In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung werden steuerliche Angaben abgefragt zu Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten, anderen wiederkehrenden Bezügen, Einkünften aus gelegentlichen Leistungen, Abgeordnetenbezügen sowie zu privaten Veräußerungsgeschäften. Hierzu gehören Veräußerungen von Immobilien innerhalb von zehn Jahren und von anderen privaten Wirtschaftsgütern innerhalb von zwölf Monaten, früher auch als Spekulationsgeschäfte bezeichnet. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Steuertipps, die Sie Schritt für Schritt durch die Anlage SO zur Steuererklärung führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.
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- Formular Anlage SO

1. Wiederkehrende Bezüge (Zeilen 4 und 7)

Im Gegensatz zu Leibrenten sind andere wiederkehrende Bezüge in voller Höhe steuerpflichtig. Zu den wiederkehrenden Bezügen gehören beispielsweise

  • Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge,
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Soweit der Versorgungsempfänger oder der Ausgleichsberechtigte entsprechende Zahlungen erhalten hat, sind diese in Zeile 4 einzutragen - allerdings nur soweit beim Zahlungs- oder Ausgleichspflichtigen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Anders ausgedrückt: Der Sonderausgabenabzug auf der einen Seite und die Versteuerung auf der anderen Seite korrespondieren miteinander.

Weitere Informationen: Überblick: Was sind Sonderausgaben? (siehe dort unter "Renten und dauernde Lasten")

Die zugehörigen Werbungskosten sind in Zeile 7 anzugeben.

Vollkommen steuerfrei sind insbesondere

  • Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt.
  • Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Getöteten gemäß § 845 BGB.
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB, sog. Mehrbedarfsrenten.
  • Schmerzensgeldrenten aufgrund § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB).
  • Schadensersatzrenten an HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen (§ 3 Nr. 69 EStG; BMF-Schreiben vom 27.12.1994, BStBl. 1994 I S. 886).
  • Conterganrenten.
  • Renten und Einmalzahlungen an Personen, die mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert sind (§ 3 Nr. 68 EStG).
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 3 Nr. 25 EStG).
  • Wiederkehrende Zahlungen für den Verzicht auf ein künftiges Erbteil.
  • Streik- und Aussperrungsunterstützungen, die Gewerkschaften an ihre Mitglieder zahlen.
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Verschiedene Leistungen, wie Verletztengeld, Übergangsgeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und führen somit zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG).
  • Renten als "Leistung für Kindererziehung", die für jedes lebend geborene Kind an Mütter gezahlt werden, die vor dem 1.1.1921 geboren sind (§ 3 Nr. 67 EStG). Die Renten beruhen auf dem Kindererziehungsleistungsgesetz vom 12.7.1987 (BGBl. 1987 I S. 1585). Diese Regelung ist jetzt im Sozialgesetzbuch enthalten (§ 294 SGB VI).
  • Renten an Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemäß § 1 Bundesentschädigungsgesetz (§ 3 Nr. 8a EStG).

2. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs (Zeilen 5 und 7)

Häufig wird in einem Ehevertrag oder in einer notariellen Vereinbarung geregelt, dass für den Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll und dafür der Ex-Partner eine Ausgleichszahlung erhält, z.B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u.Ä. (§ 1408 Abs. 2 BGB). Solche Ausgleichszahlungen werden häufig auch erst im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Abfindung von Versorgungsansprüchen vereinbart (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).

Früher waren private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht als Sonderausgaben absetzbar. Im Gegenzug musste der ausgleichsberechtigte Ehegatte die erhaltene Zahlung nicht als "sonstige Einkünfte" versteuern (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz. 19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08). Derartige Ausgleichszahlungen konnten nur bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteile vom 8.3.2006, IX R 107/00 und IX R 78/01). In anderen Fällen wurde die Zahlung als Vorgang auf der privaten Vermögensebene angesehen und blieb damit steuerlich außen vor.

Seit 2015 sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - vergleichbar dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als "sonstige Einkünfte" versteuern muss. Die Angaben sind in Zeile 5 zu machen (§ 22 Nr. 1a EStG).

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann also seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu sind ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. Für Antrag und Zustimmung ist die Anlage U (Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen) auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
  • Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind jetzt einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar.
  • Beim Zahler absetzbar und beim Empfänger steuerpflichtig sind auch Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden. Aber der Vertrag muss notariell beurkundet sein.

Weitere Informationen: Scheidung: Versorgungsausgleich - Private Ausgleichszahlungen.

3. Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten (Zeilen 6 und 7)

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben absetzen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte hierzu seine Zustimmung in der "Anlage U" erteilt (Realsplitting). Hier sehen Sie Erläuterungen zur Ausfüllhilfe zur Anlage U - Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen - 2021

Haben Sie als Empfänger die Zustimmung erteilt, müssen Sie die erhaltenen Unterhaltsleistungen als "sonstige Einkünfte" versteuern. In Zeile 6 brauchen Sie aber nur den Betrag einzutragen, den der Unterhaltszahler tatsächlich als Sonderausgaben geltend gemacht hat, höchstens jedoch den Betrag, dem Sie einstmals mit Ihrer Unterschrift in der "Anlage U" zugestimmt hatten.

In Zeile 7 können Sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Unterhaltsleistungen geltend machen, z.B. Anwaltskosten. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt von Amts wegen einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR - soweit dieser Betrag nicht bereits bei den Leibrenten in der "Anlage R" abgezogen wurde.

Weitere Informationen: Geschiedene: Unterhalt an den Ex-Ehegatten.

HINWEIS: Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2013 sind Kosten eines gerichtlichen Prozesses nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, nämlich dann, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Grunde genommen sind Prozesskosten allenfalls noch bei einem Bezug zum Beruf - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - abziehbar. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen werden privat veranlasste Kosten für ein Gerichtsverfahren noch steuerlich anerkannt. Auch Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht abziehbar.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert, also seine Zustimmung zum Realsplitting erteilt hat (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E; Revision beim BFH unter dem Az. X R 7/20).

  • Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts klagte die Frau auf höhere monatliche Zahlungen. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozesskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

  • Nach Auffassung der Richter sind bei der Unterhaltsempfängerin die Prozesskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie die Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Gatten nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert. Die Frau habe die Prozesskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln, weil der Ex-Gatte als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

STEUERRAT: Unterhaltsempfänger, die dem Realsplitting zugestimmt haben, sollten ihre Prozesskosten in der "Anlage SO" (Zeile 7) steuerlich geltend machen. Bei einem ablehnenden Bescheid des Finanzamts sollte Einspruch eingelegt werden. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem BFH und beantragen Sie ein Ruhen Ihres eigenen Einspruchsverfahrens.

4. Andere wiederkehrende Bezüge / Unterhaltsleistungen / Teileinkünfteverfahren (Zeilen 8-9)

Hier geht es um so genannte Destinatszahlungen von Stiftungen, die beim Destinatär zu sonstigen Einkünften führen und dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Zugegebenermaßen ist die Abfrage nach "Unterhaltsleistungen" in dem Steuerformular höchst verwirrend. Sie hat aber nichts mit den o.g. Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten zu tun.

5. Einkünfte aus Leistungen (Zeilen 10-15)

Unter "Leistungen" in Zeile 10-11 ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Steuerlich werden die Einkünfte hier erfasst, wenn sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Hierzu gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände.
  • Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter, sofern eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist.
  • Entgelt für die Vercharterung einer Segelyacht.
  • Entgelt für die Vermietung von Containern.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritte eines Amateurmusikers.
  • Was sonst noch alles "Leistungen" sein können, sehen Sie im Beitrag Einkünfte aus sonstigen Leistungen.

Weitere Informationen:

In Zeile 13 tragen Sie Ihre Werbungskosten im Zusammenhang mit den "Leistungen" ein.

In Zeile 14 ergeben sich nach Saldierung der Einnahmen mit den Werbungskosten die Einkünfte. Diese bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 EUR im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Einkünfte bis in Höhe von 255 EUR sind steuerfrei, ab 256 EUR jedoch voll steuerpflichtig.

STEUERRAT: Sind bei Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern die Einkünfte aus "Leistungen" höher, aber niedriger als 410 EUR, bleibt auch dieser Betrag aufgrund des Härteausgleichs steuerfrei. Bei einem Betrag über 410 EUR und unter 820 EUR gibt es zumindest noch eine Steuerermäßigung. Mehr dazu im Beitrag: Der Härteausgleich für Nebeneinkünfte.

