährt werden (§ 19a Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig nicht nach spätestens zwölf Jahren, sondern erst nach 15 Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden (§ 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  • Der Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung wird deutlich erweitert: Künftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der Mitarbeiter auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet. Auch dies erhöht die Anzahl der Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer in den Genuss der Förderung kommen können (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig nicht nach spätestens zwölf Jahren, sondern erst nach 15 Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden (§ 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  • Im Falle von so genannten Leaver-Events (d.h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens) ist künftig nicht mehr der Verkehrswert der Beteiligung, sondern nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich. Dies gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden (§ 19a Abs. 4 Satz 4 EStG).
  • Eingeführt wird eine neue Haftungsregelung: Die aufgeschobene Besteuerung nach "Ablauf von 15 Jahren" und nach "Beendigung des Dienstverhältnisses" findet künftig nicht mehr statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand "Verkauf" eine Besteuerung aus. Die sonst übliche, haftungsbefreiende Anzeige ist hier nicht möglich. Durch die Erklärung mit der Lohnsteuer-Anmeldung erfährt das Betriebsstättenfinanzamt von entsprechenden Sachverhalten und kann im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die zutreffende steuerliche Behandlung prüfen (§ 19a Abs. 4a EStG).

Das sind die allgemeinen Regelungen:

  • Mit § 19a EStG wird kein Systemwechsel in Bezug auf die Einkunftsart vorgenommen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Mit der Übertragung einer Vermögensbeteiligung an den Arbeitnehmer geht diese in sein Privatvermögen über. Die Besteuerung von Ausschüttungen, Zinsen, Veräußerungsgewinnen richtet sich nach § 20 EStG (Abgeltungsteuer) bzw. bei wesentlichen Beteiligungen am Unternehmen mit einem Anteil von mindestens 1 % nach § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren). Negative Wertentwicklungen hingegen sollen den zu einem späteren Zeitpunkt zufließenden lohnsteuerlichen Vorteil mindern.
  • Für die Steuerfreistellung ist erforderlich, dass die Vermögensbeteiligung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind also nicht begünstigt.
  • Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden in die Vorsorgepauschale einbezogen. Im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 15 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel, wird die Besteuerung als Arbeitslohn nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht mehr an.
  • Falls der Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der ursprünglich nicht besteuerte Arbeitslohn, unterliegt die Differenz nicht der Besteuerung. Zu versteuern ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen (§ 19a Abs. 4 EStG).

Vinkulierte Anteile (§19a Abs. 1 Satz 3 EStG)

  • Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewährt. Vinkulierte Anteile sind Vermögensbeteiligungen an einer Gesellschaft, bei denen die Übertragung durch entsprechende Bestimmungen beschränkt ist. So kann z.B. die Verwertung der Vermögensbeteiligungen erst nach Zustimmung der Gesellschaft erfolgen. Bei vinkulierten Anteilen liegt nach ständiger Rechtsprechung und auch nach Auffassung der Verwaltung erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Da die Zustimmung der Gesellschaft und die Übertragung der Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitnehmer regelmäßig im zeitlichen Zusammenhang erfolgen, würde der Zweck des § 19a EStG, nämlich Arbeitnehmer von Start-ups mit einer aufgeschobenen Besteuerung zu fördern, verfehlt. Mit einer Ergänzung von § 19a EStG wird dieses Regelungsziel auch bei der Übertragung vinkulierter Anteile erreicht.
  • Ab dem 1.1.2024 sollen auch so genannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden. "Ein Vorteil gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen" (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz").

7. AKTUELL: Veräußerungsgewinn nicht als Arbeitslohn steuerpflichtig

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich als Arbeitslohn steuerpflichtig. Er bleibt allerdings in bestimmter Höhe steuerfrei oder wird gegebenenfalls befristet steuerfrei gestellt. Seit dem 1.1.2024 gelten verbesserte Regeln: Zum einen wurde der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG). Zum anderen wurde die befristete Steuerfreistellung ausgeweitet und verbessert (§ 19a EStG). Vom Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung zu unterscheiden ist die Veräußerung der Beteiligung. Die Frage ist, ob ein Gewinn aus dem Verkauf der Vermögensbeteiligung als Arbeitslohn steuerpflichtig ist.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein steuerpflichtiger Vorteil kann allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt (BFH-Urteil vom 14.12.2023, VI R 1/21). Bei der Ermittlung eines steuerpflichtigen Vorteils bei Mitarbeiterbeteiligungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Erwerb der Beteiligung: Beim Erwerb einer Beteiligung besteht der steuerpflichtige Vorteil in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist bzw. durch einen Freibetrag begünstigt ist. Muss der Arbeitnehmer dafür den marktüblichen Preis bezahlen, liegt kein Vorteil vor. Damit ist der Erwerbsvorgang steuerlich abgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.3.2018, VI R 8/16; BFH-Urteil vom 1.9.2016, VI R 67/14).
  • Veräußerung der Beteiligung: Erwerb und Veräußerung einer (Kapital-) Beteiligung am Arbeitgeber sind zwei unterschiedliche ‑ steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu betrachtende ‑ Sachverhalte. Deshalb wirkt ein gegebenenfalls bei Erwerb der Beteiligung bestehender steuerpflichtiger Vorteil nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort. Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht mehr durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Sie werden dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber vermittelt, sondern sind dem Marktgeschehen geschuldet. Dementsprechend begründet auch die marktübliche Veräußerung einer Beteiligung durch den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern wäre.

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Arbeitnehmer bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Denn ein bei der Veräußerung erzielter, über das Marktübliche hinausgehender geldwerter Vorteil kann auch bei Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein und deshalb zu Arbeitslohn führen. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

HINWEIS: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahre 2007. Daher hat der BFH zu Recht darauf hingewiesen, dass damals ein Veräußerungsgewinn auch nicht nach anderen Vorschriften steuerpflichtig war, der Gewinn im Ergebnis also vollkommen steuerfrei war. Doch seit 2009 werden derartige Veräußerungsgewinne - auch aus Mitarbeiterbeteiligungen - als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, und zwar unabhängig von einer Haltedauer (Spekulationsfrist) mit dem gesonderten Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent.