Auf den Seiten 2 und 3 der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung können Sie kindbedingte Steuervergünstigungen beantragen. Nachfolgend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ausfüllen der beiden letzten Seiten der Anlage Kind zur Steuererklärung. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.

Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthält der Beitrag

- Ausfüllhilfe zur Anlage Kind - Seite 1 - Jahr 2020

Hier können Sie das Steuerformular zum Ausfüllen am Bildschirm und zum Ausdrucken aufrufen:
- Formular Anlage Kind

Die Finanzverwaltung verzichtet übrigens auf die Angabe bestimmter Daten, die ihr bereits von verschiedenen Seiten elektronisch mitgeteilt wurden. Dazu gehören z.B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten (sog. eDaten). In den einzelnen Formularen zur Steuererklärung sind diese Stellen mit einem "e" markiert und müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Dadurch wird die Erstellung der Einkommensteuererklärung ein wenig erleichtert. Auch im Bereich der "Anlage Kind" finden sich drei Zeilen, für die die eDaten bereitgestellt werden.

ACHTUNG: Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob die elektronisch übermittelten Daten auch zutreffend sind. Dazu erhalten Sie von den meldepflichtigen Stellen entsprechende Mitteilungen; gegebenenfalls sollten Sie diese anfordern.  

1. Kranken- und Pflegeversicherung (Zeilen 31-42)

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Als Sonderausgaben absetzbar sind auch die entsprechenden Beiträge für eine Versicherung der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Dies sind in jedem Falle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr, sofern diese noch steuerlich berücksichtigt werden (Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Wartezeit, Übergangszeit, Arbeitslosigkeit bis 21 Jahre).

Fall 1: Eltern sind Versicherungsnehmer (Zeilen 31-34)

Sind Sie als Eltern Versicherungsnehmer und tragen die Beiträge für das Kind, werden die Aufwendungen bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt. Hierzu können Sie die geleisteten Beiträge in der "Anlage Kind" eintragen (Zeile 31 ff.). Da die eDaten vorliegen, können Sie auf die Eintragungen in den Zeilen 31-33 aber auch verzichten.

Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung (Ausnahme s.u.) u.Ä. sind beim Versicherungsnehmer ggf. im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und in der "Anlage Kind" (Zeile 34) anzugeben

Fall 2: Kind ist selbst Versicherungsnehmer (Zeilen 35-40)

Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Beiträge, werden aufgrund einer Sonderregelung die Beiträge ebenfalls bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt. Geben Sie die gezahlten Beiträge in der "Anlage Kind" an (Zeile 35 ff.). Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung (Ausnahme s.u.) u.Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer - also beim Kind - im Rahmen der "anderen Versicherungen" absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der "Anlage Vorsorgeaufwand" anzugeben. Beim zahlenden Elternteil werden diese Beiträge nicht berücksichtigt.

Die Sonderregelung kommt in Betracht

  • für Kinder, die noch keine 25 Jahre alt sind (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr), sich im Studium befinden und in der studentischen Krankenversicherung versichert sind.
  • für Kinder unter 25 Jahre in Berufsausbildung, z.B. als Auszubildende(r), als Referendar(in) im Staatsdienst, als Beamtenanwärter.
  • für ein behindertes Kind, das die privat versicherten Eltern wegen Leistungsausschlüssen der privaten Versicherung nur in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können (Versicherungsnehmer ist das Kind).

Die genannte Sonderregelung gilt für den Fall, dass ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind selber Versicherungsnehmer ist und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat, z.B. als Auszubildende(r), als Referendar(in), als Beamtenanwärter, als Student(in):

  • Wenn Sie die Beiträge zur Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung für das Kind übernehmen, dürfen Sie diese trotzdem als Ihre Sonderausgaben absetzen.
  • Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherungsgesellschaft zahlt und Sie ihm die Beiträge sozusagen "erstatten." Dies ist vorteilhaft, denn oftmals ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern günstiger als beim Kind, weil sich beim Kind aufgrund seines geringen Einkommens keine oder nur eine geringe Steuerentlastung ergibt.
  • Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, dass sie unterhaltspflichtig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eltern die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Der Bundesfinanzhof wollte zwar tatsächlich einen Zahlungs- oder Erstattungsnachweis der Eltern sehen, doch der Gesetzgeber hat das Urteil wieder "ausgehebelt". Das heißt: Die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind als Sonderausgaben absetzbar unabhängig davon, ob die Eltern die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist ohne Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
  • Absetzbar sind nur Beiträge zur Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, weil Beiträge zu sonstigen Versicherungen nicht unter die Sonderregelung fallen. Die Basis-Beiträge dürfen insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden - entweder bei den Eltern oder beim Kind. Falls gewünscht, dürfen die Beiträge auch zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
  • Die abziehbaren Beiträge werden um 4 Prozent gekürzt, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Entsprechende Angaben sind in den Zeilen 36, 39 und 42 vorzunehmen.
  • Es muss eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vorliegen. Das kann ausnahmsweise nicht der Fall sein, wenn das Kind eine hohe Ausbildungsvergütung erhält.

Zuschüsse von dritter Seite sind in Zeile 40 anzugeben. Sie mindern die abziehbaren Beiträge.

Die Daten in den Zeilen 35-40 werden nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Fall 3: Getrennt lebende Eltern und wirtschaftliche Belastung

Was gilt bei getrennt lebenden Eltern, wenn nur ein Elternteil Versicherungsnehmer ist, doch die Beiträge der andere Elternteil im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung zahlt, dieser aber selbst nicht Versicherungsnehmer ist? Nach bisheriger Regelung wird der Sonderausgabenabzug für die Basisabsicherung sowohl beim Unterhaltsverpflichteten (der ja nicht Versicherungsnehmer ist) als auch beim anderen Elternteil (der Versicherungsnehmer ist, aber die Beiträge nicht gezahlt hat) ist, nicht berücksichtigt. Allerdings ist durch die Finanzverwaltung im Billigkeitswege zugelassen worden, dass dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund seiner wirtschaftlichen Belastung doch der Sonderausgabenabzug zusteht. Nunmehr ist diese Billigkeitsregelung Gesetz geworden ( § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F des "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Das heißt:

  • Hat ein Elternteil als Versicherungsnehmer im Rahmen seines Versicherungsverhältnisses auch Beiträge für ein Kind zu leisten, so ist dieser Elternteil grundsätzlich zum Sonderausgabenabzug für diese Beiträge berechtigt.
  • Ist jedoch der andere Elternteil ("Nicht-Versicherungsnehmer") aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung neben den regulären Unterhaltszahlungen verpflichtet, zusätzlich auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind zu leisten, ist der Unterhaltsverpflichtete insoweit wirtschaftlich belastet und kann die Beiträge absetzen.
  • Der Sonderausgabenabzug wird beim Auseinanderfallen der zivilrechtlichen Verpflichtung (als Versicherungsnehmer) zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind und der wirtschaftlichen Belastung mit diesen Beiträgen demnach grundsätzlich demjenigen gewährt, der durch die Zahlung der Beiträge wirtschaftlich belastet ist.

Die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltsverpflichteten ist dadurch gegeben, dass er die auf das Kind entfallenden Versicherungsbeiträge entweder unmittelbar an das Versicherungsunternehmen leistet (abgekürzter Zahlungsweg) oder diese dem Versicherungsnehmer zur Begleichung seiner Beitragsschuld zur Verfügung stellt.