Falls die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, kann der Verlust leider nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit positiven "Einkünften aus Leistungen" im Vorjahr oder in folgenden Jahren verrechnet werden. In Zeile 15 können Sie den Verlustrücktrag ins Vorjahr vornehmen:

  • Falls Sie den Verlustrücktrag ins Vorjahr nicht wünschen oder den Betrag begrenzen wollen, tragen Sie in Zeile 15 eine "0" bzw. den gewünschten Betrag ein. Dann erhalten Sie vom Finanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert ist.
  • Falls Sie keine Angabe zum Verlustrücktrag machen, wird das Finanzamt den Verlust in voller Höhe automatisch in das Vorjahr zurücktragen - aber nur, falls dort überhaupt positive Einkünfte aus Leistungen erzielt wurden. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie vom Finanzamt ebenfalls einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert ist.

STEUERRAT: Sind also die "Einkünfte aus Leistungen" negativ, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Weitere Informationen: Verlustverrechnung.

STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof hat die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.09.2004, IX R 13/02). Doch alles hat seine Grenzen. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein können, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive - wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit - für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18; vgl.SteuerSparbrief Oktober 2020).

6. Abgeordnetenbezüge (Zeilen 16-24)

Hier geben Abgeordnete des Bundestags, eines Landtags oder des Europaparlaments ihre Bezüge an, die aufgrund der entsprechenden Abgeordnetengesetze gezahlt werden. Diese Bezüge gehören nicht zu den "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", sondern werden als "sonstige Einkünfte" versteuert. Dies gilt für Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsbezüge, Versorgungsabfindungen (§ 22 Nr. 4 EStG).

Folgende Steuervergünstigungen stehen Ihnen zu:

  • Versorgungsbezüge und Versorgungsabfindungen sind nur durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird nicht berücksichtigt, weil auch vor 2005 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht gewährt worden ist. Falls Sie solche Abgeordneten-Versorgungsbezüge und zusätzlich andere Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen erhalten, bleiben sie insgesamt nur bis in Höhe des Versorgungsfreibetrages steuerfrei. Die Versorgungsbezüge sind gesondert in Zeile 17 anzugeben.
    Weitere Informationen: Versorgungsbezüge und Versorgungsfreibetrag.
  • Erhalten Sie Bezüge für mehrere Jahre, z.B. Nachzahlungen, Übergangsgeld in einer Summe oder Versorgungsabfindung, handelt es sich um eine "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit", die nach der Fünftelregelung begünstigt ist. Diese Zahlungen tragen Sie gesondert in Zeile 22 ein.
    Weitere Informationen: Die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte.

Da Abgeordnete steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten, dürfen Sie die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen. Die Aufwendungen sind mit der Entschädigung abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen höher sind als die Entschädigung. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag wird daher hier nicht berücksichtigt.

In Zeile 24 wird abgefragt, ob aufgrund der Tätigkeit als Abgeordneter eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bestand. In diesem Fall wird der Altersvorsorgehöchstbetrag gekürzt um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost.

Weitere Informationen: Steuerrat für Abgeordnete.

7. Steuerstundungsmodelle (Zeile 25)

In Zeile 25 werden Erträge aus der Beteiligung an Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG abgefragt. Hierbei handelt es sich um Steuerstundungsmodelle, die Sie nach dem 10.11.2005 gezeichnet haben und die in der Anfangsphase Verluste von mehr als 10 % des gezeichneten Kapitals ausweisen. Verluste aus solchen Anlagen dürfen nicht mehr mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Weitere Informationen: Steuerstundungsmodelle: Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15b EStG

8. Private Veräußerungsgeschäfte: Wer Angaben machen muss (Zeilen 31-52)

Zur Abgabe der "Anlage SO" sind Sie verpflichtet, wenn Sie oder Ihr Ehegatte private Veräußerungsgeschäfte (früher: Spekulationsgeschäfte) getätigt haben und dabei nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten einen Gesamtgewinn von mindestens 600 EUR erzielt haben.

