Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber auch privat nutzen darf, muss einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern. Der private Nutzungswert kann entweder mittels Fahrtenbuch oder nach der Pauschalmethode, auch als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet, ermittelt werden. Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode setzt sich zusammen aus zwei Teilen: Für Privatfahrten wird monatlich 1 % des Listenpreises angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall sind dies monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Aber: Die Zuschlagsregelung, also die 0,03-Prozent-Regelung, kommt nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Daher gilt folgende zusätzliche Regelung:
  • Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zulässig. Die Einzelbewertung ist von Vorteil, wenn ein Fahrzeug weniger als 15 Kalendertage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird (siehe Beispiel unten). Die Möglichkeit der Einzelbewertung ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.9.2010 (VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359) geschaffen worden.

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu der Einzelbewertung Stellung genommen, die Anforderungen konkretisiert, Beispielsfälle aufgeführt und auch ein neues Recht für Arbeitnehmer geschaffen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592). Doch zunächst zur günstigen Einzelbewertung, die nachfolgendes Beispiel erläutert.

Beispiel

Herr Steuerle ist viel im Außendienst tätig und fährt mit seinem Firmenwagen, der 30.000 EUR gekostet hat, monatlich nur zehnmal zum 60 km entfernten Firmensitz.

 

So wird nach der
0,03-Prozent-Methode
gerechnet

So wird nach der
Einzelbewertung
gerechnet

Nutzungswert für die Privatnutzung: 1 % von 30 000 EUR

300 EUR

300 EUR

Zuschlagswert für die Fahrten zur Arbeitsstätte:

Pauschalmethode: 0,03 % von 30.000 EUR x 60 km

Einzelbewert.: 0,002 % v. 30.000 EUR x 60 km x 10 F.

 

 +    540 EUR

 

  

 

+   360 EUR

Geldwerter Vorteil insgesamt

=    840 EUR 

=    660 EUR

Dies sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Einzelbewertung:

  • Die Einzelbewertung ist nur auf das gesamte Kalenderjahr bezogen zulässig.
  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich und fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
  • Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel

Herr Steuerle kann einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Dem Arbeitgeber liegen datumsgenaue Erklärungen des Herrn Steuerle über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.

In den Monaten Januar bis Juni hat der Arbeitgeber für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Herrn Steuerle zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %)
Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %)
Dezember: 0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %).

Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-Prozent-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

NEU: Spätestens ab 2019 ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber also mit, dass er von der Einzelbewertung Regelung Gebrauch machen will, muss der Arbeitgeber dies bei der Lohnabrechnung grundsätzlich beachten. Dadurch ergibt sich für die Arbeitgeber zwar ein erheblicher Mehraufwand; für die Arbeitnehmer ist das Recht aber nicht nur lohnsteuerlich, sondern insbesondere sozialversicherungsrechtlich von Vorteil (siehe unten). Bislang gilt hingegen noch die Regelung, dass der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung, sondern nur zur Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung verpflichtet ist. Er kann seine Arbeitnehmer darauf verweisen, sie mögen die Einzelbewertung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (BMF v. 1.4.2011, BStBl 2011 I S. 301). 

STEUERRAT:  Verständlicherweise haben Arbeitgeber wenig Interesse an der Berücksichtigung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie verweisen ihre Arbeitnehmer daher üblicherweise auf deren Einkommensteuererklärung. Aber: Arbeitnehmer, die mit ihrem Bruttoarbeitslohn noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung erreicht haben, sollten beachten, dass sich eine "Korrektur in der Einkommensteuererklärung" nicht (mehr) mindernd auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Von Interesse ist insoweit die Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.3.2018. Hier heißt es: “Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes.” Das bedeutet also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zugrundelegung der Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialversicherungsbeiträge.

Weitere Informationen: Firmenwagen: Nutzungswert nach der Pauschalmethode