Kein Anspruch auf Kindergeld

Haben Sie für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, gilt Folgendes:

  • Falls Sie als Eltern Versicherungsnehmer sind und die Versicherungsbeiträge finanzieren, können Sie diese als Ihre Sonderausgaben absetzen. Die Aufwendungen machen Sie in Ihrer "Anlage Vorsorgeaufwand" (Zeile 40 ff.) geltend.
  • Sofern das Kind Versicherungsnehmer ist und Sie die Versicherungsbeiträge zahlen, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die Sonderregelung greift hier nicht. Doch Sie können die übernommenen Beiträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen und hierzu in der "Anlage Unterhalt" (Zeile 11 ff.) eintragen. Im Allgemeinen sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.408 EUR (2020) absetzbar. In diesem Fall aber erhöht sich der Höchstbetrag um den Betrag der übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Weitere Informationen: Krankenversicherung: Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Personen.

Auslandssachverhalte (Zeilen 41-42)

Die Welt wird immer kleiner und das Leben internationaler. Von daher gibt es zunehmend Sachverhalte mit Auslandsbezug. Für die Zeilen 41 und 42 gilt daher: Leisten Sie für Ihr Kind Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung, die mit entsprechenden inländischen Versicherungen vergleichbar ist, so sind auch diese Beiträge wie die die Beiträge zur (deutschen) Basisabsicherung abziehbar. Ergibt sich aus den Leistungen ein Anspruch auf Krankengeld (einzutragen in Zeile 42), werden die abziehbaren Aufwendungen um 4 Prozent gekürzt. 

2. Übertragung des Kinderfreibetrags / BEA-Freibetrages (Zeilen 43-48)

Diese Rubrik betrifft dauernd getrennt lebende, geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern. Für die Übertragung der steuerlichen Freibeträge sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Der Kinderfreibetrag soll übertragen werden (Zeilen 43-44)

Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist ohne weiteres nicht möglich - auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.

Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages kann der betreuende Elternteil nur dann beantragen, wenn der andere Elternteil
- seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % erfüllt hat oder
- mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Die  Übertragung des Kinderfreibetrages auf den betreuenden Elternteil wird auch dann ermöglicht, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Erforderlich ist allerdings ein Antrag des betreuenden Elternteils.

Die Übertragung erfolgt auf Antrag des betreuenden Elternteils - und zwar durch Eingabe einer "1" in Zeile 43. Bei Übertragung des Kinderfreibetrages geht automatisch auch der halbe BEA-Freibetrag (= Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) mit über. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich.

Den vollen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag erhalten Sie ohnehin, wenn

  • Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht,
  • der andere Elternteil bereits vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist,
  • der andere Elternteil auf Dauer oder zeitweise im Ausland lebt,
  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • Sie allein das Kind adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen haben,
  • der Vater amtlich nicht feststellbar ist.

STEUERRAT: Falls der Kinderfreibetrag - und damit auch der BEA-Freibetrag - übertragen wird, wird beim betreuenden Elternteil das volle Kindergeld gegengerechnet: Im Rahmen der Günstigerprüfung wird also die Steuerersparnis aus vollem Kinderfreibetrag und vollem BEA-Freibetrag dem erhaltenen vollen Kindergeld gegenübergestellt. Dann ergibt sich eine Steuererstattung ab einem Steuersatz von rund 31,5 %.

Wenn also ein Elternteil gezwungenermaßen allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt, bekommt er auch allein die Entlastung mittels Kinderfreibetrag. Eine Übertragung scheidet hingegen für einen Elternteil aus, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil er dann nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Deshalb ist in Zeile 44 anzugeben, für welchen Zeitraum solche Unterhaltsleistungen bezogen wurden.

b) Nur der BEA-Freibetrag soll übertragen werden (Zeile 45)

Im Gegensatz zur Übertragung des halben Kinderfreibetrages ist die einseitige Übertragung des halben BEA-Freibetrages (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) möglich und einfach gestaltet: 

Den halben BEA-Freibetrag kann sich der betreuende Elternteil auf einseitigen Antrag übertragen lassen, wenn das Kind
  • noch keine 18 Jahre alt ist und
  • beim barunterhaltspflichtigen Elternteil an keinem Tag im Jahr mit Wohnung gemeldet war und
  • der barunterhaltspflichtige Elternteil der Übertragung nicht widerspricht, weil er ebenfalls Kinderbetreuungskosten getragen oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Für die Übertragung genügt ein Antrag des betreuenden Elternteils in Zeile 45, ohne dass weitere Nachweise oder Begründungen vorgelegt werden müssen. Anders als beim Kinderfreibetrag wird hier nicht vorausgesetzt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist, so beispielsweise bei zusammen lebenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nicht möglich ist ferner eine Übertragung vom betreuenden auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Der andere - barunterhaltspflichtige - Elternteil behält den halben Kinderfreibetrag.

STEUERRAT: Falls nur der BEA-Freibetrag übertragen wird, wird beim betreuenden Elternteil lediglich das halbe Kindergeld gegengerechnet: Hier wird also im Rahmen der Günstigerprüfung die Steuerersparnis aus halbem Kinderfreibetrag und vollem BEA-Freibetrag dem erhaltenen halben Kindergeld gegenübergestellt. Schon bei einem Steuersatz ab rund 23 % gibt es eine zusätzliche Steuererstattung!

Weitere Informationen:

c) Übertragung des Kinder- und BEA-Freibetrages auf Stiefeltern oder Großeltern (Zeilen 46-48)

Der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag können auch übertragen werden auf den Stiefelternteil oder auf die Großeltern. Erforderlich ist, dass der Stiefelternteil bzw. die Großeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben und der leibliche Elternteil der Übertragung schriftlich zustimmt. Für diese Zustimmung ist die "Anlage K " auszufüllen.

Der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag können auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern auch dann übertragen werden, wenn diese das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, aber mangels Leistungsfähigkeit des Elternteils eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkel- bzw. Stiefkind haben.

Weitere Informationen: Enkelkinder und Stiefkinder

3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeile 49-54)

Alleinerziehende in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind können einen steuerlichen Entlastungsbetrag geltend machen, sofern in dem Haushalt keine erwachsene Person lebt, mit der sie sich den Erziehungsaufwand teilen können.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt 4.008 EUR pro Jahr (seit 2020). Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 240 EUR oben drauf. Beide Beträge werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Das sind die Voraussetzungen:

  • Zu Ihrem Haushalt muss mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind (leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) gehören, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten.
  • Zur Haushaltsgemeinschaft dürfen keine anderen erwachsenen Personen gehören. Eine Ausnahme besteht für Kinder, die den Wehr- oder Zivildienst leisten, sowie für pflegebedürftige Personen und für Personen mit geringfügigem Einkommen und Vermögen.
  • Sie dürfen nicht die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Splittingtarif erfüllen. Eine Ausnahme besteht für Verwitwete.

Das Zusammenleben mit einer erwachsenen Person führt nicht zur Versagung des Entlastungsbetrages, wenn Sie mit der anderen Person keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft mit getrennter Haushaltsführung bilden. Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Sie und die andere Person nicht "aus einem Topf wirtschaften". Das Finanzamt macht es sich einfach: Immer wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist, unterstellt das Finanzamt eine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Dann haben Sie jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ausgeschlossen ist diese Widerlegbarkeit allerdings bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Weitere Informationen: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

4. Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 61-64)

Einen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR bekommen Sie für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts leben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Geben Sie den Zeitraum der auswärtigen Unterbringung sowie die Anschrift der Unterkunft in Zeile 61-63 an.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel. Außerdem wird der Ausbildungsfreibetrag gekürzt, wenn das Kind in einem ausländischen Staat mit einem niedrigeren Lebensstandard lebt, und zwar entsprechend der  Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht gekürzt um Einkünfte und Bezüge sowie um Ausbildungsbeihilfen, weil die Einkommensermittlung bei volljährigen Kindern gestrichen wurde.