Was sind private Veräußerungsgeschäfte?

  • Veräußerungsgeschäfte mit Häusern, Wohnungen und Grundstücken, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Hierzu zählen auch geschlossene Immobilienfonds.
  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt.
    Dies betrifft beispielsweise die Veräußerung von Edelmetallen und Edelsteinen, Münz- und Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Valuta in Fremdwährung, Goldbarren und Goldmünzen, Schmuck, Antiquitäten, Gemälde und andere Kunstgegenstände usw.
  • ABER nicht mehr: Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren innerhalb von 12 Monaten: Diese Erträge gehören seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
  • Wichtig: Von dem Ein-Jahres-Zeitraum bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter gibt es eine wichtige Ausnahme: Erzielt der Steuerpflichtige aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte, verlängert sich die Veräußerungsfrist ("Spekulationsfrist") auf zehn Jahre.

So werden private Veräußerungsgeschäfte steuerlich behandelt

Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist:

  • Gewinne bleiben - nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten - bis 599,99 EUR im Jahr steuerfrei.
  • Gewinne ab 600 EUR sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
  • Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und in den Folgejahren.

Bei Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist:

Gewinne sind steuerfrei und Verluste sind steuerlich unbeachtlich.

Die "Anlage SO" brauchen Sie also nicht auszufüllen und abzugeben, wenn

  • Sie und Ihr Ehegatte keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder
  • der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR beträgt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten gilt diese Freigrenze für jeden Ehegatten separat, jedoch nicht in doppelter Höhe.

STEUERRAT: Falls Sie aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten insgesamt einen (Spekulations-) Verlust erlitten haben, sollten Sie die "Anlage SO" freiwillig abgeben. Der Verlust wird zwar nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet, wohl aber mit Spekulationsgewinnen im vergangenen Jahr oder in Folgejahren. Einzelheiten zur Verlustverrechnung erfahren Sie im Beitrag:  Wie Verluste steuerlich verrechnet werden.

9. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Zeilen 31-41)

Beträgt bei Immobilien der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies betrifft Verkäufe von

  • vermieteten Gebäuden und Gebäudeteilen,
  • vermieteten Eigentumswohnungen,
  • unbebauten Grundstücken,
  • Miteigentumsanteilen an vermieteten Immobilien,
  • Erbbaurechten,
  • Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds.

So wird der Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt

Veräußerungserlös

./. Anschaffungs- oder Herstellungskosten

./. Anschaffungsnebenkosten, z.B. für Makler, Notar, Grunderwerbsteuer

+ ggf. Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen bei Gebäuden

./. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf

= Veräußerungsgewinn oder -verlust

Nach geltendem Recht wirkt sich eine besondere Regelung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sehr nachteilig aus: Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, die im Laufe der Jahre abgesetzt wurden, müssen wieder hinzugerechnet werden. Im Endergebnis werden so die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge gekürzt. Dies führt dazu, dass selbst dann hohe Wertzuwächse versteuert werden müssen, wenn das Haus zum Einstandspreis oder unter dem Kaufpreis veräußert wird. Diese Nachversteuerung von beanspruchten Abschreibungsbeträgen gilt für Immobilien,

  • die nach dem 31.7.1995 angeschafft und veräußert werden oder
  • die nach dem 31.12.1998 fertig gestellt und veräußert werden (§ 52 Abs. 39 EStG).

Bei Verkauf einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren ist aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn

  • die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine zwischenzeitliche kurze Vermietungsphase wäre steuerschädlich (1. Alternative).
  • die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nicht erforderlich ist, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr kommt es nicht an (2. Alternative).

STEUERRAT: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 2. Alternative - anders als die 1. Alternative - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung voraussetzt. Auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr kommt es nicht an. Nur im zweiten Jahr muss die Eigennutzung dauerhaft gewesen sein. Eine kurzzeitige Eigennutzung vor dem Verkauf einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung ist folglich unschädlich (Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19). Das bedeutet also: Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Weitere Informationen:

STEUERRAT: Paare, die sich getrennt haben und nun ihr Eigenheim verkaufen möchten bzw. müssen, sollten unbedingt den Beitrag Steuertipp der Woche Nr. 212: Vorsicht bei Hausverkauf nach Trennung beachten.

