Denn: Der einkommensteuerrechtlich maßgebende Zuflusszeitpunkt des aus einer Option stammenden Vorteils richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Verwertung des Rechts. Das ist im Falle der Optionsausübung regelmäßig der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, nämlich der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Aber: Soweit der Arbeitnehmer über ein Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Erlös bereits im Zeitpunkt der Verwertung/Übertragung des Rechts zu erfassen – so die Hamburger Finanzrichter. Interessanterweise ist nicht einmal die Revision zugelassen worden, so dass das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat bzw. einlegen musste. Natürlich mussten sich die Finanzrichter nicht mit der Besteuerung bei der Mutter befassen. Diese dürfte aber wohl einem wesentlich geringeren Steuersatz als ihr Sohn unterlegen haben oder aber der Gewinn unterlag der Abgeltungsteuer.
- Weiterführende Hinweise: Arbeitnehmer-Aktienoptionen (Stock options)