Bei nicht zusammen veranlagten Eltern wird der Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Sie können jedoch gemeinsam beantragen, dass der Ausbildungsfreibetrag in einem anderen Verhältnis zugeordnet werden soll. Den von Ihnen gewünschten Anteil tragen Sie in Zeile 64 ein und fügen einen gemeinsamen formlosen Antrag bei. Dies gilt für geschiedene, getrennt lebende und nicht miteinander verheiratete Eltern sowie für verheiratete Eltern, die jeweils die Einzelveranlagung wählen.

Weitere Informationen: Ausbildungsfreibetrag

5. Schulgeld (Zeile 65-67)

Besucht Ihr Kind eine Privatschule, für die Sie Schulgeld zahlen müssen, können Sie 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben absetzen:

  • Anerkannt werden auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EWR-Ausland - das sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Nicht anerkannt werden Zahlungen an Privatschulen in der Schweiz.
  • Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wird sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen der Höhe nach auf 5.000 EUR begrenzt.
  • Erforderlich ist, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Begünstigt sind nicht nur Schulen, sondern auch andere Einrichtungen, die auf solche Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereiten. Begünstigt sind Abschlüsse, die von dem zuständigen Ministerium eines deutschen Bundeslandes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer deutschen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt werden. Ein Abschluss im Ausland muss einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannt sein.

STEUERRAT: Schulgelder an Deutsche Schulen im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind, sind auch dann absetzbar, wenn die Schule in einem Staat außerhalb des EU-/EWR-Raums liegt. Dies gilt beispielsweise für die Deutsche Schule in Genf.

STEUERRAT: Weisen Sie Ihre Schulgeldzahlungen durch eine Bescheinigung der Schule nach. Sofern darin auch Internatskosten enthalten sind, sollten diese getrennt ausgewiesen sein. Ferner benötigen Sie eine Bescheinigung, ob die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Der Höchstbetrag von 5.000 EUR je Kind gilt auch bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden (nicht miteinander verheiratet, geschieden oder jeweils einzeln veranlagt). Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 EUR zu berücksichtigen. Allerdings können die Eltern in Zeile 67 einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Schulgeld

6. Übertragung des Behinderten- / Hinterbliebenen-Pauschbetrages (Zeile 68-72)

Der Behinderten-Pauschbetrag steht einem Kind originär zu. Falls es aber davon keinen Gebrauch macht, können die Eltern die Pauschbeträge des Kindes auf sich übertragen lassen, d.h. selbst in Anspruch nehmen.

So hoch ist der Behinderten Pauschbetrag im Jahre 2020

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

25 und 30

35 und 40

45 und 50

55 und 60

310 EUR

430 EUR

570 EUR

720 EUR

65 und 70

75 und 80

85 und 90

95 und 100

890 EUR

1.060 EUR

1.230 EUR

1.420 EUR

   

"H" und "Bl"

3.700 EUR

Weitere Informationen: Behinderte Kinder: Wann behinderte Kinder steuerlich berücksichtigt werden.

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 EUR für das Kind können Sie in Anspruch nehmen, wenn dem Kind laufende Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen vergleichbaren Gesetzen bewilligt worden sind. Diese werden vor allem dann als Waisen- oder Halbwaisenrente bewilligt, wenn ein Elternteil des Kindes an den Folgen eines Dienst- oder Arbeitsunfalls verstorben ist.

Die Waisenrente wird für Kinder nach dem Tod des Verletzten bis zum 18. Lebensjahr gewährt und darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Bei Behinderung gibt es die Rente auch über das 27. Lebensjahr hinaus.

Weitere Informationen: Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Waisen.

Aufteilung bei nicht zusammen veranlagten Eltern (Zeile 72)

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, werden der Behinderten-Pauschbetrag und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag eines Kindes grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Sie können aber gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Den von Ihnen gewünschten Anteil tragen Sie in Zeile 72 ein und legen einen gemeinsamen formlosen Antrag bei. Dies gilt für geschiedene, getrennt lebende und nicht miteinander verheiratete Eltern sowie für verheiratete Eltern, die jeweils die Einzelveranlagung wählen.

Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes wird auf Antrag in voller Höhe übertragen, wenn zwischen den Elternteilen eine Übertragung des Kinderfreibetrages stattgefunden hat (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG). Es kann sich also der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen. Eine Übertragung des vollen Behinderten-Pauschbetrages erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird (BMF-Schreiben vom 28.6.2013).

Weitere Informationen:

7. Kinderbetreuungskosten (Zeilen 73-79)

Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), und zwar wie folgt:

  • zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind,
  • für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes,
  • das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und
  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • zeitlich unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Falls das Kind im Ausland lebt, wird der Höchstbetrag je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat entsprechend der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel gekürzt.

Weitere Informationen: Kinderbetreuungskosten ab 2012.

Art der Dienstleistung und Gesamtaufwendungen der Eltern (Zeile 73)

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes. Maßgebend ist also die persönliche Fürsorge für das Kind. Wo die Kinder betreut werden, spielt keine Rolle. Begünstigt sind also Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kindergrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen.
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern (Nanny).
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie das Kind betreuen, z.B. Haushaltshilfe, Au-pair.
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Als Kinderbetreuungskosten gelten Ausgaben in Geld und Geldeswert. Diese Leistungen müssen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Absetzbar sind neben dem eigentlichen Arbeitslohn beispielsweise

  • freie Kost und Logis für die Betreuungsperson, und zwar in Höhe der amtlichen Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Diese Werte sind auch dann absetzbar, wenn darüber hinaus kein Arbeitslohn gezahlt wird. Die aktuellen Werte zeigt der Beitrag Freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft .
  • bei geringfügiger Beschäftigung die Pauschalabgaben zur Minijobzentrale.
  • bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
  • die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2).
  • Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. Taxikosten, Fahrtkosten; entweder tatsächliche Kosten oder pauschal 30 Cent pro Kilometer.

STEUERRAT: Erfolgt die Betreuung unentgeltlich, so können Sie aber doch zumindest die Fahrtkosten erstatten und diese steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson, z.B. die Großmutter, hierüber eine "Rechnung" - wobei hier eine Quittung über Nebenkosten ausreicht - ausstellt (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl 2012 I S.307).

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt, also überwiesen worden ist.

Aufwendungen für Au-pairs sind als Kinderbetreuungskosten absetzbar, "soweit sie ein Kind betreuen". Am besten wäre es, wenn der Anteil der Tätigkeiten für Kinderbetreuung und Haushaltsarbeiten im Au-pair-Vertrag festgelegt wäre. Mit dem - möglichst großen - Zeitanteil für die Betreuung wären dann die anteiligen Aufwendungen für das Au-pair (Taschengeld, freie Kost und Logis, Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung usw.) absetzbar.

Falls Sie mittels Au-pair-Vertrag nachweisen, dass das Au-pair so gut wie ausschließlich die Kinder hüten soll, können Sie die Aufwendungen in vollem Umfang geltend machen. Dabei sollten Sie wissen, dass auf eine Aufteilung verzichtet werden kann, wenn die anderen Leistungen, d.h. die leichten Haushaltsarbeiten, von nur untergeordneter Bedeutung sind. In vielen Fällen ist genau dies bei Au-pairs der Fall. Ach ja: Die Essenszubereitung für die Kinder zählt u.E. zur Kinderbetreuung.
Weitere Informationen: Aufnahme eines ausländischen Au-pairs in die Familie.

Regeln Sie also im Au-pair-Vertrag den zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung und der sonstigen Aufgaben. Wenn jedoch im Au-pair-Vertrag keine Angaben zum Zeitanteil für Kinderbetreuung und Haushaltsarbeiten enthalten sind, gilt folgende Vereinfachungsregel:

  • Falls Sie Kinderbetreuungskosten nach der Zwei-Drittel-Regelung als Sonderausgaben geltend machen, können Sie die Hälfte der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten und die andere Hälfte bei den haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen.
  • Falls Sie keine Kinderbetreuungskosten nach der Zwei-Drittel-Regelung geltend machen, sind die Au-pair-Kosten insgesamt als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar und nach § 35a EStG begünstigt.