10. Andere Wirtschaftsgüter (Zeilen 42-49)

Als private Veräußerungsgeschäfte gelten neben den Grundstücksverkäufen auch

  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet in der Konsequenz: Auch ein Verlust muss steuermindernd berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Verkäufe von Goldbarren und -münzen, Silberbarren und -münzen, Antiquitäten, Gemälde, Oldtimer u.Ä.
  • Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Jahresfrist sind nicht mehr steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Dies gilt für Gegenstände, die ab dem 14.12.2010 angeschafft werden.
    Begründung: Bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Gebrauchtfahrzeuge) werden aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt. Nach der Gesetzesbegründung sei es nicht sachgerecht, derartige typische - nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen. Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.
  • Wenn aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre. Dies kommt in Betracht bei Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern, wie Containern, Büromaschinen, Flugzeugen, Lokomotiven, medizinischen Geräten usw. Hierbei erzielen Investoren und vermögensverwaltende Leasing-Fonds "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Verschärfung gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2009 angeschafft wurden.

Hinweise:

  • AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines kurz zuvor selbst erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18). Zu den steuerpflichtigen "Spekulationsgeschäften" gehören u.a. Veräußerungen von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung von "Gold Bullion Securities"-Inhaberschuldverschreibungen entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Denn die Schuldverschreibungen sind nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen, sondern verbriefen jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 7/17). Der Gewinn aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" unterliegt allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Dazu müssen An- und Verkauf aber innerhalb eines Jahres erfolgen.
  • AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch dann, wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Ferienwohnung an sich zu versteuern ist, das mitverkaufte Inventar außen vor bleibt. Dieses wird also nicht in den Spekulationsgewinn einbezogen (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E). Bei dem Inventar handelt es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht EStG steuerbar ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
  • AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zugunsten des Fiskus entschieden, dass Bitcoins "Wirtschaftsgüter" sind und deshalb Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (FG Baden-Württemberg vom 11.6.2021, 5 K 1996/19). Da die entscheidungserheblichen Fragen bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, wurde die Revision zugelassen, und sie ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 27/21). Das Finanzgericht Nürnberg hat im Jahre 2020 zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen "Aussetzung der Vollziehung" gewährt, "da die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen ist" (FG Nürnberg vom 8.4.2020, 3 V 1239/19). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Kryptowährungen auch Teil des Betriebsvermögens sein können und sich hier andere Folgen als im Privatvermögen ergeben.

Weitere Informationen:

11. Anteile an Einkünften (Zeilen 50-51)

Hier tragen Sie Ihre sonstigen Einkünfte ein, wenn Sie an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, etwa einer GbR, beteilgit sind und der Anteil am Gewinn oder Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wird.

12. Verrechnung von Spekulationsverlusten (Zeile 52)

Erzielen Sie aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Verlust, können Sie diesen Verlust in unbegrenzter Höhe mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnen. Bleiben jedoch nach Saldierung von Gewinnen und Verlusten die "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" negativ, kann dieser Betrag leider nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Jahr verrechnet werden. Vielmehr können Sie den Verlust nach Ihrer Wahl entweder in das Vorjahr zurücktragen oder für das Folgejahr aufsparen. Doch auch in diesen Jahren darf der Verlust nur mit Spekulationsgewinnen und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

In Zeile 52 können Sie den Verlustrücktrag von Spekulationsverlusten ins Vorjahr vornehmen:

  • Falls Sie den Verlustrücktrag ins Vorjahr nicht wünschen oder den Betrag begrenzen wollen, tragen Sie in Zeile 52 eine "0" bzw. den gewünschten Betrag ein. Dann erhalten Sie vom Finanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert ist.
  • Falls Sie keine Angabe zum Verlustrücktrag machen, wird das Finanzamt den Verlust in voller Höhe automatisch in das Vorjahr zurücktragen - aber nur, falls dort überhaupt Spekulationsgewinne erzielt wurden. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie vom Finanzamt ebenfalls einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert ist.

STEUERRAT: Sind also die "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" negativ, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Weitere Informationen: private Veräußerungsgeschäfte