Nicht absetzbar sind Aufwendungen für

  • eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen sowie eigene Fahrten zum Hinbringen der Kinder zur Betreuungsperson oder zum Kindergarten und zum Abholen dort.
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z.B. Musikunterricht, Computerkurse.
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedschaft in Sport- und anderen Vereinen, Reiten, Tennis.
  • Gehaltsreduzierung, wenn die Mutter oder Vater die Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung reduziert.
  • Unterricht, z.B. Schulgeld, Nachhilfe- und Fremdsprachenunterricht. Ist Nachhilfeunterricht wegen eines beruflich veranlassten Umzuges erforderlich, sind die Kosten als Werbungskosten absetzbar.
    Weitere Informationen: Umzug: Was Sie alles absetzen können
  • Schulgeld an Privatschulen. Das Schulgeld kann aber zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar sein. Mehr dazu im Beitrag Schulgeld.
  • Verpflegung des Kindes, z.B. bei einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte.

STEUERRAT: Falls die Kinderbetreuung nicht während des ganzen Jahres stattfindet oder die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht während des ganzen Jahres vorliegen, wird der abzugsfähige Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gezwölftelt. Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist jedoch nicht als Pauschbetrag ausgestaltet, sodass die Kosten nachgewiesen werden müssen. Daher empfiehlt es sich, stets entsprechende Nachweise zu sammeln.

Steuerfreier Ersatz (z.B vom Arbeitgeber), Erstattungen (Zeile 74)

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen sind. AKTUELL hat das Finanzgericht Köln diese Auffassung bestätigt (Urteil vom 14.8.2020, 14 K 139/20). Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

Gemeinsamer Haushalt der Eltern und Haushaltszugehörigkeit des Kindes (Zeilen 75-77)

Begünstigt sind nur Kinder, die zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist der Fall, wenn das Kind dauerhaft in Ihrer Wohnung lebt. Eine Haushaltszugehörigkeit liegt auch dann noch vor, wenn Sie mit Ihrem Kind in der Wohnung Ihrer Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen leben.

Ein Kind kann auch zu Ihrem Haushalt gehören, wenn es mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Denn nach neuer BFH-Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einheitliche Wirtschaftsführung an. Jetzt gehört ein Kind dann zu Ihrem Haushalt, wenn eine Familienwohnung vorhanden ist und vom Kind genutzt wird, Sie Verantwortung für das materielle Wohl des Kindes tragen, ihm persönliche Fürsorge zukommen lassen und zwischen Ihnen und dem Kind familiäre Bindungen bestehen. Dies alles kann der Fall sein, wenn das Kind in einem Heim lebt (z.B. Behindertenheim, Pflegeheim) oder an einem anderen Ort vorübergehend untergebracht ist (z.B. Internat).

Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt.

STEUERRAT: Auch wenn ein Kind bei einem Elternteil nicht mit Wohnsitz gemeldet ist, so kann es doch ausnahmsweise zu dessen Haushalt gehören. Dies aber muss dann nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Falls dieser Elternteil das Kindergeld erhält, ist dies ein wichtiges Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu seinem Haushalt.

Aufteilung bei nicht zusammen veranlagten Eltern (Zeilen 78-79)

Bei nicht zusammen veranlagten Eltern kann derjenige Elternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis in Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages (2.000 EUR) absetzen. Sie können aber gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Den von Ihnen gewünschten Anteil tragen Sie in Zeile 79 ein und fügen einen gemeinsamen formlosen Antrag bei. Dies gilt für geschiedene, getrennt lebende und nicht miteinander verheiratete Eltern sowie für verheiratete Eltern, die jeweils die Einzelveranlagung wählen.